2020-03-17Erlass_geschwaerzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des Justizministeriums NRW für die NRW-Gerichtsbarkeit in Zusammenhang mit "Corona"

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Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein -Westfalen - Elektronische Post - Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Seite 1 von 4 17.03.2020 Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Münster Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln Aktenzeichen 6274 - Z. 6 bei Antwort bitte angeben ███████████████ Telefon: ██████ ▍██ Präsidenten der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamm Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Essen Präsidenten der Finanzgerichte Düsseldorf, Köln und Münster Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf Präsidenten der Landesarbeitsgerichte Köln und Hamm Generalstaatsanwältin in Hamm Generalstaatsanwälte in Düsseldorf und Köln Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen 53895 Bad Münstereifel Dienstgebäude und Lieferanschrift: Martin-Luther-Platz 40 40212 Düsseldorf Telefon: 0211 8792 -0 Telefax: 0211 8792 -456 poststelle@jm.nrw.de www.justiz.nrw Öffentliche Verkehrsmittel: ab Hbf mit Linien U 76, U 78 oder U 79 bis Haltestelle Steinstraße / Königsallee
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Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen - Elektronische Post - Seite 2 von 4 Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen 53895 Bad Münstereifel Leiterin der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus - August-Schmidt-Ring 20 45665 Recklinghausen Pandemie-Planung des Landes Nordrhein-Westfalen Nachweis von Coronavirus-Erkrankungen in Nordrhein-Westfalen Hinweise für ein einheitliches Vorgehen Angesichts der dynamischen Entwicklung bei den Erkrankungsraten sind weitere Maßnahmen zur effektiven Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus erforderlich. Diese bringen erhebliche Einschränkungen für die tägliche Arbeit in den Gerichten und Behörden mit sich und stellen bereits eine Herausforderung für den Rechtsstaat dar. Auch unter diesen Umständen ist der Dienstbetrieb im Interesse eines funktionierenden Rechtsstaates so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. 1. Der Dienstbetrieb sollte in allen Dienstzweigen auf das zwingend erfor- derliche Maß beschränkt werden. Sitzungen sollten nur dann durchge- führt werden, wenn sie keinen Aufschub dulden. Dies gilt u.a. auch für Haftsachen, ermittlungsrichterliche Tätigkeiten, schon länger andauernde Strafverhandlungen und Eilsachen in sämtlichen Rechtsgebieten. Ange- legenheiten in schriftlichen Verfahren können weiter betrieben werden. Dies haben letztlich die zuständigen Gerichte im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung in richterlicher Unabhängigkeit zu entscheiden. Maß- geblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls. Entsprechen- des gilt für die Staatsanwaltschaften.
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Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen - Elektronische Post - Die Anwesenheit in den Dienstgebäuden kann auf das zwingend erfor- derliche Maß reduziert werden. Rechtsantragsstellen sind für Eilanträge für den Publikumsverkehr geöffnet zu halten. Im Übrigen bleibt es bei der Möglichkeit, Verhandlungstermine aufzuheben und neu zu terminieren. Vorbehaltlich der richterlichen Unabhängigkeit empfehle ich, hiervon großzügig Gebrauch zu machen. Für die Terminierung von Hauptverhandlungsterminen in Strafsachen weise ich für die Vorführung von Gefangenen darauf hin, dass die Ein- richtungen des Justizvollzuges voraussichtlich alsbald keine Sammel- transporte von Gefangenen mehr durchführen. Die Transportkapazitäten bei Einzeltransporten sind begrenzt, so dass nicht im bisher gewohnten Umfang mit der Möglichkeit der Vorführung von Gefangenen zu rechnen ist. Die Hauptverhandlungstermine in Strafsachen können unter großzügiger Ausnutzung der prozessualen Möglichkeiten (z.B. § 229 StPO) durchge- führt werden. 2. Für den Zugang zu den Gerichts- und Behördengebäuden gilt Folgendes: Personen, die keine Justizbediensteten sind, dürfen Gerichte und Staats- anwaltschaften grundsätzlich nur zur Wahrnehmung von Terminen, zu denen sie geladen sind, betreten. Personen, die in den o.g. Angelegen- heiten Gerichte und Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und In- teressen betreten müssen, ferner Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Notarinnen und Notare sowie alle externen Personen, die zur Auf- rechterhaltung des Dienstbetriebs (z.B. Handwerker, BLB) oder zur Si- cherheit und Ordnung (z.B. Polizei, Rettungsdienste) unabweisbar erfor- derlich sind, haben Zugang. Soweit möglich sollte ein Hinweis auf eine schriftliche Wahrnehmung von Rechten erfolgen. Seite 3 von 4
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Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen - Elektronische Post - Seite 4 von 4 3. Der Zutritt zu Gerichtsgebäuden zum Zwecke des Besuchs von öffentli- chen Verhandlungen ist mit Blick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz gestat- tet. Personen,  die Symptome einer Corona-Erkrankung zeigen  oder innerhalb der jeweils letzten 14 Tage persönlich Kontakt mit einer Corona-infizierten Person hatten  oder sich innerhalb der jeweils letzten 14 Tage in einem Corona Risikogebiet nach der aktuellen Definition des RKI aufgehalten ha- ben kann der Zutritt und Aufenthalt unter Wahrnehmung des Hausrechts ver- boten werden. 4. Dieser Erlass gilt zunächst bis zum 19. April 2020. Im Auftrag Dr. Thesling
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