Jobcenter_Nordsachsen_Antwort
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ermessenslenkende Weisungen“
jobcenter Nordsachsen Jobcenter Nordsachsen, Oststraße 3, 04758 Oschatz Ihr Zeichen: Ihre Nachricht: Herr \ ee 03435 980 493 Arne Semsrott E-Mail: Jobcenter-Nordsachsen.Geschaeftsfuehrung@jobcenter-ge.de Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. Datum: 03.02.2017 Singerstraße 109 10179 Berlin Betreff: Weisungen Sehr geehrter Herr Semsrott, In Beantwortung Ihrer Mail vom 22.01.2017 übersende ich Ihnen die gewünschten Dienstan- weisungen. Bearbeitung von Widerspruchs- und Klageverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz e Erbringung von Leistungen für abhängigkeitserkrankte Menschen analog dem „Mag- deburger Modell“ e Anspruchsübergänge bei rechtswidriger Lohnzahlung u lichen Grüßen Westphal Geschäftsführerin Dienstgebäude . . Öffnungszeiten 04758 Oschatz Mo, Mi, Do. Fr 08.00 - 12.00 Tel.: 03435 980 493 Die 08.00 - 12.00 u. Fax: (03435) 980-333 i 14.00 -18.00 Uhr
Sofern die Entscheidung getroffen wird, Klage zu erheben, erfolgt die, weitere Bearbeitung des Klageverfahrens inklusive der Prozessvertretung durch 516.UHM; hierzu wird durch die Geschäftsführung Vollmacht erteilt. Hat der Arbeitgeber auf Anschreiben und Zahlungsaufforderung nicht reagiert, empfiehlt sich die Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens, $ 46a ArbGG. Auf diese Weise kann mit geringerem Aufwand ein vollstreckbarer Titel erwirkt werden. Sollte im gerichtlichen Verfahren ein Vergleich angeboten werden, ist zwingend BL 54 einzuschalten. Die Entscheidung, ob die teilweise Erstattung akzeptiert wird, ist durch 516.UHM vorzubereiten und wird nach Kenntnisnahme TL 516, BL’54 sowie 52 durch GF 50 getroffen. Ergibt sich die Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung erst im Laufe der mündlichen Verhandlung, ist 516.UHM zum Vergleichsabschluss im Termin berechtigt. Beinhaltet der Vergleich einen Verzicht auf mehr als 1.000,00 € seitens des JC, ist dieser zwingend widerruflich abzuschließen. Die endgültige Entscheidung über die Annahme des Vergleiches obliegt 54/50. Ergeht im erstinstanzlichen Verfahren ein (teil-) klageabweisendes Urteil, entscheidet die Geschäftsführung nach Zuarbeit durch 516. UHM über die Einlegung eines Rechtsmittels. Dazu legt 516.UHM eine Kopie des Urteils nebst Urteilsgründen und Entscheidungsvorschlag über TL 516, BL 54 sowie 52 bei GF 50 vor. Das Verfahren endet, wenn sich der Verdacht auf eine rechtswidrig zu niedrige Lohnhöhe von Anfang an nicht bestätigt, oder wenn ein Erstattungsverfahren durchgeführt wurde. Sofern ein Erstattungsverfahren durchgeführt wurde, enthält das Leistungsteam eine Mitteilung - mit den Angaben zum bisherigen Stundenlohn sowie zum als angemessen erachteten Stundenlohn. Darüber hinaus ist bei Erhalt des nächsten Verdienstnachweises zu prüfen, ob der Arbeitgeber den als angemessen erachteten Stundenlohn auch tatsächlich zahlt. Es ist nichts weiter zu veranlassen. Zahlt der Arbeitgeber weiter nicht den angemessenen Stundenlohn, ist dies ebenfalls zu vermerken und 516.UHM erneut zu informieren. Mahnverfahren Vergleich mit Widerrufsvorbehalt Zweite Instanz Abschluss des Verfahrens
die Absetzbeträge nach 88 11, 30 SGB Il bzw. $ 11b SGB Il zu beachten. Die Prüfung und das Ergebnis sind in der eAkte im Aktensegment „MiLoG“ zu dokumentieren. Die übergegangenen Entgeltansprüche sind gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Anspruchsübergang ist dem Arbeitgeber durch eine sog. „Übergangsanzeige“ nach 8$ 412, 407 BGB anzuzeigen (vgl. Rz. 33.81 ff. der FH zu $ 33). Die Übergangsanzeige ist nicht Voraussetzung für den Anspruchsübergang, sie verhindert nur, dass der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer leisten kann, 88 407 Absatz 1, 412 BGB. Die Übermittlung der Übergangsanzeige sollte schriftlich erfolgen und soweit möglich vorab per Fax oder E-Mail. Eine Zustellung per PZU ist nur in den Fällen notwendig, in denen es in der Vergangenheit bereits Unregelmäßigkeiten beim Postzugang gegeben hat. Der Arbeitgeber ist unter Fristsetzung von einem Monat zur Erstattung des ermittelten Betrages aufzufordern. Die Forderung ist entsprechend der Vorgaben im Kontierungshandbuch zum Soll zu stellen. Sofern der Arbeitgeber. den Betrag überweist, ist der Vorgang damit abgeschlossen. Sollte der Arbeitgeber eine teilweise Erstattung anbieten, ist zwingend die Geschäftsleitung einzuschalten. Die Entscheidung, ob die teilweise Erstattung akzeptiert wird, ist durch 516.UHM vorzubereiten und wird durch BL 54 im Einvernehmen mit 50 GF getroffen. Die gerichtliche Durchsetzung erfolgt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. 516.UHM prüft inwieweit eine gerichtliche Durchsetzung unter Berücksichtigung der Höhe des übergegangenen Anspruchs sowie des Prozessrisikos angezeigt ist. Ein Entscheidungsvorschlag ist über TL 516 bei BL 54 vorzulegen. Soweit die gerichtliche Durchsetzung Aussicht auf Erfolg bietet, steht für die gerichtliche Durchsetzung die BK- Vorlage 10a115-01 (Restlohnklage) zur Verfügung Die abschließende Entscheidung über eine Klageerhebung trifft BL 54 im Einvernehmen mit 50.GF. Geltendmachung der Ansprüche Sollstellung Gerichtliches Verfahren
Aufbewahrung der Fachakten Die durch 516.UHM geführten Fachakten können nach der ABestB-HKR grundsätzlich zu Beginn des nächsten Kalenderjahres nach Ablauf von 10 Jahren in dem der Vorgang abgeschlossen wurde, vernichtet werden. Der Vorgang wird in der Statistik 516.UHM entsprechend erfasst und die Akte nach Fristende der Archivierung ‚übergeben. Interne Schnittstellen M&l Bei Bekanntwerden eines neuen Beschäftigungs- verhältnisses ist durch die IFK die Firma und der Sitz des Arbeitgebers so genau wie möglich in VerBIS zu erfassen. Ergeben sich im Laufe des Prüfverfahrens Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit entweder nach den 88 60ff. SGB Il oder nach 8 21 MiLoG, leitet 516.UHM den Vorgang an 516.OW weiter. Im Rahmen eines OWiG-Verfahrens erhaltene Verdienstbescheinigungen oder damit zusammenhängende Erklärungen des Betroffenen sind durch 516.0W unverzüglich in Kopie an 516.UHM weiterzuleiten. \ Eine Information an den gAGS erfolgt durch 516.UHM in dem Zeitpunkt; in dem festgestellt wird, dass ein Arbeitgeber Löhne unterhalb des Mindestlohns bzw. sittenwidrige Löhne zahlt. Externe Schnittstellen Staatsanwaltschaft/Zoll Bei Leistungsfällen mit Verdacht auf Lohnwucher ($ 291 StGB) können entsprechende Hinweise an die Staatsanwaltschaft gegeben werden. Die Weiterleitung erfolgt durch 516.UHM. Wenn Anhaltspunkte von Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vorliegen ist der Vorgang durch 516.UHM an den Zoll abzugeben. * Krankenkasse/Minijob- Zentrale Im Rahmen der Amtshilfe ist die zuständige Krankenkasse bzw. bei geringfügigen Beschäftigungen die Minijob- Zentrale über den erfolgreichen Abschluss eines Anspruchsüberganges durch 516.UHM zu informieren. Dies ist erforderlich, da der Anspruchsübergang nicht die Beiträge zur KV/PV umfasst. Die nachträgliche Korrektur der KV/PV-Beiträge aus dem Alg Il erfolg, indem für den Zeitraum des Anspruchsübergang die höhere beitragspflichtige Einnahme (höheres Arbeitsentgelt) für die Berechnung der SV-Beiträge durch das zuständige Leistungsteam erfasst wird. Die in der Folge generierten negativen Beträge
(„Rotbuchungen“) sind daraufhin abzusetzen. Hierzu erfolgt ein Hinweis für das zuständige Leistungsteam durch 516.UHM. Schlussbestimmung Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie wird bei Bedarf aktualisiert. Die Dienstanweisung ist nur für den internen Dienstgebrauch bestimmt. 0. let | Westphal Geschäftsführerin Jobcenter Nordsachsen 10
Sanktionsmöglichkeiten bei sozial-integrativen Leistungen, die in der Eingliederungsvereinbarung (EinV) vereinbart wurden e 88 14 bis 35 - Leistungen e 88 14 bis 18e - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit e 8 15 - Eingliederungsvereinbarung In der EinV wird unter dem Punkt „Bemühungen des Kunden“, die 'Vorsprache bis zum TT.MM.JJJJ sowie die aktive Mitarbeit an den in der Beratungs-/Betreuungseinrichtung vereinbarten Zielen (konkrete Beratungsstelle - z. B. für Kinderbetreuung ggfs. die Kommune, die zuständige Schuldner-, Suchtberatung und/oder psychosoziale Betreuung) aufgenommen. Frage 1: Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) spricht in der konkret benannten Beratungs-/Betreuungseinrichtung nicht vor. Welche Sanktionsmöglichkeiten bestehen? Frage 2: Kann eine Sanktionierung bei Nichtmitwirkung/ Nichteinhaltung der Ziele, die in der Beratungs-/Betreuungseinrichtung vereinbart wurden, erfolgen? Frage 3: Wie ist die in BK-Text hinterlegte Schweigepflichtsentbindung für Beratungs- /Betreuungseinrichtungen (insbesondere gegenüber der Suchtberatung und der psychosozialen Betreuung) rechtlich einzuordnen; kann sich der eLb weigern, diese zu unterzeichnen? Die Integrationsstrategie - die in der EinV vereinbart wird - soll für den eLb erkennbar sein. Daher bietet es sich an, kommunale Eingliederungsleistungen nach $ 16a SGB II dort zu fixieren (mittels Textbaustein in der EinV). Der Inhalt des Textbausteines erhält zwei zu unterscheidende Tatbestände: e Die in der EinV vereinbarte Pflicht zur Vorsprache bei der benannten Beratungs-/Betreuungseinrichtung. e Die Aufforderung zur aktiven Mitarbeit an den dort vereinbarten Zielen. Frage 1: Für den eLb ist lediglich die im Öffentlich-rechtlichen Vertrag (EinV) vereinbarte Vorsprache (rechtlich zulässige Pflicht) bei der Beratungs-/Betreuungseinrichtung (8 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB Il) sanktionierbar. Die EinV als wichtigstes Instrument der individuellen Beratung, wird gemeinsam mit dem Kunden ausgearbeitet/verhandelt, somit u. a. auch die einvernehmliche Verpflichtung zur Vorsprache bei einer Betreuungs-/Beratungseinrichtung. Sofern eine EinV per Verwaltungsakt erlassen wurde, ist die Pflicht zur Vorsprache ebenso sanktionierbar.
Frage 2: Die in der Beratungs- und Betreuungseinrichtung konkret vereinbarten Ziele dürfen nicht in der EinV vereinbart/quantifiziert werden (sofern eine Zielvereinbarung überhaupt erfolgt). Lediglich wenn eine Schweigepflichtserklärung vorliegt, ist ein niedrigschwelliger Datenaustausch möglich, der jedoch im Regelfall nicht die konkreten Ziele beinhaltet. Folglich ist auch nach Abschluss einer Beratung/Betreuung keine Nachhaltung der dort vereinbarten Ziele durch die Grundsicherungsstelle möglich. Darüber hinaus sind die Ziele der Beratungseinrichtung nicht deckungsgleich mit den Zielen des SGB Il und können damit nicht für eine Sanktion unmittelbar herangezogen werden. In diesen besonderen Fallsituationen ist häufig nach Beendigung der Beratung/Betreuung keine abschließende positive oder negative Zielbewertung möglich. Meist ist die Beratung/Betreuung der ersten Schritte hin zu einer Therapie bzw. längerfristigen Beratungsarbeit. Die aktive Mitwirkung ist damit keine konkrete Pflicht, die von $ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB Il erfasst ist. Auch die Nichteinhaltung einiger Gesprächstermine führt nicht zum Scheitern der gesamten Beratung/Betreuung. Über das Scheitern entscheidet allein die Beratungs- /Betreuungsstelle. Sollte eine Beratung mit negativer Zukunftsprognose beendet werden, ist dieses Ergebnis ebenfalls keine sanktionierbare Pflichtverletzung. Zur Beseitigung von Vermittlungshemmnissen bei der Integrationsvorbereitung ist im eigenen Interesse des eLb eine aktive Mitarbeit hilfreich. Sofern diese nicht erkennbar ist, wäre die Integrationsstrategie entsprechend anzupassen. Frage 3: Der eLb kann auf freiwilliger Basis, zur optimalen, effizienten und zielführenden Zusammenarbeit zwischen Grundsicherungsstelle und Beratungs- /Betreuungseinrichtung, eine Schweigepflichtsentbindung (aus BK-Text) unterzeichnen. Sofern der eLb zustimmt, ist durch die Schweigepflichtsentbindung eine Zusammenarbeit auf "niedrigem Informationsniveau" mit der Einrichtung möglich. U. a. kann damit die Information von der Einrichtung direkt an die Grundsicherungsstelle ' über die dortige Vorsprache übermittelt werden, sofern die Einrichtung die Vorsprache dem eLb nicht in einfacher Schriftform bescheinigt (Regelfall). Die Schweigepflichtsentbindung ist jedoch kein Bestandteil der EinV. Sofern diese Schweigepflichtsentbindung seitens der Einrichtung aufgrund des $ 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) nicht anerkannt wird, erwächst aus der vorgenannten Erklärung dennoch kein Recht der Grundsicherungsstelle auf Datenübermittlung.
Den Grundsicherungsstellen steht es frei, den eLb über den Erfolg einer Beratung direkt zu befragen, vor allem dann, wenn eine Schweigepflichtsentbindung nicht unterzeichnet wurde. Der eLb kann sich aufgrund der Grundrechte weigern, hierzu Auskünfte zu erteilen. Eine Einschaltung des Arztlichen Dienstes/Externen Dritten zur Beurteilung des Leistungsvermögens etc. ist jedoch möglich. Bei Zweifel an der Erwerbsfähigkeit ist eine unverzügliche (erneute) Überprüfung geboten (FH 88 8, 44a SGB Il). Veröffentlicht: 29.04.10 WDB-Beitrag Nr.: 150008 Stand 05.09.2011