Jobcenter_Nordsachsen_Antwort

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ermessenslenkende Weisungen

/ 10
PDF herunterladen
jobcenter

Nordsachsen

 

Jobcenter Nordsachsen, Oststraße 3, 04758 Oschatz

Ihr Zeichen:
Ihre Nachricht:
Herr \ ee 03435 980 493
Arne Semsrott E-Mail: Jobcenter-Nordsachsen.Geschaeftsfuehrung@jobcenter-ge.de
Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. Datum: 03.02.2017
Singerstraße 109
10179 Berlin

Betreff: Weisungen

Sehr geehrter Herr Semsrott,

In Beantwortung Ihrer Mail vom 22.01.2017 übersende ich Ihnen die gewünschten Dienstan-
weisungen.

Bearbeitung von Widerspruchs- und Klageverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz
e Erbringung von Leistungen für abhängigkeitserkrankte Menschen analog dem „Mag-
deburger Modell“
e Anspruchsübergänge bei rechtswidriger Lohnzahlung

u lichen Grüßen
Westphal

Geschäftsführerin

Dienstgebäude . . Öffnungszeiten

04758 Oschatz Mo, Mi, Do. Fr 08.00 - 12.00
Tel.: 03435 980 493 Die 08.00 - 12.00 u.

Fax: (03435) 980-333 i 14.00 -18.00 Uhr
1


                      
                        
                          
                        
                        2
                      
                    

Sofern die Entscheidung getroffen wird, Klage zu erheben,
erfolgt die, weitere Bearbeitung des Klageverfahrens
inklusive der Prozessvertretung durch 516.UHM; hierzu
wird durch die Geschäftsführung Vollmacht erteilt.

Hat der Arbeitgeber auf Anschreiben und
Zahlungsaufforderung nicht reagiert, empfiehlt sich die
Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens, $ 46a
ArbGG. Auf diese Weise kann mit geringerem Aufwand ein
vollstreckbarer Titel erwirkt werden.

Sollte im gerichtlichen Verfahren ein Vergleich angeboten
werden, ist zwingend BL 54 einzuschalten. Die
Entscheidung, ob die teilweise Erstattung akzeptiert wird,
ist durch 516.UHM vorzubereiten und wird nach
Kenntnisnahme TL 516, BL’54 sowie 52 durch GF 50
getroffen.

Ergibt sich die Möglichkeit einer vergleichsweisen
Einigung erst im Laufe der mündlichen Verhandlung, ist
516.UHM zum Vergleichsabschluss im Termin berechtigt.

Beinhaltet der Vergleich einen Verzicht auf mehr als
1.000,00 € seitens des JC, ist dieser zwingend widerruflich
abzuschließen.

Die endgültige Entscheidung über die Annahme des
Vergleiches obliegt 54/50.

Ergeht im erstinstanzlichen Verfahren ein (teil-)
klageabweisendes Urteil, entscheidet die
Geschäftsführung nach Zuarbeit durch 516. UHM über die
Einlegung eines Rechtsmittels.

Dazu legt 516.UHM eine Kopie des Urteils nebst
Urteilsgründen und Entscheidungsvorschlag über TL 516,
BL 54 sowie 52 bei GF 50 vor.

Das Verfahren endet, wenn sich der Verdacht auf eine
rechtswidrig zu niedrige Lohnhöhe von Anfang an nicht
bestätigt, oder wenn ein Erstattungsverfahren
durchgeführt wurde.

Sofern ein Erstattungsverfahren durchgeführt wurde,
enthält das Leistungsteam eine Mitteilung - mit den
Angaben zum bisherigen Stundenlohn sowie zum als
angemessen erachteten Stundenlohn. Darüber hinaus ist
bei Erhalt des nächsten Verdienstnachweises zu prüfen,
ob der Arbeitgeber den als angemessen erachteten
Stundenlohn auch tatsächlich zahlt. Es ist nichts weiter zu
veranlassen.

Zahlt der Arbeitgeber weiter nicht den angemessenen
Stundenlohn, ist dies ebenfalls zu vermerken und
516.UHM erneut zu informieren.

Mahnverfahren

Vergleich mit
Widerrufsvorbehalt

Zweite Instanz

Abschluss des Verfahrens
3

die Absetzbeträge nach 88 11, 30 SGB Il bzw. $ 11b SGB
Il zu beachten.

Die Prüfung und das Ergebnis sind in der eAkte im
Aktensegment „MiLoG“ zu dokumentieren.

Die übergegangenen Entgeltansprüche sind gegenüber
dem Arbeitgeber geltend zu machen.

Der Anspruchsübergang ist dem Arbeitgeber durch eine
sog. „Übergangsanzeige“ nach 8$ 412, 407 BGB
anzuzeigen (vgl. Rz. 33.81 ff. der FH zu $ 33).

Die Übergangsanzeige ist nicht Voraussetzung für den
Anspruchsübergang, sie verhindert nur, dass der
Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer
leisten kann, 88 407 Absatz 1, 412 BGB.

Die Übermittlung der Übergangsanzeige sollte schriftlich
erfolgen und soweit möglich vorab per Fax oder E-Mail.

Eine Zustellung per PZU ist nur in den Fällen notwendig, in
denen es in der Vergangenheit bereits
Unregelmäßigkeiten beim Postzugang gegeben hat.

Der Arbeitgeber ist unter Fristsetzung von einem Monat zur
Erstattung des ermittelten Betrages aufzufordern.

Die Forderung ist entsprechend der Vorgaben im
Kontierungshandbuch zum Soll zu stellen.

Sofern der Arbeitgeber. den Betrag überweist, ist der
Vorgang damit abgeschlossen.

Sollte der Arbeitgeber eine teilweise Erstattung anbieten,
ist zwingend die Geschäftsleitung einzuschalten.

Die Entscheidung, ob die teilweise Erstattung akzeptiert
wird, ist durch 516.UHM vorzubereiten und wird durch BL
54 im Einvernehmen mit 50 GF getroffen.

Die gerichtliche Durchsetzung erfolgt nach den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

516.UHM prüft inwieweit eine gerichtliche Durchsetzung
unter Berücksichtigung der Höhe des übergegangenen
Anspruchs sowie des Prozessrisikos angezeigt ist. Ein
Entscheidungsvorschlag ist über TL 516 bei BL 54
vorzulegen.

Soweit die gerichtliche Durchsetzung Aussicht auf Erfolg
bietet, steht für die gerichtliche Durchsetzung die BK-
Vorlage 10a115-01 (Restlohnklage) zur Verfügung

Die abschließende Entscheidung über eine
Klageerhebung trifft BL 54 im Einvernehmen mit 50.GF.

Geltendmachung der
Ansprüche

Sollstellung

Gerichtliches Verfahren
4

Aufbewahrung der Fachakten

    
 
   
 
    
     
    

   

Die durch 516.UHM geführten Fachakten können nach der
ABestB-HKR grundsätzlich zu Beginn des nächsten
Kalenderjahres nach Ablauf von 10 Jahren in dem der
Vorgang abgeschlossen wurde, vernichtet werden.

Der Vorgang wird in der Statistik 516.UHM entsprechend
erfasst und die Akte nach Fristende der Archivierung
‚übergeben.

   
   

Interne Schnittstellen

   
           
    
 
 
      
   

M&l

  

Bei Bekanntwerden eines neuen Beschäftigungs-
verhältnisses ist durch die IFK die Firma und der Sitz des
Arbeitgebers so genau wie möglich in VerBIS zu erfassen.

Ergeben sich im Laufe des Prüfverfahrens Anhaltspunkte
für eine Ordnungswidrigkeit entweder nach den 88 60ff.
SGB Il oder nach 8 21 MiLoG, leitet 516.UHM den Vorgang
an 516.OW weiter.

      

  
       
    
 
   
 
  

 

Im Rahmen eines OWiG-Verfahrens erhaltene
Verdienstbescheinigungen oder damit
zusammenhängende Erklärungen des Betroffenen sind
durch 516.0W unverzüglich in Kopie an 516.UHM
weiterzuleiten.

  
    
 
  

\
Eine Information an den gAGS erfolgt durch 516.UHM in
dem Zeitpunkt; in dem festgestellt wird, dass ein
Arbeitgeber Löhne unterhalb des Mindestlohns bzw.
sittenwidrige Löhne zahlt.

   
     
 
 

Externe Schnittstellen

Staatsanwaltschaft/Zoll

     
      
 
    
      
 
   
  
 
      
 
   
   
 
 

Bei Leistungsfällen mit Verdacht auf Lohnwucher ($ 291
StGB) können entsprechende Hinweise an die
Staatsanwaltschaft gegeben werden. Die Weiterleitung
erfolgt durch 516.UHM.

  

Wenn Anhaltspunkte von Verstößen gegen das
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vorliegen ist der
Vorgang durch 516.UHM an den Zoll abzugeben. *

     
  

Krankenkasse/Minijob-
Zentrale

 
 

Im Rahmen der Amtshilfe ist die zuständige Krankenkasse
bzw. bei geringfügigen Beschäftigungen die Minijob-
Zentrale über den erfolgreichen Abschluss eines
Anspruchsüberganges durch 516.UHM zu informieren.
Dies ist erforderlich, da der Anspruchsübergang nicht die
Beiträge zur KV/PV umfasst.

   
 
   
   
    

Die nachträgliche Korrektur der KV/PV-Beiträge aus dem
Alg Il erfolg, indem für den Zeitraum des
Anspruchsübergang die höhere beitragspflichtige
Einnahme (höheres Arbeitsentgelt) für die Berechnung der
SV-Beiträge durch das zuständige Leistungsteam erfasst
wird. Die in der Folge generierten negativen Beträge
5

(„Rotbuchungen“) sind daraufhin abzusetzen. Hierzu
erfolgt ein Hinweis für das zuständige Leistungsteam durch
516.UHM.

  
  

   
 
 
    
    
   
    

Schlussbestimmung

 

Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft. Sie wird bei Bedarf aktualisiert.

  

Die Dienstanweisung ist nur für den internen
Dienstgebrauch bestimmt.

0. let |

Westphal
Geschäftsführerin
Jobcenter Nordsachsen

   

10
6

Sanktionsmöglichkeiten bei sozial-integrativen Leistungen,
die in der Eingliederungsvereinbarung (EinV) vereinbart
wurden

e 88 14 bis 35 - Leistungen
e 88 14 bis 18e - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
e 8 15 - Eingliederungsvereinbarung

In der EinV wird unter dem Punkt „Bemühungen des Kunden“, die
'Vorsprache bis zum TT.MM.JJJJ sowie die aktive Mitarbeit an den
in der Beratungs-/Betreuungseinrichtung vereinbarten Zielen
(konkrete Beratungsstelle - z. B. für Kinderbetreuung ggfs. die
Kommune, die zuständige Schuldner-, Suchtberatung und/oder
psychosoziale Betreuung) aufgenommen. Frage 1: Der
erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) spricht in der konkret
benannten Beratungs-/Betreuungseinrichtung nicht vor. Welche
Sanktionsmöglichkeiten bestehen? Frage 2: Kann eine
Sanktionierung bei Nichtmitwirkung/ Nichteinhaltung der Ziele, die
in der Beratungs-/Betreuungseinrichtung vereinbart wurden,
erfolgen? Frage 3: Wie ist die in BK-Text hinterlegte
Schweigepflichtsentbindung für Beratungs-
/Betreuungseinrichtungen (insbesondere gegenüber der
Suchtberatung und der psychosozialen Betreuung) rechtlich
einzuordnen; kann sich der eLb weigern, diese zu unterzeichnen?

Die Integrationsstrategie - die in der EinV vereinbart wird - soll für den eLb erkennbar
sein. Daher bietet es sich an, kommunale Eingliederungsleistungen nach $ 16a SGB
II dort zu fixieren (mittels Textbaustein in der EinV).

Der Inhalt des Textbausteines erhält zwei zu unterscheidende Tatbestände:

e Die in der EinV vereinbarte Pflicht zur Vorsprache bei der benannten
Beratungs-/Betreuungseinrichtung.
e Die Aufforderung zur aktiven Mitarbeit an den dort vereinbarten Zielen.

Frage 1:

Für den eLb ist lediglich die im Öffentlich-rechtlichen Vertrag (EinV) vereinbarte
Vorsprache (rechtlich zulässige Pflicht) bei der Beratungs-/Betreuungseinrichtung (8
31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB Il) sanktionierbar. Die EinV als wichtigstes
Instrument der individuellen Beratung, wird gemeinsam mit dem Kunden
ausgearbeitet/verhandelt, somit u. a. auch die einvernehmliche Verpflichtung zur
Vorsprache bei einer Betreuungs-/Beratungseinrichtung.

Sofern eine EinV per Verwaltungsakt erlassen wurde, ist die Pflicht zur Vorsprache
ebenso sanktionierbar.
7

Frage 2:

Die in der Beratungs- und Betreuungseinrichtung konkret vereinbarten Ziele dürfen
nicht in der EinV vereinbart/quantifiziert werden (sofern eine Zielvereinbarung
überhaupt erfolgt). Lediglich wenn eine Schweigepflichtserklärung vorliegt, ist ein
niedrigschwelliger Datenaustausch möglich, der jedoch im Regelfall nicht die
konkreten Ziele beinhaltet. Folglich ist auch nach Abschluss einer
Beratung/Betreuung keine Nachhaltung der dort vereinbarten Ziele durch die
Grundsicherungsstelle möglich.

Darüber hinaus sind die Ziele der Beratungseinrichtung nicht deckungsgleich mit den
Zielen des SGB Il und können damit nicht für eine Sanktion unmittelbar
herangezogen werden.

In diesen besonderen Fallsituationen ist häufig nach Beendigung der
Beratung/Betreuung keine abschließende positive oder negative Zielbewertung
möglich. Meist ist die Beratung/Betreuung der ersten Schritte hin zu einer Therapie
bzw. längerfristigen Beratungsarbeit.

Die aktive Mitwirkung ist damit keine konkrete Pflicht, die von $ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 Buchst. b SGB Il erfasst ist.

Auch die Nichteinhaltung einiger Gesprächstermine führt nicht zum Scheitern der
gesamten Beratung/Betreuung. Über das Scheitern entscheidet allein die Beratungs-
/Betreuungsstelle.

Sollte eine Beratung mit negativer Zukunftsprognose beendet werden, ist dieses
Ergebnis ebenfalls keine sanktionierbare Pflichtverletzung.

Zur Beseitigung von Vermittlungshemmnissen bei der Integrationsvorbereitung ist im
eigenen Interesse des eLb eine aktive Mitarbeit hilfreich. Sofern diese nicht
erkennbar ist, wäre die Integrationsstrategie entsprechend anzupassen.

Frage 3:

Der eLb kann auf freiwilliger Basis, zur optimalen, effizienten und zielführenden
Zusammenarbeit zwischen Grundsicherungsstelle und Beratungs-
/Betreuungseinrichtung, eine Schweigepflichtsentbindung (aus BK-Text)
unterzeichnen.

Sofern der eLb zustimmt, ist durch die Schweigepflichtsentbindung eine
Zusammenarbeit auf "niedrigem Informationsniveau" mit der Einrichtung möglich. U.
a. kann damit die Information von der Einrichtung direkt an die Grundsicherungsstelle
' über die dortige Vorsprache übermittelt werden, sofern die Einrichtung die
Vorsprache dem eLb nicht in einfacher Schriftform bescheinigt (Regelfall). Die
Schweigepflichtsentbindung ist jedoch kein Bestandteil der EinV.

Sofern diese Schweigepflichtsentbindung seitens der Einrichtung aufgrund des $ 203
StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) nicht anerkannt wird, erwächst aus der
vorgenannten Erklärung dennoch kein Recht der Grundsicherungsstelle auf
Datenübermittlung.
8

Den Grundsicherungsstellen steht es frei, den eLb über den Erfolg einer Beratung
direkt zu befragen, vor allem dann, wenn eine Schweigepflichtsentbindung nicht
unterzeichnet wurde. Der eLb kann sich aufgrund der Grundrechte weigern, hierzu
Auskünfte zu erteilen. Eine Einschaltung des Arztlichen Dienstes/Externen Dritten zur
Beurteilung des Leistungsvermögens etc. ist jedoch möglich.

Bei Zweifel an der Erwerbsfähigkeit ist eine unverzügliche (erneute) Überprüfung
geboten (FH 88 8, 44a SGB Il).

Veröffentlicht: 29.04.10
WDB-Beitrag Nr.: 150008

Stand 05.09.2011
9


                      
                        
                          
                        
                        10