Jobcenter_Nordsachsen_Weisungen_Magdeburger_Weg

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ermessenslenkende Weisungen

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Jobcenter Nordsachsen ®®

50; BL, TL, alle Mitarbeiter M & |

Dienstanweisung

 

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jobcenter Nordsachsen

DA Nr. 08/2013
Datum: 01.10.2013

Erbringung von Leistungen für abhängigkeitser-
krankte Menschen analog dem „Magdeburger Weg“

Geschäftszeichen

50-11-1201.2

 
   
 

  
 
  

Ausweislich des Drogen- und Suchtberichts 2012 der
Drogenbeauftragten der Bunderegierung konsumieren
9,5 Mio. Menschen in Deutschland Alkohol in gesund-
heitlich riskanter Form. Etwa 1,3 Mio. Menschen gelten
als alkoholabhängig. Daneben gibt es weiter Sucht-
und Abhängigkeitserkrankungen. Sucht ist eine Krank-
heit, die nur langfristig überwunden werden kann. Eine
nicht rechtzeitig erkannte bzw. verdrängte Abhängig-
keitserkrankung stellt für die Betroffenen häufig ein er-
hebliches Vermittlungshemmnis dar.

 
  

Ausgangslage

 
   
     
   
   
 
     
  

   
 

Die Grundsicherungsträger(dazugehörig das Jobsen-
der Nordsachsen) sollen die Eigenverantwortung er-
werbsfähiger Leistungsberechtigter stärken und dazu
beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig
von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräf-
ten bestreiten können.

  
 

Auftrag und Ziel

 
 
      
 
  

 
 

Ziel ist es, in Umsetzung der Kooperationsvereinba-
rung „Erbringung von Leistungen für abhängigkeitser-
.krankte Menschen“ zwischen der Deutschen Renten-
versicherung (DRV) Mitteldeutschland und den Regio-
naldirektionen Sachsen-Anhalt — Thüringen und Sach-
sen vom 01.09.2010, für abhängigkeitserkrankte Men-
schen, die Leistungen nach dem SGB Il beziehen,
frühzeitig eine Entwöhnungsbehandlung durchzuführen
und durch den zeitnahen Einsatz von Arbeitsmarktin- |
strumenten den Rehabilitationserfolg zu sichern.
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Seite 2 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Jobcenter Nordsachsen - Dienstanweisung

Mit der unverzüglichen Einleitung von Rehabilitations- Een
leistungen soll einer weiteren Chronifizierung der Er-
krankung und dem Eintritt einer vorzeitigen Erwerbs-
minderung entgegengewirkt werden.

110207_1_Kooperati
onsvereinbarung.pdf

Die Dienstanweisung regelt das Verfahren im Jobcen- .
tsr Nordsachsen. Verfahren im Jobcenter

Folgendes Verfahren wird verbindlich festgelegt:

1. Bei vorliegenden Verdachtsgründen einer
Suchterkrankung wird ein Ärztliches Gutachten
analog der Kooperationsvereinbarung und Ver-
fahrensbeschreibung eingeleitet.

Dabei ist besonders auf die Krankheitseinsicht
des Betroffenen sowie auf den Sozialdaten-
schutz zu achten.

2. Nach erfolgreichen Gesprächen und Zustim- :
mung zur Suchtbehandlung werden in einer Zwingender Abschluss einer
EinV die weiteren Schritte zur Suchtbehandlung Eingliederungsvereinbarung
vereinbart, mit dem Effekt, dass die Leistungen
bei Nichteinhaltung sanktioniert werden kön-
nen. Gleichzeitig stellt die EinV einen vereinbar-
ten Zeitrahmen dar, der nachgehalten werden
muss.

V: IFK/FM

3. Bei Vorlage der Bestätigung der Suchterkran-
kung durch den/die begutachtende(n)
Arzt/Ärztin erfolgt die Auswertung des Ärztli-
chen Gutachtens oder der Gutachterlichen Stel-
lungnahme gemeinsam mit dem Leistungsbe-
rechtigten auf Grundlage der medizinischen
Empfehlung.

Auswertung ÄG

 

Der Kunde spricht beim IFK/FM zur Auswertung des
AG vor.
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Seite 3 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Jobcenter Nordsachsen - Dienstanweisung

 

Beim Vorliegen einer Nichtleistungsfähigkeit
g ’ . Nichtleistungsfähigkeit des

> länger als 6 Monate, aber nicht auf Dauer Kunden
(Suchtbehandlung wird vom ÄD empfohlen)

oder

> der Kunde ist nicht leistungsfähig bis 6 Monate Verweis an Suchtberatungs-
(Suchtbehandlung wird empfohlen). stellen des Landkreises

Es sind folgende Verfahrenswege anzuwenden:

 

1.Nutzung der kommunalen Eingliederungsleistun-
gen durch

a) Bedarfsfeststellung

b) Erläuterung Zugangsweg Suchtberatung

c) Aushändigung des Beratungsscheins mit einer
der beiden Schweigepflichtentbindungen

d) in Einzelfällen Kontaktherstellung zur Erstbera-
tung bei dem Suchtberater/in durch IFK/FM

e) Aushändigung des Pendelbogens ( Dokumen-
tenverwaltung> lokale Vorlagen>JC
NOS>M&I>FM> Inanspruchnahme nach $16a)

f) Anpassen der EinV

9) Buchung der kommunalen Eingliederungsleis-
tungen in CoSachNT (076-01-13) i.d.R. für 6
Monate

 

Für den Kunden ist lediglich die in der EinV vereinbar-
te Vorsprache (rechtlich zulässige Pflicht) bei der Bera-
tungs-/Betreuungseinrichtung (8 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchst. b SGB Il) sanktionierbar. Die EinV als wichtigs-
tes Instrument der individuellen Beratung, wird ge-
meinsam mit dem Kunden ausgearbeitet/verhandelt,
somit u. a. auch die einvernehmliche Verpflichtung zur
Vorsprache bei einer Betreuungs-
/Beratungseinrichtung. Der Abschluss einer EinV zur
Inanspruchnahme der Suchtberatung ist zwingend. =.)

 

Betreuungsantrag

150008_vom_2011
Gewinnt die IFK/FM den Eindruck, dass der Kunde -09-05.rtf
nicht mehr in der Lage ist seine persönlichen Angele-
genheiten zu koordinieren, ist die IFK/FM verpflichtet,
einen Antrag auf Betreuung beim Amtsgericht zu stel- Nachhaltung durch IFK/FM
len (siehe Antrag).
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Seite 4 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Jobcenter Nordsachsen - Dienstanweisung

    

 

Das Gericht entscheidet dann über Umfang und Art der
Betreuung in Form der Bestallung* eines Betreuers. *Bestallung
Während dieses Verfahrens verbleibt der Kunde in der

Betreuung des Jobcenters. Bescheinigung über die Bestellung ei-

ner Person zum Vormund.

Die in der Beratungs- und Betreuungseinrichtung kon-
kret vereinbarten Ziele dürfen nicht in der EinV verein-
bart/quantifiziert werden (sofern eine Zielvereinbarung
überhaupt erfolgt). Lediglich wenn eine
Schweigepflichtserklärung vorliegt, ist ein niedrig-
schwelliger Datenaustausch möglich, der jedoch im
Regelfall nicht die konkreten Ziele beinhaltet. Folglich
ist auch nach Abschluss einer Beratung/Betreuung
keine Nachhaltung der dort vereinbarten Ziele durch
die Grundsicherungsstelle möglich.

In diesen besonderen Fallsituationen ist häufig nach
Beendigung der Beratung/Betreuung keine abschlie-
ßende positive oder negative Zielbewertung möglich.
Meist ist die Beratung/Betreuung der erste Schritt hin
zu einer längerfristigen Therapie bzw. Beratungsarbeit.

Die aktive Mitwirkung ist damit keine konkrete Pflicht,
die von $ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB Il er-
fasst ist. :

Auch die Nichteinhaltung einiger Gesprächstermine
führt nicht zum Scheitern der gesamten Bera-
tung/Betreuung. Über das Scheitern entscheidet allein
die Beratungs-/Betreuungsstelle.

Sollte eine Beratung mit negativer Zukunftsprognose
beendet werden, ist dieses Ergebnis.ebenfalls keine
sanktionierbare Pflichtverletzung.

Der Kunde kann auf freiwilliger Basis, zur optimalen,

effizienten und zielführenden Zusammenarbeit zwi-

schen JC und Beratungs-/Betreuungseinrichtung, eine
Schweigepflichtsentbindung (aus BK-Text) unterzeich-

nen.

Eine Verpflichtung zur Unterschrift ist gesetzlich nicht .

möglich.

Sofern der Kunde zustimmt, ist durch die

Schweigepflichtsentbindung eine Zusammenarbeit auf :
"niedrigem Informationsniveau" mit der Einrichtung Datenschutzbeachtung
möglich. Die Schweigepflichtsentbindung ist jedoch

kein Bestandteil der EinV.
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Seite 5 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Jobcenter Nordsachsen - Dienstanweisung

 

 

Eine Einschaltung des Ärztlichen Dienstes/Externen
Dritten zur Beurteilung des Leistungsvermögens etc. ist
jedoch grundsätzlich möglich.

Bei Zweifel an der Erwerbsfähigkeit ist eine unverzügli-
che (erneute) Überprüfung geboten (FH 88 8, 44a
SGB II).

Zur Beseitigung von Vermittlungshemmnissen bei der
Integrationsvorbereitung ist im eigenen Interesse des
Kunden eine aktive Mitarbeit hilfreich. Sofern diese
nicht erkennbar ist, wäre die Integrationsstrategie ent-
sprechend anzupassen.

Sofern eine EinV vorliegt, ist die Nichteinhaltung zur
Vorsprache ebenso sanktionierbar.

V.: IFK / FM

oder

2. Bei Ablehnung der Inanspruchnahme der Ablehnung der Inanspruch-
Suchtberatung: nahme der Suchtberatung

Bei Zweifeln an der Entscheidungsfähigkeit des Kun-
den ist in diesen Fall ebenfalls eine Betreuung (siehe
oben) zu beantragen.

Anderenfalls händigt die IFK/FM den Vordruck G100
(Antrag auf Teilhabe für Versicherte-Reha-antrag) so-
wie die Schweigepflichtentbindung an den Kunden aus.

Der Antrag ist vollständig mit allen abgeforderten wich- Ei
tigen Informationen und Unterlagen und dem Hinweis ne
auf Mithilfe gem. 88 60-65 allg. Teil des SGB I zur Prü- 110207_3_ANLAGE_

3 1_Antrag_auf_Reha
fung durch den Rententräger zu stellen. „PRMEB AHICFENR.,

Der Antrag wird gemeinsam mit dem Kunden durch die
IFK/FM, den Betreuer oder dem Kunden selbst voll-
ständig ausgefüllt. Die Erklärung zur Entbindung von
der Schweigepflicht wird direkt im Beratungsgespräch
unterzeichnet, dabei ist dem Kunden der Entwurf aus-
zuhändigen.

V.:IFK / FM
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Seite 6

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Jobcenter Nordsachsen - Dienstanweisung

 

     

Folgende, in Absprache mit der DRVM erstellten
Schreiben sind zu verwenden:

Antrag G100 der DRVM

Der Antrag ist mit dem ÄG, soweit vorhanden, in einem
verschlossenen Umschlag an die DRVM mit dem Ver-
merk „analog dem Magdeburger Weg" in die Post zu
geben. (Anschrift DRVM und Suchtberatungsstellen
siehe Netzwerkkatalog in JC-Ablage).

Nach Erhalt der Unterlagen wird die DRVM den Kun-
den einladen, um den weiteren Ablauf zu besprechen.
Alsdann erhält das Jobcenter Nordsachsen von der
DRVM zeitnah eine Rückmeldung zum Sachstand (wie
Vorsprache, Antragstellung, wie auch zum Nichter-
scheinen).

Hinweis bzql. medizinischer Reha: Zusammenarbeit mit der AA-
Alle Kunden mit Suchtproblemen, die mit dem Vor- OZ (Reha)

druck G100 zur DRVM geschickt werden, sind in

coSachNT unter der entsprechenden

Maßnahmenummer zu buchen.

V..IFK/FM

Der Kunde wird, zur Vorlage der Eingangsbestätigung
des G100 beim Rententräger DRVM spätestens 4 Wo-
chen nach Antragsausgabe, eingeladen. Dieses Vor-
gehen wird durch die EinV festgehalten.

Gem. 844a SGB Il stellt die Agentur für Arbeit die Er- (siehe Gesetzestext des 844a
werbsfähigkeit fest. SGB Il )

Bei divergierenden Einschätzungen seitens der jeweili-

gen Träger zur Leistungsfähigkeit ist über dem Amts-

arzt die Angelegenheit zur endgültigen Klärung an den

zuständigen Rententräger zu übergeben.

(Hinweise zum 8 44a SGB Il) & 44a Feststellung von Erwerbsfähig-
keit und Hilfebedürftigkeit (B&] PDF.

Die Verfahrensweise ist in den Hinweisen zum $44a Stand 11.04.2011,.149 KB

SGB Il festgeschrieben. Die Agentur für Arbeit ist bei

der Entscheidung über den Widerspruch an die gutach-

terliche Stellungnahme nach 8 109a Abs.2 Satz 5 SGB

VI gebunden.
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Seite 7 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Jobcenter Nordsachsen - Dienstanweisung

      
 

  

Bei Ablehnung des Reha-Antrages hat der Kunde die
Möglichkeit in Widerspruch zu gehen.

    
   
   
   
  
  
 
 
   

Gem. 8109a SGB VI haben die Rententräger eine Be-
ratungspflicht gegenüber den betroffenen Personen.

Bis zur Entscheidung werden die Leistungen zur
Grundsicherung weiter erbracht.

Bei erfolgreicher Therapie und festgestellter Leistungs-
fähigkeit (Nachweis: Entlassungsschreiben der Einrich-
tung oder erneutes ÄG) ist dem Kunden ein Sofortan-
gebot unter Einschaltung des gAGS zu unterbreiten.

V.: IFK/FM

 

Die Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft
und ist nur für den internen Dienstgebrauch bestimmt.

Ungethüm

 

Geschäftsführerin

Jobcenter Nordsachsen
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