Jobcenter_Nordsachsen_Weisungen_Magdeburger_Weg
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ermessenslenkende Weisungen“
Jobcenter Nordsachsen ®® 50; BL, TL, alle Mitarbeiter M & | Dienstanweisung Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jobcenter Nordsachsen DA Nr. 08/2013 Datum: 01.10.2013 Erbringung von Leistungen für abhängigkeitser- krankte Menschen analog dem „Magdeburger Weg“ Geschäftszeichen 50-11-1201.2 Ausweislich des Drogen- und Suchtberichts 2012 der Drogenbeauftragten der Bunderegierung konsumieren 9,5 Mio. Menschen in Deutschland Alkohol in gesund- heitlich riskanter Form. Etwa 1,3 Mio. Menschen gelten als alkoholabhängig. Daneben gibt es weiter Sucht- und Abhängigkeitserkrankungen. Sucht ist eine Krank- heit, die nur langfristig überwunden werden kann. Eine nicht rechtzeitig erkannte bzw. verdrängte Abhängig- keitserkrankung stellt für die Betroffenen häufig ein er- hebliches Vermittlungshemmnis dar. Ausgangslage Die Grundsicherungsträger(dazugehörig das Jobsen- der Nordsachsen) sollen die Eigenverantwortung er- werbsfähiger Leistungsberechtigter stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräf- ten bestreiten können. Auftrag und Ziel Ziel ist es, in Umsetzung der Kooperationsvereinba- rung „Erbringung von Leistungen für abhängigkeitser- .krankte Menschen“ zwischen der Deutschen Renten- versicherung (DRV) Mitteldeutschland und den Regio- naldirektionen Sachsen-Anhalt — Thüringen und Sach- sen vom 01.09.2010, für abhängigkeitserkrankte Men- schen, die Leistungen nach dem SGB Il beziehen, frühzeitig eine Entwöhnungsbehandlung durchzuführen und durch den zeitnahen Einsatz von Arbeitsmarktin- | strumenten den Rehabilitationserfolg zu sichern.
Seite 2 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Jobcenter Nordsachsen - Dienstanweisung Mit der unverzüglichen Einleitung von Rehabilitations- Een leistungen soll einer weiteren Chronifizierung der Er- krankung und dem Eintritt einer vorzeitigen Erwerbs- minderung entgegengewirkt werden. 110207_1_Kooperati onsvereinbarung.pdf Die Dienstanweisung regelt das Verfahren im Jobcen- . tsr Nordsachsen. Verfahren im Jobcenter Folgendes Verfahren wird verbindlich festgelegt: 1. Bei vorliegenden Verdachtsgründen einer Suchterkrankung wird ein Ärztliches Gutachten analog der Kooperationsvereinbarung und Ver- fahrensbeschreibung eingeleitet. Dabei ist besonders auf die Krankheitseinsicht des Betroffenen sowie auf den Sozialdaten- schutz zu achten. 2. Nach erfolgreichen Gesprächen und Zustim- : mung zur Suchtbehandlung werden in einer Zwingender Abschluss einer EinV die weiteren Schritte zur Suchtbehandlung Eingliederungsvereinbarung vereinbart, mit dem Effekt, dass die Leistungen bei Nichteinhaltung sanktioniert werden kön- nen. Gleichzeitig stellt die EinV einen vereinbar- ten Zeitrahmen dar, der nachgehalten werden muss. V: IFK/FM 3. Bei Vorlage der Bestätigung der Suchterkran- kung durch den/die begutachtende(n) Arzt/Ärztin erfolgt die Auswertung des Ärztli- chen Gutachtens oder der Gutachterlichen Stel- lungnahme gemeinsam mit dem Leistungsbe- rechtigten auf Grundlage der medizinischen Empfehlung. Auswertung ÄG Der Kunde spricht beim IFK/FM zur Auswertung des AG vor.
Seite 3 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Jobcenter Nordsachsen - Dienstanweisung Beim Vorliegen einer Nichtleistungsfähigkeit g ’ . Nichtleistungsfähigkeit des > länger als 6 Monate, aber nicht auf Dauer Kunden (Suchtbehandlung wird vom ÄD empfohlen) oder > der Kunde ist nicht leistungsfähig bis 6 Monate Verweis an Suchtberatungs- (Suchtbehandlung wird empfohlen). stellen des Landkreises Es sind folgende Verfahrenswege anzuwenden: 1.Nutzung der kommunalen Eingliederungsleistun- gen durch a) Bedarfsfeststellung b) Erläuterung Zugangsweg Suchtberatung c) Aushändigung des Beratungsscheins mit einer der beiden Schweigepflichtentbindungen d) in Einzelfällen Kontaktherstellung zur Erstbera- tung bei dem Suchtberater/in durch IFK/FM e) Aushändigung des Pendelbogens ( Dokumen- tenverwaltung> lokale Vorlagen>JC NOS>M&I>FM> Inanspruchnahme nach $16a) f) Anpassen der EinV 9) Buchung der kommunalen Eingliederungsleis- tungen in CoSachNT (076-01-13) i.d.R. für 6 Monate Für den Kunden ist lediglich die in der EinV vereinbar- te Vorsprache (rechtlich zulässige Pflicht) bei der Bera- tungs-/Betreuungseinrichtung (8 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB Il) sanktionierbar. Die EinV als wichtigs- tes Instrument der individuellen Beratung, wird ge- meinsam mit dem Kunden ausgearbeitet/verhandelt, somit u. a. auch die einvernehmliche Verpflichtung zur Vorsprache bei einer Betreuungs- /Beratungseinrichtung. Der Abschluss einer EinV zur Inanspruchnahme der Suchtberatung ist zwingend. =.) Betreuungsantrag 150008_vom_2011 Gewinnt die IFK/FM den Eindruck, dass der Kunde -09-05.rtf nicht mehr in der Lage ist seine persönlichen Angele- genheiten zu koordinieren, ist die IFK/FM verpflichtet, einen Antrag auf Betreuung beim Amtsgericht zu stel- Nachhaltung durch IFK/FM len (siehe Antrag).
Seite 4 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Jobcenter Nordsachsen - Dienstanweisung Das Gericht entscheidet dann über Umfang und Art der Betreuung in Form der Bestallung* eines Betreuers. *Bestallung Während dieses Verfahrens verbleibt der Kunde in der Betreuung des Jobcenters. Bescheinigung über die Bestellung ei- ner Person zum Vormund. Die in der Beratungs- und Betreuungseinrichtung kon- kret vereinbarten Ziele dürfen nicht in der EinV verein- bart/quantifiziert werden (sofern eine Zielvereinbarung überhaupt erfolgt). Lediglich wenn eine Schweigepflichtserklärung vorliegt, ist ein niedrig- schwelliger Datenaustausch möglich, der jedoch im Regelfall nicht die konkreten Ziele beinhaltet. Folglich ist auch nach Abschluss einer Beratung/Betreuung keine Nachhaltung der dort vereinbarten Ziele durch die Grundsicherungsstelle möglich. In diesen besonderen Fallsituationen ist häufig nach Beendigung der Beratung/Betreuung keine abschlie- ßende positive oder negative Zielbewertung möglich. Meist ist die Beratung/Betreuung der erste Schritt hin zu einer längerfristigen Therapie bzw. Beratungsarbeit. Die aktive Mitwirkung ist damit keine konkrete Pflicht, die von $ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB Il er- fasst ist. : Auch die Nichteinhaltung einiger Gesprächstermine führt nicht zum Scheitern der gesamten Bera- tung/Betreuung. Über das Scheitern entscheidet allein die Beratungs-/Betreuungsstelle. Sollte eine Beratung mit negativer Zukunftsprognose beendet werden, ist dieses Ergebnis.ebenfalls keine sanktionierbare Pflichtverletzung. Der Kunde kann auf freiwilliger Basis, zur optimalen, effizienten und zielführenden Zusammenarbeit zwi- schen JC und Beratungs-/Betreuungseinrichtung, eine Schweigepflichtsentbindung (aus BK-Text) unterzeich- nen. Eine Verpflichtung zur Unterschrift ist gesetzlich nicht . möglich. Sofern der Kunde zustimmt, ist durch die Schweigepflichtsentbindung eine Zusammenarbeit auf : "niedrigem Informationsniveau" mit der Einrichtung Datenschutzbeachtung möglich. Die Schweigepflichtsentbindung ist jedoch kein Bestandteil der EinV.
Seite 5 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Jobcenter Nordsachsen - Dienstanweisung Eine Einschaltung des Ärztlichen Dienstes/Externen Dritten zur Beurteilung des Leistungsvermögens etc. ist jedoch grundsätzlich möglich. Bei Zweifel an der Erwerbsfähigkeit ist eine unverzügli- che (erneute) Überprüfung geboten (FH 88 8, 44a SGB II). Zur Beseitigung von Vermittlungshemmnissen bei der Integrationsvorbereitung ist im eigenen Interesse des Kunden eine aktive Mitarbeit hilfreich. Sofern diese nicht erkennbar ist, wäre die Integrationsstrategie ent- sprechend anzupassen. Sofern eine EinV vorliegt, ist die Nichteinhaltung zur Vorsprache ebenso sanktionierbar. V.: IFK / FM oder 2. Bei Ablehnung der Inanspruchnahme der Ablehnung der Inanspruch- Suchtberatung: nahme der Suchtberatung Bei Zweifeln an der Entscheidungsfähigkeit des Kun- den ist in diesen Fall ebenfalls eine Betreuung (siehe oben) zu beantragen. Anderenfalls händigt die IFK/FM den Vordruck G100 (Antrag auf Teilhabe für Versicherte-Reha-antrag) so- wie die Schweigepflichtentbindung an den Kunden aus. Der Antrag ist vollständig mit allen abgeforderten wich- Ei tigen Informationen und Unterlagen und dem Hinweis ne auf Mithilfe gem. 88 60-65 allg. Teil des SGB I zur Prü- 110207_3_ANLAGE_ 3 1_Antrag_auf_Reha fung durch den Rententräger zu stellen. „PRMEB AHICFENR., Der Antrag wird gemeinsam mit dem Kunden durch die IFK/FM, den Betreuer oder dem Kunden selbst voll- ständig ausgefüllt. Die Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht wird direkt im Beratungsgespräch unterzeichnet, dabei ist dem Kunden der Entwurf aus- zuhändigen. V.:IFK / FM
Seite 6 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Jobcenter Nordsachsen - Dienstanweisung Folgende, in Absprache mit der DRVM erstellten Schreiben sind zu verwenden: Antrag G100 der DRVM Der Antrag ist mit dem ÄG, soweit vorhanden, in einem verschlossenen Umschlag an die DRVM mit dem Ver- merk „analog dem Magdeburger Weg" in die Post zu geben. (Anschrift DRVM und Suchtberatungsstellen siehe Netzwerkkatalog in JC-Ablage). Nach Erhalt der Unterlagen wird die DRVM den Kun- den einladen, um den weiteren Ablauf zu besprechen. Alsdann erhält das Jobcenter Nordsachsen von der DRVM zeitnah eine Rückmeldung zum Sachstand (wie Vorsprache, Antragstellung, wie auch zum Nichter- scheinen). Hinweis bzql. medizinischer Reha: Zusammenarbeit mit der AA- Alle Kunden mit Suchtproblemen, die mit dem Vor- OZ (Reha) druck G100 zur DRVM geschickt werden, sind in coSachNT unter der entsprechenden Maßnahmenummer zu buchen. V..IFK/FM Der Kunde wird, zur Vorlage der Eingangsbestätigung des G100 beim Rententräger DRVM spätestens 4 Wo- chen nach Antragsausgabe, eingeladen. Dieses Vor- gehen wird durch die EinV festgehalten. Gem. 844a SGB Il stellt die Agentur für Arbeit die Er- (siehe Gesetzestext des 844a werbsfähigkeit fest. SGB Il ) Bei divergierenden Einschätzungen seitens der jeweili- gen Träger zur Leistungsfähigkeit ist über dem Amts- arzt die Angelegenheit zur endgültigen Klärung an den zuständigen Rententräger zu übergeben. (Hinweise zum 8 44a SGB Il) & 44a Feststellung von Erwerbsfähig- keit und Hilfebedürftigkeit (B&] PDF. Die Verfahrensweise ist in den Hinweisen zum $44a Stand 11.04.2011,.149 KB SGB Il festgeschrieben. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutach- terliche Stellungnahme nach 8 109a Abs.2 Satz 5 SGB VI gebunden.
Seite 7 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Jobcenter Nordsachsen - Dienstanweisung Bei Ablehnung des Reha-Antrages hat der Kunde die Möglichkeit in Widerspruch zu gehen. Gem. 8109a SGB VI haben die Rententräger eine Be- ratungspflicht gegenüber den betroffenen Personen. Bis zur Entscheidung werden die Leistungen zur Grundsicherung weiter erbracht. Bei erfolgreicher Therapie und festgestellter Leistungs- fähigkeit (Nachweis: Entlassungsschreiben der Einrich- tung oder erneutes ÄG) ist dem Kunden ein Sofortan- gebot unter Einschaltung des gAGS zu unterbreiten. V.: IFK/FM Die Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist nur für den internen Dienstgebrauch bestimmt. Ungethüm Geschäftsführerin Jobcenter Nordsachsen