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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Evaluation des IFG

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HESSEN Hessisches Ministerium des lnnern und für Sport Az.: 116-01a01.23-04-14/001 Datum: 5. Januar 2017 Auswertung Bund-/Länderumfrage lnformationsfreiheits- und Transparenzgesetze des Bundes und der Länder
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Inhaltsverzeichnis Seite 1. Verfahren der Auswertung ..............................................................................1 1.1 Auftrag aus dem Koalitionsvertrag .................................................................1 1.2 Inhalt der Länderumfrage ................................................................................1 1.3 Grundlagen der Auswertung ...........................................................................2 2. Stand der Gesetzgebung im Bund und den Ländern ..................................... . 2.1 Bund und Länder im Einzelnen .......................................................................3 3. Informationsinteresse und Arbeitsaufkommen ........................................... 10 3.1 Bund und Länder im Einzelnen .....................................................................10 3.2 Teilergebnis-Informationsinteresse und Arbeitsaufkommen ................... 14 4. Interessenschwerpunkte ...............................................................................16 4.1 Bund und Länder im Einzelnen .....................................................................16 4.2 Teilergebnis-Interessenschwerpunkte ...................................................... 18 5. Verwaltungsaufwand .....................................................................................19 5.1 Personal und Sachkosten .............................................................................19 5.2 Gebühren ........................................................................................................20 5.3 Teilergebnis- Verwaltungsaufwand ............................................................. 22 6. Mehr Transparenz für Bürgerinnen und Bürger .......................................... 23 6.1 Bund und Länder im Einzelnen .....................................................................23 6.2 Teilergebnis - Mehr Transparenz für Bürgerinnen und Bürger .................. 25 7. Erfahrungen mit dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG) ...... 26 8. Gesamtergebnis .............................................................................................27 -- ii --
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' ' 1. Verfahren der Auswertung 1.1 Auftrag aus dem Koalitionsvertrag Der Auftrag für diese Auswertung ergibt sich aus dem Koalitionsvertrag zwischen der CDU Hessen und Bündnis 90/Die Grünen Hessen. ln Kapitel P. I. "Regieren: Fair und transparent' wird unter der Überschrift "lnformationsfreiheitsgeseti' ausgeführt: "Wir wollen Verwaltungshandeln offen und transparent gestalten. Deshalb werden wir die Erfahrungen anderer Länder und des Bundes mit den jeweiligen lnformationsfrei- heitsgesetzen auswerten und zur Grundlage einer eigenen Regelung machen. Insbe- sondere werden wir die Chancen und Risiken eines solchen Gesetzes vor dem Hinter- grund bewerten, ob in anderen Ländern und beim Bund in der Praxis Transparenz für Bürgerinnen und Bürger über bestehende Informationsrechte hinaus erreicht wird. Da- bei wollen wir sicherstellen, dass der Schutz von personenbezogenen Daten, von Be- triebs- und Geschäftsgeheimnissen oder die schutzwürdigen Interessen des Staates 1 nicht beeinträchtigt werden. " 1.2 Inhalt der Länderumfrage ln Ausführung des Auftrags aus der Koalitionsvereinbarung hat das Hessische Ministerium des lnnern und für Sport zwischen September und Dezember 2015 eine Bund- /Länderumfrage zu den Erfahrungen aus dem Vollzug der vorhandenen lnformationsfrei- heits- und Transparenzgesetze durchgeführt. Die Umfrage wurde an die für das Informati- onsfreiheitsrecht zuständigen Fachministerien bzw. -senatsverwaltungen des Bundes und der Länder gerichtet. Ergänzend wurde das Hessische Ministerium für Umwelt, Klima, Land- wirtschaft und Verbraucherschutz um Mitteilung der Erfahrungen aus dem Vollzug des Hes- sischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG) gebeten. Bis auf ein Land haben alle Bundesländer und das Bundesministerium des lnnern auf die Umfrage geantwortet. Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klima, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat seine Erfahrungen mit dem HUIG mitgeteilt. Die Umfrage hatte das Ziel, die in den Ländern bzw. im Bund bestehenden Gesetze zu er- mitteln und Informationen darüber zu sammeln, in welchem Umfang Bürgerinnen und Bürger von den bestehenden Möglichkeiten des Zugangs zu Informationen Gebrauch machen, wel- cher Aufwand daraus für die Verwaltung entstanden ist und ob aktuell die Absicht besteht, das vorhandene Gesetz zu ändern und ggf. aus welchen Gründen oder ob erstmals ein ln- formationsfreiheitsgesetz geschaffen werden soll. 1 Koalitionsvertrag zwischen der CDU Hessen und Bündnis 90/Die Grünen Hessen fiir die 19. Wahlperiode des Hessischen Landtags 2014-2019 Rdnr. 4930 ff. -- 1 --
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. 1.3 ' Grundlagen der Auswertung Diese Auswertung beruht im Wesentlichen auf den Antworten, die das Hessische Ministeri- um des lnnern und für Sportaufgrund der Länderumfrage erhalten hat. Die Innenministerien der Länder, die über ein lnformationsfreiheits- oder Transparenzgesetz verfügen, sowie das Bundesministerium des lnnern haben weitgehend auf veröffentlichte Evaluierungsberichte und die Antworten auf parlamentarische Anfragen verwiesen. Besondere Erhebungen auf- grund der hessischen Länderumfrage hat kein Land durchgeführt. Darüber hinaus wurden weitere Informationen bei wiederholten Recherchen im Internet ge- sammelt. Nicht berücksichtigt wurden die Tätigkeitsberichte der Beauftragen für Informationsfreiheit. Die Auswertung der in ein oder zweijährigem Abstand erscheinenden Berichte hätte den Umfang des auszuwertenden Materials nochmals erheblich vergrößert, ohne das daraus wesentliche zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten waren. Weil die Berichte der lnformations- freiheitsbeauftragten, von dem Sonderfall abgesehen, dass die Behörde des Beauftragten selbst das Ziel eines Antrags auf Informationszugang ist, ausschließlich Vorgänge betreffen, in denen ein Antrag auf Zugang zu Informationen von der informationspfl!chtigen Stelle teil- weise oder ganz abgelehnt wurde, sind diese Anträge bereits in den Evaluierungen der Län- der berücksichtigt und in die Berichte der Innenministerien eingeflossen. -- 2 --
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2. Stand der Gesetzgebung im Bund und den Ländern Bei Abschluss der Länderumfrage (Ende Dezember 2015) verfügten zwölf Länder und der Bund über Informationsfreiheitsgesetze (IFG). Das erste IFG wurde in Brandenburg im Jahr 1998 beschlossen. Es folgten Gesetze in den Ländern Berlin (1999), Schleswig-Holstein (2000) und Nordrhein-Westfalen (2001 ). Im Bund gilt das IFG seit dem Jahr 2005, die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Saarland verfügen seit dem Jahr 2006 über ein IFG, Thüringen folgte im Jahr 2007, die Länder Rheinland-Pfalzund Sachsen- Anhalt im Jahr 2008. Im Land Baden-Württemberg ist am 30. Dezember 2015 das jüngste IFG im Bundesgebiet in Kraft getreten. ln der Länderumfrage hatte das Innenministerium noch mitgeteilt, dass es in Baden-Württemberg noch kein IFG gibt und ergänzend auf einen entsprechenden Gesetz- entwurf der Landesregierung hingewiesen. Neben Hessen gibt es gegenwärtig in den Ländern Bayern, Niedersachsen und Sachsen kein IFG. 2.1 Bund und Länder im Einzelnen 2.1.1 Bund Das IFG des Bundes (IFG-Bund) trat am 1. Januar 2006 in Kraft2. Zur Begründung für das Gesetz wurde angeführt, das Verwaltungshandeln solle transparenter gestaltet und die de- mokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden 3 . Das IFG-Bund wurde bislang erst einmal im Jahr 2013 unwesentlich geänderr. Das IFG-Bund wurde im Jahr 2012 im Auftrag des Innenausschusses des Deutschen Bun- destags durch das Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation (lnGFA) des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung Speyer evaluiert 2.1.2 5 . Baden-Württemberg 2 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 05.09.2005- BGBL I 2005, S. 2722 3 Gesetzentwurf vom 14.12.2004 -Deutscher Bundestag Drs. 15/4493, S. 1 4 Gesetz vom 07.08.2013- BGBl. I 2013, S. 3154 5 Evaluation des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes im Auftrag des Innenaus- schusses des Deutschen Bundestages durch das Institut fiir Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation (InGF A) vom 22.05.2012- Deutscher Bundestag lnA Drs. 17(4)522 B- abrufbar von der Internet-Seite des Bundestags (Web-Archiv) -- 3--
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' . ln Baden-Württemberg ist das Informationsfreiheitsgesetz am 30. Dezember 2015 in Kraft getreten 6 . Es sind noch keine Erfahrungsberichte aus dem Vollzug des Gesetzes verfügbar. 2.1.3 Bayern ln Bayern gibt es kein IFG. Allerdings ist am 30. Dezember 2015 eine Änderung des Bayeri- schen Datenschutzgesetzes (BayDSG) in Kraft getreten, die jedem ein Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen gewährt, "soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Inte- resse glaubhaft dargelegt wird<?. Laut Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung wolle man mit dieser Änderung des BayDSG den nach geltender Rechtslage aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten An- spruch des Einzelnen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Auskunftsbegehren, soweit ein berechtigtes Interesse geltend macht wird, konkretisieren und im Interesse der stärkeren Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in Vorgänge der öffentlichen Verwaltung Rechtssicherheit über Umfang und Grenzen des allgemeinen Auskunftsrechts gegenüber staatlichen und kommunalen Stellen schaffen 8 . Der Anspruch auf Auskunft nach dem BayDSG unterscheidet sich grundlegend von einem Anspruch auf Auskunft nach den beste- henden IFG, da er die glaubhafte Darlegung eines berechtigten Interesses zur Vorausset- zung hat, während die IFG diesen Anspruch voraussetzungslos gewähren. 2.1.4 Berlin 9 Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz trat im Jahr 1999 in Kraft . Zur Begründung für das Gesetz wurde insbesondere genannt, dass ein allgemeines Akteneinsichtsrecht eine wichti- ge rechtsstaatliche Funktion erfülle, da der freie Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen wesentlicher Bestandteil öffentlicher Partizipation und Kontrolle staatlichen Handeins sei 10 • Das IFG wurde bereits mehrfach geändert. Die Änderung im Jahr 2005 diente der Umset- zung der Umweltinformationsrichtlinie 6 11 in das Landesrecht 12 • ln das IFG wurde ein Verweis Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg vom 17.12.2015- GBI. 2015, s. 1201 7 Art. 32 Abs. 1 BayDSG eingefUgt durch das Gesetz über die elektronische Verwaltung in Bayern (Bayerisches E-Govemment-Gesetz- BayEGovG) vom 22.12.2015- GVBI. S. 458 8 Gesetzentwurfvom 14.07.2015- Bayerischer Landtag Drs. 17/7537, S. 48 9 Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin vom 15.10.1999- BE GVBI. 1999, S. 561 10 Gesetzentwurfvom 30.04.1997- Abgeordnetenhaus Berlin Drs. 1311623, S. 5 11 Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABI. EU Nr. --4 --
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auf die Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes des Bundes eingefügt. Das IFG ist seither zugleich auch Umweltinformationsgesetz. Im Jahr 2010 betraf die Änderung den Um- gang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Verträgen der Daseinsvorsorge 2.1.5 13 . Brandenburg ln Brandenburg sind das Recht auf Information für Bürgerinitiativen und Verbände durch staatliche und kommunale Stellen und ein allgemeines Recht auf Akteneinsicht in der Ver- fassung verankert 14 . Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) wurde als erstes Informations- freiheitsgesetz in Deutschland geschaffen, um die Aufträge aus der Verfassung in einem Gesetz auszugestalten 15 . Das AIG gilt seit 1998 16 . Das AIG wurde bereits sechsmal geändert, u.a. wurde die Antragstellung in elektronischer Form zugelassen 2.1.6 17 und die Art des Informationszugangs geregelt 18 . Bremen Das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen wurde im Jahr 2006 geschaffen 19 , damit Bürgerinnen und Bürger einen umfassenden Zugang zu In- formationen über öffentliche Vorgänge erhalten, sich ein eigenes Urteil bilden und Vorgänge mitgestalten können 20 . Das IFG wurde für den Zeitraum der Jahre 2006 bis 2009 evaluiert 21 . Im Jahr 2011 wurde das IFG geändert und dabei entfristet, eine Definition der zur Veröffent- lichung geeigneten Dokumente eingefügt und eine Veröffentlichungspflicht für Verträge der öffentlichen Daseinsvorsorge geschaffen 22 . L 41 S. 26) 12 Gesetzentwurfvom 07.09.2005- Abgeordnetenhaus Berlin Drs. 15/4227, S.1 13 Gesetzentwurfvom 27.01.2010- Abgeordnetenhaus Berlin Drs. 16/2939, S.2 14 Verfassung des Landes Brandenburg vom 20.08.1992 (GVBL I 1992, S. 298) Art. 21 Abs. 3 und 4 15 Gesetzentwurfvom 05.09.1997- Landtag Brandenburg Drs. 2/4417, S. 1 16 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz vom 10.03.1998- GVBL I 1998, S. 46 17 Gesetz vom 17.12.2003- GVBL I 2003, S. 298 18 Gesetz vom 15.10.2013- GVBL I 2013, S. 1 19 Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen- Brem. GBL 200(), S. 263 20 Bericht und Antrag des Ausschusses für Informations- und Kommunikationstechnologie und Medienangele- genheiten fiir ein Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen fiir das Land Bremen - Bremische Bürgerschaft Drs. 1611000, S. 3 21 Bericht des Instituts für Informationsmanagement Bremen Gmbh (ifib) 2010, abrufbar unter http://www. ifib.de/publikationsdateien/20 10040 1_IFG-Evaluation_ Bericht_ifib_ barrierefrei-2.pdf -- 5 --
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2.1.7 Harnburg Das erste Harnburgische Informationsfreiheitsgesetz aus dem Jahr 2006 23 verwies nahezu vollständig auf das IFG-Bund und wurde im Jahr 2009 durch ein neues, als inhaltliche Voll- regelung formuliertes IFG ersetzf 4 . Im Jahr 2012 hat Harnburg mit dem Harnburgischen Transparenzgesetz 25 das erste Gesetz mit weitgehenden Veröffentlichungspflichten geschaffen, das außerdem die Einrichtung einer zentralen Informationsplattform für Bürgerinnen und Bürger ("lnformationsregister'') vorsieht. ln diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Transparenzgesetz" an Stelle von "lnformationsfreiheitsgesetz" im Sprachgebrauch der Gesetzgeber dann Verwen- dung findet, wenn das Gesetz über die Gewährung eines allgemeinen Informationsan- spruchs hinaus zusätzliche Veröffentlichungspflichten begründet, das heißt die Verwaltung zur aktiven Veröffentlichung von Informationen verpflichtet unabhängig davon, ob ein Antrag auf Zugang zu diesen Informationen gestellt wurde. 2.1.8 Mecklenburg-Vorpommern Das IFG ist im Jahr 2006 in Kraft getreten 26 . Im Jahr 2009 hat die Landesregierung dem 27 Landtag e1nen Bericht über die Anwendung des IFG vorgelegt . Im Jahr 2011 wurde die Befristung des Gesetzes aufgehoben und die Weiterverwendung erlangter Informationen zu 28 gewerblichen Zwecken untersagt 2.1.9 . Niedersachen ln Niedersachsen gibt es kein IFG. Der Koalitionsvertrag zwischen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen für die 17. Wahlperiode des Landtags enthält die Ankündigung, die rot-grüne Koalition werde ein Landesinformati- onsfreiheitsgesetz beschließen und sich dabei am Harnburgischen Transparenzgesetz orien- 22 Gesetz vom 01.03.2011- Brem. GBI. 2011, S. 81 23 Hamburgisches Informationsfreiheitsgesetz vom 11.04.2006- HmbGVBI. 2006, S. 167 24 Gesetz zum Neuerlass des Harnburgischen Informationsfreiheitsgesetzes vom 07.02.2009- HmbGVBI. 2009, S.29 25 Hamburgisches Transparenzgesetz vom 19.06.2012- HmbGVBI. 2012, S. 271 26 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern- GVOBI. M-V 2006,S.556 27 Bericht der Landesregierung über die Anwendung des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern - Landtag Mecklenburg-Vorpommern Drs. 5/2720 28 Gesetz vom 20.05.2011- GVOBI. M-V 2011, S. 277 -- 6 --
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29 tieren . 2.1.10 Nordrhein-Westfalen 30 Das IFG ist im Jahr 2002 in Kraft getreten . Im Jahr 2004 hat die Landesregierung, der ge- setzlichen Verpflichtung entsprechend, das Gesetz evaluiert und dem Landtag darüber be- richtet31. Im darauf folgenden Jahr wurde die Pflicht der Landesregierung zur Evaluierung des Gesetzes und der öffentlichen Stellen zur Führung einer Statistik durch eine Gesetzes- 32 änderung aufgehoben . Für die Jahre 2007 bis 2009 hat das lnnenmi.nisterium eine "Arbeitsanfallstatistik' erhoben, auf die im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage im Jahr 2011 Bezug genommen 33 wurde . Die Koalitionsparteien SPD und Bündnis90/Die Grünen haben in ihrem Koalitionsvertrag 2012-2017 vereinbart, das IFG durch Erweiterung der Veröffentlichungspflichten zu einem 34 Transparenzgesetz weiter zu entwickeln . 2.1.11 Rheinland-Pfalz 35 ln Rheinland-Pfalzgibt es ein IFG seit dem Jahr 2008 . Zur Begründung für die Schaffung des IFG wurde im Gesetzentwurf angeführt, es sei notwendig, um die Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger durch eine Verbesserung der Informationszugangsrechte zu stärken 36 und die demokratische Meinungs- und Willensbildung nachhaltig zu unterstützen . Im Jahr 2011 wurde das IFG geändert, um dem Landesbeauftragten für Datenschutz die im IFG ursprünglich nicht vorgesehene Funktion des Landesbeauftragten für Informationsfrei- 37 heit zu übertragen . Im Jahr 2012 wurde das IFG im Auftrag des Ministeriums des lnnern, für Sport und Infra- 38 struktur durch das lnGFA evaluiert . 29 Koalitionsvertrag zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) Landesverband Niedersach- sen und Bündnis 90/Die Grünen Landesverband Niedersachsen fiir die 17. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages 2013 bis 2018, S. 68 30 Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen fiir das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2001- GV. NRW. 2001, S. 806 31 Vorlage des Innenministeriums NRW vom 12. Oktober 2004- Landtag NRW Vorlage 13/3041 32 Gesetz vom 05.04.2005 -GV. NRW. 2005, S. 351 33 Antwort der Landesregierung vom 22.11.2011- Landtag NRW Drs. 15/3356 34 SPD NRW- Bündnis90/Die Grünen Koalitionsvertrag 2012-2017, S. 116 35 Landesgesetz zur Einfiihrung des Rechts auf Informationszugang vom 26.11.2008 - GVBI. 2008, S. 296 36 Gesetzentwurfvom 07.04.2008- Landtag Rheinland-Pfalz Drs. 15/2085, S. 1 37 Gesetzvom 20.12.2011 - GVBI. 2011, S. 427 -- 7 --
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Am 1. Januar 2016 trat das Landestransparenzgesetz in Kraft 39 und hat das IFG ersetzt. Da- rin ist die Schaffung einer" Transparenz-Plattform"(§ 2 Abs. 1 IFG) durch das Land vorgese- hen, auf der die Verwaltung Informationen von Amts wegen· zu veröffentlichen hat. 2.1.12 Saarland Das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz wurde im Jahr 2006 geschaffen 40 . Es ver- weist im Wesentlichen auf die Regelungen des IFG-Bund. Nach einer Evaluierung wurde die Geltungsdauer des IFG zunächst im Jahr 2010 verlängert4 1 . Im Jahr 2015 wurde das IFG 2 entfrister . 2.1.13 Sachsen ln Sachsen gibt es kein IFG. Laut Koalitionsvertrag zwischen der CDU Sachsen und der SPD Sachsen 2014-2019 wollen die Koalitionspartner in einem Informationsfreiheitsgesetz das Recht der Bürgerinnen und Bürger klarstellen, grundsätzlich Zugang zu behördlichen lnforma.tionen und Dokumenten zu erhalten 2.1.14 43 . Sachsen-Anhalt 44 Das Informationszugangsgesetz ist im Jahr 2008 in Kraft getreten 45 von der Landesregierung evaluiert 2.1.15 . Es wurde im Jahr 2014 . Schleswig-Holstein Das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen ist als eines der ersten Informa- tionsfreiheitsgesetze in Deutschland bereits im Jahr 2000 in Kraft getreten 38 46 . Im Jahr 2012 Evaluation des Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen im Auftrag des Ministeriums des Innem, für Sport und Infrastruktur, Bericht des InGFA vom Juni 2012, abrufbar von der Internet-Seite des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (https://www.datenschutz.rlp.de/) 39 Landestransparenzgesetz vom 27.11 2015- GVBI. 2015, S. 383 40 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz vom 12.07.2006- Amtsbl. 2006, S. 1624 41 Gesetz vom 18.11.2010- Amtsbl. 2010, S. 2588 42 Gesetz vom 13.10.2015- Amtsbl. 2015, S. 790 43 Koalitionsvertrag 2014 bis 2019 zwischen der CDU Sachsen und der SPD Sachsen, S. 106 44 Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt vom 19.06.2008- GVBI. LSA 2008, S. 242 45 Evaluierungsbericht zum Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt- abrufbar unter www.mi.sachsen- anhalt.de/themen/datenschutz-informationsfreiheit/ 46 Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein vom 09.02.2000- -- 8 --
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