Anhang A Rechtsgutachten 20200923_konvertiert

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG)

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Umweltforschungsplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Forschungskennzahl [3716 17 103 0] UBA-FB-00 [trägt die UBA-Bibliothek ein] Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG) – Analyse der Anwendung der Regelungen des UIG und Erschließung von Optimierungspotentialen für einen ungehinderten und einfachen Zugang zu Umweltinformationen Anhang A: Rechtsgutachten von Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas Schomerus RiOVG, Leuphana Universität Lüneburg für das Unabhängiges Institut für Umweltfragen (UfU) e.V., Greifswalder Straße 4, 10405 Berlin unter Mitarbeit von Karl Stracke, Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. Berlin, Lüneburg, Januar 2020 Im Auftrag des Umweltbundesamtes
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Inhaltsverzeichnis 1    Einleitende Bemerkungen..................................................................................... 5 1.1      Gegenstand der rechtswissenschaftlichen Untersuchung.........................5 1.2      Methodik der rechtswissenschaftlichen Untersuchung.............................5 1.3      Aufbau der rechtswissenschaftlichen Untersuchung.................................6 2    Rechtswissenschaftliche Untersuchung.................................................................7 2.1      Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 1 UIG)...........................7 2.1.1       Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 UIG)....................................................7 2.1.2       Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 1 Abs. 2 UIG)............................17 2.2      Begriffsbestimmungen (§ 2 UIG).............................................................21 2.2.1       Vorbemerkungen.................................................................................21 2.2.2       Informationspflichtige Stellen (§ 2 Abs. 1 und 2 UIG)..........................22 2.2.3       Begriff der Umweltinformationen (§ 2 Abs. 3 UIG)...............................53 2.2.4       Verfügen über Umweltinformationen (§ 2 Abs. 4 UIG).........................65 2.3      Zugangsanspruch (§ 3 UIG).....................................................................70 2.3.1       Antragsberechtigung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UIG)......................................71 2.3.2       Verhältnis zu anderen Ansprüchen auf Informationszugang (§ 3 Abs. 1 Satz 2 UIG)............................................................................... 77 2.3.3       Art und Weise der Zugangsgewährung (§ 3 Abs. 2 UIG)......................81 2.3.4       Einzuhaltende Frist für die Zugangsgewährung (§ 3 Abs. 3 UIG).........86 2.4      Antrag und Verfahren (§ 4 UIG)...............................................................92 2.4.1       Beschreibung der Norm.......................................................................92 2.4.2       Rechtsfragen....................................................................................... 94 2.5      Ablehnung des Antrags (§ 5 UIG)..........................................................101 2.5.1       Beschreibung der Norm.....................................................................101 2.5.2       Rechtsfragen..................................................................................... 105 2.6      Rechtsschutz (§ 6 UIG)..........................................................................110 2.6.1       Beschreibung der Norm.....................................................................110 2.6.2       Rechtsfragen..................................................................................... 113 2.7      Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen (§ 7 UIG)...........123 2.7.1       Beschreibung der Norm.....................................................................123 2.7.2       Rechtsfragen..................................................................................... 128 2.8      Vorbemerkungen zu den Ablehnungsgründen der §§ 8 und 9 UIG........137 2.8.1       Gemeinsame Elemente der Ablehnungsgründe................................137 2
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 2.8.2       Rechtsfragen..................................................................................... 144 2.9      Ablehnungsgründe zum Schutz öffentlicher Belange (§ 8 UIG).............155 2.9.1       Beschreibung der Norm.....................................................................155 2.9.2       Rechtsfragen..................................................................................... 184 2.10     Ablehnungsgründe zum Schutz sonstiger Belange (§ 9 UIG)................208 2.10.1      Beschreibung der Norm.....................................................................209 2.10.2      Rechtsfragen..................................................................................... 233 2.11     Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 10 UIG)...........................................252 2.11.1      Beschreibung der Norm.....................................................................252 2.11.2      Rechtsfragen..................................................................................... 263 2.12     Umweltzustandsbericht (§ 11 UIG)........................................................269 2.12.1      Beschreibung der Norm.....................................................................269 2.12.2      Rechtsfragen..................................................................................... 271 2.13     Gebühren und Auslagen (§ 12 UIG).......................................................272 2.13.1      Beschreibung der Norm.....................................................................272 2.13.2      Rechtsfragen..................................................................................... 281 2.14     Überwachung (§ 13 UIG).......................................................................282 2.14.1      Beschreibung der Norm.....................................................................282 2.14.2      Rechtsfragen..................................................................................... 284 2.15     Ordnungswidrigkeiten (§ 14 UIG)..........................................................285 2.15.1      Beschreibung der Norm.....................................................................285 2.15.2      Rechtsfragen..................................................................................... 286 3    Zusammenfassende Darstellung der Untersuchungsergebnisse.......................287 3.1      § 1 UIG.................................................................................................. 287 3.2      § 2 UIG.................................................................................................. 287 3.2.1       Zur Regierung und den Stellen der öffentlichen Verwaltung.............287 3.2.2       Zu den privaten informationspflichtigen Stellen...............................288 3.2.3       Zum Begriff der Umweltinformationen..............................................289 3.2.4       Zum Verfügen über Umweltinformationen........................................289 3.3      § 3 UIG.................................................................................................. 290 3.4      § 4 UIG.................................................................................................. 291 3.5      § 5 UIG.................................................................................................. 292 3.6      § 6 UIG.................................................................................................. 293 3.7      § 7 UIG.................................................................................................. 295 3.8      § 8 UIG.................................................................................................. 297 3
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 3.8.1       Gemeinsame Elemente der Ablehnungsgründe der §§ 8 und 9 UIG.................................................................................................... 297 3.8.2       Zweck und Struktur des § 8 UIG........................................................298 3.8.3       Ablehnungsgründe zum Schutz öffentlicher Belange nach § 8 Abs. 1 UIG......................................................................................... 298 3.8.4       Ablehnungsgründe zum Schutz öffentlicher Belange nach § 8 Abs. 2 UIG......................................................................................... 300 3.9      § 9 UIG.................................................................................................. 301 3.9.1       Ablehnungsgrund Datenschutz.........................................................302 3.9.2       Ablehnungsgrund Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte...................................................................................303 3.9.3       Ablehnungsgründe Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, Steuer- und Statistikgeheimnis.........................................................304 3.10     § 10 UIG................................................................................................ 307 3.11     § 11 UIG................................................................................................ 311 3.12     § 12 UIG................................................................................................ 312 3.13     § 13 UIG................................................................................................ 314 3.14     § 14 UIG................................................................................................ 315 4    Quellenverzeichnis............................................................................................ 316 4.1      Literaturverzeichnis..............................................................................316 4.2      Rechtsprechungsverzeichnis................................................................323 4.3      Internetquellenverzeichnis....................................................................330 4
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 5
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 1 Einleitende Bemerkungen 1.1 Gegenstand der rechtswissenschaftlichen Untersuchung Mit dem Rechtsgutachten sollen über die empirische Erhebung hinausgehend Erkenntnisse über die Anwendung der Vorschriften des UIG generiert werden. Durch die Fokussierung auf ausgewählte rechtswissenschaftlich umstrittene und offene Fragen soll die Analyse der bisherigen Anwendung des Umweltinformationsrechts in Deutschland unterstützt werden. Dabei steht das UIG des Bundes (UIG) im Zentrum, wobei aber die Umweltinformationsgesetze der Länder mit zu berücksichtigen sind. Da auch die Länder für ihre jeweiligen Behörden und sonstigen informationspflichtigen Stellen 1 die erste Säule der Aarhus-Konvention sowie die UIRL umzusetzen haben, sind die entsprechenden Landesgesetze zu einem großen Teil wortgleich oder zumindest 2 inhaltsgleich mit dem Bundes-UIG. Aus der Literatur und Rechtsprechung zu den Länder-Umweltinformationsgesetzen können sich daher Schlüsse auch für das UIG (des Bundes) ziehen lassen. Zu betonen ist aber, dass die Umweltinformationsgesetze der Länder selbst nicht Gegenstand der Untersuchung sind. Zum Teil ist es auch sinnvoll, die Rechtsprechung und Literatur zu den verwandten Informationsfreiheitsgesetzen wie dem IFG (des Bundes) und den jeweiligen Ländergesetzen, soweit vorhanden, ggf. auch zu anderen wie dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), heranzuziehen, denn hieraus lassen sich ggf. Rückschlüsse auf das Umweltinformationsrecht ziehen. Für das IFG sind z. B. die Berichte der Beauftragten für Informationsfreiheit und Datenschutz im Bund und in den Ländern mit einem eigenen IFG von Interesse. Ggf. können auch Umweltinformationsgesetze anderer EU-Mitgliedstaaten sowie die Rechtsprechung 3 und Literatur dazu vergleichend verwendet werden. Im Kern richtet sich das Rechtsgutachten aber wie das Forschungsvorhaben auf das UIG (des Bundes). 1.2 Methodik der rechtswissenschaftlichen Untersuchung Für die Untersuchung verwendet werden die vorhandene Literatur und die Rechtsprechung. Dabei finden nicht nur nationale, sondern auch internationale Quellen wie etwa die Entscheidungen des Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) Berücksichtigung. Die Quellen werden häufig in Form von Originalzitaten wiedergegeben. Dies soll die Orientierung und praktische Handhabung des Gutachtens erleichtern. Hervorhebungen in den Zitaten wurden vom Verfasser vorgenommen und dienen dem besseren Verständnis. Literatur und Rechtsprechung werden vor allem daraufhin untersucht, ob sich daraus Erkenntnisse im Hinblick auf Regelungs- und Vollzugsdefizite gewinnen lassen. Anschließend werden Rückschlüsse für mögliche Vorschläge zur Verbesserung der Gesetzes- und Vollzugssituation gezogen. 1 Allgemein zur großen Bedeutung des Unionsrechts für das Umweltinformationsrecht Schoch, Die Europäisierung des Umweltinformationsrechts, EurUP 2018, 77. 2 Zu den Länder-Umweltinformationsgesetzen s. Schomerus/Tolkmitt, Die Umweltinformationsgesetze der Länder im Vergleich, NVwZ 2007, 1119. 3 S. etwa den Vergleich mit dem britischen Environmental Information Act und den dazu ergangenen Anwendungshinweisen bei Schomerus, Informationsansprüche im Atom- und Strahlenschutzrecht, 2010, S. 301 ff. 6
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Konzeptionell wird ein Vorgehen in der Folge der einzelnen Bestimmungen des UIG gewählt. Im Kontext dieser Einzelregelungen werden Problemfelder identifiziert. Ein vergleichbares Vorgehen wurde bereits in dem erwähnten Vorhaben für das Bundesumweltministerium (BMU) und das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) von 2010 gewählt. Auch die Studie von Ziekow et al. folgt einer ähnlichen Konzeption, 4 5 indem nach einzelnen Konfliktfeldern strukturiert wird. Die Binnenstruktur in der Bearbeitung der einzelnen Regelungen folgt einem einheitlichen Muster. 1. Am Anfang steht eine Beschreibung der jeweiligen Regelung. 2. Es werden darauf die für die jeweilige Rechtsnorm des UIG charakteristischen Rechtsfragen behandelt, wobei solche Rechtsfragen, die sich (zwischenzeitlich) als unkritisch, d.h. im Wesentlichen durch Gesetzgebung, Literatur und Rechtsprechung gelöst darstellen in gebotener Kürze angesprochen werden. 3. Offene Fragen, deren rechtliche Beantwortung noch nicht erfolgt ist, werden vertiefter rechtsgutachterlich bearbeitet. 4. Soweit möglich wurden zu den bestehenden Rechtsunsicherheiten Lösungsvorschläge entwickelt. Die vertiefte rechtswissenschaftliche Begutachtung der offenen Fragen enthält jeweils, soweit im Einzelfall relevant, im Wesentlichen folgende Elemente: 1.   Spruchpraxis des ACCC 2.   Rechtsprechung des EuGH 3.   Rechtsprechung im nationalen Recht (Bundes und Landes-UIG) 4.   Literaturmeinungen 5.   Unterstützende Erkenntnisse aus empirischen Erhebungen 1.3 Aufbau der rechtswissenschaftlichen Untersuchung Gemäß der beschriebenen Struktur werden im Hauptteil die Regelungen des UIG nacheinander analysiert und es werden die darin jeweils identifizierten Problemfelder behandelt. Die Ausführungen beginnen mit dem Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes nach § 1, wobei insbesondere die Stellung des UIG im System des Informationsfreiheitsrechts behandelt wird (2.1). Es folgen Ausführungen zu den Begriffsbestimmungen (2.2), zum Zugangsanspruch nach § 3 UIG, insbesondere zur Antragsberechtigung und zur Art und Weise der Zugangsgewährung (2.3), zum Antrag und zum Verfahren nach §§ 4 und 5 UIG (2.4 und 2.5), zum Rechtsschutz nach § 6 UIG (2.6), zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 7 UIG (2.7), zu den Ausnahmetatbeständen nach §§ 8 und 9 UIG (2.8, 2.9 und2.10), zu den aktiven Informationspflichten nach § 10 und dem Umweltzustandsbericht nach § 11 UIG (2.11 und 2.12), den Kosten gemäß § 12 UIG (2.13) sowie zu Überwachung (§ 13 UIG) und Ordnungswidrigkeiten (§ 14 UIG) in den Abschnitten2.14 und2.15. Kapitel 3 enthält eine Zusammenfassung der Ergebnisse. 4 Schomerus, Informationsansprüche im Atom- und Strahlenschutzrecht, 2010. 5 Ziekow/Debus/Musch, Evaluation des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes – Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), Deutscher Bundestag, Innenausschuss, Ausschussdrucks. 17(4)522 B. 7
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 2 Rechtswissenschaftliche Untersuchung 2.1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 1 UIG) 2.1.1 Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 UIG) 2.1.1.1           Beschreibung der Regelung Der in § 1 Abs. 1 normierte Zweck des UIG, „den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen “, besteht zunächst aus zwei Elementen, dem passiven Zugang auf Antrag und der aktiven Verbreitung von 6 Umweltinformationen. Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist die Zielbestimmung in Art. 1 UIRL, in der ebenfalls zwischen diesen beiden Elementen unterschieden wird: „Mit dieser Richtlinie werden folgende Ziele verfolgt: a) die Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, und die Festlegung der grundlegenden Voraussetzungen und praktischer Vorkehrungen für die Ausübung dieses Rechts sowie b) die Sicherstellung, dass Umweltinformationen selbstverständlich zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, um eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen. Dafür wird die Verwendung insbesondere von Computer-Telekommunikation und/oder elektronischen Technologien gefördert, soweit diese verfügbar sind.“ Völkerrechtlich basiert die Zweckbestimmung für den passiven Zugang insbesondere auf Art. 1 und 4 Abs. 1 der Aarhus-Konvention. Nach letzterem stellt „jede Vertragspartei … sicher, daß die Behörden nach Maßgabe der folgenden Absätze dieses Artikels und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt auf Antrag zur Verfügung stellen .“ Für die aktive Verpflichtung zur Verbreitung von Umweltinformationen ist Art. 5 der Aarhus-Konvention zur Erhebung und Verbreitung von Informationen über die Umwelt von Bedeutung, wonach u.a. eine Pflicht der Behörden zur Information der Öffentlichkeit im Gefahrenfall normiert wird (Art. 5 Abs. 1 c) und insbesondere Art. 5 Abs. 2 1. HS sowie 2. HS Nr. a): „Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Behörden im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt auf transparente Art und Weise zur Verfügung stellen und daß ein effektiver Zugang zu Informationen über die Umwelt besteht; dazu gehört unter anderem, daß ... sie die Öffentlichkeit ausreichend über Art und Umfang der den zuständigen Behörden vorliegenden Informationen über die Umwelt, über die grundlegenden Bedingungen, unter denen diese zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden, und über das für deren Erlangung maßgebliche Verfahren informiert …;“ Der Zweck des UIG wurde von v. Danwitz bereits 2004 zutreffend damit beschrieben, das UIG diene 6 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 1 Rn. 20-21. 8
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes „der individuellen Rechts- und Interessenverfolgung, der allgemeinen Partizipation sowie der Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Umweltbelange und“ sei „damit zugleich ein Instrument der indirekten bzw. dezentralen Vollzugskontrolle “.                         7 Der (passive) Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen ist als subjektives öffentliches Recht, gerichtet auf die bei einer informationspflichtigen Stelle 8 vorhandenen Informationen, ausgestaltet. Konkret als Anspruchsnorm normiert wird das Zugangsrecht in § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Auch die Mehrzahl der weiteren Regelungen wie die Art und Weise der Informationserteilung (§ 3 Abs. 2 und 3 UIG), die Bestimmungen zu Antrag und Verfahren (§ 4 UIG), zur Ablehnung des Antrags (§ 5 UIG), zum Rechtsschutz (§ 6 UIG) oder zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen (§ 7 UIG) dienen der Ausgestaltung des Anspruchs. Die (aktive) Verbreitung der Informationen beinhaltet Veröffentlichungspflichten zugunsten der Öffentlichkeit. Diese sind nicht so ausführlich und detailliert geregelt wie die passive Informationspflicht. Die Konkretisierung beschränkt sich insoweit auf die §§ 10 (Unterrichtung der Öffentlichkeit) und 11 UIG (Umweltzustandsbericht). Die Begriffsbestimmungen in § 2 UIG betreffen beide Pflichten der informationspflichtigen Stellen. Dagegen sind die Ablehnungsgründe in den §§ 8 und 9 UIG zunächst nur auf den passiven Informationsanspruch anzuwenden, allerdings erklärt § 10 Abs. 6 UIG diese für auf die aktive Pflicht zur Veröffentlichung entsprechend anwendbar. Da die Zweckbestimmung des § 1 UIG durch die einzelnen Bestimmungen konkretisiert wird, erhält sie eine wesentliche operationelle Bedeutung vor allem im Rahmen der Abwägung zwischen dem öffentlichen oder privaten Interesse an der Nicht-Herausgabe der begehrten Information mit dem öffentlichen Interesse an der 9 Bekanntgabe nach den §§ 8 Abs. 1 und 2 sowie 9 Abs. 1 Satz 1 UIG. 2.1.1.2           Rechtsfragen 2.1.1.2.1         Die allgemeinen Ziele des UIG Unkritisch und keiner weiteren Diskussion bedürftig sind die allgemeinen Ziele des UIG. Das BVerwG hat diese Ziele bereits in früheren Entscheidungen aufgeführt: „Der Anspruch dient mithin nicht oder nicht in erster Linie der Befriedigung von privaten Informationsinteressen. Vielmehr zielt er darauf ab, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern … Wer einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen stellt, wird demnach (auch) als Sachwalter der Allgemeinheit tätig; seinem Interesse an der Verfolgung des Anspruchs im Prozess entspricht ein gleichgerichtetes öffentliches Interesse.“   10 7 V. Danwitz, Aarhus-Konvention: Umweltinformation, Öffentlichkeitsbeteiligung, Zugang zu den Gerichten, NVwZ 2004, 272. 8 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 1 Rn. 22-23. 9 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 1, Vorbemerkungen. 10 BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 20 F 2/07, Rn. 24, NVwZ 2008, 554; s. bereits BVerwG, Urteil vom 06.12.1996 - 7 C 64/95, NJW 1997, 753. 9
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Hervorzuheben ist damit die Funktion des UIG im Sinne des Allgemeinwohls. Dem entspricht die ausdrückliche Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG, dass ein rechtliches Interesse nicht dargelegt werden muss. Der einzelne Antragsteller handelt eben nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch als „Sachwalter der Allgemeinheit“. Dabei erschließt sich die so verstandene Zielbestimmung nicht unmittelbar aus § 1 11 Abs. 1 UIG. Vielmehr ist insoweit der gesamte Kontext einzubeziehen, wobei insbesondere die oben wiedergegebenen übergeordneten völker- und unionsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen sind. Namentlich ist insoweit der erste Erwägungsgrund der UIRL zu nennen, „Der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen tragen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern“ nach dem durch Schaffung von Transparenz nicht nur die Teilnahme an umweltrechtlichen Verfahren gestärkt, sondern auch eine bessere Kontrolle der 12 Verwaltung verbunden ist, wodurch der Umweltschutz gestärkt werden soll. Das BVerwG hat diese Ziele bereits 1996 wie folgt beschrieben: „Die Richtlinie will für jeden Antragsteller rechtlich möglichst uneingeschränkt und faktisch möglichst ungehindert den Informationszugang gewährleisten. Damit soll ein Beitrag zur Kontrolle der Verwaltung, zur Schärfung des Umweltbewußtseins und damit verbunden zur Effektivierung der von den Mitgliedstaaten umzusetzenden Umweltpolitik der Europäischen Union geleistet werden.“     13 Letztlich hat das UIG damit nicht nur eine verfahrensrechtliche Funktion, sondern ist ein dem materiellen Umweltrecht zuzurechnendes Gesetz. Es ist daher nicht nur als eher lästige, pflichtmäßig durch die informationspflichtigen Stellen abzuarbeitende „Formalie“ zu sehen, sondern als ein wichtiger Beitrag zum materiellen Umweltschutz. 2.1.1.2.2          Grundsätzliche Legitimation des freien Informationszugangs In der Literatur wurden in der Vergangenheit kritische Stimmen laut, die die Informationsfreiheit grundsätzlich in Frage stellen. Am weitesten ging insoweit Ibler 2002, der provokant fragte, ob die Informationszugangsgesetze die Dogmatik des deutschen Verwaltungsrechts zerstörten. Die beiden Zwecke dieser Gesetze seien die Förderung der Demokratie und die Verbesserung der behördlichen Arbeit durch die Mitkontrolle der Bürger. Dies widerspreche aber dem Prinzip der mittelbaren Demokratie, und vor allem werde dadurch das dogmatische Grundgerüst des Verwaltungsrechts umgestoßen. Der Grundsatz der Vertraulichkeit von Behördenakten und das subjektive Rechtsschutzsystem würden durchbrochen, die Staatsaufsicht mit dem Grundsatz der Beaufsichtigung der Behörden durch den Staat würde systemwidrig verändert, und schließlich würde der Datenschutz preisgegeben. Nach v. Danwitz sei bei allen Vorteilen der Aarhus-Konvention 14 11 Schrader, in: Schlacke/Schrader/Bunge, Aarhus-Handbuch, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 6. 12 Reidt/Schiller, UIG § 1 Rn. 7, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017. 13 BVerwG, Urteil vom 06.12.1996 - 7 C 64/95, Ziff. 3, NJW 1997, 753. 14 Ibler, Zerstören die neuen Informationszugangsrechte die Dogmatik des deutschen Verwaltungsrechts?, in: Eberle/Ibler/Lorenz (Hrsg.), Der Wandel des Staates vor den Herausforderungen der Gegenwart, 2002, S. 405, 408. 10
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