Polizeigewahrsamsordnung für Gewahrsamsräume bei Dienststellen der Bundespolizei (PGO-BPOL)

Gewahrsamsordnung Bundespolizei

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Diese Vorschrift ist ausschließlich für den Dienstgebrauch in der Bundespo- lizei bestimmt und urheberrechtlich geschützt. Nachdruck, auch auszugs- weise, nur mit vorheriger Genehmigung des Bundesministeriums des Innern. BRAS 391 Ausgabe 2008 Polizeigewahrsamsordnung für Gewahrsamsräume bei Dienststellen der Bundespolizei (PGO-BPOL) Vereinnahmt Datum Beleg-Nr.
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Bundesministerium des Innern B 3 – 652 812/391 Berlin, den 12. November 2008 Hiermit erlasse ich die Polizeigewahrsamsordnung für Gewahrsamsräume bei Dienststellen der Bundespolizei (PGO-BPOL) BRAS 391 – 2008 – Mit Herausgabe dieser Bestimmungen tritt die BRAS 391 – Ausga- be 1997 – außer Kraft. Im Auftrag Christensen
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BRAS 391 PGO-BPOL Änderungsnachweis Änderung geändert Unterschrift Nr. Datum von Dienststelle am 1 21.04.2010 BPOLP, FIMST BPOL 22.04.2010 i. A. Enders 2 10.06.2011 BPOLP, FIMST BPOL 21.09.2011 i. A. Enders 3 11.06.2012 BPOLP, FIMST BPOL 11.06.2012 i. A. Enders
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PGO-BPOL BRAS 391 Änderungsnachweis Änderung Nr. Datum geändert von Dienststelle am Unterschrift
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BRAS 391 PGO-BPOL Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeines .................................................................................... 7 1.1 Regelungsgehalt ................................................................................. 7 1.2 Verantwortlichkeit, Eigensicherung .................................................. 7 1.3 Dokumentation, Gewahrsamsbuch ................................................... 7 2 Gewahrsamsräume ..................................................................... 9 2.1 Lage, Beschaffenheit, Einrichtung .................................................... 9 2.2 Belüftung, Beheizung, Beleuchtung ................................................. 9 2.3 Reinigung ............................................................................................ 10 2.4 Regelüberprüfungen .......................................................................... 10 2.5 Hausordnung ...................................................................................... 11 3 Voraussetzungen für die Ingewahrsamnahme ............... 13 3.1 Aufnahme ............................................................................................ 13 3.2 Gewahrsamsfähigkeit, -unfähigkeit .................................................. 13 3.3 Durchsuchung .................................................................................... 16 3.4 Sicherstellung, Beschlagnahme, Verwahrung ................................. 17 3.5 Benachrichtigung des Gerichts ......................................................... 17 4 Unterbringung, Versorgung .................................................... 19 4.1 Behandlung in Gewahrsam genommener Personen ....................... 19 4.2 Verpflegung ......................................................................................... 19 4.3 Genussmittel ....................................................................................... 20 4.4 Körperpflege ....................................................................................... 20 4.5 Kostenregelung .................................................................................. 20 4.6 Ärztliche Versorgung .......................................................................... 21 4.7 Arbeiten ............................................................................................... 21 4.8 Übergabe ............................................................................................. 21 Stand: 15. September 2008 5
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PGO-BPOL BRAS 391 Inhaltsverzeichnis Seite 5 Sicherheit und Ordnung ........................................................... 23 5.1 Sicherheitsmaßnahmen ..................................................................... 23 5.2 Dienstlicher Kontakt ........................................................................... 23 5.3 Zwangsmaßnahmen ........................................................................... 23 6 Entlassung ...................................................................................... 25 6.1 Ende der Unterbringung .................................................................... 25 6.2 Bescheinigung .................................................................................... 25 7 Schlussbestimmungen ............................................................. 27 7.1 Kosten ................................................................................................. 27 7.2 Meldepflichtige Ereignisse ................................................................ 27 7.3 Todesfälle ............................................................................................ 27 7.4 Ergänzende Vorschriften ................................................................... 27 Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Gewahrsamsbuch (Vordruck-Nr. BPOL 1 00 008) Bescheinigung über die Gewahrsamsfähigkeit (Vordruck-Nr. BPOL 1 00 009) Liquidation für eine Untersuchung auf Haft-/Gewahrsamsfähigkeit oder psychische Untersuchung (Vordruck-Nr. BPOL 1 00 112) Liquidation für die Entnahme einer Blutprobe (Vordruck-Nr. BPOL 1 00 113) Übersetzungen der Hausordnung Anmerkung: Soweit Personen- und Funktionsbezeichnungen aus Gründen der Lesbarkeit nur in der männlichen Form verwendet werden, gelten sie gleichermaßen für Frauen. 6 Stand: 15. September 2008
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BRAS 391 1 Allgemeines 1.1 Regelungsgehalt PGO-BPOL 1.1.1 Die Polizeigewahrsamsordnung regelt die Einrichtung und Nutzung von Gewahrsamsräumen bei Behörden und Dienststellen der Bundespolizei (im Folgenden als Dienststellen bezeichnet). 1.1.2 Die Polizeigewahrsamsordnung gilt nicht für Kinder und Jugendliche, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben oder die lediglich zu ihrem Schutz in Gewahrsam genommen werden. Sie sind unverzüglich den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen und nicht in Gewahr- samsräumen unterzubringen. Die Bestimmungen der PDV 382 „Bearbeitung von Jugendsachen“ sind zu beachten. 1.1.3 Die Bestimmungen der Polizeigewahrsamsordnung sind bei vorübergehen- der Unterbringung in sonstigen Räumlichkeiten, insbesondere bei der Ein- richtung und dem Betreiben von Gefangenensammelstellen in mobilen Einsätzen, bei denen eine Verwahrung erforderlich ist, z. B. in Zugabteilen, Kraftfahrzeugen oder auf Schiffen, sinngemäß anzuwenden. 1.1.4 Reichen die Gewahrsamsräume einer Dienststelle nicht aus oder ist die Unterbringung wegen der voraussichtlichen Dauer nicht zumutbar, können die Gewahrsamsräume einer anderen Polizeidienststelle oder bei Justiz- vollzugsanstalten in Anspruch genommen werden. Entsprechende Verein- barungen sind zu treffen. 1.2 Verantwortlichkeit, Eigensicherung 1.2.1 Für den Vollzug der Polizeigewahrsamsordnung ist grundsätzlich der Leiter der Dienststelle verantwortlich. Er kann die damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse einem anderen Beamten der Dienststelle übertragen; in diesem Fall ist ein Vertreter zu benennen, z. B. Dienstgruppenleiter. Für die Betreuung der im Polizeigewahrsam untergebrachten Personen ist grundsätzlich nur für die Aufgabenwahrnehmung geschultes Personal ein- zusetzen. 1.2.2 Beim Vollzug der Polizeigewahrsamsordnung sind die Regelungen des LF 371 „Eigensicherung im Polizeidienst“ zu beachten. 1.3 Dokumentation, Gewahrsamsbuch 1.3.1 Über jede im Polizeigewahrsam untergebrachte Person ist ein vollständiger Nachweis nach dem Muster gemäß Anlage 1 zu führen. Dies gilt auch für nur kurzfristig in Gewahrsam genommene Personen. Stand: 15. September 2008 7
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PGO-BPOL BRAS 391 1.3.2 Im Gewahrsamsbuch sind lückenlos zu dokumentieren: • Tatsachen, die für die Aufnahme und die Durchführung der Unterbrin- gung von Bedeutung sind, z. B.: – Suizidgefahr – Betäubungsmittelabhängigkeit – Gewalttätigkeit. • Durchgeführte Maßnahmen einschließlich deren Ergebnisse; hierzu zäh- len insbesondere: – Durchsuchungen (Nr. 3.3) – abgenommene Gegenstände (Nr. 3.4) – Kontrollen (Nr. 5.1) – Herbeiführung richterlicher Entscheidungen einschließlich Versuche sowie Beschlüsse und Fristen; Gründe für den Verzicht auf die Her- beiführung (Nr. 3.5) – Hinweise und Vermerke zum Benachrichtigungsrecht, durchgeführte Benachrichtigungen, z. B. gem. Artikel 36 WÜK; Gründe für unterlas- sene Benachrichtigungen (Nr. 4.1). • Sonstige Vorkommnisse im Zusammenhang mit in Gewahrsam genom- menen Personen, insbesondere: – Hinzuziehung von Ärzten einschließlich deren Entscheidungen (Nr. 3.2) – Medikamenteneinnahmen einschließlich Verabreichungshinweise (Nrn. 3.2 und 3.4.3) – Verpflegungszeiten sowie Besonderheiten bei der Verpflegung (Nr. 4.2) – Verweigerung von Unterschriften (Nr. 6.1.2) – Zwangsanwendungen (Nr. 5.3) – Sachverhalte mit der Einstufung als „Wichtiges Ereignis“ (Nr. 7.2). • Verwaltungstechnische Maßnahmen einschließlich deren Ergebnisse, z. B.: – Regelüberprüfungen (Nr. 2.4) – besondere Reinigungen (Nr. 2.3). 1.3.3 Die ordnungsgemäße Führung des Gewahrsamsbuches obliegt dem ver- antwortlichen Beamten gemäß Nr. 1.2.1. 1.3.4 Das Gewahrsamsbuch ist nach Abschluss fünf Jahre aufzubewahren. 8 Stand: 15. September 2008
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BRAS 391 PGO-BPOL 2 Gewahrsamsräume 2.1 Lage, Beschaffenheit, Einrichtung 2.1.1 Für die Lage, Beschaffenheit und Einrichtung von Gewahrsamsräumen gilt das Raumprogramm (Planungshinweise) für Gewahrsamsbereiche in Dienststellen der Bundespolizei auf Ortsebene. Die Raumgruppe „Gewahrsamsbereich“ ist so herzustellen und zu sichern, dass • der Zugang zu den Gewahrsamsräumen nicht unmittelbar vom Flur, sondern über einen Vorraum mit Waschbecken erfolgt, • ein Ausbruchsversuch sowie eine gewaltsame Einwirkung von außen, insbesondere zum Zwecke der Befreiung von Personen, nicht möglich ist, • die in Gewahrsam befindlichen Personen sich untereinander oder mit Außenstehenden nicht verständigen können, • Möglichkeiten der Selbsttötung oder Selbstverstümmelung, z. B. durch Erhängen, Aufschneiden von Pulsadern, Beibringen von Wunden, sowie die Beschaffung von Werkzeugen oder gefährlichen Gegenständen durch Lösen von Bauteilen oder Einrichtungsgegenständen ausge- schlossen sind, • sich weder auf Putz verlegte Leitungen, Steckdosen und Lichtschalter noch irgendwelche aus dem Mauerwerk hervorragende Gegenstände befinden, • die elektrische Sicherheit und der vorbeugende Brandschutz jederzeit gewährleistet sind, • etwaige Gefahren für Leben und Gesundheit der Gewahrsamsperson möglichst rechtzeitig erkannt oder gemeldet werden, z. B. durch Rauch- melder oder CO-Warngerät, • die Hilfeleistung, z. B. bei Verletzungen oder Akuterkrankung, nicht mehr als unvermeidlich verzögert, behindert oder erschwert wird. 2.1.2 Die in Gewahrsamsräumen vorhandenen Ausstattungs- und Gebrauchsge- genstände müssen so beschaffen sein, dass die in Gewahrsam genomme- nen Personen weder sich selbst noch andere verletzen und keine sonstigen Nachteile für die Gesundheit der Personen eintreten können. 2.2 Belüftung, Beheizung, Beleuchtung 2.2.1 Gewahrsamsräume sind durchgehend und ausreichend zu belüften und zu beheizen. Die Belüftung muss einen sechsmaligen Luftaustausch pro Stunde gewähr- leisten. Stand: 15. September 2008 9
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PGO-BPOL BRAS 391 Im Übrigen gelten folgende Mindestwerte: Die Raumtemperatur soll +19 °C nicht unter- und +22 °C nicht überschrei- ten. Sanitärräume sollen Raumtemperaturen von +22 °C gewährleisten. 2.2.2 Gewahrsamsräume sind, sofern das Tageslicht nicht ausreicht, zu beleuch- ten. In der Zeit zwischen 21:00 und 07:00 Uhr ist die Beleuchtung abzuschalten oder abzuschirmen. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung aus Sicherheits- gründen erforderlich ist. 2.2.3 Im Übrigen gelten die Festlegungen im Raumprogramm. 2.3 Reinigung Die Gewahrsamsräume sowie die Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstän- de sind grundsätzlich täglich zu reinigen und regelmäßig zu desinfizieren oder zu entwesen, insbesondere dann, wenn tierische Schädlinge festge- stellt werden. Eine Desinfektion hat unverzüglich zu erfolgen, wenn eine mit anstecken- den Krankheiten behaftete Person untergebracht war. Desinfektion und Entwesung sind fachgerecht durch einen berechtigten Dienstleistungsbe- trieb vorzunehmen. Die lufttechnischen Anlagen sind darüber hinaus halbjährlich durch einen Fachbetrieb reinigen und warten zu lassen. 2.4 Regelüberprüfungen 2.4.1 Gewahrsamsräume, Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände sind unab- hängig von den nach Nr. 5.1 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen mindes- tens einmal monatlich gründlich zu überprüfen. Mängel sind unverzüglich abzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, dem Dienststellenleiter zu berichten. 2.4.2 Die Gewahrsamsräume sind mindestens einmal jährlich durch den zustän- digen Arzt und die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit überprüfen zu lassen. 10 Stand: 15. September 2008
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