EB1723StMNAMENAMEHerausgabeVollstreckungsabwehrklage_Ablehnungsbescheid_ERD_VZ4_geschwaerzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten zu den Erfolgsaussichten für eine sogenannte Vollstreckungsabwehrklage der Kanzlei Dolde Mayen und Partner

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Baden-Württemberg MINISTERIUM FÜR VERKEHR DER AMTSCHEF Ministerium für Verkehr Postfach 10 34 52 - 70029 Stuttgart Stuttgart 1 3 Sep. 2019 Durchwahl +49 (711) 23 Aktenzeichen 4-8826.12/256 (Bitte bei Antwort angeben!) F=& |hr Antrag vom 8. August 2019 auf Informationszugang für Ihre E-Mail vom 8. August 2019 dankeich Ihnen. Es ergeht folgender Ablehnungsbescheid: 1. Ihr Antrag vom 8. August 2019 mit der Bitte um Zusendung des Gutachtens zu 2. den Erfolgsaussichten einer Vollstreckungsabwehrklage der Kanzlei Dolde Ma- yen und Partner wird abgelehnt. Es werden keine Gebühren erhoben. Informationen zum Schutz personenbezogener Daten nach der DSGVOfinden sich auf der Internetseite des Ministeriumsfür Verkehr unter „Service“ / „Datenschutz“. Auf. Wunsch werden diese Informationen in Papierformversandt. Dorotheenstr. 8 « 70173 Stuttgart (VVS: Charlottenplatz) - Behindertengerechte Parkplätze vorhanden Telefon 0711 231-5830 « Telefax 0711 231-5899 « poststelle@vm.bwi.de-mail.de www.vm.baden-wuertiemberg.de + www.service-bw.de
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Begründung: I. Sachverhalt Mit E-Mail vom 8. August 2019 an das Staatsministerium, haben Sie Folgendesbe- antragt: „[.-.] bitte senden Sie mir Folgendes zu: das unter anderem in https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.euro-5-diesel- fahrverbot-qutachten-schwaecht-land.08724bcd-8a2a-4fb4-9b42- b9d8ea12a2ef.html erwähnte Gutachten. Dies ist ein Antrag aufAktenauskunft nach $ 1 Abs. 2 des Landesinformationsfrei- heitsgesetzes (LIFG), nach $ 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des $ 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes(UIG) betroffen sind, sowie nach $ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinfor- mationen betroffen sind. L.]. Das Staatsministerium hat Ihnen mit Schreiben vom 14. August 2019, welches per Mail versandt wurde, mitgeteilt, dass Ihr Antrag an das Ministerium für Verkehr als Auftraggeber des Gutachtensweitergeleitet wurde. ll. Ablehnungsgründe Der Antrag ist abzulehnen, da Gründe gegeneine Zusendung des Rechtsgutach- tens bestehen.
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1. Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Ein Anspruch nach $ 1 Abs. 2 LIFG besteht nicht, da der Schutz von öffentlichen Be- langen im Sinne des $ 4 LIFG der Bekanntmachung bzw. Zusendung des Rechts- gutachtens entgegensteht. Einschlägig sind 8 4 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 LIFG. a) 84Abs.1Nr5LIFG Ein Anspruch auf Zusendung des Rechtsgutachtens besteht nicht, da das Bekannt- werden des Rechtsgutachtens nachteilige Auswirkungen auf den Verfahrensablauf des zwischen der Deutschen Umwelthilfe e. V. und dem Land Baden-Württemberg laufenden Vollstreckungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 17 K 5255/19) haben kann. Nach 8 4 Abs. 1 Nr. 5 LIFG besteht der Anspruch auf Informationszugangnicht, so- weit und solange das Bekanntwerdender Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf den Verfahrensablauf eines Gerichtsverfahrens. Der Ablehnungsgrund soll sicherstellen, dass das laufende Verfahren unter Einhal- tung desjeweils einschlägigen Verfahrensrechts geführt werden kann. Dies umfasst die Rechte der Prozessbeteiligten — einschließlich der öffentlichen Stellen -, ihre prozessualen Rechte gleichberechtigt wahrnehmen zu können. Es schließt auch die Befugnis der Beteiligten ein, im Rahmender jeweiligen Verfah- rensordnungen darüber zu verfügen, ob und in welchem Umfang sie Informationen im Zusammenhang mit den Verfahren zugänglich machen (Debus, $ 4 Rn. 56, Infor- mationszugangsrecht Baden-Württemberg). Zwischen der Deutschen Umwelthilfe e. V. und dem Land Baden-Württemberg be- steht derzeit ein laufendes Vollstreckungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 17 K 5255/19). Der Vollstreckungsantrag der Deutschen Umwelthilfe e. V. datiert auf den 2. August 2019 und ist am 8. August 2019 beim Verwaltungsge-
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richt Stuttgart eingegangen. Vorliegender Antrag auf Zusendung des Rechtsgutach- tens ist beim Ministerium für Verkehr am 8. August 2019 eingegangen und besteht daherparallel zu o. g. Vollstreckungsverfahren. Streitgegenstand desgerichtlichen Verfahrens ist die Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2017 (Az. 13 K 5412/15) zum Luft- reinhalteplan Stuttgart. Das Rechtsgutachten der Kanzlei Dolde Mayen und Partner untersucht die rechtlichen Verpflichtungen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2017 und zeigt die bestehenden rechtlichen Handlungsmög- lichkeiten auf, wie beispielsweise die Erfolgsaussichten einer Vollstreckungsabwehr- klage. Es besteht daher eineGegenstandsidentität zwischen vorliegendem Antrag auf Zusendung des Rechtsgutachtens und dem laufenden Vollstreckungsverfahren. Es besteht auch kein Anspruch nach 8 1 Abs. 2 LIFG, da ansonsten die (Schutz-) Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung umgangen würden und das Land Ba- den-Württemberg in unzulässiger Weise in seiner Verteidigung beeinträchtigt wäre. In dem laufendengerichtlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Schreiben vom 5. August 2019 Akteneinsicht nach $ 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO ge- nommen. Die Deutsche Umwelthilfe e. V. hat ebenfalls Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 2. August 2019 beantragt. Das Rechtsgutachtenist jedoch nicht von dem gerichtlichen Akteneinsichtsrecht nach $ 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO umfasst. Von vorneherein nicht von der Vorlage- pflicht umfasst sind Unterlagen, die sich speziell auf das anhängige Gerichtsverfah- ren beziehen (BayVGH, Beschluss v. 21. April 2005, Az. G 05.1 Rn. 12, juris). Bei diesen Unterlagen handelt es sich um Material der Rechtsverteidigung, welches nur in dem von der Behörde bestimmten Umfang in das Gerichtsverfahren eingeht (Ru- disile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 8 99 Rn. 12). Hierun- ter fallen insbesondere die Korrespondenz der Behörde mit ihren Prozessbevoll- mächtigten und sonstige interne Vermerke zur Prozesstaktik (Schenkein Kopp/Schenke, VwGO,23. Auflage 2017, 8 99 Rn. 4). Hinzu kommt, dass auch Un- terlagen ohne Bezug zu den Prozessbevollmächtigten, die sich auf das anhängige Gerichtsverfahren beziehen, nicht vorzulegen sind, bspw. innerbehördliche Ver- merke zur Prozesstaktik (Schenke, $ 99 Rn. 4). Der BayVGH gehtin seiner oben zi-
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tierten Entscheidung aus dem Jahr 2005 sogar nochweiter: In dem zugrundeliegen- den Verfahren hat er ein gesamtes Aktenheft, welches während des Klageverfah- rens angefallen ist und den Prozess betroffen hat, für nicht nach $ 99 Abs. 1 VwGO vorlagepflichtig eingeordnet. Das Rechtsgutachten der Kanzlei Dolde Mayen und Partner wurde gerade in Bezug auf die gerichtlichen Streitigkeiten mit der Deutschen Umwelthilfe e. V. eingeholt und dient der Entscheidungsfindung zur richtigen Prozesstaktik. Das Rechtsgutachten nimmt auch Bezug auf interne Besprechungen und damit Details. Ebenfalls enthält das Rechtsgutachten einen Rat des Erstellers und nimmt damit innerhalb deslau- fenden Vollstreckungsverfahrens eine beratende Funktion ein. Das Bekanntwerdender Information durch Zusendung des Rechtsgutachtens kann auch nachteilige Auswirkungen haben, da - wie bereits dargelegt — das Land Ba- den-Württemberg in unzulässiger Weise in seinem Recht auf Verteidigung unzuläs- sig beeinträchtigt wird. Der Ausschlussgrundist nicht auf Verfahrensbeteiligte des Gerichtsverfahrens be- schränkt, sondern gilt während des laufenden Gerichtsverfahrens umfassend. Nachalledem bleibt festzuhalten, dass ein Anspruch auf Zusendung des Rechtsgut- achtensnicht besteht. b) $4Abs. 1Nr.6LIFG Ein Anspruch auf Zusendung des Rechtsgutachtens besteht nach 8 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG ebenfalls nicht, da das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkun- gen haben kann aufdie Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozes- sen, wovon [...] Gutachten [...] regelmäßig ausgenommen sind. Der Ablehnungsgrund soll der informationspflichtigen Stelle ermöglichen, Vertrags- verhandlungen ergebnisoffen zu führen, ohne ihre Verhandlungsposition und die zu- grundeliegenden Überlegungen offenlegen zu müssen. Ansonsten könnten die ge- schützten Beratungen wegen des Wissens um eine Offenlegung etwa der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozessbeeinträchtigt werden. Dabei ist der Schutz interner Verwaltungsabläufe für die ordnungsgemäßeErfüllung
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der Verwaltungsaufgaben unerlässlich. Damit ist auch die Effektivität des Verwal- tungshandelns geschützt, denn der Erfolg von einigen Maßnahmen würde durch ein vorzeitiges Bekanntwerden gefährdet. (Debus, Informationszugangsrecht Baden- Württemberg, $ 4 LIFG Rn. 68). Das Rechtsgutachten der Kanzlei Dolde Mayen und Partner nimmt ausdrücklich und dezidiert Bezug auf eine konkrete Besprechung undderenInhalt. Diese Bespre- chungfand in einem kleinen Personenkreis statt. Die Besprechung undderenIn- halte waren und sind vertraulich. Ebenfalls enthält das Rechtsgutachten einen Rat desErstellers und kann daher im weiteren Sinne zu der Besprechung gezählt wer- den, da das Rechtsgutachten somit Baustein des Meinungsaustauschs und der Ent- wicklung taktischer Vorgehensweisen ist. Das Rechtsgutachten und die darin enthal- tenen Bewertungen, sollen in einer weiteren Besprechungerörtert und diskutiert werden. Die Zusendung des Rechtsgutachtens kann daher auch nachteilige Auswirkungen auf die Beratungen haben, daein offener, freier und innerbehördlicher Meinungs- austausch deutlich erschwert wäre. Teilnehmende an (noch kommenden) Bespre- chungen wie gegebenenfalls auch der Ersteller des Rechtsgutachtens könnten sich nicht mehr völlig frei und offen äußern. Die regelmäßige Ausnahmevon Gutachtenist hier nicht einschlägig. Dies zum einen, da das Rechtsgutachten der Kanzlei Dolde Mayen und Partnerkein reines Rechtsgutachtendarstellt, sondern auch eine beratende Funktion einnimmt, da der Ersteller seinen Rat für das weitere Vorgehenmitteilt. Das Rechtsgutachten besteht daher nicht nur aus Tatsachen, sondern auch aus einer Meinung und wird dadurch Teil der innerbehördlichen Meinungsbildung. Zudem wird Bezug auf interne Besprechungen genommen (s. 0.). Weiterhin besteht der Sonderfall, dass zwischen der Deutschen Umwelthilfe e. V. und dem Land Baden-Württemberg ein laufendes Vollstreckungsverfahren(s. 0.) be- steht. Gerade für solche Fälle kann von der Ausnahme abgewichen werden(„regel- mäßig"): Diese Fälle hatte der Gesetzgeber erkannt und daher in der Gesetzesbe- gründung Folgendes ausgeführt: „Bei Gutachten [...] in sich konkret anbahnenden Streitverfahren kann es geboten sein, den Informationszugang erst nach Abschluss des Verfahrens zu eröffnen.“ Zwischen der Deutschen Umwelthilfe e. V. und dem
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Land Baden-Württemberg bahnt sich jedoch kein Streitverfahren an, sondern es be- steht eines. Erst recht ist das vorliegende Rechtsgutachten daher von der Aus- nahmenicht erfasst. c) 8&4Abs.1Nr. 7 LIFG Ein Anspruch auf Zusendung des Gutachtens besteht nach 8 4 Abs. 1 Nr. 7 LIFG nicht, da das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen aufdie Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung haben kann. Die Ausnahmedient dem Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung. Zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Landesregierung gehört dem Bundesverfassungsgericht zufolge insbesondere die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorberei- tung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressort- übergreifenden und -internen Abstimmungsprozessenvollzieht. Da der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung dem Willensbildungs- und Entschei- dungsprozessdient, erstreckt er sich vor allem auf laufende Verfahren. Selbst im Verhältnis zu parlamentarischen Untersuchungsausschüssen kann er aber auch ab- geschlossene Vorgänge betreffen (Debus, Informationszugangsrecht Baden-Würt- temberg, $ 4 Rn. 88). Für die Fortschreibung desLuftreinhalteplans Stuttgart ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. Die Luftreinhaltung nimmt für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft jedoch einen sehr hohen Stellenwert ein. Die schnellstmögliche Grenzwerteinhaltung mit zugleich verhältnismäßigen Mitteln, stellt einen Kraftakt dar, welcher auch oft nicht ohne belastende Maßnahmen auskommt. Auf Grund der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe, da jede und jeder seinen Beitrag leisten muss, bedarf es zugleich einespolitischen Diskurses und einerpolitischen Befassung durch die Landesregierung. Das Rechtsgutachten wurde durch das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg bei der Kanzlei Dolde Mayen und Partnerin Auftrag gegeben um das weitere Vorgeheninnerhalb der Landesregierung abzustimmen. Das Rechtsgutachten wird zwischen den beteiligten Ministerien ausgewertet und be- sprochen, um weitere Schritte festzulegen.
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Die Bekanntmachung der Informationen durch die Zusendung des Rechtsgutach- tens kann dahernachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit und die Eigen- verantwortung der Landesregierung haben, da das Rechtsgutachten innerhalb der Regierung noch nicht abschließend behandelt wurde und es eines Meinungsaustau- sches bedarf. 2. Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) Ein Anspruch nach $ 24 Abs. 1 UVwG besteht jedochnicht, da es sich bei dem be- gehrten Rechtsgutachten um keine Umweltinformation im Sinne von $ 24 Abs. 3 UVwGhandelt. 3. _Umweltinformationsgesetz (UIG) Ein Anspruch nach $ 3 Abs. 1 UIG bestehtnicht. Das UIG gilt nach & 1 Abs. 2 UIG nur für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbarenjuristischen Personendesöffentlichen Rechts. Beim Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg handelt es sich um keine solche Stelle. 4. _Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Ein Anspruch 8 2 Abs. 1 VIG besteht nicht, da der Anwendungsbereich des Geset- zes nach $ 1 VIG nicht eröffnetist. Bei dem Gutachten handelt es sich nicht um ein Erzeugnis im Sinne von 8 1 Nr. 1 VIG und auch nicht um ein Verbraucherprodukt im Sinne von $ 1 Nr. 2 VIG. Il. Kostenentscheidung Die Erhebung von Gebühren ist nicht erforderlich, da es sich auf Grund der Vielzahl der gegebenen Ablehnungsgründe um einen einfach gelagerten Fall handelt.
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IV. Voraussichtliche Möglichkeit der Zurverfügungstellung der Information Die Zusendung des Rechtsgutachtensist voraussichtlich dann möglich, sobald keine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen der Deutschen Umwelthilfe e. V. und dem Land Baden-Württemberg bezüglich der Luftreinhalteplanung in Stuttgart besteht oder erwartet wird. V. Rechtsbehelfsbelehrung Gegendiesen Bescheid kanninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Ministerialdirektor
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