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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten zur Bewertung der Eingruppierung der Beraterinnen des Hilfetelefons Gewalt gegen Frauen aufgrund der Stellenbeschreibung

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Gutachten zur Bewertung der Stelle Beraterin Hilfetelefone Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben PIW Training & Beratung GmbH  Alte Bahnhofstraße 10  36381 Schlüchtern  Tel.: 06661-96 03 – 0
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Gutachten zur Bewertung der Stelle: Beraterin Krisentelefone 29.11.2021 bö I.        Bewertungsgrundlagen ▪    Stellenbeschreibung; erstellt durch BAFzA; Stand: 28.06.2021 II.       Anzuwendender Tarifvertrag Anzuwenden ist der TVöD Bund in der letzten Fassung. Gem. § 23 TVÜ-Bund gibt es für besondere Berufsgruppen im Bereich des Bundes spezielle Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsregelungen. Diese sind in der Anlage 5 zum TVÜ- Bund aufgeführt. Zu diesen Berufsgruppen gehören nach Nr. 10 der Anlage 5 auch die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, die Eingruppierung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern bestimmt sich nach Abschnitt 2. Das bedeutet, dass für das nachfolgende Eingruppierungsgutachten allein die Vorschriften des § 12 TVöD Bund i.V.m. § 23 TVÜ-Bund sowie der Anlage 5 zum TVÜ-Bund maßgeblich sind. Die im Gutachten aufgegriffene und zitierte Rechtsprechung, insbesondere Verweise auf Ent- scheidungen des Bundesarbeitsgerichts oder der Landesarbeitsgerichte, beruht noch zu einem großen Teil auf den alten Vorschriften der Vergütungsordnung nach Anlage 1a BAT. Da sich die „neuen“ Tätigkeitsmerkmale der Anlage 5 Nr. 10 Abschnitt 2 sowohl sprachlich als auch inhaltlich auf die Tarifmerkmale des BAT beziehen, kann die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung auch auf die Tätigkeitsmerkmale der neuen Entgeltordnung angewendet werden. III.      Stellenbewertung nach Entgeltgruppe (EG) 9b FG 1 der Anlage 5 Nr. 10 Abschnitt 2 zu § 23 TVÜ-Bund 1.        Bildung von Arbeitsvorgängen 1.1       Erläuterungen Bei dem Begriff des Arbeitsvorganges handelt es sich nicht um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Er ist daher voll gerichtlich überprüfbar. (BAG 22.11.1977 – 4 AZR 395/76) Unter einem Arbeitsvorgang ist eine ▪ unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und ▪ bei Berücksichtigung einer vernünftigen sinnvollen Verwaltungsübung ▪ nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und ▪ tarifrechtlich selbstständig bewertbare Arbeitseinheit ▪ der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. 1
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Gutachten zur Bewertung der Stelle: Beraterin Krisentelefone 29.11.2021 bö Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit dürfen nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. (BAG 13.12.1978 – 4 AZR 322/77: AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975) Gleichförmige Arbeiten mit gleichem Schwierigkeitsgrad sind, wenn sie das Arbeitsergebnis des Angestellten bilden, grundsätzlich zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen und nicht einzeln rechtlich zu bewerten. 1.2       Anwendung auf den vorliegenden Fall Die auszuübenden Tätigkeiten bilden einen Arbeitsvorgang im Sinne einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit: Telefonische und elektronische psychosoziale Beratung und Krisenintervention bei den Hilfetelefonen „Gewalt gegen Frauen“ und „Schwangere in Not“ 100 % der Gesamtarbeitszeit Einheitliches Ziel der Stelle ist die Beratung der Frauen am Hilfetelefon bzw. im Chat. Das BAG hat in Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern mit Beratungs- und Betreuungstätigkeiten regelmäßig angenommen, dass die gesamte übertragene Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen ist. Diese Tätigkeit ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Beratung und Betreuung des ihnen zugewiesenen Personenkreises, gerichtet. Die einzelnen von Sozialarbeitern ausgeübten Tätigkeiten sind regelmäßig tatsächlich und deshalb tariflich einheitlich zu bewerten. (vgl. BAG 20.05.2009 - 4 AZR 184/08) Für die Tätigkeit als „Beraterin Hilfetelefone“ gilt nichts anderes. Sie ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet – auf die Beratung und Betreuung von gewaltbetroffenen Frauen sowie Schwangeren in Krisensituationen. Alle Einzelaufgaben dienen dem einheitlichen Arbeitsergebnis, die betroffenen Frauen in Notsituationen zu unterstützen, zu beraten und Hilfen aufzuzeigen, wie sie diese belastenden Situationen bewältigen können. Sämtliche Einzeltätigkeiten sind nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufteilbar, auch wenn sie aus zahlreichen, zeitlich auseinander liegenden Einzeltätigkeiten bestehen. Die Tätigkeit kann nicht in einzelne Arbeitsvorgänge, etwa in auf einzelne Personen bezogene Beratungstätigkeiten, aufgegliedert werden, da sie miteinander verzahnt sind und ineinander übergehen. Hierfür spricht auch der in den Tätigkeitsmerkmalen für Sozialarbeiter*innen / Sozialpädagogen/-pädagoginnen zum Ausdruck gekommene Wille der Tarifvertragsparteien. Dort wird die Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen insgesamt genannt, um schwierige Tätigkeiten des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (Protokollerklärung zu "schwierigen Tätigkeiten"). (vgl. BAG 20.05.2009 - 4 AZR 184/08) 2
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Gutachten zur Bewertung der Stelle: Beraterin Krisentelefone 29.11.2021 bö 2.        Stellenbewertung nach EG 9b FG 2 2.1       Tarifliches Anforderungsprofil ▪ Sozialarbeiter*in / Sozialpädagoge / Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung ▪ Eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit 2.2       Erläuterungen Tätigkeiten eines Sozialarbeiters / einer Sozialarbeiterin bzw. eines Sozialpädagogen / einer Sozialpädagogin Es gehört zu den Aufgaben eines Sozialarbeiters / einer Sozialarbeiterin bzw. eines Sozialpädagogen / einer Sozialpädagogin, die als Bedürftigkeit, Abhängigkeit oder Not bezeichneten Lebensumstände von Menschen abzumildern. Die Betreuten sollen durch den Sozialarbeiter / Sozialpädagogen in die Lage versetzt werden, sich aus unnötiger Abhängigkeit zu lösen und Sozialisationsdefizite zu überwinden. (BAG 29.09.1993 – 4 AZR 690/92) Um die oben aufgezählten Ziele zu bewirken, muss die sozialpädagogische / soziale Arbeit die den definierten Bedürfnis- und Mangelzuständen zugrunde liegenden Faktoren beeinflussen und zu verändern suchen. Die Tätigkeiten von Sozialarbeiter / Sozialpädagogen lässt sich in die Bereiche Jugendhilfe, Sozialhilfe und Gesundheitshilfe gliedern. Dabei leistet die Sozialhilfe wirtschaftliche Hilfe, Rehabilitationshilfe, Beratung für Behinderte, Unfallgeschädigte und Kranke, Altenhilfe sowie Hilfe für sozialschwache und gefährdete Erwachsene usw. Sozialpädagogische / soziale Arbeit vollzieht sich immer im Umgang mit Menschen: meist direkt im unmittelbaren Kontakt mit den Menschen, denen die sozialpädagogischen Bemühungen gelten, aber auch indirekt, wo durch Planung, Organisation und Verwaltung soziale Dienste vorbereitet, bereitgestellt und zugänglich gemacht werden. Aber auch noch dort, wo sie am Schreibtisch (z. B. in der Verwaltung, Planung, in der Öffentlichkeitsarbeit) geleistet wird, ist sie auf bestimmte Menschen und deren Lebensbelange und Lebenssituation bezogen und auf deren positive Veränderung gerichtet. (vgl. BAG 04.11.1987 – 4 AZR 324/87) 3
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Gutachten zur Bewertung der Stelle: Beraterin Krisentelefone 29.11.2021 bö 2.3       Anwendung auf den vorliegenden Fall Sozialarbeiter*in bzw. Sozialpädagoge / Sozialpädagogin mit entsprechender Tätigkeit Die beratenden Tätigkeiten am Telefon entsprechen dem Berufsbild von Sozialarbeitern / Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialpädagogen / Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung. Sozialarbeiter*innen bzw. Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen leisten Erziehungs- und Beratungsarbeit in unterschiedlichen Berufsfeldern. Sie beraten und betreuen einzelne Personen, Familien oder bestimmte Personengruppen in schwierigen Situationen. In der Sozialen Arbeit gibt es viele verschiedene Einsatzbereiche, etwa die Kinder- und Jugendlichenarbeit, die Seniorenarbeit oder die Erwachsenenbildung. Sozialarbeiter*innen bzw. Sozialpädagogen und -pädagoginnen bieten Unterstützung und Beratung vor allem in schwierigen Lebensverhältnissen und Krisensituationen an, die z. B. durch Arbeitslosigkeit, Altersarmut, Scheidung und Wohnungsverlust, Straffälligkeit, sexuellen Missbrauch, Drogenkonsum oder Krankheit entstehen. Ihre Aufgaben liegen aber auch in der Förderung von Individuen und von Gruppen im Alltag, etwa in der Bildungs- und Erziehungsarbeit im Rahmen der Frühpädagogik oder der Hort- und Schulsozialpädagogik. (www.berufenet.arbeitsagentur.de Ausführungen zum Berufsbild des Sozialarbeiters / der Sozialarbeiterin bzw. des Sozialpädagogen / der Sozialpädagogin) Bei den an dieser Stelle angesiedelten Aufgaben handelt es sich um eine dem oben aufgeführten Berufsbild entsprechende Tätigkeit. Die beratenden Tätigkeiten am Telefon bedingen es, Frauen in Krisen- und Notsituationen dabei zu helfen, die krisenhaften Situationen zu entschärfen, ggf. unmittelbar zu intervenieren sowie weitergehende Hilfsangebote zu vermitteln. Die Beraterinnen ermitteln den Unterstützungsbedarf, beraten die betroffenen Frauen und vermitteln ggf. entsprechende weitergehende materielle oder finanzielle Hilfen. Dass dabei jede Situation individuell zu bewerten ist und daher die Entwicklung auf den Einzelfall bezogener Lösungsansätze erfordert, ist typisch für eine entsprechende Tätigkeit im Sinne der EG 9b FG 2. 3.        Stellenbewertung nach EG 9b FG 1 3.1       Tarifliches Anforderungsprofil ▪ Schwierige Tätigkeiten Zu mindestens 50 % der Gesamtarbeitszeit 3.2       Erläuterungen Es gehört grundsätzlich zum Berufsbild des Sozialarbeiters, Hilfe zur besseren Lebensbewältigung in den verschiedenen menschlichen Entwicklungsstufen zu leisten. 4
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Gutachten zur Bewertung der Stelle: Beraterin Krisentelefone 29.11.2021 bö Die Hälfte der Arbeitszeit muss "schwierige Tätigkeiten" umfassen. Dabei ist zu beachten, dass die Hilfeleistung in sozialen Problemfällen zu den normalen Aufgaben des Berufsbildes gehört. (LAG Niedersachsen 26.02.1988 – 12 Sa 875/87) "Schwierige Tätigkeiten" liegen vor, wenn sich die Aufgaben aus der Normal- bzw. Grundtätigkeiten herausheben. Nach der Protokollerklärung sind schwierige Tätigkeiten z. B. die - Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, - Beratung von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen, - begleitende Fürsorge für Heimbewohner sowie deren nachsorgende Fürsorge - begleitende Fürsorge für Strafgefangene sowie deren nachsorgende Fürsorge - Koordinierung von Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe 9a. Übt der Sozialarbeiter/Sozialpädagoge andere als die in der Anmerkung aufgezählten Tätigkeiten aus, können diese ebenfalls schwierige Tätigkeiten sein, wenn sie sich ebenso wie die Beispiele aus der Grundtätigkeit herausheben. (BAG 12.12.1990 – 4 AZR 306/90) So wurde z. B. die sozialarbeiterische Betreuung psychisch Kranker von der Rechtsprechung wiederholt als schwierige Tätigkeit anerkannt (z. B.: BAG 25.10.1995 – 4 AZR 495/94, BAG 10.07.1996 – 4 AZR 139/95; BAG 06.08.1997 – 4 AZR 891/95 aus Hofmann, Das Tarifrecht im öffentlichen Dienst, Eingruppierung von A-Z, S 1406). 3.3       Anwendung auf den vorliegenden Fall Die von den Beraterinnen auszuübenden Tätigkeiten sind auch als „schwierige Tätigkeiten“ im tariflichen Sinne zu qualifizieren. Zwar ist eine in der Protokollerklärung aufgeführte Beispieltätigkeit nicht unmittelbar gegeben. Die Anforderungen der EG 9a FG 1 sind gleichwohl zu bejahen, da sich die beratenden Tätigkeiten am Hilfetelefon deutlich aus den Grundtätigkeiten von Sozialarbeitern / Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialpädagogen / Sozialpädagoginnen herausheben. Die Tätigkeiten der Beraterinnen sind durchaus hinsichtlich der fachlichen Anforderungen mit den in der Protokollerklärung aufgeführten Tätigkeiten vergleichbar, da ebenso wie bei den Tätigkeiten der Beraterinnen ist bei den in dieser Protokollnotiz genannten Personengruppen typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen, nicht nur sozialen Problemen auszugehen. Hieraus folgt, dass die Stelleninhaberinnen am Hilfetelefon –ebenso wie die in der Protokollerklärung aufgeführten Personengruppen- über eine überdurchschnittliche Gesprächsführungs- und Beratungskompetenz verfügen müssen. 5
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Gutachten zur Bewertung der Stelle: Beraterin Krisentelefone 29.11.2021 bö Diese herausgehobenen Anforderungen ergeben sich daraus, dass die Beraterinnen am Telefon bzw. im Chat und damit aus der Distanz die jeweiligen Situationen zutreffend einschätzen. Sie müssen bei Frauen in unterschiedlichen Krisensituationen und in unterschiedlichen Gefährdungslagen sowie mit ggf. multiplen Hilfsbedürfnissen allein aus deren mündlichem Vorbringen mögliche Anknüpfungspunkte für in Betracht kommende Sofortmaßnahmen und Hilfeleistungen erkennen, ohne auf die Gestik und Mimik der Betroffenen zurückgreifen zu können. Neben einer besonderen fachlichen Kompetenz erfordern diese Aufgabenstellungen auch eine überdurchschnittliche Entscheidungskompetenz, um akute Notsituationen zu erkennen und diesen angemessen zu begegnen, sodass eine fachliche Heraushebung zu normalen/üblichen Aufgaben von Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagogen / Sozialpädagoginnen durchaus erkennbar ist. Die Anforderungen der EG 9b FG 1 sind daher zu bejahen. 4.        Ablehnung der Stellenbewertung nach EG 11 4.1       Tarifliches Anforderungsprofil ▪ Besondere Schwierigkeit und Bedeutung Zu jeweils mindestens 50% der Gesamtarbeitszeit 4.2       Erläuterungen Mit den Begriffen „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ werden zwei voneinander ab- grenzbare Qualifikationen jeweils anderer Art gefordert. Die Merkmale fordern eine Hervorhebung in zweifacher Weise, nämlich durch die Heraus- hebung durch „besondere Schwierigkeit“ der Tätigkeit und durch ihre „Bedeutung. Besondere Schwierigkeit Das Merkmal „besonders“ ist nach der Rechtsprechung des BAG nicht auf den Begriff „Bedeutung“ zu beziehen. Als Begründung hierfür wird angegeben, dass die Tarifvertragsparteien an anderer Stelle das Wort „besondere“ wiederholen, wenn sie es auch auf das zweite Merkmal bezogen haben wollen. (BAG AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975) Die Schwierigkeit der Tätigkeit betrifft Anforderungen an das fachliche Können des Ange- stellten, die Bedeutung der Tätigkeit betrifft ihre Auswirkung. Gefordert ist also ein Wissen und Können, das die Anforderungen der VG 8 in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich übersteigt. 6
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Gutachten zur Bewertung der Stelle: Beraterin Krisentelefone 29.11.2021 bö Beispiele für besonders schwierige Aufgaben:       Sozialarbeiter als Leiter eines Nichtsesshaftenheimes Begründung: Der Sozialarbeiter hat die Betreuungstätigkeiten mit der eigentlichen organisatorischen Verwaltung des Heimes in Einklang zu bringen. Hinzukommt, dass er die Dienst- und Fachaufsicht über die übrigen Sozialarbeiter, Erzieher und Zivildienstleistenden führt. Darüber hinaus obliegt ihm auch nicht nur, die einzelnen Heiminsassen zu betreuen, sondern ein gewisses fachliches Konzept in seinem Heim zu entwickeln und durchzusetzen. (BAG 01.03.1995 - 4 AZR 175/94)       Sozialarbeiter als Leiter eines Jugendhauses Begründung: Die Leitungsfunktionen des Sozialarbeiters erfordern Fachkenntnisse und Erfahrungen in einer Breite und Tiefe, die das Merkmal der besonderen Schwierigkeit ausfüllen. Außerdem sind die in der Jugendschutzstelle eintreffenden oder ihr zugeführten Kinder und Jugendlichen häufig völlig verwahrlost und extrem aggressiv. Darüber hinaus greift der Sozialarbeiter unterstützend ein, wenn seine Mitarbeiter in schwierigen Fällen überfordert sind oder zieht diese Fälle an sich. (BAG 12.06.1996 - 4 AZR 94/95) In den folgenden Fällen wurde die besondere Schwierigkeit von den Gerichten abgelehnt:       Sozialarbeiter im Nichtsesshaftenheim Die Kumulation von Tätigkeiten, die jede für sich nach der Protokollerklärung „Schwierige Tätigkeiten eines Sozialarbeiters“ i. S. der VergGr. IV b (entspricht EG 9b FG 1) sind, führt grundsätzlich nicht dazu, dass sich die Tätigkeit des mit dieser Aufgabe betrauten Sozialarbeiters durch besondere Schwierigkeit aus der VergGr. IV b (entspricht EG 9b FG 1) heraushebt. Die Sozialarbeit in einem Heim ist gerade durch das Zusammentreffen von Problemlagen bei den einzelnen Bewohnern gekennzeichnet. Typischerweise befinden sich in Heimen Menschen, die verschiedenen Problemgruppen angehören oder gleichzeitig mehrere Probleme mitbringen. Der Umstand allein, dass der Sozialarbeiter in einem Heim mit unterschiedlichen Problemgruppen umzugehen hat, lässt daher seine Tätigkeit zwar als schwierig i. S. d. VergGr. IV b (entspricht EG 9b FG 1) erscheinen, nicht jedoch als besonders schwierig i. S. d. VergGr. IV a (entspricht EG 11). Die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten muss ein Sozialarbeiter, der in einem Heim fürsorgerisch tätig ist, regelmäßig mitbringen. (BAG 01.03.1995 - 4 AZR 8/94) 7
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Gutachten zur Bewertung der Stelle: Beraterin Krisentelefone 29.11.2021 bö        Sozialarbeiter in der ambulanten Nichtsesshaftenhilfe Es kann nichts anderes gelten als bei einer Tätigkeit des Sozialarbeiters in einem Nichtsesshaftenheim. Es ist nicht ersichtlich, dass in der Nichtsesshaftenhilfe vielfältigere oder größere Problemlagen zu bewältigen sind. (BAG 06.08.1997 - 4 AZR 195/96: ZTR 3/1998 S. 124)        Sozialpädagogen bei der Frühförderarbeit mit mehrfach behinderten Kindern, weil diese Arbeit nicht vergleichbar ist mit der Beratung von Todeskandidaten mit einem entsetzlichen Krankheitsbild wie AIDS. (LAG Nürnberg 20.01.1994 - 8 (5) Sa 439/93: ZTR 1994 S. 292)        Eingruppierung einer Sozialarbeiterin als Vereinsbetreuerin nach § 1896 BGB, die die schwierigen Fälle betreut, für die kein ehrenamtlicher Betreuer gefunden werden konnte (LAG Hamm 27.07.1994 - 4 AZR 593/93: BB 1994 S. 2284)        Zusammenwohnen und -leben mit den Klienten eines Heimes für Nichtsesshafte, der auf deren massive Stimmungsschwankungen reagieren muss (BAG 01.03.1995 - 4 AZR 8/95: BB 1995 S. 1700)        Zuständig für die Drogenentwöhnungsbehandlung (BAG 22.03.1995 - 4 AZR 71/94: BAT-Schnelldienst 1995 S. 28)        Leitung einer sozio-/psychotherapeutisch geführten Rehabilitationsgruppe von mehrfach geschädigten Suchtabhängigen in einer Suchtklinik (BAG 14.06.1995 - 4 AZR 246/94: ZTR 1996 S. 68)        Arbeit unter belastenden Bedingungen, z. B. die Leistung der Arbeit in einem heilpädagogischen Heim (BAG 09.03.1994 - 4 AZR 288/93: ZTR 1994 S. 378) Bedeutung Demgegenüber knüpft die Bedeutung des Aufgabengebietes an die Auswirkungen der Tätigkeit an. Das entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach etwas „von Bedeutung ist“, wenn es von Belang oder großer Tragweite ist, wenn es gewichtige Nachwirkungen hat. (BAG 29.01.1986 - 4 AZR 465/84: AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT) Die Bedeutung erfordert zumindest ein Mitbestimmungsrecht bei Entscheidungen. Eine Mitwirkung bei Entscheidungen, die lediglich in ein Widerspruchsrecht mündet, ist unzureichend, da die Auswirkungen auf die Betroffenen erst durch die Entscheidung selbst bewirkt werden, der auch gegen den Widerspruch der Arbeitnehmer ergehen kann. (BAG 16.10.2002 – 4 AZR 579/01) Beispiele aus dem Bereich der Sozialarbeit, in denen die Bedeutung bejaht wurde:        Sozialarbeiter als Leiter eines Nichtsesshaftenheimes 8
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Gutachten zur Bewertung der Stelle: Beraterin Krisentelefone 29.11.2021 bö Begründung: Der Sozialarbeiter entscheidet über die Aufnahme in das Nichtsesshaftenheim und damit sind die finanziellen Auswirkungen seiner Tätigkeit nicht ganz unerheblich. (BAG 01.03.1995 - 4 AZR 175/94)        Sozialarbeiter als Leiter eines Jugendhauses Begründung: Den Leitungsfunktionen des Klägers kommt im innerdienstlichen Bereich wegen der Vertretung des Jugendamtes und darüber hinaus für die Allgemeinheit die gesteigerte Bedeutung zu, weil es in Großstädten besonders wichtig ist, wegen der Vielfalt der Problemfälle ausreichende Hilfsangebote für Hilfesuchende zu schaffen und damit die gesellschaftlichen Folgekosten zu senken. (BAG 12.06.1996 - 4 AZR 94/95) In den folgenden Fällen wurde von der Rechtsprechung die Bedeutung verneint        Sozialarbeiter in einem Nichtsesshaftenheim Begründung: Das Ziel, die Betreuten in die Gemeinschaft zurückzuführen, ist in seiner sozialen Tragweite gut vergleichbar mit der sozialen Bedeutung der Betreuung von Suchtmittelabhängigen, HIV-Infizierten und AIDS-Kranken oder Strafgefangenen und ehemaligen Strafgefangenen. Ein wertender Gesichtspunkt, warum die Tätigkeit in diesem Vergleich von herausgehobener Bedeutung sein soll, ist nicht erkennbar. (BAG 01.03.1995 - 4 AZR 8/94)        Die Arbeit mit ambulanten Nichtsesshaften Begründung: Es ist nicht erkennbar, dass die Tätigkeit bedeutungsvoller ist als die eines Sozialarbeiters, der in einem sozialpsychiatrischen Dienst oder einer sozialpädagogischen Familienhilfe tätig ist oder der HIV-Infizierte, an AIDS erkrankte oder suchtmittelabhängige Personen berät. (BAG 06.08.1997 - 4 AZR 195/96: ZTR 3/1998 S. 124)        Dem Sozialpädagogen können als Vorgesetzten z. B. in der Funktion als Jugendpfleger auch Honorarkräfte unterstellt sein, ohne dass er VerGr. IV a (entspricht EG 11) bekommt, weil sie ihm zu kurze Zeit während des Jahres unterstellt sind. (Hess. LAG 09.02.1993 - 7/9 Sa 635/92: ZTR 1993 S. 13)        Eingruppierung einer Sozialarbeiterin als Vereinsbetreuerin nach § 1896 BGB, die die schwierigen Fälle betreut, für die kein ehrenamtlicher Betreuer gefunden werden konnte (LAG Hamm 27.07.1994 - 4 AZR 593/93: BB 1994 S. 2284) 4.3       Anwendung auf den vorliegenden Fall Die Tätigkeiten der „Beraterinnen Hilfetelefone“ erfüllen nicht die Anforderungen der EG 11. 9
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