senatskanzlei-ifgweisung

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Handlungsanweisungen zum IFG

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ZS-1972 B 2 13. Oktober 2017 App.: 2100 Skzl Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter Verfahrensregelung für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 15. Oktober 1999 (GVBI. S. 561), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2016 (GVBI. S. 434) Anlagen - Erste Hinweise der SenlnnSport zur Anwendung des 1FG v. 16.11 .1999 - RdSchr. SenFin Gebührenerhebung nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge - Kosten des Verwaltungsaufwandes v. 8.2.2016 1. Vorbemerkung: Nach dem IFG haben jeder Mensch und juristische Personen ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von öffentlichen Stellen geführten Akten(§ 3 Abs. 1 IFG}, sofern und soweit dieses Recht nicht ausgeschlossen ist. Mit der nachfolgenden Verfahrensregelung für den Geschäftsbereich der Senatskanzlei wird die Bearbeitung entsprechender Anträge geregelt, um allen Beteiligten Verfahrenssicherheit zu geben und einheitliche Maßstäbe der Beurteilung zu setzen. Sie dient auch dazu, die Durchführung statistischer Erhebungen zu erleichtern, die insbesondere von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport oder von Abgeordneten des Abgeordnetenhauses initiiert werden können. Die nachfolgende Regelung zum IFG gilt sowohl für zentral als auch für dezentral geführte Akten. Sie tritt am 1. November 2017 iri Kraft und ersetzt die Verfahrensregelung für die Bearbeitung von Anträgen auf Akteneinsicht nach dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 15. Oktober 1999 (GVBI. S. 561), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2010 (GVBI. S. 358) von August 2012. Seite 1von4
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II. Es wird folgende Verfahrensregelung zum IFG getroffen: 1. Behandlung von eingehenden Anträgen(§ 13 Abs. 1 Satz 1 IFG) Alle eingehenden Anträge werden unverzüglich ZS und in Kopie der Chefin/dem Chef der Senatskanzlei zugeleitet. Wurde der Antrag mündlich gestellt, geschieht dies aus Beweisgründen unter Beifügung eines schriftlichen Aktenvermerks. Die Anträge werden bei ZS in der Registratur erfasst. Sie sind bis zum endgültigen Abschluss als Eilsachen zu behandeln. 2. Abgabe der Vorgänge an die fachlich zuständige Abteilung ZS leitet den Vorgang an die zuständige Fachabteilung/Organisationseinheit weiter. Meinungsverschiedenheiten über die interne Zuständigkeit werden bilateral zwischen ZS und der Leitung der jeweiligen Fachabteilung/ Organisationseinheit geklärt. Führt dies nicht zu einer Klärung, entscheidet die Chefin/der Chef der Senatskanzlei. 3. Verfahrensweise bei Unzuständigkeit der Senatskanzlei(§ 13 Abs. 1 Satz 4 IFG) Ist die Senatskanzlei nicht dafür zuständig, den Antrag zu bescheiden, leitet ZS 1 Jur den Vorgang an die zuständige Stelle weiter. ZS unterrichtet den Antragsteller über die erfolgte Abgabe. 4. Bearbeitung der Anträge/Erlass der Ausgangsbescheide a) Al/gemeines Die zuständige Fachabteilung/Organisationseinheit prüft, welche Dokumente vom IFG- Antrag betroffen sind. Diese werden ZS zusammen mit einem Vermerk übersandt, der die Darstellung des Sachverhalts und eine erste rechtliche Bewertung beinhaltet. ZS 1 Jur fertigt auf dieser Grundlage den Entwurf des Ausgangsbescheids. Eine hierfür etwaig erforderliche Beteiligung Dritter (insb. im Rahmen des Verfahrens nach§ 14 Abs. 2 IFG) und der eventuelle Kontakt mit dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin erfolgen durch die Fachabteilung/Organisationseinheit. Hierbei und bei der Erstellung des Bescheidentwurfs stimmen sich ZS 1 Jur und die zuständige Fachabteilung/Organisationseinheit ab. Nach Abschluss dieser Abstimmung und Mitzeichnung durch die jeweils betroffene Leitung der Fachabteilung/Organisationseinheit fertigt ZS 1 Jur den endgültigen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und Kostenfestsetzung. Seite 2 von 4
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b) Bearbeitungsdauer Über einen Antrag auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist unverzüglich zu entscheiden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 IFG). Wieviel Zeit für die Bearbeitung aufgewendet werden darf, kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hierbei ist zu beachten, dass die in § 15 Abs. 5 IFG vorgesehene Zwei- wochen-Frist nicht immer gilt. Die Vorschrift ist insbesondere dann nicht einschlägig, wenn der Antrag positiv beschieden werden soll oder erst eine Anhörung stattfinden muss (S. 9 der Ersten Hinweise der Senatsverwaltung für Inneres zur Anwendung des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin vom 16. November 1999). Jedenfalls zu beachten ist§ 75 VwGO, wonach in der Regel nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung Untätigkeitsklage erhoben werden kann (vgl. zum Verhältnis zwischen§ 75 VwGO und der Entscheidungsfrist nach dem Bundes-IFG VG Berlin, Urt. v. 27 .6.2016 - 2 K 534.15 - juris, Rn. 16). Die Bearbeitungsfrist ist im Hinblick auf die automatische Kostentragungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 161 Abs. 3 VwGO unbedingt zu beachten. c) Zwischennachricht Bei über das Portal fragdenstaat.da gestellten !FG-Anträgen ist spätestens eine Woche nach Eingang des Antrags durch die zuständige Fachabteilung/Organisationseinheit eine Zwischennachricht zu erteilen. In dieser ist der Antragsteller bzw. die Antragstellerin darum zu bitten, - sofern noch nicht erfolgt - eine Postadresse anzugeben, an die der Bescheid versendet werden kann. Ferner ist der Antragsteller bzw. die Antragstellerin abstrakt auf die bestehende Gebührenpflicht(§ 16 IFG) hinzuweisen. Weiterhin ist unter Fristsetzung dazu aufzufordern, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin erklärt, ob vor diesem Hintergrund am Antrag festgehalten wird. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nach fruchtlosem Fristablauf eingestellt wird. Im Übrigen gilt§ 33 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Allgemeiner Teil {GGO 1) vom 18. Oktober 2011. d) Gebühren Ob und in welcher für die Bescheidung von !FG-Anträgen Gebühren erhoben werden dürfen, ergibt sich aus § 16 IFG i.V.m. dem Gesetz über Gebühren und Beiträge (GebBtrG) i.V.m. der Verwaltungsgebührenordnung {VGebO) sowie deren Anlage (Gebührenverzeichnis [GebV]). Relevant ist hierbei insbesondere Ziffer 1004 GebV einschließlich der hierzu ergangenen Anmerkung. Seite 3 von4
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.. Hiernach wird bei Ablehnung des !FG-Antrags keine Gebühr erhoben. Bei Gewährung von Aktenauskunft und Akteneinsicht gilt für die Gebührenerhebung Ziffer 1004 Buchstabe a) und b) GebV. In welcher Höhe die (Rahmen-)Gebühr im Einzelfall auferlegt wird, steht im Ermessen der bearbeitenden Stelle, wobei § 5 VGebO zu beachten ist. Nach der Rechtsprechung sind auch die Kosten des Personaleinsatzes berücksichtigungsfähig. Sie orientieren sich an den durch die Senatsverwaltung für Finanzen festgelegten Stundensätzen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 15.5.2012 - 2 K 65.11 - juris, Rn. 23 und Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom 8. Februar 2016 Gebührenerhebung nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge - Kosten des Verwaltungsaufwandes). Für die Anfertigung von Kopien werden O, 15 EUR je Seite veranschlagt (Ziffer 1004 Buchstabe d] GebV). Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Gebühren nicht zahlen wird, ist zu prüfen, ob die Gewährung des Informationszugangs gemäß der in § 17 GebBtrG getroffenen Ermessensregelung von einer vollständigen oder teilweisen Gebührenvorauszahlung abhängig gemacht werden kann. Dies ist nach der Rechtsprechung (nur) möglich, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass ohne die Vorauszahlung das Haushaltsinteresse gefährdet wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.5.2014- OVG 12 B 22.12-juris, Rn. 2; VG Berlin, Urt. v. 23.7.2015-2 K 175.13 - juris, Rn. 24). e) Verfahren nach Abgang des Bescheids Nach Abgang des Bescheids wird der Vorgang an die Registratur (ZS) zur Vervollständigung der statistischen Angaben und zur Ablage übersandt. 5. Widerspruchsverfahren (§ 14 Abs. 3 IFG) Wird Widerspruch eingelegt, so wird der Vorgang an ZS abgegeben. Den - Gebühren nach Ziffer 1004 Buchstabe c] GebV festsetzenden - Widerspruchsbescheid fertigt ZS 1 Jur. Er trägt die Unterschrift der Chefin/des Chefs der Senatskanzlei. 6. Gerichtsverfahren Die Zuständigkeit für Klagen und gerichtliche Eilverfahren liegt bei ZS 1 Jur. Karin Klingen Seite 4 von 4
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