Stand: 16.05.95

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG-Antrag: Überlastungsanzeigen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise, Verwaltungsvorschriften

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Freie und Hansestadt Hamburg                                                                                   DV 014.01.-1-2 Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales                                                                   vom 14.06.1997 TEIL 2 : DIENSTORDNUNG ( DO ) 1 DEFINITIONEN ZENTRALER BEGRIFFE....................................................................... 1.1 DIENSTHERR/ARBEITGEBER; ARBEITGEBERFUNKTION...................................................... 1.2 OBERSTE DIENSTBEHÖRDE............................................................................................... 1.3 DIENSTSTELLE.................................................................................................................. 1.4 DIENSTVORGESETZTE/DIENSTVORGESETZTER................................................................... 1.5 DIENSTSTELLENLEITERIN/DIENSTSTELLENLEITER.............................................................. 1.6 VORGESETZTE/VORGESETZTER......................................................................................... 2 RECHTE UND PFLICHTEN................................................................................................. 2.1 EINSTELLUNG UND BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES........................................ 2.2 DIENSTWEG...................................................................................................................... 2.3 AMTSVERSCHWIEGENHEIT................................................................................................ 2.4 EIGENVERANTWORTUNG, WEISUNG, BERATUNG.............................................................. 2.5 NEBENTÄTIGKEITEN.......................................................................................................... 2.6 ALKOHOLGENUSS IM DIENST............................................................................................ 2.7 ANNAHME VON BELOHNUNGEN UND GESCHENKEN.......................................................... 2.8 ÄNDERUNG DER PERSÖNLICHEN VERHÄLTNISSE............................................................... 3 ARBEITSZEIT/DIENSTZEIT............................................................................................... 3.1 REGELMÄSSIGE ARBEITSZEIT............................................................................................ 3.3 MONATS - ARBEITSZEITKONTO......................................................................................... 3.4 ZEITERFASSUNG................................................................................................................ 3.5 ÜBERSTUNDEN/MEHRSTUNDEN/MEHRARBEIT................................................................... 3.6 ARBEITSVERSÄUMNISSE.................................................................................................... 3.7 DIENST- ODER ARBEITSUNFÄLLE...................................................................................... 3.8 DIENSTBEFREIUNG............................................................................................................ 4 URLAUB................................................................................................................................... 4.1 ERHOLUNGSURLAUB......................................................................................................... 4.2 MUTTERSCHUTZ, ERZIEHUNGSURLAUB............................................................................. 4.3 SONDERURLAUB/ARBEITSBEFREIUNG............................................................................... 4.4 ARBEITSZEITVERKÜRZUNG DURCH FREIE TAGE................................................................ 5 DIENSTBETRIEB................................................................................................................... 5.1 DIENSTAUSWEISE.............................................................................................................. 5.2 DIENSTREISEN/DIENSTGÄNGE........................................................................................... 5.3 REISEN FÜR AUS- UND FORTBILDUNG.............................................................................. 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN................................................................................................
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Freie und Hansestadt Hamburg                                                DV 014.01.-1-2 Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales                                vom 14.06.1997 Dienstordnung (DO) Die Dienstordnung (DO) beinhaltet wesentliche aus dem Personalrecht resultierende Rechte und Pflichten der Bediensteten und beschreibt die in diesem Zusammenhang wichtigen Begriffe. Die in der DO erwähnten Dienstvorschriften sind Bestandteil des Schwarzen Ordners. Sie gilt für alle Bediensteten der BAGS, jedoch nicht im Landesbetrieb pflegen & wohnen (ab 01.08.97 Anstalt öffentlichen Rechts). Für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit gelten zusätzlich die dort bestehenden geschäftsordnenden Regelungen. 1            Definitionen zentraler Begriffe 1.1          Dienstherr/Arbeitgeber; Arbeitgeberfunktion Dienstherr der Beamtinnen/Beamten der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BAGS) und der Richterinnen/Richter der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit ist die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH). Arbeitgeber für die Angestellten und Arbeiterinnen/Arbeiter der BAGS ist die FHH, vertreten durch die BAGS und diese durch den Präses. Die Arbeitgeberfunktion wird in personalrechtlichen Fragen von den Personalstellen der Behörde wahrgenommen. 1.2          Oberste Dienstbehörde Oberste Dienstbehörde der Beamtinnen/Beamten ist der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg. 1.3          Dienststelle Dienststelle im Sinne des § 6 (1) Nr. 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) ist jede Verwaltungseinheit mit eigener Personalverwaltung. Das Landesarbeitsgericht mit dem Arbeitgericht ist gem. § 6 (1) Nr. 9, das Landessozialgericht mit dem Sozialgericht gem. § 6 (1) Nr. 10 Dienststelle im Sinne des HmbPersVG. Die den Dienststellen nachgeordneten Verwaltungseinheiten erfüllen ihre Aufgaben selbständig im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Im übrigen sind sie an die Weisungen der Abteilungen und Referate der Ämter, denen sie nachgeordnet sind, gebunden. Seite 2
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Freie und Hansestadt Hamburg                                               DV 014.01.-1-2 Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales                               vom 14.06.1997 1.4          Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter Dienstvorgesetzte in der Behörde sind die Senatorin/der Senator und die Staatsrätin/der Staatsrat. Sie sind für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten (z.B. Ernennungen) der ihnen nachgeordneten Beamtinnen/Beamten zuständig. Die Entscheidungs- befugnis kann delegiert werden. 1.5          Dienststellenleiterin/Dienststellenleiter Gemäß § 8 HmbPersVG handelt für die Dienststelle ihre Leiterin/ihr Leiter; sie/er kann sich durch eine/einen entscheidungsberechtigte(n) Beamtin/Beamten oder Angestellte(n) vertreten lassen. Die Dienststellenleitungsfunktion wird von den Personal- und den Organisationsstellen wahrgenommen. Bei den Gerichten nimmt diese Funktion die Geschäftsleiterin/der Geschäftsleiter wahr. 1.6          Vorgesetzte/Vorgesetzter Vorgesetzte/Vorgesetzter ist, wer im Rahmen der Aufgabenstellung den Verwaltungsange- hörigen für die dienstlichen Tätigkeiten Anordnungen erteilen kann. Sie haben für die ihnen Unterstellten Personalverantwortung. Vorgesetzte fördern durch einen kooperativen Führungsstil Integration, Motivation und Arbeitszufriedenheit der Beschäftigten. Sie bringen die Wertschätzung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Ausdruck und führen mit den Beschäftigten einmal jährlich Mitarbeiter- Vorgesetzten-Gespräche. Sie sind für die Einhaltung des Hamburgischen Zeichnungsrechts verantwortlich und treffen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der Vorgaben der Behördenleitung Zielvereinbarungen. 2            Rechte und Pflichten 2.1          Einstellung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Begründung des Beamtenverhältnisses ist in den §§ 4 bis 7 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) geregelt. Das Beamtenverhältnis endet gemäß § 32 HmbBG außer durch Tod durch   Entlassung ( §§ 33 bis 39, § 40 Satz 2 HmbBG )   Verlust der Beamtenrechte ( §§ 53 bis 56 HmbBG )   Entfernung aus dem Dienst nach der Disziplinarordnung   Eintritt in den Ruhestand ( §§ 40 ff. HmbBG ). Seite 3
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Freie und Hansestadt Hamburg                                               DV 014.01.-1-2 Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales                               vom 14.06.1997 Das Arbeitsverhältnis von Angestellten und Arbeitern wird durch einen Arbeitsvertrag begrün- det, näheres hierzu regelt § 4 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) bzw. Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist für Angestellte in §§ 53 bis 60 BAT, für Arbeiter in §§ 56 bis 63 MTArb geregelt. Ein Arbeitsverhältnis endet durch   Kündigung ( §§ 53 ff. BAT, §§ 57 ff. MTArb )   Auflösungsvertrag ( § 58 BAT, § 56 MTArb )   wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ( § 59 BAT, § 62 MTArb )   Erreichung der Altersgrenze ( § 60 BAT, § 63 MTArb ). Sofern das Arbeitsverhältnis nicht von der Arbeitnehmerseite gekündigt wird, können Kündi- gungen nur durch den Arbeitgeber ( siehe hierzu Nr. 1.1 der DO) erfolgen. 2.2          Dienstweg Beim mündlichen und schriftlichen Dienstverkehr mit Vorgesetzten ist grundsätzlich der Dienstweg einzuhalten. Er ist eingehalten, wenn ein Vorgang alle zwischen Absender und Empfänger liegenden Stufen des Verwaltungsaufbaus in der regelmäßigen Reihenfolge durchläuft. Wird aus besonderen Gründen hiervon abgewichen, ist die/der Vorgesetzte unverzüglich nachträglich zu unterrichten. Die Ämter sind befugt, für den Dienstverkehr innerhalb ihres Amtsbereiches Abweichungen zuzulassen. 2.3          Amtsverschwiegenheit Verwaltungsangehörige haben - auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses - grundsätz- lich über alle ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Ver- schwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Ohne Genehmigung der/des Dienstvorgesetzten dürfen Verwaltungsangehörige in dienstlichen Angelegenheiten weder vor Gericht (als Zeuge, Sachverständiger, Partei oder Beschuldigter) noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben (siehe hierzu auch Ziffer 4.1 der Geschäftsanweisung „Öffentlichkeitsarbeit“). Näheres ist für Beamtinnen/Beamte in §§ 65 ff. HmbBG, für Angestellte in § 9 BAT und für Arbeiterinnen / Arbeiter in § 11 MTArb geregelt. 2.4          Eigenverantwortung, Weisung, Beratung Die Verwaltungsangehörigen haben die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erle- digen und ihre Entscheidungen und Handlungen zu vertreten. Dabei sind die dienstlichen An- ordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sofern das aufgetragene Verhalten weder strafbar Seite 4
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Freie und Hansestadt Hamburg                                                 DV 014.01.-1-2 Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales                                  vom 14.06.1997 noch ordnungswidrig ist. Die Vorgesetzten stellen alle zur Erledigung der dienstlichen Auf- gaben notwendigen Informationen zur Verfügung. Alle Verwaltungsangehörigen haben das Recht und die Pflicht, zu             remonstrieren, wenn Einwände gegen die dienstlichen Anordnungen bestehen. Näheres ist für Beamte in §§ 60 ff. HmbBG, für Angestellte in § 8 BAT und für Arbeiter in § 8 MTArb geregelt. Die Verwaltungsangehörigen sind gehalten, die Aufgaben richtig, zweckmäßig und wirtschaft- lich zu erfüllen. Die Vorgesetzten sind über alle wesentlichen Dienstangelegenheiten zu unter- richten und zu beraten. Die Beschäftigten zeigen eine in ihrem Arbeitsbereich bestehende Überlastung an, wenn die Gefahr besteht, daß hierdurch ihre Gesundheit gefährdet ist und/oder die Aufgabenerledigung soweit infrage gestellt ist, daß Nachteile zu Lasten der FHH entstehen könnten. Der Eingang der Überlastungsanzeige wird dem betreffenden Beschäftigten schriftlich bestä- tigt, Handlungsschritte zur Beseitigung einer festgestellten Überlastung werden ihm mitgeteilt und sollen in der Regel einvernehmlich durchgeführt werden. Die Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, daß jede/jeder Verwaltungsangehörige richtig einge- setzt, d.h. weder unterbeschäftigt noch überbeansprucht wird. Dies bedeutet, daß die Verwal- tungsangehörigen mit solchen Aufgaben zu betrauen sind, die ihrer Art und Bedeutung nach der jeweiligen Besoldungsgruppe bzw. tariflichen Eingruppierung / Einreihung entsprechen. Die Vorgesetzten sind verantwortlich für die Einhaltung aller Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung. 2.5          Nebentätigkeiten Nebentätigkeit ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. Es gelten für alle Bediensteten die Regelungen der §§ 68 ff. HmbBG. Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, die im öffentlichen Dienst wahrgenommen werden. Nebenbeschäftigung ist jede nicht zu einem Hauptamt oder Nebenamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Nebentätigkeiten sind zu unterscheiden in  genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten  nicht genehmigungspflichtige (aber anzeigepflichtige) Nebentätigkeiten. Die Ausübung von Nebentätigkeiten darf dienstlichen Interessen nicht entgegenstehen. Insbe- sondere sollte sie ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigen. Innerhalb des Dienstes dürfen die Nebentätigkeiten nur ausgeübt werden, wenn anerkannt wird, daß sie im dienstlichen Interesse liegen oder öffentlichen Belangen dienen. Seite 5
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Freie und Hansestadt Hamburg                                              DV 014.01.-1-2 Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales                              vom 14.06.1997 Ausgefallene Arbeitszeit ist vor- oder nachzuarbeiten. Teilzeitbeschäftigte können Nebentätigkeiten bis zur Stundenzahl der Vollbeschäftigung und darüber hinaus bis zu einem weiteren Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus- üben. Für Beurlaubte gelten besondere Bedingungen. Alle Nebentätigkeiten sind den Personalstellen auf dem Vordruck P 10.160 einen Monat vor Beginn der Nebentätigkeit auf dem Dienstweg anzuzeigen bzw. zu beantragen. Bei der Inanspruchnahme von Personal und sächlichen Mitteln ist die „Inanspruchnahme und Entgeltverordnung“ zu beachten. 2.6          Alkoholgenuß im Dienst (ggf.  raus bzw. überarbeiten!!!) Der Genuß alkoholischer Getränke jeder Art während des Dienstes oder in den Diensträumen ist den Angehörigen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich verboten. Für Dienstjubiläen und Beförderungen sind von diesem Verbot Ausnahmen allgemein zugelas- sen. Näheres ist in den regelmäßigen Rundschreiben der Personalstellen geregelt. Diese sind den Beschäftigten vorzulegen, und die - ggf. erneute - Kenntnisnahme ist mit Datum und Namenszeichen zu bestätigen. 2.7          Annahme von Belohnungen und Geschenken(ggf.  raus bzw. überarbeiten!!!) Die Annahme von Belohnungen und Geschenken, die den Bediensteten in bezug auf ihr Amt oder ihre Tätigkeit gewährt werden, ist grundsätzlich verboten. Näheres ist in den regelmäßigen Rundschreiben der Personalstellen geregelt. Diese sind den Beschäftigten vorzulegen, und die - ggf. erneute - Kenntnisnahme ist mit Datum und Namenszeichen zu bestätigen. 2.8          Änderung der persönlichen Verhältnisse Die Beschäftigten haben Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen, die für das Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis von Bedeutung sind - z.B. Änderung der Wohnanschrift, des Familienstandes, Geburten, Änderung der Bankverbindung für die Bezügezahlung usw. - unverzüglich der zuständigen Personalstelle anzuzeigen und nachzuweisen. 3            Arbeitszeit/Dienstzeit Seite 6
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Freie und Hansestadt Hamburg                                                 DV 014.01.-1-2 Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales                                 vom 14.06.1997 Näheres zur Arbeitszeit ist für Beamtinnen und Beamte in Abschnitt I der Verwaltungsanord- nung über die Arbeits- und Dienstzeit i.d.F. vom 28.03.89, für Angestellte im BAT und für Arbeiterinnen und Arbeiter im MTArb geregelt. Näheres zur Dienstzeit ist für alle Beschäftigten in der Verwal-tungsanordnung über die Dienstzeit und den dazu ergangenen Durchführungshinweisen in der jeweils gültigen Fassung der MittVw geregelt. Eventuell notwendige Ausnahmen ziehen die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens nach dem HmbPersVG nach sich. 3.1          Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt z. Zt. ohne Pausen wöchentlich 38 1/2 Stunden. 3.2          Dienstzeit Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten nachfolgende Regelungen der gleitenden Arbeitszeit. Mit Ausnahme einer 30-minütigen Mittagspause besteht montags bis donnerstags von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr, freitags von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr Anwesenheitspflicht (Kernzeit). Die den Amtsleitungen unmittelbar nachgeordneten Abteilungsleiterinnen /Abteilungsleiter bzw. die Geschäftsleiterinnen/Geschäftsleiter der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit bzw. die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer des Hygiene Instituts und die Leiterin/der Leiter des Bernhard-Nocht-Instituts sind berechtigt, in Abstimmung mit den Personalstellen, hiervon aus wichtigem Grund (z.B. Ermöglichung der Vereinbarkeit von Beruf und Famile) Ausnahmen zuzulassen. Bei längerfristigen Regelungen sind die zuständigen Personalräte zu beteiligen. 3.3          Monats - Arbeitszeitkonto Der Dispositionsrahmen (Gleitzeit) umfaßt die Zeitspannen von 06.30 Uhr bis 09.00 Uhr und von 15.00 Uhr (freitags 14.00 Uhr) bis 19.00 Uhr. Mehr- oder Minderzeiten im Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit sind so gering wie mög- lich zu halten und auf einem Arbeitszeitkonto vollständig zu erfassen. Zur Zeit können - in Abhängigkeit zur persönlichen Arbeitszeit - bis zu 200 Mehreinheiten (20 Mehrstunden) und bis zu 100 Mindereinheiten (10 Minderstunden) auf den nächsten Monat übertragen werden. Zum Ausgleich des Arbeitszeitkontos kann, sofern dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden, a) pro Monat für einen ganzen Tag (Ausgleichstag) und/oder an bis zu zwei unterschiedlichen Tagen jeweils bis 12.00 Uhr oder ab 12.00 Uhr sowie b) einmal im Kalenderhalbjahr für drei aufeinanderfolgende Arbeitstage und an zwei halben Tagen, soweit in dem Monat keine Ausgleichstage in Anspruch genommen worden sind, Dienstbefreiung gewährt werden. 3.4          Zeiterfassung Seite 7
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Freie und Hansestadt Hamburg                                                DV 014.01.-1-2 Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales                                 vom 14.06.1997 Die Zeiterfassung erfolgt in der Regel mit Hilfe von Zeiterfassungsgeräten auf Zeitwertkarten. Die stichprobenweise Kontrolle der Zeitwertkarten ist Bestandteil der Dienstaufsicht durch die jeweiligen Vorgesetzten. Die Beschäftigten haben die Zeitwertkarten des laufenden Monats und der drei Vormonate aufzubewahren. Beginnt oder endet der Dienst nicht in der Dienststelle, ist der Beginn bzw. das Ende per Hand einzutragen, soweit an den Besprechungs- oder Besichtigungsorten keine Zeiterfassungsgeräte vorhanden sind. In der Erläuterungsspalte ist der Grund anzugeben. 3.5          Überstunden/Mehrstunden/Mehrarbeit Mehrarbeit der Beamtinnen / Beamten und Überstunden/Mehrstunden                            für Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer bedürfen der Anordnung durch die zuständigen Personalstellen. Mehrarbeit/Mehrstunden gehen über die persönliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus. Überstunden sind die Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgelegten Stunden hinausgehen. Mehrarbeit/Überstunden/Mehrstunden sind grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen. 3.6          Arbeitsversäumnisse Arbeitsversäumnisse aus Krankheits- oder sonstigen Gründen sind den Vorgesetzten unverzüg- lich (möglichst bis 10 Uhr) anzuzeigen. Bei Krankheit ist zusätzlich vom vierten Tag an eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. In besonderen Einzelfällen sind die Personalstellen als Dienstherr/Arbeitgeber gemäß § 77 (2) HmbBG, § 37 a BAT bzw. § 42 a MTArb berechtigt, den Nachweis der Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bzw. die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher, d.h. auch vom ersten Tag der Erkrankung an, zu verlangen. 3.7          Dienst- oder Arbeitsunfälle Dienst- und Arbeitsunfälle sind, auch wenn die/der Verletzte dem Dienst nicht fernzubleiben braucht, über die Vorgesetzten mit dem Vordruck P 10.211 für Beamtinnen/Beamte bzw. der Unfallanzeige der Landesunfallkasse (LUK) für Angestellte und Arbeiterinnen bzw. Arbeiter den zuständigen Personalstellen anzuzeigen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die jeweiligen Sicherheitsbeauftragten und der Personalrat sind zu informieren. 3.8          Dienstbefreiung Dienstbefreiung für Teile eines Tages über die o.g. Abgeltungsmöglichkeiten hinaus kommen nur innerhalb der Kernzeit in Betracht. Sie sind insbesondere zur Erledigung persönlicher, nicht aufschiebbarer Angelegenheiten und - angesichts der Dispositionsfreiheit, die die gleitende Dienstzeit mit sich bringt - nur in Ausnahmefällen zulässig. Seite 8
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Freie und Hansestadt Hamburg                                               DV 014.01.-1-2 Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales                                vom 14.06.1997 4            Urlaub 4.1          Erholungsurlaub Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Darüber hinaus kann die Zeit vom 1. Januar bis 30. April für den Urlaubsanspruch des Vorjahres genutzt werden (Auslauffrist). Für jedes Kalenderjahr ist der Erholungsurlaub so festzulegen, daß der Dienst jederzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Die Überwachung des zustehenden Erholungsurlaubs obliegt den Vorgesetzten. 4.2          Mutterschutz, Erziehungsurlaub Werdende oder stillende Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, unterliegen einem besonderen Schutz. Näheres ist für Beamtinnen in der Verordnung über den Mutterschutz für hamburgische Beamtinnen und für Arbeitnehmerinnen im Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MUSCHG -) geregelt. Die Einhaltung der Schutzvorschriften bzw. des Beschäftigungsverbotes obliegt der/dem Vorgesetzten. Beamtinnen/Beamte und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erziehungs- urlaub bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, das nach dem 31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie mit einem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Der Anspruch kann erst für die Zeit nach Ablauf der Mutterschutzfrist, die sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt umfaßt, geltend gemacht werden. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Beginn des Erziehungsurlaubes zu stellen. Näheres wird für Beamtinnen/Beamte in der Verordnung über den Erziehungsurlaub für ham- burgische Beamte und für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG -) geregelt. 4.3          Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung Beamtinnen/Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen/Arbeitern kann aus unumgänglichen Gründen, wie -            Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten, -            gesundheitliche Zwecke und anderen wichtigen persönlichen Gründen Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung sowohl unter Weitergewährung als auch unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge gewährt werden. Seite 10
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