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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG-Antrag: Weisungen und Zielvereinbarungen

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Landau, den 07.05.2013 Geschäftsanweisung 02/2013 Verteiler: Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des JC Landau-Südliche Weinstraße Interner Service Controlling Finanzen Geschäftszeichen: 808 – II-5003 Zuständigkeitsregelungen im inneren Dienstbetrieb Inhalt 1.   Entscheidungsbefugnis 2.   Zeichnungsbefugnis 3.   Anordnungsbefugnis 4.   Feststellungsbefugnis Das Jobcenter Landau-Südliche Weinstraße wurde von der Agentur für Arbeit          Vorbemerkung Landau, der Stadt Landau in der Pfalz und dem Landkreis Südliche Weinstraße als den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitslose mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II beauftragt. Innerhalb des Jobcenters werden die Befugnisse im inneren Dienstbetrieb wie folgt geregelt: Die Entscheidungsbefugnis ist die Befugnis, im Rahmen der Fachaufgaben             Entscheidungs- über Anträge auf Gewährung von Leistungen, im Rahmen der übrigen                   befugnis Aufgaben über Nutzungen, Lieferungen und Leistungen zu entscheiden, sowie über Rechte zu verfügen. Die Entscheidungsbefugnis ist – soweit unter den Einzelpositionen nichts Besonderes angegeben – auf den Höchstbetrag der erteilten Anordnungsbefugnis beschränkt. Die Zeichnungsbefugnis ist die Befugnis, Schriftstücke und Aktenverfügungen        Zeichnungs- zu unterzeichnen. Die beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeichnen       befugnis mit dem Zusatz „im Auftrag“. Die Entscheidungsbefugnis schließt grundsätzlich die entsprechende Zeichnungsbefugnis mit ein. Anordnungsbefugnis ist die Befugnis, Kassenanweisungen zu unterschreiben,          Anordnungs- d.h. über Haushaltsmittel zu verfügen. Die Anordnungsbefugnis schließt die         befugnis
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2 Befugnis zur sachlichen Feststellung ein. Der Befugnis Kassenanordnungen zu unterschreiben steht die Befugnis, Kassenanordnungen im DV-Verfahren SAP-ERP freizugeben gleich. Der Inhalt der Anordnungsbefugnis ergibt sich aus DA 12 Kassen- und Einzugsbestimmungen (KEBest). Jede Anordnungsbefugte bzw. jeder Anordnungsbefugte hat stets in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sie oder er zur Vollziehung der jeweiligen Kassenanordnung berechtigt ist. Ferner haben die Anordnungsbefugten darauf zu achten, dass auf der begründenden Unterlage der Vermerk zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit angebracht wurde sowie dass die Belegnummer der Kassenanordnung in die begründende Unterlage eingetragen wurde. Etwaige andere Verpflichtungen, z.B. hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht bleiben unberührt. Die Anordnungsbefugten dürfen Kassenanordnungen, die sie selbst vorbereitet oder rechnerisch festgestellt haben (Ausnahme: Kassenanordnungen im 2- Augen Prinzip, DA 13 KEBest) oder die ihre eigene Person bzw. die eines Angehörigen (s. auch DA 5.4.1 KEBest) betreffen, nicht vollziehen. Bei manuell gefertigten Kassenanordnungen ist die Unterschrift mit urkundengeeigneten Schreibmitteln zu leisten. Namenskürzel oder die Verwendung eines Namensstempels sind unzulässig. Die betragsmäßigen Begrenzungen in der Anlage 2 zu dieser Amtsverfügung beziehen sich auf die Vollziehung von Einzelauszahlungsanordnungen. Es ist nicht zulässig, zur Umgehung solcher Begrenzungen für eine Auszahlung mehrere Kassenanordnungen zu erstellen. Nach DA 13 KEBest können Auszahlungsanordnungen durch befugte                  Auszahlungsanordnungen Beschäftigte in alleiniger Verantwortung erteilt (erstellt und freigegeben)    im "2-Augen-Prinzip" werden, sofern diese Möglichkeit in IT-Verfahren vorgesehen ist. Im Verfahren SAP-ERP ist diese Möglichkeit gegeben. Die Befugnis zur Erteilung von Kassenanordnungen im "2-Augenprinzip" kann für Auszahlungen bis zu einem Betrag von 1 000,- EUR übertragen werden. Die Übertragung dieser Befugnis beinhaltet auch die Befugnis zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit für diese Zahlungen. Mindestens 5% der täglich im 2-Augenprinzip erteilten Kassenanordnungen sind durch Anordnungsbefugte vor der Ausführung zu prüfen (Visaprüfung). Die Befugnis zur Vollziehung von Auszahlungsanordnungen wird im Rahmen der Entscheidungsbefugnis erteilt. Darüber hinaus gilt die Anordnungsbefugnis entsprechend der Anlage 1 und Anlage 2 als erteilt. Die Feststellungsbefugnis ist die Befugnis auf Kassenanordnungen die           Feststellungs- sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bescheinigen.                        befugnis Inhalt und Form der Feststellungsbefugnis ergeben sich aus den DA 9 und DA 10 KEBest. Bedienstete, denen die Anordnungsbefugnis übertragen wurde, besitzen gleichzeitig die Befugnis zur sachlichen Feststellung. Die vorgenannten Befugnisse werden nach den beigefügten Übersichten            Delegation der (Anlage 1 - 4) auf die jeweiligen Dienstposteninhaberinnen bzw.                Befugnisse Dienstposteninhaber übertragen. Diese sind im Sinne dieses Hinweises die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen ein Dienstposten schriftlich auf Dauer, vorübergehend oder vertretungsweise übertragen ist oder bei deren Abwesenheit die Personen, die
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3 im Organisations- und Geschäftsverteilungsplanes als Vertreter benannt sind. Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen die Vertretung im Einzelfall schriftlich übertragen wurde. Die Rechte der Bediensteten in SAP-ERP werden durch Zuteilung von ERP-       ERP- Rollenvergabe Benutzerrollen erteilt. Neueinträge, Ergänzungen und Änderungen sind durch die jeweiligen Teamleiterinnen und Teamleiter bei der bzw. dem BfdH zu beantragen. gez. NAME ENTNOMMEN                                      gez. NAME ENTNOMMEN Geschäftsführer                                          BfdH Anlage 1 - Entscheidungs-/Zeichnungs-/Anordnungsbefugnis/ Feststellungsbefugnis Anlage 2 - Anordnungsbefugnis und Befugnis zur sachlichen Feststellung (Sonderdienste) Anlage 3 - Entscheidungs-/Zeichnungsbefugnis (Sonderdienste)
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4 Anlage 1 Entscheidungs-/Zeichnungs-/Anordnungsbefugni                              Stand: 05/2013 s Aufgabengebiet       Dienstposteninhaber                    Umfang alle Kundenbereiche /  alle Mitarbeiter       Der Umfang der Entscheidungs-/ Bereiche                                      Zeichnungs-/ und Anordnungsbefugnis ergibt sich aus der jeweils aktuellen Dienstpostenbeschreibung (Tätigkeits- und Kompetenzprofil - TuK) Für die kommunalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die TuK analoge Anwendung. Es gilt folgende Zuordnung: EGr/BesGr     EGr/BesGr             TuK von           bis EG 3          EG 5     Assistentin/Assistent im Eingangsbereich Fachassistentin/Fach- assistent - Eingangszone, - Integrationsmaßnahm en, EG 6          EG 9 - Leistungsgewährung A4         A 9 m.D. - Ordnungswidrigkeiten, - Außendienst - Büro der Geschäftsführung Sachbearbeterin/Sach- bearbeiter - Integrationsmaßnahm en, - Leistungsgewährung - Unterhaltsheranziehu EG 9         EG 10        ng, A 9 g.D.        A 11     - Ordnungswidrigkeiten, - Bearbeitungsstelle SGG Arbeitsvermittler Leitung Büro der Geschäftsführung Für alle weiteren Ansätze erfolgen Einzelfallregelungen.
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5 Befugnis zur sachlichen Feststellung Aufgabengebiet         Dienstposteninhaber                   Umfang Alle Einnahme-  und alle Kundenbereiche /     alle Ausgabezweckbestimmungen       im Bereiche                  Fachassistentinnen/Fachas Zuständigkeitsbereich sistenten Einfache  Bearbeitungsfälle im alle Zuständigkeitsbereich Assistentinnen/Assistenten Befugnis zur rechnerischen Feststellung Aufgabengebiet         Dienstposteninhaber                   Umfang alle Kundenbereiche /     alle                       Alle Einnahme- und Bereiche                  Fachassistentinnen/Fachas Ausgabezweckbestimmungen im sistenten /                übertragenen Tätigkeitsbereich Teamassistentinnen/Teama ssistenten Alle Einnahme- und alle Kundenbereiche /     Nachwuchskräfte Ausgabezweckbestimmungen im Bereiche jeweiligen Ausbildungsbereich nach dem Ausbildungsplan
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6 Anlage 2 Anordnungsbefugnis (Sonderdienste) Stand: 05/2013 Umfang der              Kapitel, Titel Dienstposten Anordnungsbefugnis      Sonstige Bemerkungen Verwaltungsbudget Geschäftsführerin/Geschäftsführer    unbeschränkt Stellvertretende unbeschränkt Geschäftsführerin/Geschäftsführer Controllerin/Controller              unbeschränkt            Kap. 7 Leiterin/Leiter Büro der unbeschränkt            Kap. 7 Geschäftsführung Fachassistentin/Fachassistent B-Team/Büro der                      bis 1.000 €             Kap. 7 Geschäftsführung Bearbeitungsstelle SGG Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter unbeschränkt            Titel 7-52601-02-* SGG Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung (Sonderdienste) Stand: 05/2013 Kapitel, Titel Dienstposten                      Umfang Sonstige Bemerkungen alle Einnahmen und Fachassistentin/Fachassistent     Ausgaben im übertragenen alle Sonderdienste Tätigkeitsbereich alle Einnahmen und alle Sonderdienste Assistentin/Assistent             Ausgaben im übertragenen (nur rechnerische Feststellungsbefugnis) Tätigkeitsbereich alle Einnahmen und alle Sonderdienste Nachwuchskraft                    Ausgaben im jeweiligen (nur rechnerische Feststellungsbefugnis) Ausbildungsbereich Anlage 3
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7 Entscheidungs-/Zeichnungsbefugnis                                        (Sonderdienste) Stand: 05/2013 Öffentlichkeitsarbeit Erläuterung: + Entscheidungsbefugnis ist unbeschränkt übertragen - Entscheidungsbefugnis ist nicht übertragen GF Stv. GF BGF 1.   Presseinformation genehmigen                                                 + + + 2.   Film- und Fernsehaufnahmen im Dienstgebäude genehmigen                       + + + Verwaltungsbudget Erläuterung: + Entscheidungsbefugnis ist unbeschränkt übertragen - Entscheidungsbefugnis ist nicht übertragen GF Stv. GF BGF Controller 1.   Entscheidungen in Personalangelegenheiten                                    + + -    - 2.   Entscheidungen, die zu Ausgaben im Verwaltungsbudget führen                  + + + + (ohne Personalentscheidungen) Widerspruchsverfahen Erläuterung: + Entscheidungsbefugnis ist unbeschränkt übertragen - Entscheidungsbefugnis ist nicht übertragen GF Stv. GF SB SGG 1.   Entscheidung in Widerspruchsangelegenheiten für alle Fachbereiche ( § 85     + + + Abs. 2 Nr. 3 SGG ) 2.   Entscheidungen in Rechtsstreiten vor den Sozialgerichten für alle            + + + Fachgebiete (§ 73 SGG, Nrn. 99, 101, 102 )
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8 Verfahren bei festgestellten Vermögensschäden (VfV) Erläuterung: + Entscheidungsbefugnis ist unbeschränkt übertragen - Entscheidungsbefugnis ist nicht übertragen BfdH GF TL 1.   Feststellungsbefugnis gem. Ziffern 2.3.2 ff VfV   -   + + 2.   Entscheidungsbefugnis gem. Ziffer 2.3.2 ff VfV    +    -   -
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