Amtsverfügung-Nr

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG-Antrag: Weisungen und Zielvereinbarungen

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Landau, den 08.12.2016 Geschäftsanweisung 01/2016 Verteiler: Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters Landau-Südliche Weinstraße Interner Service Controlling Finanzen Geschäftszeichen: 800 – II-7000 _______________________________________________________________________ Vertretung des Jobcenters vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Inhalt 1. Aufgabenbereich 2. Zuständigkeit 3. Gültigkeit 1. Aufgabenbereich In der Widerspuchstelle des Jobcenters werden insbesondere folgende Aufgaben erledigt:     Durchführung der Widerspruchsverfahren (Vorverfahren gem. § 62 SGB X)     Bearbeitung von Klageverfahren, einschließlich Vertretung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit     Bearbeitung von gerichtlichen Eilverfahren, einschließlich Vertretung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit     Bearbeitung außergerichtlicher Kosten in allen Verfahren nach dem SGG (gem. § 63 SGB X; gem. §§ 193; 197 SGG)     Informations- und Beratungsaufgaben gegenüber Kunden soweit ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig oder beabsichtigt ist.
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   Beratung innerhalb des JC zum qualifizierten fachlichen Austausch an die operativen Bereiche. Ziel ist die Verbesserung der Qualität der Ausgangsbescheide und somit die Vermeidung von Rechtsbehelfen.    Die Rechtsbehelfsstelle trägt darüber hinaus mit den aus den sozialgerichtlichen (Vor-)Verfahren gewonnenen Erkenntnissen und Erfahrungen zur Verbesserung der Arbeitsqualität bei und informiert die Teamleiter/innen regelmäßig über wesentliche Rechtsprechungen. 2. Zuständigkeiten und Vertretungsregelungen Die Vertretung vor dem Sozialgericht (1. Instanz) erfolgt durch den nach internen Aufgabenverteilung zuständigen Mitarbeiterin/Mitarbeiter in der Widerspruchstelle. Ab dem Landessozialgericht (2. Instanz) wird die Vertretung des Jobcenters grundsätzlich durch die Erste Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle wahrgenommen. Ist die Erste Fachkraft verhindert, so erfolgt die Vertretung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mindestens in der Tätigkeitsebene III eingruppiert sind bzw. nach der Besoldungsgruppe A11 besoldet werden. 3. Gültigkeit Die Geschäftsanweisung gilt ab sofort. Der Personalrat wurde informiert. Gez. Geschäftsführer
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