IFG des Landes Hessen

Antrag nach dem HDSIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Evaluatierungsbericht von IFG durch das Hess. Innenministerium
Handreichungen und sonstige Ausarbeitung als Zuarbeit zu den Regierungsfraktionen

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG).

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 85 HDSIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    7. Februar 2019
  • Frist
    9. März 2019
  • 7 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Evaluatierungsbericht …
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG des Landes Hessen [#56268]
Datum
7. Februar 2019 17:53
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Evaluatierungsbericht von IFG durch das Hess. Innenministerium Handreichungen und sonstige Ausarbeitung als Zuarbeit zu den Regierungsfraktionen Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 07.02.2019 / Zuarbeit des HMdIS an die Regierungsfraktionen z…
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 07.02.2019 / Zuarbeit des HMdIS an die Regierungsfraktionen zur Schaffung des HDSIG
Datum
19. Februar 2019 07:53
Status
Warte auf Antwort
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5,7 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 07.02.2019 begehren Sie die Übersendung des Evaluationsberichtes über die Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzes des Bundes und der Länder, welche das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport (HMdIS) zur Vorbereitung des Gesetzgebungsverfahrens zum Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) vorgenommen hat, sowie Handreichungen und sonstige Ausarbeitungen des HMdIS an die Regierungsfraktion zur Vorbereitung des Gesetzgebungsverfahrens zum HDSIG. Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen gem. § 80 HDSIG wird abgelehnt. Zwar hat das HMdIS die Informationsfreiheits- und Transparenzgesetze des Bundes und der Länger im Hinblick auf die Gesetzgebung zum HDSIG evaluiert. Diese Auswertung ist jedoch gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HDSIG zu schützen. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn die Bekanntgabe der Information den Kernbereich der Willens- und Entscheidungsbildung der Landesregierung betrifft. Als meinungsbildende Maßnahme im Entstehungsprozess eines Gesetzesentwurfes bzw. im Vorlauf eines Gesetzgebungsverfahrens betrifft das Dokument die Vertraulichkeit politischer Entscheidungsbildung innerhalb der Landesregierung. Als Handreichung oder sonstige Ausarbeitung kommt nur die Formulierungshilfe des HMdIS an die Koalitionsfraktionen von CDU und Bündnis90/ Die Grünen zur Vorbereitung des Gesetzesentwurfes zum HDSIG in Frage. Die Gewährung des Informationszuganges würde jedoch § 81 Abs. 1 Nr. 1 HDSIG umgehen, wonach die Vorschriften über den Informationszugang grundsätzlich nicht für den Landtag und mithin die Fraktionen gelten. Da jedoch die Formulierungshilfe der Fraktionsarbeit zuzurechnen ist, ist Ihnen der Zugang dazu zu versagen. Soweit amtliche Informationen im Verfügungsbereich des HMdIS betroffen sind, gilt § 81 Abs. 3 HDSIG. Danach gilt der Ausschluss nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 HDSIG auch für Datei- und Aktenbestandteile, die sich in Dateien oder Akten anderer öffentlicher Stellen wie vorliegend dem HMdIS befinden. Dafür spricht auch eine Auslegung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HDSIG. Denn soweit meinungsbildende Maßnahmen Dritter im Entstehungsprozess eines Gesetzesentwurfes innerhalb der Landesregierung geschützt werden können, kann beim Willens- und Entscheidungsbildungsprozess innerhalb der Koalitionsfraktion nichts Anderes gelten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze H…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „IFG des Landes Hessen“ [#56268] [#56268]
Datum
19. Februar 2019 08:37
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Hessen (HDSIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/56268 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Die Herausgabe der Evaluierungsstudie wird zu Unrecht verweigert. Das Ministerium verkennt bei seiner Verweigerung der Herausgabe, dass der durch § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HDSIG geschützte Willens- und Entscheidungsbildungsprozess nur solange geschützt ist, wie die Meinungsbildung im Gange ist. Dieser ist jedoch spätestens mit dem zwischenzeitlich erfolgten Inkrafttreten der Gesetzesregelung abgeschlossen und somit auch der Schutzbereich nicht mehr gegeben. Es wird diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Ebenso erfolgt die Verweigerung der Herausgabe der Formulierungshilfen zu Unrecht. Das Ministerium setzt sich hier mit dem Landtag und den Fraktionen gleich, wobei für die Fraktionen das Informationsfreiheitsrecht nicht gilt da sie nicht Teil der staatlichen Verwaltung sind. Insofern hat das Ministerium hier auch nicht für den Landtag selbst gearbeitet, sondern für private Dritte, wodurch generell der Schutzbereich des Landtages gar nicht eröffnet ist. Generell und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die gesamte Tätigkeit der Ministerialverwaltung der Verwaltungsarbeit zuzurechnen. So sind beispielsweise auch Stellungnahmen der Ministerien in Petitionsverfahren herauszugeben ebenso wie Unterlagen aus dem Meinungsbildungsprozess im Gesetzgebungsverfahren. Hinzu kommt, dass eine Gleichsetzung der Landesregierung mit Landtag und Koalitionsfraktionen fehlgeleitet ist. Dies würde bereits dem Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung widersprechen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 56268.pdf - 2019-02-19_1-image001.gif Anfragenr: 56268 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Email. Leider trägt die Ablehnung nicht. Die Herausgabe…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „IFG des Landes Hessen“ [#56268] [#56268]
Datum
19. Februar 2019 08:39
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Email. Leider trägt die Ablehnung nicht. Die Herausgabe der Evaluierungsstudie wird zu Unrecht verweigert. Das Ministerium verkennt bei seiner Verweigerung der Herausgabe, dass der durch § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HDSIG geschützte Willens- und Entscheidungsbildungsprozess nur solange geschützt ist, wie die Meinungsbildung im Gange ist. Dieser ist jedoch spätestens mit dem zwischenzeitlich erfolgten Inkrafttreten der Gesetzesregelung abgeschlossen und somit auch der Schutzbereich nicht mehr gegeben. Es wird diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Ebenso erfolgt die Verweigerung der Herausgabe der Formulierungshilfen zu Unrecht. Das Ministerium setzt sich hier mit dem Landtag und den Fraktionen gleich, wobei für die Fraktionen das Informationsfreiheitsrecht nicht gilt da sie nicht Teil der staatlichen Verwaltung sind. Insofern hat das Ministerium hier auch nicht für den Landtag selbst gearbeitet, sondern für private Dritte, wodurch generell der Schutzbereich des Landtages gar nicht eröffnet ist. Generell und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die gesamte Tätigkeit der Ministerialverwaltung der Verwaltungsarbeit zuzurechnen. So sind beispielsweise auch Stellungnahmen der Ministerien in Petitionsverfahren herauszugeben ebenso wie Unterlagen aus dem Meinungsbildungsprozess im Gesetzgebungsverfahren. Hinzu kommt, dass eine Gleichsetzung der Landesregierung mit Landtag und Koalitionsfraktionen fehlgeleitet ist. Dies würde bereits dem Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung widersprechen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 56268 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrtAntragsteller/in gemäß § 89 Abs. 3 Satz 3 HDSIG kann der Hessische Informationsfreiheitsbeauftragte, w…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „IFG des Landes Hessen“ [#56268] [#56268]
Datum
19. Februar 2019 15:32
Status
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Sehr geehrtAntragsteller/in gemäß § 89 Abs. 3 Satz 3 HDSIG kann der Hessische Informationsfreiheitsbeauftragte, wenn er Verstöße gegen das Hessische Informationsfreiheitgesetz (= Vierter Teil des HDSIG) feststellt, die Behebung in angemessener Frist fordern. Diese Konstellation liegt hier aber nicht vor, weil die Rechtsposition des Hessischen Innenministeriums vom Hessischen Informationsfreiheitsbeauftragten für vereinbar mit dem Hessischen Informationsfreiheitsgesetzt gehalten wird. Zuständig für die korrekte Auslegung und Anwendung des Hessischen Informationsfreiheitsgesetzes im Streitfall ist dann nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die hessische Gerichtsbarkeit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> Die hessische Verwaltungsgerichtsbarkeit ist unmittelbar in die gesamtdeutsch…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „IFG des Landes Hessen“ [#56268] [#56268]
Datum
19. Februar 2019 22:32
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
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Sehr geehrt<< Anrede >> Die hessische Verwaltungsgerichtsbarkeit ist unmittelbar in die gesamtdeutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit eingebunden. Entsprechenden der VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich in allen Verwaltungsstreitsachen, also auch bei Streitigkeiten mit hessischen Landesbehörden. Die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts ist hier eindeutig. Insofern ist Ihre Sichtweise mehr als fragwürdig vor dem Hintergrund, dass sich das Innenministerium auf eine Vorschrift bezieht, die lediglich den Entscheidungsprozess selbst schützen soll, danach aber sämtliche Unterlagen dem vollen Zugang unterwirft. Dies wird im Übrigen auch durch das Gesetz selbst gedeckt. In § 84 Abs. 1 heisst es klar „oweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorste-hender behördlicher Maßnahme vereitelt würde.“ Dies trifft auch auf Abs. 2 Satz 1 zu. In der Gesetzesbegründung zu § 84 (LT Drucksache 19/5728) wird hierzu klar gestellt: „der Entscheidungsfindung, nicht aber auf die Ergebnisse des Verwaltungshandelns bezieht. Ein Anspruch auf Zugang zu Information, die Verwaltungshandeln vorbereitet, besteht in der Regel nicht. Erfasst sind solche Entwürfe, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Aktenführung Bestandteil eines Vorgangs und damit eine amtliche Information geworden sind. Es sollen vor allem noch nicht endgezeichnete Schriftstücke nicht in die Öffentlichkeit gelangen, ebenso noch nicht vollständige bzw. nicht genügend verifizierte.“ Und weiter heisst es: „Nicht geschützt sind in der Regel Ergebnisse von Beweisaufnahmen, Gutachten und Stellungnahmen Dritter. Es handelt sich dabei um abgrenzbare Erkenntnisse, die die Verfahrensherr-schaft der Behörde typischerweise nicht beeinträchtigen.“ Sowohl aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch dem Wortlauf und der Gesetzesbegründung selbst wird deutlich, dass der Schutzbereich des § 84 nur solange eröffnet ist, wie der Prozess andauert. Alle Unterlagten, die veraktet wurden, sind hingegen nach Abschluss des Entscheidungsprozesses offen und zugänglich. Überdies sind Gutachten, wie die Evaluierungsstudie, dem Schutzbereich eigentlich überhaupt nicht eröffnet. Insofern verwundert Ihre Sichtweise und ich darf bitten, diese noch einmal vor dem Hinblick auch der ureigenen Begründung des Gesetzes durch die Landtagsfraktionen und damit dem Willen des Gesetzgebers zu überprüfen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 56268 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie irren sich zum einen in der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, wie § 13…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „IFG des Landes Hessen“ [#56268] [#56268]
Datum
20. Februar 2019 11:04
Status
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Sehr geehrtAntragsteller/in Sie irren sich zum einen in der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, wie § 137 Abs. 1 VwGO belegt (Zulässige Revisionsgründe: und dazu gehört das Hessische Informationsfreiheitsgesetz anders als das HVwVfG nun mal nicht). Und zum anderen sind die Erwägungen unten verfehlt, soweit wie hier, worauf das Ministerium hinweist, die Bekanntgabe der Information den Kernbereich der Willens- und Entscheidungsbildung der Landesregierung betrifft. § 84 Abs. 1 HDSIG ist eben nicht maßgebend, und auch nicht die Erläuterungen in den einschlägigen Materialien zu diesem Abs. 1 sind von Relevanz, sondern nur § 84 Abs. 2 Nr. 1 HSDIG. Wie die Vorschrift am Ende regelt, gibt es Informationszugang nur zu nicht vertraulichen Ergebnisprotokollen nach Abschluss des Entscheidungsprozesses. Ihre Rechtsauffassung wird also weiterhin nicht geteilt. Sie werden sicher Ihre Rechtsposition aufrecht erhalten, sehr geehrter Herr Antragsteller/in. Darüber entscheidet, wenn der rechtliche Dissens ausgetragen wird, letztlich der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> wie ist es mit der klaren gesetzlichen Aussage, dass Gutachten generell herau…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „IFG des Landes Hessen“ [#56268] [#56268]
Datum
21. Februar 2019 08:03
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
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Sehr geehrt<< Anrede >> wie ist es mit der klaren gesetzlichen Aussage, dass Gutachten generell herauszugeben sind? Sehen Sie hier auch keinen Handlungsbedarf? ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 56268 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrtAntragsteller/in das Thema Gutachten betrifft § 84 Abs. 1 HDSIG. Im Rahmen des Anwendungsbereichs dies…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „IFG des Landes Hessen“ [#56268] [#56268]
Datum
21. Februar 2019 12:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in das Thema Gutachten betrifft § 84 Abs. 1 HDSIG. Im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Absatzes wird das Ministerium die "klare gesetzliche Aussage", also den generellen Informationszugang zu Gutachten sicher beachten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> bislang hat das Innenministerium dies nun gerade nicht getan, sondern den Inf…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „IFG des Landes Hessen“ [#56268] [#56268]
Datum
21. Februar 2019 12:51
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> bislang hat das Innenministerium dies nun gerade nicht getan, sondern den Informationszugang abgelehnt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 56268 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrtAntragsteller/in wir drehen uns im Kreis: das Ministerium hat wegen § 84 Abs. 2 HDSIG abgelehnt. Mit…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „IFG des Landes Hessen“ [#56268] [#56268]
Datum
21. Februar 2019 14:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir drehen uns im Kreis: das Ministerium hat wegen § 84 Abs. 2 HDSIG abgelehnt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> dies mag richtig sein. Nur habe ich meinen Antrag gar nicht auf eine Rechtsvo…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „IFG des Landes Hessen“ [#56268] [#56268]
Datum
21. Februar 2019 15:49
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> dies mag richtig sein. Nur habe ich meinen Antrag gar nicht auf eine Rechtsvorschrift beschränkt, sondern das Ministerium hat sich einfach eine herausgesucht. Deshalb ist eigentlich hier Ihr Einschreiten angezeigt, nachdem Sie bereits selber ausgeführt haben, dass ein Informationsanspruch nach Abs. 1 besteht. Insofern ist es an Ihnen, diesen Kreis zu durchbrechen - alternativ die Angelegenheit auch mit Ihrem Dienstvorsetzten zu klären. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 56268 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrtAntragsteller/in nach Klärung mit dem Hessischen Informationsfreiheitsbeauftragten teile ich Ihnen mit…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „IFG des Landes Hessen“ [#56268] [#56268]
Datum
21. Februar 2019 18:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in nach Klärung mit dem Hessischen Informationsfreiheitsbeauftragten teile ich Ihnen mit, dass die Position des Ministeriums von ihm mitgetragen wird. Weiterer Austausch zwischen Ihnen und unserer Behörde findet in der Angelegenheit nicht mehr statt. Sich weiterhin an das Ministerium zu wenden oder die verwaltungsgerichtliche Klärung herbeizuführen, bleibt Ihnen unbenommen. Sie können es auch mit einer Petition versuchen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> es scheint er so, als das Sie sich mit dem Innenministerium abgestimmt haben.…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „IFG des Landes Hessen“ [#56268] [#56268]
Datum
21. Februar 2019 21:00
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> es scheint er so, als das Sie sich mit dem Innenministerium abgestimmt haben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 56268 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „IFG des Landes Hessen“ vom 07.02.2019 (#56268)…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „IFG des Landes Hessen“ [#56268] [#56268]
Datum
9. März 2019 08:06
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „IFG des Landes Hessen“ vom 07.02.2019 (#56268) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 56268 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „IFG des Landes Hessen“ vom 07.02.2019 (#56268) w…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „IFG des Landes Hessen“ [#56268] [#56268]
Datum
6. September 2019 21:04
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
E-Mail-Versand ist fehlgeschlagen.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „IFG des Landes Hessen“ vom 07.02.2019 (#56268) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 182 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 56268 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> << Adresse entfernt >>
Mail Delivery System
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Behörde
Betreff
Betreff versteckt
Datum
6. September 2019 21:04
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Undelivered Mail Returned to Sender [#56268] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage …
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Undelivered Mail Returned to Sender [#56268]
Datum
12. Oktober 2020 13:57
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „IFG des Landes Hessen“ vom 07.02.2019 (#56268) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 399 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 56268 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/56268 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> << Adresse entfernt >>