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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Imissionsmessung durch den Schornsteinfeger

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Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) Vom 22. März 1 2020 Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §§ 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24, 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nati- onaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden sind, sowie des § 10 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28. November 2000 (GV. NRW. S. 701), der durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Januar 2017 (GV. NRW. S. 219) geändert worden ist, wird verordnet: §1 Reiserückkehrer aus Infektionsgebieten (1) Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach Klassifizierung des Robert-Koch-Instituts dürfen vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Aufenthalt in dem Risikogebiet folgende Bereiche nicht betreten: 1. Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpä- dagogische Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut wer- den) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungs- hilfe), 2. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Kranken- häusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen sowie Ta- geskliniken, 3. stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen, 4. Berufsschulen, 5. Hochschulen. (2) Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind Perso- nen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Einrichtungs- leitung und ist entsprechend zu dokumentieren. Die jeweils aktuell geltenden Richtlinien des Robert-Koch-Instituts sind zu beachten. §2 Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und Wohnformen der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des 1 GVBl. NRW. S. 178a; geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. März 2020 (GVBl. NRW. S. 202)
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SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patienten, Bewohner und Personal zu schüt- zen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen. (2) In den Einrichtungen nach Absatz 1 sind Besuche untersagt, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen (insbesondere im Zusammen- hang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind. Die Einrichtungsleitung soll Ausnah- men unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpati- enten). (2a) Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen diese Einrich- tungen jederzeit unter der Beachtung der Regelungen dieser Verordnung verlassen. Dabei dürfen sie jedoch nur von anderen Bewohnern, Patienten oder Beschäftigten der Einrichtung begleitet werden und nur mit diesen Personen zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein zielgerichteter oder intensiver Kontakt au- ßerhalb der Einrichtung auch mit anderen Personen bestand, müssen die Bewohner und Pati- enten anschließend für einen Zeitraum von 14 Tagen den nahen Kontakt mit anderen Bewoh- nern und Patienten in der Einrichtung unterlassen. Die Einrichtungsleitung trifft die entspre- chenden Vorkehrungen und kann dabei auch einseitig von bestehenden Verträgen zwischen der Einrichtung und den betroffenen Bewohnern und Patienten abweichen. Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes bleibt unberührt. Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen von den Be- schränkungen dieses Absatzes zulassen, wenn dies medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist. (3) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Be- wohner, Patienten und Besucher müssen geschlossen werden. Ausnahmsweise darf die Ein- richtungsleitung den Betrieb von Kantinen und Cafeterien für die Beschäftigten der Einrich- tung und von Speisesälen für die notwendige Versorgung von Patienten und Bewohnern auf- rechterhalten; dabei sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zu- tritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen. (4) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträge, Lesungen, Informa- tionsveranstaltungen sind untersagt. §3 Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten (1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden An- gebote sind untersagt: 1. Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnli- che Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhält- nissen, 2. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, 3. Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Ein- richtungen, 4. Spiel- und Bolzplätze, 5. Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private außerschulische Bil- dungseinrichtungen, 6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen, 7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
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(2) Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanla- gen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeitein- richtungen. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infekti- onsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen für das Training an den nord- rhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen. §4 Bibliotheken, Hochschulbibliotheken Bibliotheken einschließlich Bibliotheken an Hochschulen haben den Zugang zu ihren Ange- boten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere Besucherregistrie- rung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hin- weisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten. §5 Handel (1) Zulässig bleiben der Betrieb von 1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirt- schaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten, 2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien, 3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen, 4. Reinigungen und Waschsalons, 5. Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen, 6. Tierbedarfsmärkten, 7. Einrichtungen des Großhandels. (2) Die Veranstaltung von Wochenmärkten bleibt zulässig unter Beschränkung auf Anbieter, die den Einrichtungen des Absatzes 1 und 3 entsprechen. (3) Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreiben- den und Handwerkern zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind (insbesondere Maßnah- men zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenperso- nal); unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen. (4) Der Betrieb von nicht in den Absätzen 1 oder 3 genannten Verkaufsstellen des Einzelhan- dels ist untersagt. Zulässig sind insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie un- ter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann. (5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch Waren umfasst, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in den Absätzen 1 und 3 genannten Verkaufsstellen entsprechen, unter den nachfolgenden Voraussetzungen betrieben werden: bilden diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments, ist der Betrieb der Verkaufsstelle insge- samt zulässig, anderenfalls ist nur der Verkauf dieser Waren zulässig. (6) Alle Einrichtungen haben die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestab- stands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen. Die Anzahl von gleichzeitig im Ge- schäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Kunden zu- gänglichen Lokalfläche nicht übersteigen.
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(7) Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden. §6 Sonntagsöffnung Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste so- wie Geschäfte des Großhandels dürfen über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr öffnen; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag. Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen generell öffnen. §7 Handwerk, Dienstleistungsgewerbe (1) Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. (2) Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen Hand- werkern oder Dienstleistern mit Geschäftslokal ist dort der Verkauf von nicht mit der gleich- zeitigen Erbringung einer handwerklichen Leistung oder einer Dienstleistung verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist der Verkauf von notwendigem Zubehör von Handwerker- oder Dienstleistungen (beispielsweise Batterien für Hörgeräte, Reinigungsflüssigkeit für Kon- taktlinsen). In den Geschäftslokalen sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu treffen. (3) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Täto- wierern, Massagesalons), sind untersagt. Ausnahmsweise zulässig sind solche Leistungen, wenn 1. für die Dienst- oder Handwerksleistung – insbesondere im Rahmen einer therapeutischen Berufsausübung (Physio- und Ergotherapeuten usw. ohne eigene Heilkundeerlaubnis) eine medizinische Erforderlichkeit besteht und ärztlich bestätigt ist (Attest, Verordnung, Rezept oder ähnliches); dabei sind auch Bestätigungen ausreichend, die nicht älter als drei Monate sind, 2. es sich um gesundheitsorientierte Handwerksleistungen (Hörgeräteakustiker, Optiker, or- thopädische Schuhmacher usw.) handelt, die zur Versorgung der betreffenden Person drin- gend geboten sind, oder 3. es sich um die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen handelt. Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Dienst- und Handwerksleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten. (4) Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und Betreuung im Sinne des Fünften, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zuläs- sig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
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§8 Beherbergung, Tourismus Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken und Reisebusreisen sind untersagt. §9 Gastronomie (1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-)Ca- fés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten betrieben werden, wenn die erfor- derlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warte- schlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind. (2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Au- ßer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, (Eis-)Cafés und Kantinen zulässig. Für den Außer-Haus-Verkauf gilt dies nur, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Ge- währleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind. Der Verzehr ist in ei- nem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt. § 10 Einkaufszentren Der Zugang zu Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen ist nur zulässig, wenn sich dort nach den §§ 5, 7 und 9 zulässige Einrichtungen befinden, und nur zu dem Zweck, diese Einrichtungen aufzusuchen. § 11 Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen (1) Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Für Zusammenkünfte und Ansammlungen gilt § 12. (2) Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind, bleiben zulässig. Dabei sind die Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Me- tern zu gewährleisten. (3) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektions- schutzgesetzes zuständigen Behörden können für Versammlungen nach dem Versammlungs- gesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Be- völkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sicher- gestellt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Be- völkerung dienen. (4) Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben; Kirchen, Islam-Verbände und jüdi- sche Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben. (5) Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familienkreis, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestab- stands von 1,5 Metern eingehalten werden.
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§ 12 Zusammenkünfte, Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum (1) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen sind untersagt. Ausgenommen sind 1. Verwandte in gerader Linie, 2. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft le- bende Personen, 3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, 4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen, 5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche An- sammlungen (insbesondere bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs). (2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektions- schutzgesetzes zuständigen Behörden können generelle Betretungsverbote für bestimmte öf- fentliche Orte aussprechen. (3) Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind untersagt. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgeset- zes zuständigen Behörden können weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen. § 13 Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allge- meinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu- ständigen Behörden befugt, im Einzelfall zur Abwehr einer konkreten Gefahr auch von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen. § 14 Durchsetzung der Gebote und Verbote Die nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestim- mungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzu- setzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt. § 15 Straftaten Nach § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wird im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider eine nach § 11 Ab- satz 1 unzulässige Veranstaltung oder Versammlung oder eine nach § 12 Absatz 1 unzulässige Zusammenkunft oder Ansammlung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung, Ver-
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sammlung, Zusammenkunft oder Ansammlung teilnimmt. Die Vollziehbarkeit solcher Anord- nungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes). § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit ei- ner Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal oder zur Einsparung von Schutzaus- rüstung nicht ergreift, 2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Besuche abstattet, 3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen vom Besuchsverbot erteilt, ohne die Vorgaben zu Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zu befolgen, 4. entgegen § 2 Absatz 3 Einrichtungen betreibt oder nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewähr- leistung des Mindestabstands trifft, 5. entgegen § 2 Absatz 4 öffentliche Veranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt, 6. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 oder 7 eine Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt, 7. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 eine Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt, 8. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Sportveranstaltungen oder Zusammenkünfte durchführt oder daran teilnimmt, 9. entgegen § 4 Zugangsbeschränkungen oder Schutzauflagen nicht verhängt, 10. entgegen § 5 Absatz 2 einen Wochenmarkt mit einem unzulässigen Marktstand veranstal- tet oder daran mit einem unzulässigen Marktstand teilnimmt, 11. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Einlass ohne geeignete Schutzvorkehrungen gewähren lässt, 12. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 eine Verkaufsstelle betreibt, 13. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 2 die Abholung bestellter Waren ohne Sicherstellung der Kon- taktfreiheit ermöglicht, 14. entgegen § 5 Absatz 5 Waren verkauft, 15. entgegen § 5 Absatz 6 nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutritts- steuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestab- stands trifft oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt, 16. entgegen § 5 Absatz 7 im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle dort erworbene Lebensmittel verzehrt, 17. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Waren verkauft, 18. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zu- trittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Min- destabstands trifft, 19. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 Dienstleistungen oder Handwerksleistungen erbringt, 20. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Leistungen ohne geeignete ärztliche Bestätigung erbringt, 21. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Leistungen erbringt, die nicht zur Versorgung dringend geboten sind,
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22. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 Leistungen erbringt, ohne die allgemeinen Hygiene- und In- fektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu ach- ten, 23. entgegen § 8 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durchführt oder wahr- nimmt oder Reisebusreisen durchführt oder daran teilnimmt, 24. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt, 25. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zu- trittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Min- destabstands trifft, 26. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 beim Außer-Haus-Verkauf von Speisen oder Getränken nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermei- dung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft, 27. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 den Verzehr im Innen- oder Außenbereich der gastronomi- schen Einrichtung duldet oder im Umkreis von 50 Metern um eine gastronomische Ein- richtung dort erworbene Speisen oder Getränke verzehrt, 28. entgegen § 10 den Zugang zu einem Einkaufszentrum, einer „Shopping Mall“, einem „Factory Outlet“ oder einer vergleichbaren Einrichtung gewähren lässt, ohne dass sich dort zulässige Handels-, Handwerks-, Dienstleistungs- oder Gastronomie-Einrichtungen befinden, oder die Einrichtung zu einem anderen Zweck besucht, als eine dieser zulässigen Einrichtungen aufzusuchen, 29. entgegen § 11 Absatz 2 nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutritts- steuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestab- stands trifft, 30. entgegen § 12 Absatz 3 an einem Picknick oder einem Grillen auf einem öffentlichen Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt ist, ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Absatz 1 eine Veranstaltung oder Versammlung durchführt oder daran teil- nimmt, 2. entgegen § 12 Absatz 1 an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum beteiligt ist, ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Ab- satz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer voll- ziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 oder 3 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes). § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
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