210720_33.ErlasszurImpfungderBevlkerunggegenCOVID-19

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Impferlässe

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum: 20. Juli 2021 Seite 1 von 4 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf Köln und Münster mit der Bitte um Weitergabe an                                       Aktenzeichen V A 3 bei Antwort bitte angeben Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landräte Telefon 0211 855- in Nordrhein-Westfalen Telefax 0211 855- impfung-corona@mags.nrw.de nachrichtlich Städtetag NRW Landkreistag NRW Städte- und Gemeindebund NRW Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Apothekerkammer Nordrhein Apothekerkammer Westfalen-Lippe Ärztekammer Nordrhein Ärztekammer Westfalen-Lippe Zahnärztekammer Nordrhein Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen Pflegeverbände Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten Dienstgebäude und Lieferan- schrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 poststelle@mags.nrw.de Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen COVID-19 www.mags.nrw Fortschreibung des Erlasses vom 4. Dezember 2020 in der Fassung vom 16. Juli 2021 Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor Sehr geehrte Damen und Herren, Rheinbahn Linien 708, 732 Haltestelle: Polizeipräsidium das weitere Impfgeschehen in Nordrhein-Westfalen ist wie folgt fortzuset- zen:
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1. Impfungen in vom Hochwasser betroffenen Gebieten                  Seite 2 von 4 In den vom Hochwasser betroffenen Gebieten besteht insbesondere bei der gemeinschaftlichen Unterbringung in Notunterkünften ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen. Aus diesem Grund stellt das MAGS allen betroffenen Kreisen und kreis- freien Städten entsprechend des lokalen Bedarfs Impfstoff der Firmen Johnson & Johnson, BioNTech und Moderna zur Verfügung. Sofern die lokalen Impfstrukturen aufgrund der Folgen des Hochwassers nicht aus- reichen sollten, um eigenständige Impfangebote zu etablieren, wird das MAGS ggf. unter Einbindung anliegender Kreise und kreisfreier Städte eine zusätzliche Unterstützung des Impfgeschehens organisieren. Zur Aufstockung des Johnson & Johnson-Kontingentes übermitteln Sie bitte   eine    E-Mail   mit   dem   lokalen    Bedarf    an  impfung- corona@mags.nrw.de. Für die Bestellung von mRNA-Impfstoffen ist keine Kontingentanpassung erforderlich (s. Punkt 4). 2. Mindestöffnungszeiten Um ein möglichst niedrigschwelliges Impfangebot in den Impfzentren vor- halten zu können, sind landesweit einheitliche Mindestöffnungszeiten si- cherzustellen. Alle Impfzentren haben daher ab dem 26. Juli 2021 wö- chentlich mindestens mittwochs bis sonntags von 14 bis 20 Uhr ein Impf- angebot im Impfzentrum zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund der abnehmenden Nachfrage nach Impfungen in den Impfzentren ist die personelle Besetzung – auch des medizinischen und pharmazeutischen Personals – auf das erforderliche Maß zu redu- zieren.
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Seite 3 von 4 3. Impfintervall BioNTech Bei Impfungen mit dem Impfstoff der Firma BioNTech kann das Impfinter- vall im Bedarfsfall auf den durch die Zulassung eingeräumten Mindestab- stand von drei Wochen reduziert werden. 4. Aufhebung der Kontingentierung von mRNA-Impfstoffen für Erstimpfungen Ab sofort entfällt die Kontingentierung der Impfstoffmengen für Erstimp- fungen mit den mRNA-Impfstoffen der Firmen BioNTech und Moderna. Die Bestellungen können entsprechend des lokalen Bedarfs erfolgen. Beim Abruf von Impfstoff aus dem Landeslager ist durch die zuständigen Personen zu berücksichtigen, dass die Bestellung ausschließlich in einer Menge zu erfolgen hat, die das Risiko eines Verwurfs minimiert. Es liegt im Interesse des Landes sicherzustellen, dass jene Impfstoffmengen, die für die Impfung der hiesigen Bevölkerung nicht benötigt werden, in Dritt- staaten genutzt werden können. Nach aktuellem Sachstand kommen Impfstoffmengen, die an die Impfzentren ausgeliefert und dort nicht ge- nutzt wurden, für eine Spende an Drittstaaten derzeit nicht in Frage. 5. Impfstoffspenden Der Impfstoff gegen COVID-19, der in den Impfzentren, durch mobile Teams, im niedergelassenen oder betriebsärztlichen Bereich verimpft wird, ist Eigentum des Bundes.
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Eine Spende von nicht benötigten Impfstoffmengen an Dritte kann daher     Seite 4 von 4 rechtswirksam nur durch den Bund erfolgen. Hierzu ist die Bundesregie- rung sowohl mit den Impfstoffherstellern (Anpassung der bestehenden Lieferverträge) als auch mit Drittstaaten im Austausch. 6. Annahme von Impfstoff ambulanter Arztpraxen und aus be- trieblichen Impfungen Punkt 5.3 der „Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendecken- den Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an Arztpraxen und Be- triebsärztinnen und Betriebsärzte“ des Bundesgesundheitsministeriums in der Fassung vom 12. Juli 2021 ermöglicht es Impfzentren, Impfstoff aus niedergelassenen Praxen und aus betrieblichen Impfungen entgegenzu- nehmen und zu verwenden – vorausgesetzt, die in der Allgemeinverfü- gung aufgeführten Rahmenbedingungen sind erfüllt (bspw. hinsichtlich der Impfstofflagerung). Eine Verpflichtung zur Entgegennahme des Impfstoffs ergibt sich hieraus für die Impfzentren nicht. Insbesondere dürfen die Impfzentren nur solche Impfstoffmengen annehmen, für die die qualitätsgesicherte Lagerung ga- rantiert werden kann (auch schriftlich!) und die im Impfzentrum auch tat- sächlich zur Anwendung kommen werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gerhard Herrmann
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