Anlage3KonzeptWiederaufnahmenKinderbetreuung

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zu Erstaufnahmeeinrichtung in Neustadt (Marburg-Biedenkopf) und Corona-Virus

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Regierungspräsidium Gießen Konzept zur Wiederaufnahme der Kinderbetreuung in den HEAE I.       Vorbemerkung Dieses Konzept orientiert sich an der vom Corona-Kabinett verabschiedeten Verordnung,       welche    auf   einem     gemeinsamen       Konzept     der   Hessischen Landesregierung mit den Spitzen des Hessischen Landkreistags, des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes beruht. Der Regelbetrieb soll demnach ab dem 2. Juni 2020 eingeschränkt und unter den Maßgaben des Infektionsschutzgesetzes wieder aufgenommen werden (https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/corona- hessen/eingeschraenkterregelbetrieb-ab-dem-2-juni). In diesem Zusammenhang hat das Hessische Ministerium für Soziales und Integration Hygieneempfehlungen         zum     Schutz     von    Kindern      und   Beschäftigten    in Kindertageseinrichtungen sowie von Kindertagespflegepersonen in Hessen während der SARS-CoV-2-Pandemie erarbeitet (26.Mai 2020). Diese dienen dem vorliegenden Konzept zur Wiederaufnahme der Kinderbetreuung in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Hessen im Rahmen des eingeschränkten Regelbetriebs ebenfalls als Grundlage. Es ist davon auszugehen, dass auch in den an den Standorten des Regierungspräsidiums Gießen betriebenen              „Kinderstuben“, „Spielstuben“ und „Kinderzimmern“ die geltenden Schutz- und Hygienevorschriften zur Eindämmung der Verbreitung vom SARS-CoV-2-Virus vollumfänglich zu berücksichtigen und zu gewährleisten       sind,    auch    wenn       diese    lediglich    kindergarten-ähnliche Betreuungseinrichtungen darstellen. Denn bei den dort betreuten Kindern bis zum Alter von 6 bzw. 10 Jahren ist es nicht durchgehend zu erwarten, dass der Mindestabstand von    1,5    Metern   untereinander     gewahrt    wird.   Hinzukommt,     dass   die  die Kinderbetreuung körpernahe Interaktion beinhaltet. Gleichzeitig sind jedoch die Gegebenheiten in den jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtungen zu berücksichtigen; 1
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daher ist die Umsetzung der Empfehlungen und Verordnungen des Landes Hessen an die Rahmenbedingen vor Ort anzupassen. Im nachfolgenden Maßnahmenkatalog zur Minimierung der Virus-Übertragung bzw. zum bestmöglichen Infektionsschutz werden beide Aspekte berücksichtigt. II.    Allgemeine Gesundheitsschutz-/Hygienemaßnahmen Grundsätzlich     ist   der    Auftragnehmer      in  seinem    Zuständigkeitsbereich (Kinderbetreuung) für die Einhaltung der Schutz- und Hygieneregeln verantwortlich. Der   Auftraggeber     definiert   die   Rahmenbedingungen     und   unterstützt  den Auftragnehmer bei der Umsetzung der Vorgaben im Rahmen seines Verantwortungsbereichs. Bezüglich allgemeiner Schutzmaßnahmen in der Kinderbetreuung empfiehlt das Sozialministerium: „Bei Krankheitsanzeichen (z. B. Fieber, trockener Husten, Atemprobleme,       Verlust    des     Geschmacks-/Geruchssinns,      Halsschmerzen, Gliederschmerzen, Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Durchfall) müssen sowohl Kinder als auch Beschäftigte auf jeden Fall zu Hause bleiben. Kinder dürfen nicht in der Kindertageseinrichtung betreut werden, wenn sie oder ein Angehöriger des gleichen Hausstands Krankheitssymptome aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Es empfiehlt sich, diese Regelungen in geeigneter Form den Eltern zu vermitteln. Hierauf sollte vor Inbetriebnahme der eingeschränkten Regelbetreuung gesondert hingewiesen werden.“ Des Weiteren soll ein Kind im Falle von akut auftretenden Krankheitsanzeichen isoliert werden und so schnell wie möglich von den Eltern abgeholt werden. Die Betreuungsperson sollte einen Mund-Nasen-Schutz oder ggf. eine FFP2-Maske tragen. Kinder mit einem höheren Infektionsrisiko sollen in der Kinderbetreuung besonders geschützt werden. Das Mindestabstandsgebot von 1,5 Metern soll von Erwachsenen untereinander und mit den Kindern nach Möglichkeit gewahrt werden. II.1 Maßnahmen im Kinderbetreuungsraum Räumlichkeiten der Kinderbetreuung sind regelmäßig durchzulüften (mehrmals täglich Stoßlüftung). Sofern die Wetterbedingungen dies zulassen, sind bei der Betreuung in geschlossenen Räumen die Fenster durchgehend offen zu lassen. Die abwechselnde Nutzung von Räumen durch mehrere Gruppen sollte soweit wie möglich vermieden werden.     Ansonsten    sind     genügend    Pausen    einzuplanen,   sollten   keine 2
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Ausweichmöglichkeiten bestehen und Gruppen im selben Raum nacheinander betreut werden. Der Außenbereich sollte verstärkt genutzt werden und es sollten Aktivitäten mit den Kindern durchgeführt werden, bei denen Abstand gehalten werden kann. Ferner ist darauf zu achten, dass nicht alle Kinder gleichzeitig über die Gänge in Richtung Außenbereich gelangen. Spielzeuge, Tische, Tür- und Fenstergriffe, Stühle etc. werden nach Gebrauch gereinigt. Das Sozialministerium empfiehlt: „Kuscheltiere oder andere Gegenstände, mit denen die Kinder umgehen, sollen häufig und regelmäßig, mindestens alle drei Tage gereinigt werden, indem sie gewaschen (mindestens bei 60 Grad Celsius mit Vollwaschmittel und bei gründlicher Trocknung) oder desinfiziert werden. Falls nicht möglich, kann bei glatten Flächen alternativ eine Wischdesinfektion erfolgen, bei Stofftieren eine Sprühdesinfektion. Vor Wiedergebrauch müssen die Gegenstände trocken sein. […] Das Flächendesinfektionsmittel ist so auszuwählen, dass eine Nachreinigung nicht erforderlich ist“ Der Tagesbetrieb ist im Vorfeld so zu organisieren, dass Menschensammlungen vor der Kinderbetreuungseinrichtung soweit wie möglich vermieden werden. Dies kann durch Hinbringen/Abholung der Kinder durch Angehörige/Dritte außerhalb bzw. vor der Einrichtung geschehen. Markierungen zur Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern sind einzubringen. Führt der Zugang direkt zum Kinderbetreuungsraum, beispielsweise durch einen Flurbereich, ist der Bereich ebenfalls mit entsprechender Markierung zu versehen. Schilder, die auf den Mindestabstand oder Handhygiene hinweisen (z.B. Husten-/Niesetikette, kein Händeschütteln), sind in allen Räumen, in denen Angebote stattfinden, auszuhängen. II.2 Maßnahmen im Sanitärbereich In    allen     Toilettenräumen sollen    ausreichend    Flüssigseifenspender       und Einmalhandtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden, so die Empfehlung des Sozialministeriums. Betreuungskräfte sollten sicherstellen, dass sich nicht zu viele Kinder zeitgleich in den Sanitärräumen aufhalten. Die Hygieneregeln sollen entwicklungsangemessen mit den Kindern erarbeitet und umgesetzt werden. Außerdem sollen Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden täglich gereinigt werden. Wickelauflagen sowie Töpfchen und Toilettenaufsätze sollen unmittelbar nach Nutzung einer Wischdesinfektion durch die Betreuer/innen unterzogen werden. Dabei sind Einmalhandschuhe zu tragen. Beim Wickeln sollten 3
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ebenfalls     Einmalhandschuhe     getragen  werden,  danach   sollten   Hände    und Wickelunterlagen gewaschen und desinfiziert werden. II.3 Weitere Infektionsschutzmaßnahmen Den Empfehlungen des Sozialministeriums zufolge ist in den Betreuungseinrichtungen auf gründliche Händehygiene (Händewaschen und Händedesinfektion) von Kindern und Personal zu achten, insbesondere nach dem Betreten und vor dem Verlassen des Raumes, vor und nach dem Essen, vor und nach dem Toilettengang sowie vor dem Aufsetzen und nach dem Abnehmen einer Schutzmaske. Regelmäßiges Händewaschen soll mit den Kindern spielerisch geübt/eingeführt werden. Genügend Desinfektionsmittel sollten (außer Reichweite von Kindern) zur Verfügung stehen,     damit    Gegenstände     nach    Gebrauch   sowie    Flächen    gründlich gereinigt/desinfiziert werden. Die Weitergabe von nicht gereinigten/desinfizierten Spielzeugen und sonstigen Gegenständen bei den Kindern untereinander ist zu vermeiden. Zur Desinfektion von genutzten Spielgeräten sowie zur Flächendesinfektion stellt der Standort die Desinfektionsmittel zur Verfügung. III.    Dokumentation Zur    (späteren)   Nachvollziehbarkeit   von  möglichen  Infektionsketten   ist  der Kinderbetreuungsbetrieb täglich mit folgenden Angaben zu dokumentieren: -  ID-Nummer der betreuten Kinder -  ID-Nummer von Begleitpersonen (Eltern/Abholberechtigte) der Kinder -  Namen und Einsatzzeit der Betreuer/innen -  Namen und Zeitraum des Aufenthaltes von externen Personen. In diesem Zusammenhang ist zu empfehlen, dass immer die Personen des gleichen Haushalts das Kind bringen und abholen sollten. IV.     Pflichten   des    Auftragnehmers     gegenüber   Kinderbetreuungspersonal Gegenüber eigenem Personal hat der Auftragnehmer darauf zu achten, dass nur symptomfreie Mitarbeiter/innen bzw. möglichst keine Angehörigen einer Risikogruppe in der Kinderbetreuung eingesetzt werden. Dies gilt auch für den 4
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Einsatz der im Rahmen von gemeinnütziger Tätigkeit in der Kinderbetreuung eingesetzten Asylsuchenden. Bei auftretenden Krankheitssymptomen oder im Verdachtsfall (Kontakt zu infizierten Personen bzw. seit Kontakt mit Infizierten sind 14 Tage noch nicht vergangen) ist der Einsatz der Betroffen unverzüglich zu untersagen und die Fälle umgehend dem Auftraggeber zu melden. Die Betroffenen sollen die Einrichtung, möglichst mit MundNasen-Schutz, sofort verlassen. Erziehungsberechtigte bzw. Personen, welche die Kinder bringen oder abholen und Krankheitssymptome aufweisen, sind unverzüglich zu melden und vom Betrieb fern zu halten; auch die infrage kommenden Kinder. Dies gilt auch für Verdachtsfälle. V.      Zeitplan und Gruppengröße Aufgrund     obiger   Ausführungen    und    der   damit   verbundenen    anfallenden Vorbereitungen für die Beteiligten (Auftraggeber und Dienstleister) ist eine Wiederaufnahme der Kinderbetreuung in den HEAE frühestens ab der KW 25 vorgesehen. Die Gruppengröße der zu betreuenden Kinder bis zum Alter von 6 bzw. 10 Jahren ist an die Größe der verfügbaren Räumlichkeiten anzupassen bzw. grundsätzlich zu halbieren; sie sollte die Anzahl von 10 Kindern nicht überschreiten. Die gebildeten festen Gruppen sind nacheinander bzw. an unterschiedlichen Tagen zu betreuen. Die Gruppen sind möglichst konstant aufrechtzuerhalten, Fluktuationen sollen vermieden werden. Die Gruppengröße soll gewährleisten, dass der allgemein geltende Mindestabstand von 1,5 Metern (insbesondere in geschlossenen Räumlichkeiten) bei der Interaktion von Kindern untereinander sowie zwischen Kindern und Betreuungspersonal möglichst eingehalten wird. Zur Förderung von pädagogischen bzw. spielerischen Aktivitäten, die ohne körpernahe Interaktion nicht durchgeführt werden können, sollen derartige Aktivitäten in verfügbaren Außenflächen stattfinden. Im Sinne der Gleichbehandlung sollen alle bis dato betreuten Kinder gleichermaßen von der eingeschränkten Regelung profitieren. Daher sind die gebildeten festen Gruppen, nach dem Rotationsprinzip, abwechselnd (spätestens jeden zweiten Tag) und jeweils (mindestens) 4 Stunden am Tag zu betreuen. Werden die Kinder ausschließlich an Werktagen betreut, ist darauf zu achten, dass keine der Gruppen im Turnus-Verfahren bzgl. des zeitlichen Umfangs benachteiligt wird. Die Betreuung der Gruppen sollte außerdem möglichst stets durch dasselbe Betreuungspersonal erfolgen. 5
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Ab dem Zeitpunkt einer Wiedereinführung des normalen Kinderbetreuungsbetriebs auf Landesebene wird zeitnah, spätestens in der darauffolgenden Woche, der Betreuungsumfang entsprechend angepasst. Abschließend ist darauf hinzuweisen: Bei der Umsetzung der Kinderbetreuung im Modus eingeschränkter Regelbetrieb ist bei der Festlegung der Öffnungszeiten auch auf die Wiederaufnahme von integrativen Aktivitäten (z.B. Sprachförderung) für die Eltern zu achten. Insofern ist eine Rücksprache der Dienstleister mit dem Auftraggeber im Vorfeld sinnvoll, damit der Zeitrahmen der unterschiedlichen Angebote aufeinander abgestimmt werden kann. Dezernat 74                                                         Stand: 02.06.2020 6
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