bebauungsplan-n_103_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zu geplanten Bauarbeiten des Bahnübergangs im Fahrweg Worms

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—_ worms                                                                                                                                                                                                                                                                     Bebauungsplan                                                                                                                       N 103
                                                                                   nibelungenstadt




                                                                                                                                         Landschaftsschutzgebiet
                                                                                                                                         "Rheinhessisches Rheingebiet"




                                                                                                                             Wende- und Pflegeweg
                                                                                                                                                                    Aabageg,



                                                                                                  RE




                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            \                                                  ®

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                RECHTSGRUNDLAGEN
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. | S. 2414) zuletzt
                                                                                                                                                                                                              Imerhalb des Schutzt     eiches derffikV  |                                                                                                                                                                       geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. | 5. 3316)
                                                                                                                                                                                                              -Leitung i die Art der   eptarzung rer)
                                                                                                                                              f                                                               RWE len                                                                                                                        Textliche Festsetzungen:                                                           Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. | S. 133)
                                                                                                                                                                                                                                                    une                                                                                                                                                                         zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der
                                                                                                                                                                                                                                                  —
                                                                                                                                                                                                                                                 Benl)                                                                                       89 (1) Nr. 20 BauGB
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ‚Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993 (BGBl. | S. 466)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Als Maßnahme zum Schutz der Natur (Schutzgut Wasser) ist das auf den               Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 11991 5. 58,
                                                                                                                                                                                                                                                  De                                                                                         öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser abzuleiten und         BGBI. III 213-1-6)
                                                                                                                                                                                                                                                    (mer                                                                                     zur Versickerung und zur Verdunstung zu bringen.
                                                                                                                                                                                                                                                     Mu                                                                                                                                                                         Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) zuletzt
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             8 9 (3) BauGB                                                                      geändert durch Gesetz vom 04. Juli 2007 (GVBl. S. 105)
                                                                                                                                                                                                                                                      un                                                                                     Im Bereich der Unterführung der K 6 unter der Bahntrasse wird die lichte Höhe
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Gemeindeverordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S
                                                                                                                                                                                                                                                   Sen                                                                                       der Fahrbahn der K 6 mit > 4,70 m und die
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             und Radweges mit > 2,5 m festgesetzt.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        lichte Höhe des angrenzenden Geh-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                153) zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57)
                                    Verkehrsflächen                                                      Grünflächen                                                                                                                                                   Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des                                                                                                                                                                           ÜBERSICHTSPLAN
                                    8 9(1) Nr. 11 BauGB

                                     BE       Öffentliche Verkehrsflächen
                                                                                                         $9(1)Nr. 15 BauGB

                                                                                                              |    Öffentliche Grünflächen
                                                                                                                                                                                             Umgrenzung von Flächen zur dauerhaften Erhaltung von
                                                                                                                                                                                                                                                                   [
                                                                                                                                                                                                                                                                       Bebauungsplans
                                                                                                                                                                                                                                                                   8 9 (7) BauGB
                                                                                                                                                                                                                                                                                !   Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             2          Landschaftsschutzgebiet "Rheinhessisches Rheingebiet"

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        110 KV- Elektrofreileitung: Innerhalb des Schutzbereiches ist die Art              nm
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Mg
                                                                                                                                                                                             Bäumen und Sträuchern                                                                                                                                      der Bepflanzung mit der RWE abzustimmen

                                    BA        Öffentliche Verkehrsflächen besonderer
                                              Zweckbestimmung: Fuß- und Radweg
                                               Öffentliche Verkehrsflächen besonderer
                                                                                                         =         Wende- und Pflegeweg in öffentlicher Grünfläche
                                                                                                                                                                                              Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und
                                                                                                                                                                                              Sträuchern
                                                                                                                                                                                                                                                                   Kennzeichnungen - Flächen, deren Böden erheblich
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Grundwasser-Messstellen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               © | (dauerhafte Erhaltung und Sicherung vor Beschädigung)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                STAND:          Dezember 2008
                                                                                                                                                                                   3         Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege           mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind                              Der Beginn der Erdarbeiten ist drei Wochen vor Beginn der Generaldirektion
                                               Zweckbestimmung: Wirtschaftsweg, zur                                                                                                          und zur Entwicklung von Natur und Landschaft:                         $9 (5) Nr. 3 BauGB                                                        Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie mitzuteilen.
                                               Mitbenutzung von Fußgängern und Radfahrern                                                                                                    VM2: Magerwiese mit Sonderstrukturen (Holzstapel, Wurzel-                                                                                                                                                                          M 1: 1.000
                                              Öffentliche Verkehrsflächen besonderer                     Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen u. Flächen                                       stubben, Steinhaufen, lockere Gebüschpflanzungen)               '            ] Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit          Bei Pflanzungen im Plangebiet sind zu Wirtschaftswegen und zu
                                              Zweckbestimmung: Unterführung                              für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege u. zur Entwicklung                                                                                                                | umweltgefährdenden Stoffen belastet sind                   landwirtschaftlich genutzten Flächen die gesetzlichen Grenzabstände gemäß
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz einzuhalten.
                                                                                                         von Natur und Landschaft $ 9 (1) Nr. 20 und 25 BauGB
                                                                                                                                                                                   Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und
                                    Flächen zur Abwasserbeseitigung                                      [®|       ‚Anpflanzen von hochstämmigen Bäumen (Allee)                    Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des                                         Nachrichtliche Übernahmen $ 9 (6) BauGB                               Baum- und Pflanzenschutzmaßnahmen sind bei Durchführung der
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Baumaßnahme gemäß DIN 18920 als verbindlich zu betrachten.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                BEBAUUNGSPLAN
                                    $ 9 (1) Nr. 14 BauGB                                                                                                                           Straßenkörpers erforderlich sind $ 9 (1) Nr. 26 BauGB                               und Hinweise
                                               Öffentliche Flächen für die Abwasserbeseitigung:                                                                                                                                                                                                                                              Es ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen, um den Naturschutz-
                                                                                                         [®|       Erhalt vorhandener Bäume                                                                                                                            I T [|       Trasse der Deutschen Bahn AG                             belangen vor und während der Bauausführung Rechnung zu tragen.
                                              Versickerbecken


                                    Die Planunterlage entspricht den    Die Gemeinde hat am 19.12.2007   Der Hinweis über die Beteiligung          Für die Erarbeitung des         Die Gemeinde hat am 17.09.2008 die Auslegung des Bebauungsplanes                Dieser Bebauungsplan wurde am            Dertextliche und zeichnerische   Der Bebauungsplan wurde gemäß                    PLANVERFASSER
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                BAHNUBERFUHRUNG
                                    Anforderungen des$ 1 der            die Aufstellung des Bebauungs-   der Bürger an der Bauleitplanung                                                                                                                                                                   Inhalt dieses Bebauungsplanes    $ 10 BauGB am 23.01.2008 ortsüblich
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                512 / FAHRWEG
                                                                                                                                                   Planentwurfes.                  beschlossen. Der Entwurf dieses Bebauungsplanes mit textlichen Festsetzungen    17.12.2008 gemäß $ 10 BauGB
                                    Planzeichenverordnung vom           planes beschlossen. Der          ist am 11.01.2008 ortsüblich                                              und Begründung hat über die Dauer eines Monats vom 13.10.2008 bis               durch den Gemeinde als Satzung           stimmt mit dem Beschluss der     bekanntgemacht.                                 Mailänder Consult Worms
                                    18.12.1990                          Aufstellungsbeschluss ist am     bekanntgemacht worden,                                                    einschließlich 14.11.2008 öffentlich ausgelegen.
                                                                                                                                                                                                                                  Ort und Zeit der öffentlichen        beschlossen.                         Gemeinde vom 17.12.2008          Damit ist der Bebauungsplan in Kraft             Prinz-Carl-Anlage 42
                                                                        11.01.2008 ortsüblich                                                                                      ‚Auslegung sind am 02.10.2008 ortsüblich bekanntgemacht worden.                                                          überein. Der Bebauungsplan hat | getreten und kann von jedermann in der          67547 Worms
K47AB-Plan\Zeichnung\BP-N103.mod




                                                                        bekanntgemacht worden.                                                                                                                                                                                                              das gesetzlich vorgeschriebene     ‚Abteilung 6.1 Stadtplanung eingesehen        T 06241/2000-561
                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Verfahren eingehalten.            werden.                                         F 06241/2000-571
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             www.mic.de
                                   Worms,    den       07.01.2009      Worms,  den  09.01.2009           Worms, den 09.01.2009               Worms,   den             19.12.2008   Worms, den 09.01.2009                                                           Worms, den 09.01.2009                  Worms,   den 09.01.2009              Worms, den 26.01.2009
                                    Abteilun                            Stadtverwaltung                  Stadtverwaltung                      Abteilung                            Stadtverwaltung                                                                 Stadtverwaltung                         Stadtverwaltung                     Stadtverwaltung
                                    6.2 Stadtvermessung und                                                                                       6.1 Stadtplanung
                                    Geoinformationen

                                   Lange                                                                 Kissel                                   Frohnhäuser                      Kissel                                                                         Kissel                                    issel                               issel                                       Mailänder
                                                                        Oberbürgermeister                Oberbürgermeister                                                         Oberbürgermeister                                                                   Oberbürgermeister                  Oberbürgermeister                    Oberbürgermeister                                 Consult
                                    PLANUNTERLAGE                       AUFSTELLUNGSBESCHLUSS | BÜRGERBETEILIGUNG                                  ENTWURF                         AUSLEGUNGSBESCHLUSS                                                                 SATZUNGSBESCHLUSS                  AUSFERTIGUNG                         BEKANNTMACHUNG! INKRAFTSETZUNG
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