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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur AERO2022 in Friedrichshafen (MV-BW)

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Baden-Württemberg MINISTERIUM FÜR VERKEHR Ministerium für Verkehr • Postfach 10 34 52 • 70029 Stuttgart Stuttgart 16.03.2022 Flughafen Friedrichshafen GmbFI                                                                     Name Am Flugplatz 64                                                                                   Telefon! 88046 Friedrichshafen                                                                              E-Mai| Geschäftszeichen VM5-3847-24/1/2 nachrichtlich per E-Mail:                                                                                   (Bitte bei Antwort angeben) Regierungspräsidium Stuttgart luftsicherheit@rps.bwl.de Polizeiposten Flughafen friedrichshafen-flughafen.pw@polizei.bwl.de f&k Luftsicherheit; Antrag auf vorübergehende Änderung des Luftsicherheitsprogramms während der Messe "Aero" vom 27. bis 30. April 2022 einschließlich Auf- und Abbauzeiten Ihr Antrag per E-Mail vom 10.02.2022 Anlagen Plan Kassenzeichen:          20813 9000 2151 Bitte bei Zahlung angeben! Betrag:            100,00 EUR Sehr geehrte Damen und Flerren, entsprechend Ihrem Antrag ist eine vorübergehende Änderung des Luftsicherheitsprogramms beabsichtigt, um im Rahmen der Aero-Messe zwischen 27.04.2022 und 30.04.2022 einen zusätzlichen Zugang im Bereich des Zeppelin- Hangasrzu schaffen. Die Land-/Luftgrenze soll vorübergehend verlegt werden, die erforderlichen Kontrollen in einem Zelt erfolgen. Daneben sollen Zaunelemente zum Verbringen von Informationen zum Schutz personenbezogener Daten nach der DSGVO finden sich auf der Intemetseite des Ministeriums für Verkehr unter „Service“ / „Datenschutz“. Auf Wunsch werden diese Informationen in Papieiform versandt. • Dorotheenstr. 8 • 70173 Stuttgart (WS: Charlottenplatz) • Behindertengerechte Parkplätze vorhanden Telefon +49 (711) 89686-0 • Telefax +49 (711) 89686-9020 • E-Mail poststelle@vm.bwl.de • de-maiI-poststelle@vm.bwl.de www.vm.baden-wuerttemberg.de • www.service-bw.de
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-2- Flugzeugen zum Messegelände und zurück zeitweise entfernt werden. Die Sicherung der Land-/Luftgrenze erfolgt durch geeignetes Kontrollpersonal. Die vorübergehende Änderung stellt eine zulassungspflichtige Änderung des Luftsicherheitsprogramms dar. Hierzu ergeht folgende Entscheidung: Das Verkehrsministerium stimmt als oberste Luftsicherheitsbehörde den Änderungen, befristet auf den Zeitraum 27.04.2022 bis 30.04.2022, entsprechend Ihrem Antrag unter den nachstehend aufgeführten Auflagen zu: 1. Die provisorische Land-/Luftgrenze ist mit Zaunelementen zu sichern, welche ICAO-Standard erfüllen. Die Zaunelemente müssen luftseitig fest im Boden verankert und oben mit S-Drahtrollen gesichert sein. Nur dann, wenn ein Unterkriechen durch die Verankerung im Boden zuverlässig verhindert wird, kann auf die Verlegung von S-Drahtrollen am Boden als Unterkriechschutz verzichtet werden. 2. Eine Vermischung ankommender mit abfliegenden Personen ist zu verhindern. Neben den im Antrag genannten Maßnahmen (Absperrgitter, Fahrdienst) ist der innere Bereich des Zelteingangs und -ausgangs durch Sicherheitspersonal zu überwachen. Die Absperrung, welche ankommende von abfliegenden Personen trennt, muss so beschaffen sein, dass keine gefährlichen Gegenstände i.S. des Anhangs zum NLSP durchgereicht werden können. (Hinweis: Ein einfacher Bauzaun ist hierzu nicht geeignet.) 3. Die Möglichkeit einer unverzüglichen Alarmierung der zuständigen Sicherheitskräfte durch die Kontrollkräfte ist sicherzustellen. 4. Die auf der Luftseite ankommenden Personen sind durch Personal im Besitz eines Flughafenausweises mit Begleitberechtigung (im Antrag als Fahrdienst beschrieben), an der Parkposition des Flugzeugs abzuholen und durch das Abfertigungszelt bis auf die Landseite zu begleiten. Die FFG hat
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-3- sicherzustellen, dass die Personen die Luftseite schnellstmöglich verlassen. Auf den Flugzeugabstellflächen und auf dem Weg zwischen Flugzeugabstellflächen und Abfertigungszelt ist eine durchgängige Trennung zwischen ankommenden und abfliegenden Personen sicherzustellen. 5. Abfliegende Personen sind ab dem Ausgang des Abfertigungszeltes bis zur Parkposition des Flugzeugs zu begleiten. 6. Die Zugangsberechtigungen (Flughafenausweis, Flugbesatzungsausweis) werden beim Zugang in den abgegrenzten Bereich jeweils durch eine Luftsicherheitskontrollkraft mit Zulassung nach Ziff. 11.2.3.5 des Anhangs zum NLSP kontrolliert. 7. Der abgegrenzte Bereich ist entsprechend dem Besucheraufkommen ausreichend zu überwachen und zu bestreifen, um den unberechtigten Zugang von Personen auf die Luftseite auszuschließen. 8. Nach Ende der täglichen Betriebszeit ist der Zugang an Tor 9 zum Abfertigungszeltzu verschließen und der Zustand nach Luftsicherheitsprogramm herzustellen. Nach Abschluss der Messe sind die Flugzeugabstellflächen sowie Flächen, auf denen ankommende Personen verkehrt sind, einer Sicherheitsdurchsuchung zu unterziehen. Die mit dem Antrag der FFG übersandten Planskizzen sind Bestandteil dieses Bescheides. Diese Entscheidung ist stets widerruflich und kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn die vorstehenden Auflagen nicht erfüllt werden. Ferner kann die Entscheidung widerrufen werden, wenn eine Änderung der Luftsicherheitslage es erfordert. Die Anordnung weiterer Auflagen bleibt Vorbehalten.
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-4- Hinweis: Obenstehende Entscheidung ist ausschließlich unter luftsicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten getroffen. Flugbetriebliche Belange sind nicht umfasst. Eine luftrechtliche Genehmigung aus Hindernisgesichtspunkten ist nicht umfasst. Hierfür notwendige Entscheidungen sind gegebenenfalls separat zu beantragen. Begründung: Nach § 8 Abs. 1 S. 2 LuftSiG sind die in S. 1 Nr. 1 bis 8 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen in einem Luftsicherheitsprogramm darzustellen und der Luftsicherheitsbehörde zur Zulassung vorzulegen. Nach den dort in Nr. 1 und Nr. 4 genannten Sicherheitsmaßnahmen ist der Flughafenbetreiber verpflichtet, Flughafenanlagen so zu erstellen und zu gestalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung ermöglicht wird. Darüber hinaus ist er verpflichtet, nicht allgemein zugängliche Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu sichern. Das Luftsicherheitsprogramm ist der Luftsicherheitsbehörde zur Zulassung vorzulegen. Änderungen bedürfen der Zulassung durch die Luftsicherheitsbehörde auch dann, wenn sie nur vorübergehend Bestand haben. Die vorübergehende Verlegung der Land- / Luftgrenze erfordert mit Blick auf die Sicherheit des Luftverkehrs besondere Schutzmaßnahmen. Die verfügten Maßnahmen erscheinen vor diesem Hintergrund geeignet, erforderlich und angemessen. Dem Antrag der Flughafen Friedrichshafen GmbH wird unter den verfügten Auflagen stattgegeben. Auf eine weitergehende Begründung kann verzichtet werden. Änderungen und Ergänzungen sowie der Widerruf dieser Zulassung bleiben insbesondere bei Änderung der luftsicherheitlichen Gefährdungsbewertung oder Nichterfüllung der vorstehenden Nebenbestimmungen Vorbehalten. Die Entscheidung ist nach der Luftsicherheitsgebührenverordnung gebührenpflichtig. Es ergeht folgender
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-5- Gebührenbescheid: Die Entscheidung ist nach der Luftsicherheitsgebührenverordnung gebührenpflichtig. Für die Zulassung wird nach § 1 der Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV) vom 23.05.2007 (BGBl. I S. 944), zuletzt geändert durch Art. 2 Absatz 181 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) i. V. m. § 17 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 180 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) i. V. m. Nr. 10.2 des Gebührenverzeichnisses zur LuftSiGebV eine Gebühr in Höhe von 100,00 EURO (€) festgesetzt. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Wird die Gebühr nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, sind gemäß § 18 VwKostG vom Tage nach Ablauf dieser Frist an Säumniszinsen für jeden angefangenen Monat der Säumnis in Höhe von eins vom Hundert des rückständigen Betrages zu zahlen. Es wird gebeten, die Gebühr unter Nennung des auf Seite 1 dieses Bescheides genannten Kassenzeichens an die Landesoberkasse Baden-Württemberg Konto Nr. 749 55301 02 Baden-Württembergische Bank, BLZ 600 501 01 IBAN: DE02 6005 0101 7495 5301 02 BIC: SOLADESTXXX zu überweisen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim erhoben werden.
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-6- Mit freundlichen Grüßen
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