20220627151454

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur AERO2022 in Friedrichshafen (MV-BW)

/ 5
PDF herunterladen
Baden-Württemberg MINISTERIUM FÜR VERKEHR Ministerium für Verkehr • Postlach 10 34 52 • 70029 Stuttgart per E-Mail:                                                                                       Stuttgart 22.04.2022 Flughafen Friedrichshafen GmbH Am Flugplatz 64                                                                                     T elefon 88046 Friedrichshafen                                                                                E-Mail Geschättszeichen  VM5-3847-24/119 nachrichtlich per E-Mail:                                                                                    (Bitte bei Antwort angeben) Regierungspräsidium Stuttgart luftsicherheit@rps.bwl.de Polizeiposten Flughafen friedrichshafen-flughafen.pw@polizei.bwl.de Luftsicherheit; Antrag auf vorübergehende Änderung des Luftsicherheitsprogramms während der Messe "AERO" vom 27. bis 30. April 2022 - Einrichtung einer Misch- Kontrollstelle zur Kontrolle von Passagieren und anderen Personen als Passagiere Ihre Anträge per E-Mail vom 19.04.2022 und 20.04.2022 Anlagen Prozessbeschreibung Pläne Kassenzeichen:           20813 9000 2194 Bitte bei Zahlung angeben! Betrag:          153,00 EUR Sehr geehrte Damen und Herren, ergänzend zu der, mit Bescheid vom 16.03.2022 zugelassenen, Vorübergehenden Änderung des Luftsicherheitsprogram ms ist beabsichtigt, die im Rahmen derAERO- Messe für den Zeitraum vom 27.04.2022 bis zum 30.04.2022 eingerichtete Sonderkontrollstelle als Misch-Kontrollstelle für die Kontrolle von Passagieren und ihrem Gepäck nach § 5 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) und die Kontrolle von anderen Personen als Passagieren und deren mitgeführten Gegenständen nach § 8 Infonnationen zum Schutz personenbezogener Daten nach derDSGVO linden sich auf der Internetseite des Ministeriums fiir Verkehr unter „Service“ / „Datenschutz“. Auf Wunsch werden diese Informationen in Papierfonn versandt. Dorotheenstr. 8 • 70173 Stuttgart (WS: Charlottenplatz) • Behindertengerechte Parkplätze vorhanden Telefon +49(711) 89686-0 »Telefax +49(711) 89686-9020 »E-Mail poststelle@vm.bwl.de»de-mail-poststelle@vm.bwl.de mvw.vm.baden-wueittemberg.de • www.service-bw.de
1

-2- Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) zu nutzen. Die Misch-Kontrollstelle soll in dem oben genannten Zeitraum von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr mit zwei Kontrollkräften der Firma ESA für Sicherheitskontrollen nach § 5 LuftSiG und § 8 LuftSiG, sowie einer Kontrollkraft der Flughafen Friedrichshafen GmbH nach §8 LuftSiG besetzt sein. Die Sicherheitskontrollen sollen gemäß Ihres Antrages vollumfänglich nach den Vorgaben des Anhangs zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm erfolgen. Die vorübergehende Änderung stellt eine zulassungspflichtige Änderung des Luftsicherheitsprogramms dar. Hierzu ergeht folgende Entscheidung: Das Verkehrsministerium stimmt als oberste Luftsicherheitsbehörde den Änderungen, befristet auf den Zeitraum vom 27.04.2022 bis zum 30.04.2022, entsprechend Ihrem Antrag unter den nachstehend aufgeführten Auflagen zu: 1. Die Sicherheitskontrollen erfolgen vollumfänglich entsprechend den Vorgaben des Anhangs zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm. 2. Die Möglichkeit einer unverzüglichen Alarmierung der zuständigen Sicherheitskräfte durch die Kontrollkräfte ist sicherzustellen. 3. Abfliegende Personen sind ab dem Ausgang des Abfertigungszeltes bis zur Parkposition des Flugzeugs zu begleiten. Es muss sichergestellt sein, dass die abfliegenden Passagiere nach den Sicherheitskontrollen keinen Zugriff auf das Reisegepäck haben. 4. Die weiteren Auflagen der Zulassung zur Änderung des Luftsicherheitsprogrammes mit Bescheid vom 16.03.2022 bleiben bestehen. Die mit dem Antrag der Flughafen Friedrichshafen GmbH übersandte Prozessbeschreibung und Planskizzen sind Bestandteil dieses Bescheides.
2

-3- Diese Entscheidung ist stets widerruflich und kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn die vorstehenden Auflagen nicht erfüllt werden. Ferner kann die Entscheidung widerrufen werden, wenn eine Änderung der Luftsicherheitslage es erfordert. Die Anordnung weiterer Auflagen bleibt Vorbehalten. Hinweis: Obenstehende Entscheidung ist ausschließlich unter luftsicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten getroffen. Flugbetriebliche Belange sind nicht umfasst. Eine luftrechtliche Genehmigung aus Hindernisgesichtspunkten ist nicht umfasst. Hierfür notwendige Entscheidungen sind gegebenenfalls separat zu beantragen. Begründung: Nach § 8 Abs. 1 S. 2 LuftSiG sind die in S. 1 Nr. 1 bis 8 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen in einem Luftsicherheitsprogramm darzustellen und der Luftsicherheitsbehörde zur Zulassung vorzulegen. Nach den dort in Nr. 1 und Nr. 4 genannten Sicherheitsmaßnahmen ist der Flughafenbetreiber verpflichtet, Flughafenanlagen so zu erstellen und zu gestalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung ermöglicht wird. Darüber hinaus ist er verpflichtet, nicht allgemein zugängliche Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu sichern. Das Luftsicherheitsprogramm ist der Luftsicherheitsbehörde zur Zulassung vorzulegen. Änderungen bedürfen der Zulassung durch die Luftsicherheitsbehörde auch dann, wenn sie nur vorübergehend Bestand haben. Die vorübergehende Einrichtung einer Misch-Kontrollstelle erfordert mit Blick auf die Sicherheit des Luftverkehrs besondere Schutzmaßnahmen. Die verfügten Maßnahmen erscheinen vor diesem Hintergrund geeignet, erforderlich und angemessen. Dem Antrag der Flughafen Friedrichshafen GmbH wird unter den verfügten Auflagen stattgegeben. Auf eine weitergehende Begründung kann verzichtet werden. Änderungen und Ergänzungen sowie der Widerruf dieser Zulassung bleiben insbesondere bei Änderung der luftsicherheitlichen Gefährdungsbewertung oder Nichterfüllung der vorstehenden Nebenbestimmungen Vorbehalten.
3

-4- Die Entscheidung ist nach der Luftsicherheitsgebührenverordnung gebührenpflichtig. Es ergeht folgender Gebührenbescheid: Die Entscheidung ist nach der Luftsicherheitsgebührenverordnung gebührenpflichtig. Für die Zulassung wird nach § 1 der Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV) vom 23.05.2007 (BGBl. I S. 944), zuletzt geändert durch Art. 2 Absatz 181 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) i. V. m. § 17 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 180 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) i. V. m. Nr. 10.2 des Gebührenverzeichnisses zur LuftSiGebV eine Gebühr in Höhe von 153,00 EURO (€) festgesetzt. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Wird die Gebühr nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, sind gemäß § 18 VwKostG vom Tage nach Ablauf dieser Frist an Säumniszinsen für jeden angefangenen Monat der Säumnis in Höhe von eins vom Hundert des rückständigen Betrages zu zahlen. Es wird gebeten, die Gebühr unter Nennung des auf Seite 1 dieses Bescheides genannten Kassenzeichens an die Landesoberkasse Baden-Württemberg Konto Nr. 749 55301 02 Baden-Württembergische Bank, BLZ 600 501 01 IBAN: DE02 6005 0101 7495 5301 02 BIC: SOLADESTXXX zu überweisen. Rechtsbehelfsbelehrung:
4

-5- Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
5