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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)

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Übernahme der Financial Intelligence Unit (FIU) vom Bundeskriminalamt (BKA) zur Ge-

neralzolldirektion (GZD); Eckpunktepapier

Aufgaben und Befugnisse

Die FIU hat nach $ 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Geldwäschegesetz (GwG) schon bislang:

.

Verdachtsmeldungen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere Abgleiche mit bei ande-
ren Stellen gespeicherten Daten zu veranlassen,

die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betref-
fende Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu
unterrichten,

Statistiken zu führen zu den Informationen aus den Geldwäscheverdachtsmeldungen und
einen Jahresbericht zu veröffentlichen sowie die nach dem GwG Meldepflichtigen über Ty-
pologien und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu informieren,

Kooperation und Informationsaustausch, auch unter Nutzung des FIU-Net, mit ausländi-
schen FIU,

Internationale Zusammenarbeit/Interessenvertretung (z.B. Mitglied in EGMONT-Gruppe
FATF).

Diese Aufgaben sind weiterhin wahrzunehmen. Zukünftig sind zur Erreichung eines mit der

Verlagerung angestrebten deutlichen Mehrwertes folgende zusätzliche Aufgaben vorzusehen:

Wahrnehmung der „Filterfunktion“, d.h., dass ausschließlich Sachverhalte bei begründeten
Anhaltspunkten auf Geldwäsche/TE-Finanzierung an die zuständigen Behörden weiterge-
geben werden, nachdem durch die FIU Datenabgleich und Bewertung des Falles erfolgt
sind; alle übrigen werden im Wege der „Abstandnahme“ durch die FIU erledigt, jedoch als
Datensatz (z.B. für Analysezwecke und Lageberichte) vorgehalten.

Versagung/Anhalten laufender Transaktionen als Verwaltungsmaßnahme mit anschlie-
ßender Sicherstellung/Einziehung (Stichwort: freezing; „Rechtsgrundlage“: Art. 32 Abs. 7
4. EU-GeldwäscheRL)

Vorteile:

- Länder erhalten künftig nur „wertige“ und bereits in die „richtige Zuständigkeit“ gesteu-
erte Sachverhalte; hierdurch Arbeitsentlastung und Ressourcenfreisetzung zur Kon-
zentration auf Kriminalitätsschwerpunkte.

-  Verpflichtete haben einen zentralen Ansprechpartner, hierdurch Stärkung der Vertrau-

 

ensbasis und Kostenreduktion, weil Doppelmeldungen an BKA/LKÄ entfallen (bisher
müssen die Verpflichteten eine Verdachtsmeldung nach & 11 Abs. 1 S. 1 GwG an BKA
und an die zuständige Strafverfolgungsbehörde steuern).

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- „Neue Eingriffsrechte‘, wodurch Transaktionen im Zusammenhang mit Verdachtsmel-
dungen, die auf Geldwäsche/TE-Finanzierung hindeuten, unmittelbar „gestoppt“ wer-
den können.
- Administrative Einziehung von Geldern im Falle eines Verdachts, dass eine Transak-
tion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt.

Datenzugriffe

1. Finanzinformationen
= Beim BZS$t verfügbare Daten

2. Verwaltungsinformationen
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3. Informationssysteme von Justiz und Polizei sowie der Ermittlungsbehörden der

Zollverwaltung

4. Informationssysteme der Dienste

m. Organisatorisches

1. Rechtsnatur der FIU und organisatorische Anbindung

Mit Blick auf die Aufgaben und Befugnisse der neuen FIU bedarf es ihrer Ausgestaltung als —
zumindest funktionale - Behörde. Denn insbesondere die vorgesehenen Eingriffsbefugnisse
erfordern ein Handeln mit Außenwirkung in eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen, was
nur als Behörde möglich ist. Die Ausgestaltung als funktionale Behörde, also als Organ eines
Verwaltungsträgers, ist hierbei möglich und auch ausreichend. Hierbei ist eine eigenständige
und unabhängige „Behördenstruktur‘ vorzusehen. Denkbar ist, dass die „neue FIU" organisa-
torisch dem Ermittlungs- oder einem anderen Bereich der GZD zugeordnet oder als eigener
Bereich ausgestaltet wird.

Organisationsrechtlich beinhalt $ 5a Abs. 2 S. 2 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwal-
tung bereits die Ermächtigungsgrundlage zur Errichtung weiterer Organteile der GZD. Rege-
lungen zur FIU selbst und deren Rechte/Befugnisse und Pflichten sind in einem eigenständi-
gen Gesetz sowie durch erforderliche Gesetzesänderungen systematisch zugehöriger Ge-
setze vorzusehen.

Über den Sitz der FIU wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

2. Personelle Ausstattung
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IT-Ausstattung und -kosten sowie zugehörige personelle Ausstattung

5. Arbeitsteiliges Zusammenwirken von GZD, Abteilung Ill und Abteilung VIl bei der
Geldwäschebekämpfung

Die „neue FIU“ soll organisatorisch in die GZD eingegliedert werden. Vor diesem Hintergrund

wird das Referat Ill A 2 die Aufsicht über die zukünftige FIU übernehmen und ist weiterhin für
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die Bekämpfung der Geldwäsche, Terrorismus und Terrorismusfinanzierung durch die Zollver-
waltung zuständig. Referat VII A 3 obliegt demgegenüber die Verhinderung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor sowie die Regulierung von Instituten und Unter-
nehmen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (auf nationaler, europäischer
und internationaler Ebene [FATF]), soweit keine Bezüge zum Aufgabenspektrum der Zollver-
waltung bzw. zur Organisation und Arbeitsweise der FIU bestehen. Die Vorschriften zur Orga-
nisation und den Kompetenzen der FIU sowie die geldwäscherechtlichen Pflichten im Rahmen
der Verdachtsmeldung werden grundsätzlich im GwG (Ff VII A 3) geregelt. Darüber hinaus
wird Referat VIIA3 weiterhin die Rechts- und Fachaufsicht über die BaFin im Bereich Geldwä-
sche und Terrorismusfinanzierung wahrnehmen.
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