anhang-4
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)“
Übernahme der Financial Intelligence Unit (FIU) vom Bundeskriminalamt (BKA) zur Ge- neralzolldirektion (GZD); Eckpunktepapier Aufgaben und Befugnisse Die FIU hat nach $ 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Geldwäschegesetz (GwG) schon bislang: . Verdachtsmeldungen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere Abgleiche mit bei ande- ren Stellen gespeicherten Daten zu veranlassen, die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betref- fende Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten, Statistiken zu führen zu den Informationen aus den Geldwäscheverdachtsmeldungen und einen Jahresbericht zu veröffentlichen sowie die nach dem GwG Meldepflichtigen über Ty- pologien und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu informieren, Kooperation und Informationsaustausch, auch unter Nutzung des FIU-Net, mit ausländi- schen FIU, Internationale Zusammenarbeit/Interessenvertretung (z.B. Mitglied in EGMONT-Gruppe FATF). Diese Aufgaben sind weiterhin wahrzunehmen. Zukünftig sind zur Erreichung eines mit der Verlagerung angestrebten deutlichen Mehrwertes folgende zusätzliche Aufgaben vorzusehen: Wahrnehmung der „Filterfunktion“, d.h., dass ausschließlich Sachverhalte bei begründeten Anhaltspunkten auf Geldwäsche/TE-Finanzierung an die zuständigen Behörden weiterge- geben werden, nachdem durch die FIU Datenabgleich und Bewertung des Falles erfolgt sind; alle übrigen werden im Wege der „Abstandnahme“ durch die FIU erledigt, jedoch als Datensatz (z.B. für Analysezwecke und Lageberichte) vorgehalten. Versagung/Anhalten laufender Transaktionen als Verwaltungsmaßnahme mit anschlie- ßender Sicherstellung/Einziehung (Stichwort: freezing; „Rechtsgrundlage“: Art. 32 Abs. 7 4. EU-GeldwäscheRL) Vorteile: - Länder erhalten künftig nur „wertige“ und bereits in die „richtige Zuständigkeit“ gesteu- erte Sachverhalte; hierdurch Arbeitsentlastung und Ressourcenfreisetzung zur Kon- zentration auf Kriminalitätsschwerpunkte. - Verpflichtete haben einen zentralen Ansprechpartner, hierdurch Stärkung der Vertrau- ensbasis und Kostenreduktion, weil Doppelmeldungen an BKA/LKÄ entfallen (bisher müssen die Verpflichteten eine Verdachtsmeldung nach & 11 Abs. 1 S. 1 GwG an BKA und an die zuständige Strafverfolgungsbehörde steuern). AP_DOH ZOOM OBAIF EB
Be - „Neue Eingriffsrechte‘, wodurch Transaktionen im Zusammenhang mit Verdachtsmel- dungen, die auf Geldwäsche/TE-Finanzierung hindeuten, unmittelbar „gestoppt“ wer- den können. - Administrative Einziehung von Geldern im Falle eines Verdachts, dass eine Transak- tion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt. Datenzugriffe 1. Finanzinformationen = Beim BZS$t verfügbare Daten 2. Verwaltungsinformationen
3. Informationssysteme von Justiz und Polizei sowie der Ermittlungsbehörden der Zollverwaltung 4. Informationssysteme der Dienste m. Organisatorisches 1. Rechtsnatur der FIU und organisatorische Anbindung Mit Blick auf die Aufgaben und Befugnisse der neuen FIU bedarf es ihrer Ausgestaltung als — zumindest funktionale - Behörde. Denn insbesondere die vorgesehenen Eingriffsbefugnisse erfordern ein Handeln mit Außenwirkung in eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen, was nur als Behörde möglich ist. Die Ausgestaltung als funktionale Behörde, also als Organ eines Verwaltungsträgers, ist hierbei möglich und auch ausreichend. Hierbei ist eine eigenständige und unabhängige „Behördenstruktur‘ vorzusehen. Denkbar ist, dass die „neue FIU" organisa- torisch dem Ermittlungs- oder einem anderen Bereich der GZD zugeordnet oder als eigener Bereich ausgestaltet wird. Organisationsrechtlich beinhalt $ 5a Abs. 2 S. 2 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwal- tung bereits die Ermächtigungsgrundlage zur Errichtung weiterer Organteile der GZD. Rege- lungen zur FIU selbst und deren Rechte/Befugnisse und Pflichten sind in einem eigenständi- gen Gesetz sowie durch erforderliche Gesetzesänderungen systematisch zugehöriger Ge- setze vorzusehen. Über den Sitz der FIU wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. 2. Personelle Ausstattung
an D» oO = 3. 5 Do 2 = E 3 a . ’ > i ’ > IT-Ausstattung und -kosten sowie zugehörige personelle Ausstattung 5. Arbeitsteiliges Zusammenwirken von GZD, Abteilung Ill und Abteilung VIl bei der Geldwäschebekämpfung Die „neue FIU“ soll organisatorisch in die GZD eingegliedert werden. Vor diesem Hintergrund wird das Referat Ill A 2 die Aufsicht über die zukünftige FIU übernehmen und ist weiterhin für
-5- die Bekämpfung der Geldwäsche, Terrorismus und Terrorismusfinanzierung durch die Zollver- waltung zuständig. Referat VII A 3 obliegt demgegenüber die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor sowie die Regulierung von Instituten und Unter- nehmen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene [FATF]), soweit keine Bezüge zum Aufgabenspektrum der Zollver- waltung bzw. zur Organisation und Arbeitsweise der FIU bestehen. Die Vorschriften zur Orga- nisation und den Kompetenzen der FIU sowie die geldwäscherechtlichen Pflichten im Rahmen der Verdachtsmeldung werden grundsätzlich im GwG (Ff VII A 3) geregelt. Darüber hinaus wird Referat VIIA3 weiterhin die Rechts- und Fachaufsicht über die BaFin im Bereich Geldwä- sche und Terrorismusfinanzierung wahrnehmen.