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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)

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NEUORGANISATION DER FINANCIAL INTELLIGENCE
UnNIT (FIU) ım GESCHÄFTSBEREICH DES BMF

-Organisatorische Anbindung

Die künftige Anbindung der FIU soll organisatorisch an die Generalzolldirektion (GZD)

erfolgen. Für die interne Aufbauorganisation gibt es folgende Überlegungen:

= Anbindung als eine weitere Abteilung an die Direktion VI „Zollkriminalamt (ZKA)“

als funktionale Behörde innerhalb der funktionalen Behörde ZKA

Vorteile:
- Rückgriff auf

; hierdurch Kosten-, Zeit- und Aufwandsreduzierung.

- Außenwirksame Abbildung bei der in der GZD sachnächsten Direktion:

ZKA

o ist Verwaltungs- und Ermittlungsbehörde mit doppelfunktionalen Aufgaben.

o hat dabei eine herausgehobene Stellung im Verbund der Sicherheitsbehörden des
Bundes; hierdurch wäre zugleich der Bedeutung der FIU (national und international)
angemessen Rechnung getragen.

o  istim Ausland bei Sicherheitsbehörden und internationalen Einrichtungen als „Marke“
bereits etabliert, hierdurch Stärkung der Akzeptanz der neuen FIU.

- Mit Blick auf die Aufgabenzuweisung des ZKA gibt es eine fachlich-sachliche
Zusammengehörigkeit mit der FIU: Beispielsweise wirkt das ZKA nach $ 4 Abs. 2 und
Abs. 4 ZFdG sowohl bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs als auch bei der
Bekämpfung der international organisierten Geldwäsche insbesondere durch Maßnahmen
zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter
Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der
Zollverwaltung mit. Die FIU hat zur Aufgabe, Sachverhalte mit möglichem Bezug zu
diesen Deliktsarten zu erkennen und zu bewerten.
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. .
Ww . . . . . .

solche getroffen worden ist und di
ie Frage der konkreten Anbi
obliegt. nbindung damit allein BMF

Nachteile:

- 7 das Gesetzgebungsverfahren: Nähe zu einer Ermittlungsbehörde -> es dürfte
größerer politischer Aufwand erforderlich sein, um darzulegen, dass bei einem Wechsel
der FIU vom BKA zum ZKA tatsächlich das angestrebte Ziel, eine administrative FIU zu
schaffen, erreicht werden kann.

Zugleich ist zu berücksichtigen, dass die FIU funktionale Behörde innerhalb der
funktionalen Behörde ZKA sein wird, was als komplexer Tatbestand entsprechender
umfangreicher Erläuterungen bedürfen wird.

Rechtlich:

Möglich.

Mit Blick auf die Aufgaben und Befugnisse der neuen FIU bedarf es ihrer Ausgestaltung als
Behörde. Denn insbesondere die vorgesehenen Eingriffsbefugnisse erfordern ein Handeln
mit Außenwirkung in eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen, was nur als Behörde
möglich ist. Die Ausgestaltung als funktionale Behörde, also als Organ eines
Verwaltungsträgers, ist hierbei möglich und auch ausreichend. Hierbei kann
Verwaltungsträger auch eine funktionale Behörde sein, mithin innerhalb einer funktionalen
Behörde eine weitere bestehen (Beispiel: Untersuchungsausschuss des Bundestages).
Organisationsrechtlich beinhalt $ 5a Abs. 2 S. 2 Gesetz zur Neuorganisation der
Zollverwaltung bereits die Ermächtigungsgrundlage zur Errichtung weiterer Organteile der

GZD.

Standorte:
Als Standorte kämen Köln oder Bonn in Betracht:
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Für Köln spricht:
o die mögliche Nutzun
Liegenschaft, Sicherungsmechanismen).

g der benötigten Infrastruktur einer Sicherheitsbehörde (IT,

Für Bonn spricht:
o Nähe zur GZD und zur BaFin.
o Die durch Verlagerung der Abteilung Ill nach Berlin entstehende Situation am Standort

Bonn würde durch die Ansiedlung der FIU in Bonn teilweise kompensiert (damit auch
Berücksichtigung des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen
Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Berlin/Bonn-

Gesetz)).
o Räumliche Abgrenzung zum ZKA als Ermittlungsbehörde.

Für Köln / Bonn spricht gleichermaßen:
o Standort erleichtert aufgrund der Besiedlungsdichte Möglichkeiten der

Personalgewinnung.

= Anbindung als eine weitere Abteilung an die Direktion VI „Recht des
grenzüberschreitenden Warenverkehrs / Besonderes Zollrecht“ (einschl.
Außenwirtschaftsrecht; Bargeld) als funktionale Behörde

Vorteile:

- Außenwirksame Abbildung bei einer im Schwerpunkt mit administrativen Aufgaben
befassten Direktion — hier: zuständige Rechts- und Fachaufsicht für den Bereich „Bargeld
und Außenwirtschaftsrecht“ im weiteren Sinne; „Einnahme einer neutralen Rechtsposition“
im Bereich einer verwaltungsgeprägten Rechts- und Fachaufsicht: hierdurch kein
Näheverhältnis zu der „Ermittlungsbehörde ZKA“.

Nachteile:

- Keine Anbindung bei der sachnächsten Direktion VIII; hierdurch möglicherweise
Infragestellung der Bedeutung der FIU. Zugleich mögliche Abwertung der
Ermittlungsbehörde ZKA in der Außenwahrnehmung.

- Teilweise redundanter Aufbau entsprechender Expertise im Bereich Finanzermittlungen
erforderlich und damit verbundener Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht.

- Direktion VI ist bisher nicht vernetzt und nicht als „Marke“ etabliert; hierdurch zu
erwartende Erschwernisse für FIU, jedenfalls im internationalen Bereich.

- Schaffung einer ZKA-vergleichbaren eigenen IT-Landschaft erforderlich mit

entsprechenden Zugriffsrechten; hierdurch erheblicher zusätzlicher Beschaffungs-, Zeit-
und Kostenaufwand.
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Rechtlich:
Möglich.

 

Insoweit gelten vorangestellte Ausführungen entsprechend. Der Umstand, dass es sich bei
der Direktion VI nicht um eine funktionale Behörde handelt, sondern um einen
unselbständigen Teil der Behörde GZD, steht dem nicht entgegen.

Standort:

Für Nürnberg sind keine Standortvorteile einer FIU ersichtlich.

" Keine Auswahl der Standorte Frankfurt am Main, Berlin oder Wiesbaden

Unabhängig von der Frage danach, an welche Direktion die FIU künftig angebunden wird,
dürften mit Blick auf das „Wo“ unter Berücksichtigung folgender Überlegungen die Standorte
Frankfurt am Main, Berlin und Wiesbaden nicht in Betracht kommen.

- Zum Standort Frankfurt am Main:
Frankfurt am Main ist deutscher Finanzplatz und Sitz der meisten in Deutschland ansässigen

 

Banken und damit der bedeutsamsten Verpflichteten. Jedoch

o ist Wohnraum in der Finanzmetropole kostenintensiv und zugleich knapp -> hierdurch
schon im Vorfeld erschwerte Bedingungen zur Personalakquise.

oO ist infolge der dortigen „Arbeitgeberlandschaft“ (Stichwort: Großbanken) das
Gehaltsgefüge und entsprechende Vorstellungen potentieller Bewerber
überdurchschnittlich stark nach oben ausgeprägt, was mit der Besoldung des
öffentlichen Dienstes nur schwerlich vereinbar erscheint.

[6 dürfte die FIU als Behörde in dem Umfeld „Privatbanken“ nicht als „attraktiver
Arbeitgeber“ wahrgenommen werden.

o wäre die Beschaffung einer Liegenschaft für die FIU nur mit großem Kostenaufwand
möglich; eine geeignete Bestandsliegenschaft der BImA existiert in Frankfurt nicht.

- Zum Standort Berlin
Auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich zu bevorzugenden „Ostansiedlung“ erscheint

ein Sitz der FIU am Standort Berlin nicht zielführend. Insoweit gelten vorangestellte
Überlegungen entsprechend unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Berlin

Bundeshauptstadt ist.

- Zum Standort Wiesbaden
Mit der Gemeinsamen Finanzermittlungsgruppe (GFG) von BKA/ZKA am BKA-Standort

Wiesbaden ist die GZD durch die Direktion VIII dort vertreten.
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Eine Ansiedlung der FIU erscheint dort jedoch nicht angezeigt:

oO

Die FIU wird bislang durch das BKA am Standort Wiesbaden betrieben -> eine
Übernahme der Räumlichkeiten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich
um die Liegenschaft des BKA handelt; die Gewinnung bzw. Übernahme von Personal
des BKA ist zum einen schon aufgrund der St-Abrede zwischen St‘in Haber (BMI) und
St Gatzer nicht vorgesehen und erscheint nach Abstimmung mit BMI/BKA auch im
etwaigen Fall der Personalakquise mangels Wechselbereitschaft der
Polizeikolleginnen/kollegen zum anderen nicht erfolgversprechend.

Wiesbaden und Umland sind mit Blick auf die Nähe zu Frankfurt sowohl hinsichtlich
des Anwerbens geeigneten Personals wie ebenso mit Blick auf die Kosten für
Wohnraum / Immobilien nachteilig; insoweit gelten vorangestellte Überlegungen
entsprechend.

Schließlich würde der Betrieb der neuen FiU am vormaligen Standort eine
„Verwechselungsgefahr“ in sich tragen, da eine räumliche Abgrenzung zu der bislang
polizeiseitig geführten FIU nicht erfolgen würde.
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