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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)“
L3_DOK AOL - O3BQ JO2 NEUORGANISATION DER FINANCIAL INTELLIGENCE UnNIT (FIU) ım GESCHÄFTSBEREICH DES BMF -Organisatorische Anbindung Die künftige Anbindung der FIU soll organisatorisch an die Generalzolldirektion (GZD) erfolgen. Für die interne Aufbauorganisation gibt es folgende Überlegungen: = Anbindung als eine weitere Abteilung an die Direktion VI „Zollkriminalamt (ZKA)“ als funktionale Behörde innerhalb der funktionalen Behörde ZKA Vorteile: - Rückgriff auf ; hierdurch Kosten-, Zeit- und Aufwandsreduzierung. - Außenwirksame Abbildung bei der in der GZD sachnächsten Direktion: ZKA o ist Verwaltungs- und Ermittlungsbehörde mit doppelfunktionalen Aufgaben. o hat dabei eine herausgehobene Stellung im Verbund der Sicherheitsbehörden des Bundes; hierdurch wäre zugleich der Bedeutung der FIU (national und international) angemessen Rechnung getragen. o istim Ausland bei Sicherheitsbehörden und internationalen Einrichtungen als „Marke“ bereits etabliert, hierdurch Stärkung der Akzeptanz der neuen FIU. - Mit Blick auf die Aufgabenzuweisung des ZKA gibt es eine fachlich-sachliche Zusammengehörigkeit mit der FIU: Beispielsweise wirkt das ZKA nach $ 4 Abs. 2 und Abs. 4 ZFdG sowohl bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs als auch bei der Bekämpfung der international organisierten Geldwäsche insbesondere durch Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung mit. Die FIU hat zur Aufgabe, Sachverhalte mit möglichem Bezug zu diesen Deliktsarten zu erkennen und zu bewerten.
. . Ww . . . . . . solche getroffen worden ist und di ie Frage der konkreten Anbi obliegt. nbindung damit allein BMF Nachteile: - 7 das Gesetzgebungsverfahren: Nähe zu einer Ermittlungsbehörde -> es dürfte größerer politischer Aufwand erforderlich sein, um darzulegen, dass bei einem Wechsel der FIU vom BKA zum ZKA tatsächlich das angestrebte Ziel, eine administrative FIU zu schaffen, erreicht werden kann. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass die FIU funktionale Behörde innerhalb der funktionalen Behörde ZKA sein wird, was als komplexer Tatbestand entsprechender umfangreicher Erläuterungen bedürfen wird. Rechtlich: Möglich. Mit Blick auf die Aufgaben und Befugnisse der neuen FIU bedarf es ihrer Ausgestaltung als Behörde. Denn insbesondere die vorgesehenen Eingriffsbefugnisse erfordern ein Handeln mit Außenwirkung in eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen, was nur als Behörde möglich ist. Die Ausgestaltung als funktionale Behörde, also als Organ eines Verwaltungsträgers, ist hierbei möglich und auch ausreichend. Hierbei kann Verwaltungsträger auch eine funktionale Behörde sein, mithin innerhalb einer funktionalen Behörde eine weitere bestehen (Beispiel: Untersuchungsausschuss des Bundestages). Organisationsrechtlich beinhalt $ 5a Abs. 2 S. 2 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung bereits die Ermächtigungsgrundlage zur Errichtung weiterer Organteile der GZD. Standorte: Als Standorte kämen Köln oder Bonn in Betracht:
Für Köln spricht: o die mögliche Nutzun Liegenschaft, Sicherungsmechanismen). g der benötigten Infrastruktur einer Sicherheitsbehörde (IT, Für Bonn spricht: o Nähe zur GZD und zur BaFin. o Die durch Verlagerung der Abteilung Ill nach Berlin entstehende Situation am Standort Bonn würde durch die Ansiedlung der FIU in Bonn teilweise kompensiert (damit auch Berücksichtigung des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Berlin/Bonn- Gesetz)). o Räumliche Abgrenzung zum ZKA als Ermittlungsbehörde. Für Köln / Bonn spricht gleichermaßen: o Standort erleichtert aufgrund der Besiedlungsdichte Möglichkeiten der Personalgewinnung. = Anbindung als eine weitere Abteilung an die Direktion VI „Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs / Besonderes Zollrecht“ (einschl. Außenwirtschaftsrecht; Bargeld) als funktionale Behörde Vorteile: - Außenwirksame Abbildung bei einer im Schwerpunkt mit administrativen Aufgaben befassten Direktion — hier: zuständige Rechts- und Fachaufsicht für den Bereich „Bargeld und Außenwirtschaftsrecht“ im weiteren Sinne; „Einnahme einer neutralen Rechtsposition“ im Bereich einer verwaltungsgeprägten Rechts- und Fachaufsicht: hierdurch kein Näheverhältnis zu der „Ermittlungsbehörde ZKA“. Nachteile: - Keine Anbindung bei der sachnächsten Direktion VIII; hierdurch möglicherweise Infragestellung der Bedeutung der FIU. Zugleich mögliche Abwertung der Ermittlungsbehörde ZKA in der Außenwahrnehmung. - Teilweise redundanter Aufbau entsprechender Expertise im Bereich Finanzermittlungen erforderlich und damit verbundener Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht. - Direktion VI ist bisher nicht vernetzt und nicht als „Marke“ etabliert; hierdurch zu erwartende Erschwernisse für FIU, jedenfalls im internationalen Bereich. - Schaffung einer ZKA-vergleichbaren eigenen IT-Landschaft erforderlich mit entsprechenden Zugriffsrechten; hierdurch erheblicher zusätzlicher Beschaffungs-, Zeit- und Kostenaufwand.
Rechtlich: Möglich. Insoweit gelten vorangestellte Ausführungen entsprechend. Der Umstand, dass es sich bei der Direktion VI nicht um eine funktionale Behörde handelt, sondern um einen unselbständigen Teil der Behörde GZD, steht dem nicht entgegen. Standort: Für Nürnberg sind keine Standortvorteile einer FIU ersichtlich. " Keine Auswahl der Standorte Frankfurt am Main, Berlin oder Wiesbaden Unabhängig von der Frage danach, an welche Direktion die FIU künftig angebunden wird, dürften mit Blick auf das „Wo“ unter Berücksichtigung folgender Überlegungen die Standorte Frankfurt am Main, Berlin und Wiesbaden nicht in Betracht kommen. - Zum Standort Frankfurt am Main: Frankfurt am Main ist deutscher Finanzplatz und Sitz der meisten in Deutschland ansässigen Banken und damit der bedeutsamsten Verpflichteten. Jedoch o ist Wohnraum in der Finanzmetropole kostenintensiv und zugleich knapp -> hierdurch schon im Vorfeld erschwerte Bedingungen zur Personalakquise. oO ist infolge der dortigen „Arbeitgeberlandschaft“ (Stichwort: Großbanken) das Gehaltsgefüge und entsprechende Vorstellungen potentieller Bewerber überdurchschnittlich stark nach oben ausgeprägt, was mit der Besoldung des öffentlichen Dienstes nur schwerlich vereinbar erscheint. [6 dürfte die FIU als Behörde in dem Umfeld „Privatbanken“ nicht als „attraktiver Arbeitgeber“ wahrgenommen werden. o wäre die Beschaffung einer Liegenschaft für die FIU nur mit großem Kostenaufwand möglich; eine geeignete Bestandsliegenschaft der BImA existiert in Frankfurt nicht. - Zum Standort Berlin Auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich zu bevorzugenden „Ostansiedlung“ erscheint ein Sitz der FIU am Standort Berlin nicht zielführend. Insoweit gelten vorangestellte Überlegungen entsprechend unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Berlin Bundeshauptstadt ist. - Zum Standort Wiesbaden Mit der Gemeinsamen Finanzermittlungsgruppe (GFG) von BKA/ZKA am BKA-Standort Wiesbaden ist die GZD durch die Direktion VIII dort vertreten.
Eine Ansiedlung der FIU erscheint dort jedoch nicht angezeigt: oO Die FIU wird bislang durch das BKA am Standort Wiesbaden betrieben -> eine Übernahme der Räumlichkeiten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um die Liegenschaft des BKA handelt; die Gewinnung bzw. Übernahme von Personal des BKA ist zum einen schon aufgrund der St-Abrede zwischen St‘in Haber (BMI) und St Gatzer nicht vorgesehen und erscheint nach Abstimmung mit BMI/BKA auch im etwaigen Fall der Personalakquise mangels Wechselbereitschaft der Polizeikolleginnen/kollegen zum anderen nicht erfolgversprechend. Wiesbaden und Umland sind mit Blick auf die Nähe zu Frankfurt sowohl hinsichtlich des Anwerbens geeigneten Personals wie ebenso mit Blick auf die Kosten für Wohnraum / Immobilien nachteilig; insoweit gelten vorangestellte Überlegungen entsprechend. Schließlich würde der Betrieb der neuen FiU am vormaligen Standort eine „Verwechselungsgefahr“ in sich tragen, da eine räumliche Abgrenzung zu der bislang polizeiseitig geführten FIU nicht erfolgen würde.