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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen zur Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)

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R|           Bundesministerium der Finanzen POSTANSCHRIFT     Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Einwurf-Einschreiben                                 HAUSANSCHRIFT  Wilhelmstraße 97 Se                                                                            10117 Berlin Herrn                                                REFERAT/PROJEKT  VB5 Arne Semsrott                                                   el  +49 (0) 30 18 682 c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.                  Fax +49 (0) 30 18     u Singerstraße 109                                              Em      VB5@bmf.bund.de 10179 Berlin                                                 parum  12. November 2021 BETREFF    Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) BEZUG    Ihr Antrag vom 23. September 2020 sowie Ihre E-Mail vom 12. Oktober 2020 ANLAGEN      18 GZ   VBS5-0O                131920/10341 DOK    2021/0921481 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrer E-Mail vom 23. September 2020 bzw. Ihrem Einverständnis per E-Mail vom 12. Oktober 2020 zur Antragskonkretisierung beantragen Sie Folgendes: „- sämtliche Kommunikation zwischen dem BMI und dem BMF zur Neuorganisation der FIU ab Oktober 2015 bis Juli 2017, insbesondere - die Staatssekretärsvereinbarung zwischen dem BMI (Fr. Staatssekretärin Haber) und dem BMF (Hr. Staatssekretär Gatzer) vom 02.11.2015 in Bezug auf die FIU - sämtliche vorliegenden Informationen zur Pressekonferenz vom 02.12.2015, die Finanzminister Schäuble zusammen mit dem französischen Finanzminister Sapin gab, darunter Vermerke und Vorlagen, - sämtliche Einschätzungen/Berichte von BKA und LKÄ zur Neuorganisation der FIU, die an das BMF gesendet wurden - sämtliche Unterlagen der Arbeitsgruppe FIU-neu des BMF‘. www.bundesfinanzministerium.de
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Sete2  Über Ihren Antrag entscheide ich nach $ 1 Absatz 1 Satz 1 IFG in einem ersten Teilbescheid wie folgt: I.  Dem Antrag gebe ich wie nachfolgend dargestellt statt. Zu weiteren von Ihrem IFG- Antrag erfassten Dokumenten ergeht ein weiterer Bescheid. II. Zu den Kosten ergeht ein gesonderter Bescheid. Begründung: Zul. Zu Ihrem Antrag wurde eine Reihe von Dokumenten recherchiert. Sie erhalten anliegend zunächst insgesamt 18 Dokumente, die zu Ihrem Antrag vom 23. September 2020 bzw. Ihrer E-Mail vom 12. Oktober 2020 ermittelt wurden. Es handelt sich um Dokumente, deren Verfasser das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist, deren Überprüfung nach dem IFG abgeschlossen ist und die danach zumindest teilweise herausge- geben werden können. In diesen Dokumenten sind Passagen auf der Grundlage des $ 3 Nummer 2 IFG, des $ 3 Nummer 8 IFG sowie des $ 3 Nummer 1 lit. d IFG geschwärzt bzw. unkenntlich gemacht. $ 3 Nummer 2 IFG Der Ausschlussgrund des $ 3 Nummer 2 IFG ist darin begründet, dass ein Bekanntwerden von Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Die Gesetzesbegründung versteht unter dem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit u. a. die Unversehrtheit der Rechts- ordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates (vgl. Schoch IFG $ 3 Rn. 152). Bei der FIU handelt es sich um eine Behörde, die in einem besonders sensi- blen Bereich tätig ist. Ihre Aufgabe ist insbesondere die Erhebung und Analyse von Informa- tionen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die Weitergabe dieser Informationen an die zuständigen inländischen öffentlichen Stellen zum Zwecke der Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung solcher Taten. Es ist davon auszugehen, dass gerade Personen mit terroristischer Gesinnung ein verstärktes Interesse an der Störung der Funktionsfähigkeit der FIU haben. Insofern dürfen gerade interne, über bereits allgemein bekannte und bestehende Veröffentlichungen hinausgehende Informationen zum Aufbau und zur Arbeitsweise der FIU nicht herausgegeben werden, um die Funktionsfähigkeit der FIU zu
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Seite 3 sichern. Die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen gehört unmittelbar zu den Schutz- gütern der öffentlichen Sicherheit im Sinne des $ 3 Nummer 2 IFG (vgl. VG Berlin, Urteil vom 07.12.2020 -2 K 126.18 -, juris Rn. 15). $& 3 Nummer 1 lit. d IFG Ebenfalls kein Anspruch auf Informationszugang besteht, wenn das Bekanntwerden von Informationen sich nachteilig auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbe- werbs- und Regulierungsbehörden auswirken kann. Die FIU ist als Teil der Zollverwaltung von diesem Ausschlussgrund erfasst. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der FIU wäre durch eine Veröffentlichung von Informationen zum Aufbau und zur Arbeitsweise der FIU beeinträchtigt, so dass auch dieser Ausschlussgrund hier zur Anwendung kommt. $ 3 Nummer 8 IFG Die von Ihnen begehrten Informationen zur Neuorganisation der FIU unterliegen hier zudem der Teil-Bereichsausnahme des $ 3 Nummer 8 IFG, weshalb keine vollständige Zugangsge- währung möglich ist und Teile der Dokumente zu schwärzen waren. Demnach besteht gegenüber den Nachrichtendiensten - von vornherein und generell - kein Anspruch auf Informationszugang. Das gilt unabhängig davon, ob der beantragte Informa- tionszugang im konkreten Fall sicherheitsrelevante Informationen betrifft oder nicht (Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG $ 3 Rn. 335). Aber auch gegenüber Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, die keine Nachrichtendienste sind, besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit diese Stellen Aufgaben i. S. d. $ 10 Nummer 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) wahrnehmen (Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG $ 3 Rn. 336). Gem. $ 34 Nummer 3 SÜG wurde die Bundesregierung ermächtigt, im Rahmen einer Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des $ 10 Nummer 3 SÜG wahrnehmen. Diese Feststellung erfolgte im Rahmen der Sicherheitsüber- prüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV). Gem. $ 1 Nummer 6 der SÜFV gehört die FIU zu den Behörden des Bundes, die Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahrnehmen, soweit sie bei ihrer Aufgabe der Ver- hinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terro- rismusfinanzierung Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität oder des Terrorismus wahrnimmt und eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt. Informationen, z. B. über eingesetzte IT-Verfahren, über Personalausstattungen, Ar- beitsabläufe, Kommunikationswege oder über die technische Ausstattung wirken sich auch auf die Aufgabenwahrnehmung der FIU insgesamt aus, so dass die Schwärzungen auch auf diesem Ausschlussgrund beruhen.
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Seite 4 Geschwärzt wurden darüber hinaus personenbezogene Daten gemäß $ 5 IFG, womit Sie sich einverstanden erklärt haben. Die lange Bearbeitungsdauer bedaure ich. Insofern verweise ich auf meine Schreiben vom 23. April 2021 sowie vom 28. September 2021. Die dort genannten Gründe gelten unver- ändert. Hierfür bitte ich weiterhin um Verständnis. Hinweis: Bei den Dokumenten handelt sich teilweise um elektronische Kopien, die ein unzutreffendes Druckdatum aufweisen (Dokumente 18, 44 und 47). Dieses bitte ich zu ignorieren, das tatsächliche Datum ergibt sich aus dem Sachzusammenhang. Zull. Zu den Kosten ergeht noch ein gesonderter Bescheid. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesministe- rium der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, Widerspruch erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
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