Extremismus – Vorbeugung und Bekämpfung in der Bundeswehr

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Interne Weisungen & Dokumente zum Umgang mit Rassismus

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A-2600/7 Zentrale Dienstvorschrift st! Extremismus                  en di gs Vorbeugung und Bekämpfung            ru n de Än em Umgang mit aktiven Beschäftigen der Bundeswehr, bei td denen extremistische Verhaltensweisen erkannt oder Zweck der Regelung:                         ic h vermutet werden sowie vorbeugende Maßnahmen bei tn Personalgewinnung und Personalführung sowie Aus-, eg Fort- und Weiterbildung. Herausgegeben durch: terli Bundesministerium der Verteidigung Beteiligte                      un    Hauptpersonalrat und Gesamtvertrauenspersonenaus- Interessenvertretungen:        k      schuss us Gebilligt durch:             druc     Bundesministerin der Verteidigung Herausgebende Stelle:                 BMVg FüSK II 3 er A             Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei- Geltungsbereich:    ie s              digung Einstufung: D                     Offen Einsatzrelevanz:                      Ja Berichtspflichten:                    Ja Gültig ab:                            Veröffentlichung Frist zur Überprüfung:                5 Jahre Version:                              1 Ersetzt/Hebt auf:                     Siehe Anlage 6.5 Aktenzeichen:                         06-10-05 Identifikationsnummer:                A.26007.1I Stand: Januar 2015
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A-2600/7 Inhaltsverzeichnis 1         Grundsätze                                                                     4 1.1       Vorgaben und Rahmenbedingungen                                                 4 1.2       Zweck                                                                          5 1.3       Extremismus – Begriffsbestimmungen                                             6 1.3.1     Grundsätzliches                                                                6 1.3.2     Rechtsextremismus                                                              6 1.3.3     Linksextremismus                                                               7 1.3.4     Islamismus/islamistischer Terrorismus                                          7 1.3.5     Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern (ohne Islamismus)                                                                    8 1.4       Treueverpflichtung der Beschäftigen der Bundeswehr             !               8 st 1.4.1 Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und  en Eintreten für deren Erhalt                                   di                    8 1.4.2 Inhalte der Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetzgs                      9 ru n 2         Vorbeugende Maßnahmen gegen Extremismus          de                           10 Än 2.1       Grundsätze                                                                    10 2.2       Informationsarbeit em                                 10 td 2.3       Personalgewinnung                    ic                                       10 h 2.3.1 Bewerbungs- und Eignungsfeststellungsverfahren                                    11 tn 2.4       Personalführung                 eg                                            12 2.5                                    te Aus-, Fort- und Weiterbildung, Führungsverantwortung rli                                            12 un 2.5.1 Führungsverantwortung, Dienstgestaltung und Dienstaufsicht                        13 k 2.5.2 Ausbildung und Persönlichkeitsbildung                                             14 us 2.6                           dr Rolle und Aufgaben des Zentrums Innere Führung und weiterer uc Ausbildungs- und Bildungseinrichtungen                                        17 er A 3         Maßnahmen bei extremistischen Verhaltensweisen und Vorfällen ie                                                                 17 s 3.1                D Erkennen extremistischer Verhaltensweisen                                     17 3.2       Prüfungen und Sofortmaßnahmen bei extremistischen Verhaltensweisen            19 3.2.1 Grundsätze                                                                        19 3.2.2 Verantwortung der unmittelbaren Vorgesetzen                                       19 3.2.3 Dienstrechtliche Maßnahmen im Rahmen der Personalführung                          21 3.3       Erfassung, Melde- und Berichtsverpflichtungen                                 26 3.4       Zusammenarbeit mit anderen Behörden                                           27 3.5       Informationsarbeit                                                            27 4         Rolle und Aufgaben des MAD, Formen der Zusammenarbeit                         27 4.1       Unterrichtung der Vorgesetzten                                                27 4.2       Datenübermittlungen an die zuständigen personalbearbeitenden Stellen          28 5         Übergangsbestimmungen                                                         28 Seite 2 Stand: Januar 2015
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A-2600/7 6     Anlagen                                                                     29 6.1   Maßnahmenkatalog Pro Demokratie                                             30 6.1.1 Ständige Maßnahmen                                                          31 6.1.2 Einzelvorhaben/Projekte/Aktionen des Zentrums Innere Führung (ZInFü)        37 6.2   Schema zum Melde- und Berichtswesen und ISoLa                               38 6.3   Rundschreiben BMI – D I 3 – 210 152/7 vom 4. Februar 1993                   39 6.4   Materialien und Handreichungen                                              43 6.4.1 Teil 1: Materialien, Arbeitspapiere und Handreichungen                      43 6.4.2 Teil 2: Weiterführende Materialien und Adressen                             48 6.4.3 Teil 3: Literaturangaben                                                    52 6.5   Ersetzt/Hebt auf                                                            59 6.6   Bezugsjournal                                                               60 ! st en di gs ru n de Än em td ic h tn eg terli un k us druc er A ie s D Seite 3 Stand: Januar 2015
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A-2600/7                                       Grundsätze 1         Grundsätze 1.1       Vorgaben und Rahmenbedingungen 1 101.      Die Bundeswehr als wesentliches Element einer wehrhaften Demokratie nimmt hinsichtlich des Umgangs mit Extremismus in allen Ausprägungen eine besondere gesamtgesellschaftliche Ver- antwortung wahr und besitzt eine Vorbildfunktion. Jegliche Förderung oder Duldung extremistischer Verhaltensweisen schädigt das Ansehen der Bundeswehr, hat negative Auswirkungen auf ihr inneres Gefüge und damit auch auf die Einsatzbereitschaft. 102.      Die Bundeswehr duldet in ihrem Personalverantwortungsbereich keine Beschäftigten, von denen extremistische Bestrebungen und Verhaltensweisen ausgehen, die extremistischen Personen- st! zusammenschlüssen angehören oder die solche Personenzusammenschlüsse unterstützen. Bereits en dem Anschein extremistischer Tendenzen wird entschieden entgegen gewirkt.  di gs 103.                                                                 ru Darüber hinaus wird damit eine aktive Teilnahme der Bundeswehr an der öffentlichen Dis- n de kussion zur Stärkung der Demokratie gewährleistet und eine transparente Aufarbeitung von extremis- Än tischen Vorfällen gefördert. em 104.                                                    td Informationen und Erkenntnisse mit Extremismusbezug erfordern deshalb entschiedenes ic h Handeln auf allen Ebenen innerhalb der Bundeswehr. Ein ganzheitliches Vorgehen gegen Extremis- tn mus ist dabei zum einem vorbeugend und zum anderen zur Gewährleistung eines unverzüglichen eg te Handelns bei Vorliegen konkreter Einzelfälle erforderlich. rli un 105.      Um Personen mit extremistischen Bestrebungen oder Verhaltensweisen von vornherein von k us der Bundeswehr fernzuhalten, kommt dem Einstellungsverfahren eine besondere Bedeutung zu. Die druc Personalauswahl hat auch unter diesem Aspekt mit besonderer Sorgfalt, Aufmerksamkeit und großer er A Umsicht zu erfolgen. ie s 106.      Prävention gegen Extremismus in der Bundeswehr fordert von allen Beschäftigten, insbe- D sondere aber von Vorgesetzten, Sensibilität und Wachsamkeit sowie die Bereitschaft zu konsequen- tem unmittelbaren Einschreiten bei extremistischen Verhaltensweisen. Beschäftigte der Bundeswehr, die sich mit extremistischem Gedankengut erkennbar befassen, sind frühzeitig zu identifizieren und durch Aufklärung, Bildung und Ausbildung sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen auf die Bedeutung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinzuweisen. Dies gilt auch für ehemalige Beschäftigte der Bundeswehr, wenn sie erkennbar mit der Bundeswehr in Verbindung gebracht werden oder eine Tätigkeit im unmittelbaren Umfeld erfolgt. 1 Diese Zentrale Dienstvorschrift umfasst mit dem Begriff „Bundeswehr“ immer den Geschäftsbereich BMVg. Seite 4 Stand: Januar 2015
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Grundsätze                                          A-2600/7 107.      Konsequentes und entschlossenes Vorgehen gegen alle Formen von Extremismus ist daher vorrangiges Ziel. Eine besondere und hohe Verantwortung besteht dabei für neue, insbesondere 2 lebensjünger in die Bundeswehr eingestellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen . Prävention geht vor Maßregelung. 108.      Ein besonderes Augenmerk ist auf tatsächliche Anhaltspunkte zu richten, die während des laufenden Dienstbetriebes oder im Anschluss daran in den Liegenschaftsbereichen der Bundeswehr hervortreten. Hierzu zählt insbesondere die Verwendung von Liedgut, das gewaltverherrlichenden Charakter besitzt oder dem extremistischen Bereich zuzuordnen ist. 109.      Erkennbare Hinweise auf extremistische Bestrebungen, die den Bestand oder die Sicherheit der Bundeswehr gefährden oder Gewalt gegen die Bundeswehr, ihre Beschäftigten oder Einrichtun- gen ausüben könnten, sind an den Militärischen Abschirmdienst (MAD) zu übermitteln. st! en di 1.2       Zweck                                                           gs ru n 110.      Diese Zentrale Dienstvorschrift soll alle Vorgesetzten der Bundeswehr mit dem Thema Ext- de Än remismus vertraut machen und sie dazu befähigen, ihrer Führungsverantwortung gegenüber ihren em Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Zusammenhang mit Erscheinungsformen des Extremismus gerecht zu werden. td ic h 111.                                              tn Diese Zentrale Dienstvorschrift regelt Verantwortlichkeiten und gibt notwendige Handrei- eg                                                       3 chungen und Informationen, um die unmittelbar zuständigen dienstrechtlichen Vorgesetzten zu be- terli fähigen, ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wirksam aufzuklären, durch Aus-, Fort- und Weiterbil- un dung ihr rechtsstaatliches Bewusstsein weiter zu festigen und Erscheinungsformen des Extremismus k us dr zu unterbinden. Darüber hinaus richten sich die beschriebenen Inhalte dieser Zentrale Dienstvor- uc schrift an alle Beschäftigten der Bundeswehr. er A 112.      Diese Zentrale Dienstvorschrift bildet den Rahmen für die Weiterentwicklung der Regelungs- ie s D landschaft im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg). Weitergehende Einzelregelungen sind in der jeweiligen Zuständigkeit der benannten Verantwortlichen zu treffen. 2 Diese Zentrale Dienstvorschrift umfasst mit dem Begriff „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen“: Soldaten und Soldatinnen, Beamte und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. 3 Dieser Personenkreis umfasst die unmittelbar truppendienstlichen Vorgesetzten, die mit der Wahrnehmung der Disziplinarbefugnissen Beauftragten sowie die dienstrechtlich oder arbeitsvertraglich definierten zustän- digen Vorgesetzten in den jeweiligen Dienststellen. Seite 5 Stand: Januar 2015
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A-2600/7                                      Grundsätze 1.3       Extremismus – Begriffsbestimmungen 1.3.1     Grundsätzliches 113.      Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gewährt eine Vielzahl von Freiheits- rechten. Sie stehen als Grundrechte auch Personen zu, die unsere freiheitliche demokratische Grund- ordnung ablehnen. Eine wehrhafte Demokratie fordert jedoch auch, angemessene Beschränkungen dort vorzunehmen, wo diese Freiheitsrechte dazu missbraucht werden, die freiheitliche demokratische 4 Grundordnung zu untergraben und damit das Fundament dieser Freiheitsrechte zu beseitigen. 5 114.      Alle Ausprägungsformen des politischen und religiösen Extremismus sind für den demokra- tischen Rechtsstaat eine stete Herausforderung. Die freiheitliche demokratische Grundordnung kann st! dauerhaft nicht ohne nachhaltige geistig-politische und rechtliche Auseinandersetzung mit den ver- en schiedenen Formen des Extremismus bewahrt werden. Eine wichtige Aufgabe stellt daher die fundierte di gs Aufklärung aller Beschäftigten durch Informationsvermittlung über Art und Umfang extremistischer ru n Bestrebungen und Verhaltensweisen dar.                           de Än 1.3.2     Rechtsextremismus                               em td 115.      Der Rechtsextremismus stellt in Deutschland kein ideologisch einheitliches Gefüge dar, son- ic h tn dern tritt in verschiedenen Ausprägungen nationalistischer, rassistischer und antisemitischer Anschau- eg ungen sowie mit unterschiedlichen, sich daraus herleitenden Zielsetzungen auf. Dabei herrscht die terli Auffassung vor, die Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Nation oder Rasse entscheide über den Wert eines un Menschen. Dieses rechtsextremistische Werteverständnis steht in einem fundamentalen Widerspruch k us dr zu unserer Verfassung, welche die Würde sowie die Freiheit des Menschen in den Mittelpunkt stellt uc und ein klares Diskriminierungsverbot in Artikel 3 des Grundgesetzes verankert hat. er A 116.      Außer diesen rassistischen Vorurteilen und Ideologiefragmenten verbindet Rechtsextremisten ie s D in aller Regel ihr autoritäres Staatsverständnis, wonach Staat und das – nach ihrer Vorstellung eth- nisch homogene – Volk als angeblich natürliche Ordnung zu einer Einheit verschmelzen. Gemäß dieser Ideologie der „Volksgemeinschaft“ soll die Staatsführung intuitiv nach dem vermeintlich einheitlichen Willen des Volkes handeln. In einem rechtsextremistisch geprägten Staat würden somit wesentliche Kontrollelemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung fehlen, z. B. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt durch Wahlen auszuüben, oder das Recht auf Bildung und Ausübung einer parla- mentarischen Opposition. 117.      Zum rechtsextremistischen Spektrum zählen hauptsächlich subkulturell geprägte Rechtsext- remisten und die neonazistische Szene einschließlich der „Autonomen Nationalisten“. 4 www.verfassungsschutz.de, „Publikationen“, Verfassungsschutzbericht 5 Zu den Ausprägungen des Extremismus zählen Terrorismus, Rassismus, Antisemitismus, Fremdenfeindlich- keit und illegitime Gewalt. Seite 6 Stand: Januar 2015
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Grundsätze                                           A-2600/7 1.3.3     Linksextremismus 118.      Linksextremisten richten ihr politisches Handeln an revolutionär-marxistischen oder anarchis- tischen Vorstellungen aus. Sie wollen die bestehende Staats- und Gesellschaftsordnung abschaffen und durch ein sozialistisches bzw. kommunistisches System oder eine „herrschaftsfreie“ anarchisti- sche Gesellschaft ersetzen. 119.      Für Marxisten-Leninisten bilden die Lehren von Marx, Engels und Lenin die Richtschnur ihres politischen Handelns, um eine sozialistische Gesellschaftsordnung und letztlich den Kommunismus zu errichten. Anarchisten streben eine staats- und herrschaftsfreie Gesellschaftsordnung an. Diese Gruppierungen liefern sich untereinander oft erbitterte Flügel- und Richtungskämpfe. 120.      Gewaltbereite Linksextremisten, die sich mehrheitlich als Autonome bezeichnen, grenzen sich in ihrem Selbstverständnis deutlich von anderen linksextremistischen Akteuren ab. Ihr Selbstver- st! en ständnis ist geprägt durch eine Vielzahl von Anti-Einstellungen („antifaschistisch“, „antikapitalistisch“, di „anti-militaristisch“, „anti-imperialistisch“) sowie diffusen Schlagworten und Versatzstücken („Klassen- gs ru kampf“, „Revolution“, „internationale Solidarität“). Diese Gruppierungen scheuen auch nicht vor Stör- n de aktionen und massiver Gewalt gegen Beschäftigte, Einrichtungen, Material und Veranstaltungen der Än Bundeswehr oder verbündeter Streitkräfte zurück. em 1.3.4     Islamismus/islamistischer Terrorismus          td ic h 121. tn Der extremistische Islamismus in Deutschland ist kein einheitliches Phänomen. Allen Aus- eg prägungen gemeinsam ist der Missbrauch der Religion für politische Ziele und Zwecke der Islamisten. terli Die islamistische Ideologie geht von einer göttlichen Ordnung aus, der sich Gesellschaft und Staat un unterzuordnen haben.                   k us 122. druc Das Ziel ist ein islamistischer Gottesstaat (Theokratie) unter der totalitären Herrschaft der 6 er sogenannten Scharia . Dieses „Islam-Verständnis“ steht im Widerspruch zur freiheitlichen demokrati- A schen Grundordnung. Verletzt werden dabei vor allem die demokratischen Grundsätze der Trennung ie s D von Staat und Religion, der Volkssouveränität, der Gleichstellung der Geschlechter sowie der religiösen und sexuellen Selbstbestimmung. Die verschiedenen Ausprägungen des Islamismus unterscheiden sich auch in den Mitteln, mit denen sie Ihre Ziele verfolgen. Besonders militante Erscheinungsformen sind der Salafismus und der Dschihadismus, die ‚Gotteskrieger‘ für den militärischen Kampf in isla- 7 misch geprägten Krisen- und Kriegsregionen rekrutieren. 6 Die Scharia bezeichnet die Gesamtheit der durch den Koran und die Überlieferungen über die Worte und Taten Mohammeds vorgegebenen Gesetze, die in einer islamischen Gesellschaft zu beachten und zu befolgen sind. Dabei stellen diese keine absoluten Gesetze dar, sondern unterliegen der Interpretation religiöser Führungsper- sonen. 7 Islamismus ist ein sozialwissenschaftliches Konzept, das seit den 1990er Jahren zur Charakterisierung von verschiedenen Ideologien und Bewegungen verwendet wird, die sich in einer spezifischen Weise auf den Islam berufen. Seite 7 Stand: Januar 2015
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A-2600/7                                       Grundsätze 1.3.5     Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern (ohne Islamismus) 123.      Das nichtislamistisch-ausländerextremistische Spektrum ist sehr heterogen. Es ist geprägt von Strömungen aus dem linksextremistischen, dem nationalistischen und auch dem separatistischen Bereich. Es reicht von linksextremistischen Ausländergruppierungen über nationalistische Ausländer- organisationen, die der jeweiligen Nation sowohl ethnisch-kulturell als auch politisch-territorial den höchsten Stellenwert beimessen und die Rechte und Interessen anderer Völker missachten, bis zu separatistischen Organisationen. Diese streben die Loslösung eines Teils des Staatsgebietes ihrer Heimatländer und die Errichtung eigener Staaten teilweise unter Anwendung von Gewalt an. 1.4       Treueverpflichtung der Beschäftigen der Bundeswehr                     ! st en 1.4.1     Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und    di gs Eintreten für deren Erhalt                                           ru n de 124.                                                           Än Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung umfasst die verfassungsrecht- em lich unabänderliche Kernstruktur unseres Gemeinwesens. Diese Grundordnung bezeichnet die Kern- td substanz des geltenden Verfassungsrechts sowie die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und ic h Wertvorstellungen, auf denen die liberale und rechtsstaatliche Demokratie in Deutschland beruht.     8 tn 125.                                           eg Zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung gehören terli insbesondere un • die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Grund- und Menschenrechte, k • die Volkssouveränität, us druc • die Gewaltenteilung, er • die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung, A ie s • die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, D • die Unabhängigkeit der Gerichte, • das Mehrparteienprinzip, • die Chancengleichheit für alle politischen Parteien und • das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition. 126.      Beamte und Beamtinnen, Soldaten und Soldatinnen müssen die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht nur anerkennen, sondern durch ihr gesamtes Verhalten in und außer Dienst unzweifelhaft für deren Erhaltung eintreten. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundes- wehr sind verpflichtet, sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grund- 9 ordnung zu bekennen. 8 vgl. Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1952 – 1 BvB 1/51 – BVerfGE 2, S. 1 und vom 17. August 1956 – 1 BvV2/51 – BVerfGE 5, S. 85 9 siehe dazu Rundschreiben BMI – D I 3 – 210 152/7 vom 4. Februar 1993 Anlage 6.3 Seite 8 Stand: Januar 2015
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Grundsätze                                      A-2600/7 127.       Bereits vor Einstellung in die Bundeswehr ist deshalb im Rahmen der Prüfung der Verfas- sungstreue von den Bewerbern und Bewerberinnen eine entsprechende Erklärung über die Treue- 10 pflicht zum Grundgesetz (vgl. Nr. 131)         zu unterzeichnen. 128.       Die politische Treuepflicht fordert im aktiven Beschäftigungsverhältnis mehr als eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung. Sie fordert insbesondere, sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Die Verletzung der Treuepflicht und damit der Dienst- oder arbeitsrechtlichen Pflichten kann zu Maßnahmen mit dem Ziel einer vorzeitigen Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses führen. 129.       Ausgeschiedenen Offizieren und Unteroffizieren ist die Betätigung gegen die freiheitliche ! st demokratische Grundordnung verboten (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes (SG)). Für Beamte en di und Beamtinnen im Ruhestand sowie frühere Beamte und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen gel- gs ru ten die Regelungen des § 77 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG). n de 1.4.2                                                           Än Inhalte der Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz em 130.       Über die vorgenannten Grundsätze haben sich der Bewerber oder die Bewerberin vor Ein- td stellung in die Bundeswehr entsprechend zu erklären.  ic h tn 131.                                             eg Die Erklärung hat folgenden Wortlaut: „Ich bin über meine Pflicht zur Verfassungstreue und terli darüber belehrt worden, dass meine Teilnahme an Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demo- un kratische Grundordnung oder gegen ihre grundlegenden Prinzipien gerichtet sind, mit den Pflichten k us von Beamten und Beamtinnen, Soldaten und Soldatinnen sowie Tarifbeschäftigten unvereinbar ist. druc Aufgrund der mir erteilten Belehrung erkläre ich hiermit, dass ich meine Pflicht zur Verfassungstreue er A stets erfüllen werde, dass ich die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im ie s Sinne des Grundgesetzes bejahe und dass ich bereit bin, mich jederzeit durch mein gesamtes Ver- D halten zu den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundge- setzes zu bekennen (als Beamtin oder Beamter, Soldatin oder Soldat zusätzlich: und für deren Erhalt einzutreten). Ich versichere ausdrücklich, dass ich in keiner Weise Bestrebungen unterstütze, deren Ziele gegen die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder eines ihrer grundlegenden Prinzipien gerichtet sind. Ich bin mir bewusst, dass ein Verschweigen einer solchen Unterstützung im Zuge der Einstellung in die Bundeswehr eine arglistige Täuschung darstellt. Arglistige Täuschung führt zur Entlassung bzw. zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses“. 10 Anhang zur Anlage 1 zum Bewerbungsbogen (mil)/Personalbogen (ziv), bekannt gegeben mit Erlass BMVg vom 25.01.2013, P I 4 – Az 01-55-0 – das Formular ist in der Formulardatenbank der Bundeswehr verfügbar. Seite 9 Stand: Januar 2015
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A-2600/7                      Vorbeugende Maßnahmen gegen Extremismus 2          Vorbeugende Maßnahmen gegen Extremismus 2.1        Grundsätze 201.       Neben einer konsequenten Verfolgung extremistischer Verhaltensweisen mit den Mitteln des Arbeits-, Dienst-, Disziplinar- und Strafrechts liegt der Schwerpunkt der Anstrengungen im präven- tiven Bereich. Vorgesetzte, Kameraden, Kameradinnen, Kollegen und Kolleginnen wirken dabei durch ihr persönliches Beispiel, Zivilcourage, Werteorientierung am Menschenbild des Grundgesetzes und entschlossenes Eingreifen schon sprachlichen Entgleisungen entgegen. 202.       Ein gemeinsames Werteverständnis ist Voraussetzung für die Einstellung und die Tätigkeit in der Bundeswehr und Grundlage für die weitere Ausbildung und Persönlichkeitsbildung. st! 2.2        Informationsarbeit                                                 en di 203. gs Zu den Zielen der Informationsarbeit gehört es, im Dialog mit der Öffentlichkeit Auftrag und ru n Aufgaben der Bundeswehr sowie ihre Rolle als notwendiges und legitimes Instrument der Außen- und de Än Sicherheitspolitik Deutschlands auf der Grundlage und zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu vermitteln.    11                           em td 2.3        Personalgewinnung ic h tn 204. eg Die im Rahmen der Personalgewinnung mit der Eignungsfeststellung und/oder Einstellungs- terli vorbereitung befassten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stellen sicher, dass bei Personen mit ent- un sprechenden Auffälligkeiten (z. B. Äußerung extremistischen Gedankenguts, typische Kennzeichnun- k us dr gen, bestimmte Tattoos, Auffälligkeiten im Rahmen der Verfassungstreueprüfung gemäß Nr. 213) uc einer Einplanung bzw. Einstellung in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie für eine Verwendung in er A den Laufbahnen der Reserve eine sorgfältige und umsichtige Prüfung ihrer Eignung mit den rechtlich ie s zulässigen Mitteln vorausgeht. D 205.       Der entsprechende Mitarbeiterkreis wird regelmäßig besonders sensibilisiert und in diesem Themenkomplex weitergebildet. Zu diesem Zweck steht auch der MAD sowohl für die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen als auch im konkreten Einzelfall mit seinen Fachkenntnissen bera- tend zur Verfügung. 206.       Bei der Übermittlung von Erkenntnissen, die im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit gewonnen wurden, ist aufgrund der Vorgaben des medizinischen Datenschutzes (§ 203 Strafgesetzbuch (StGB), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 9 der ärztlichen Musterberufsordnung) auf eine strikte Trennung der Informationen, die der Extremismusabwehr dienen, von den medizinischen Daten zu achten. 11 siehe BMVg GenInspBw „Vorläufige konzeptionelle Grundlagen der Informationsarbeit im Geschäftsbereich BMVg“, Gz Pr-/InfoStab ZA – Az 01-60-01/TKInfoABw vom 30.04.2014 i. V. m A-600/1 „Informationsarbeit“. Seite 10 Stand: Januar 2015
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