Meldewesen Innere und Soziale Lage der Bundeswehr

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Interne Weisungen & Dokumente zum Umgang mit Rassismus

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A-2600/10 1         Grundlage 101.      Die Innere und Soziale Lage der Bundeswehr (ISoLaBw) beschreibt den Zustand der Bundeswehr in ihrem Innen- und Außenverhältnis. Das Meldewesen (MW) ISoLaBw erfasst Meldepflichtige Ereignisse der Bundeswehr als ein wesentliches Element zur Generierung der ISoLaBw. Hierbei wird die Funktionalität als „Frühwarnsystem“ mit einer zuverlässigen Erfassung und Bereitstellung von Daten betont. 102.      Meldepflichtige Ereignisse im Sinne dieser Zentralen Dienstvorschrift sind Ereignisse, die aufgrund ihrer tatsächlichen oder voraussichtlichen Wirkung für die Innere und Soziale Lage, die Einsatzbereitschaft sowie das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung sein können. 103.                                                            Än Meldungen und Berichte über Ereignisse sollen eine schnelle und zuverlässige de ru Lagefeststellung ermöglichen. Sie sind eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für das ng sd Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und für die nachgeordneten Führungsebenen. iens 1 104.      Unmittelbar nach Kenntniserlangung des Verdachts auf ein Meldepflichtiges Ereignis t de ist eine Meldung durch die zuständigen Vorgesetzten (Nr. 202) vorzulegen. Es sind weder m vollständige Ermittlungen noch Bestätigungen durch Dritte (Polizei, Staatsanwaltschaften, Aussagen un anderer Beteiligter) abzuwarten.             te rlieg 105.      Bei   besonderen                          tn Auslandsverwendungen,     vergleichbaren    Einsätzen    (einsatzgleichen icht Verpflichtungen) sowie Verwendungen der Bundeswehr im Frieden außerhalb des Hoheitsgebietes der E                                     Au Bundesrepublik Deutschland sind die Vorgaben des jeweils gültigen Einsatzmeldewesens der 2      sd Bundeswehr (EinsMWBw) und bei Einsätzen zu Hilfeleistungen der Bundeswehr im Inland die ru ck Vorgaben des jeweils gültigen Territorialen Meldewesens der Bundeswehr (TerrMWBw) zu beachten. Die 106.                       se Die Verpflichtung zur Abgabe einer Meldung nach dieser Zentralen Dienstvorschrift r schließt nicht aus, dass eine Meldeverpflichtung auch in anderen Meldeverfahren bestehen kann bzw. wenn eine Meldeverpflichtung in einem anderen Meldeverfahren besteht, dass eine Meldung nach dieser Regelung zu erstellen ist. 107.      Das Meldeformular ist standardisiert und für alle Meldepflichtigen Ereignisse nach Form, Inhalt und Empfängern verbindlich festgelegt. Für das Erstellen der Meldung ist ausschließlich der jeweils    aktuelle   Vordruck       (Meldeformular    Meldepflichtiges     Ereignis,    Bw    2098)    im Formularmanagement der Bundeswehr zu nutzen (siehe Anlage 6.3). 1   Siehe Abschnitt 4.5 Verdachtsmeldungen 2   Vgl. hierzu Zentrale Dienstvorschrift A-200/5 VS-NfD „Meldewesen der Bundeswehr“ i. V. m. der Zentralen Dienstvorschrift A-150/6 VS-NfD „Informationsversorgung der Leitung des BMVg über Ereignisse in den Einsatzgebieten“. Seite 4 Stand: November 2019
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Grundsätze                          A-2600/10 108.    Der bzw. die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages wird durch BMVg Führung Streitkräfte (FüSK) III 1 über Meldepflichtige Ereignisse des MW ISoLaBw zur Deckung des Informationsbedarfes informiert. Än de ru ng sd iens t de m un te rlieg tn icht Au sd ru ck Diese r Seite 5 Stand: November 2019
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Meldepflichtige Ereignisse (Meldekategorien)7F                                      A-2600/10 Än de ru ng sd iens t de m un 3.6                                       te Verdacht auf Spionage, Extremismus oder Verstoß gegen die rlieg Freiheitlich Demokratische Grundordnung, ausgeführt von oder an tn icht Bundeswehrangehörigen Au 361.                           sd Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie ru ck Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 - 92, §§ 94 - 100a StGB )         9 362.                 D Unzulässige politische Betätigung (§§ 8 und 15 Soldatengesetz, § 41 Tarifvertrag für den iese r Öffentlichen Dienst, § 60 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz) 9 363.     Volksverhetzung (§ 130 StGB ) 9   Bei allen im Abschnitt 3 aufgeführten Gesetzen und Paragrafen ist deren aktuelle Fassung zu prüfen. Seite 13 Stand: November 2019
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