Anlg.6_1.BerichtKfE2019

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Interne Weisungen & Dokumente zum Umgang mit Rassismus

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Erster Bericht der Koordinierungsstelle für
Extremismusverdachtsfälle zur Unterrichtung der Leitung des

BMVg, des parlamentarischen Raums und der Öffentlichkeit

- Berichtszeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 -
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Inhaltsverzeichnis:

I. Einführung

Il.

III.

IV.

VL

1. Ziel und Anspruch
2. Ausprägungen von Extremismus
2.1.  Phänomenbereiche des Extremismus gemäß Unterscheidung des
Verfassungsschutzes
) Rechtsextremismus
b)  Reichsbürgertum und Selbstverwalter

Linksextremismus

N
—

d) _Islamismus / islamistischer Terrorismus
) Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von
Ausländern (Ausländerextremismus, ohne Islamismus)
2.2. Kategorisierung des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst,
sog. Farbenlehre
a) Kategorie Gelb
)

b Kategorie Grün

N

) Kategorie Orange

d) Kategorie Rot

Zahlen zu Extremismusverdachtsfällen

1. BAMAD

2. BMyV6g, Abteilung Führung Streitkräfte

Bewertung der Daten und Darstellung erkennbarer Entwicklungstendenzen

1. Bewertung der Daten

2. Darstellung erkennbarer Entwicklungstendenzen

3. Besonderheit: Darstellung der Entwicklung von Extremismusverdachtsfällen bei
Reservisten und Grundlagen der Arbeit und Arbeitsergebnisse der AG Reservisten

Maßnahmen gegen Extremismus

1. Instrumentarium und Maßnahmen der Truppe

2. Instrumentarium und Maßnahmen des Bundesamtes für das
Personalmanagement der Bundeswehr

3. Instrumentarium des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst

Darstellung und Arbeitsweise der Koordinierungsstelle für

Extremismusverdachtsfälle

Zusammenfassung
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I. Einführung

Dieser erste Bericht der Koordinierungsstelle für Extremismusverdachtsfälle (KfE) liefert einen
Überblick über die Extremismusverdachtsfälle in der Bundeswehr und dient zur Unterrichtung der
Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg), des parlamentarischen Raums und der
Öffentlichkeit. Er stellt eine wichtige Säule zur Gewährleistung eines transparenten und

übereinstimmenden einheitlichen Lagebildes dar.

Aus der Erkenntnis, dass eine wirksame Extremismusabwehr nur dann funktioniert, wenn alle Akteure
des Wirkverbundes Bundeswehr zur Bekämpfung von Extremismus in der Bundeswehr konsequent,
verzugslos und abgestimmt zusammenarbeiten, wurde zum 1. Oktober 2019 im BM\Vg die KfE zur

Koordinierung der Schnittstellen neu eingerichtet.

1. Ziel und Anspruch

Extremismus hat in der Bundeswehr keinen Platz. Anspruch und Ziel der Bundeswehr ist es, sowohl
erkannte Extremisten als auch Personen mit fehlender Verfassungstreue aus der Bundeswehr zu
entfernen bzw. von ihr fernzuhalten. Extremistisches Verhalten schädigt das Ansehen der Bundeswehr,
es hat negative Auswirkungen auf ihr inneres Gefüge und damit auch auf die Einsatzbereitschaft der
Truppe. Jeder Verdachtsfall erfordert deshalb entschiedenes Handeln auf allen Ebenen innerhalb der

Bundeswehr.

Um Extremismus in der Bundeswehr zu bekämpfen, kommt es insbesondere auf rasche und
konsequente Reaktionen an. Die beteiligten Akteure in der Truppe - wie Disziplinarvorgesetzte,
Rechtsberater bzw. Wehrdisziplinaranwälten- müssen hier eng zusammenarbeiten mit dem
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) und dem Bundesamt für den
Militärischen Abschirmdienst (BAMAD). Dieser Wirkverbund muss alle tatsächlichen und rechtlichen
Möglichkeiten zur Bekämpfung von Extremismus ausschöpfen, so dass im Ergebnis ein deutliches

Zeichen im Sinne einer „Null-Toleranz-Linie“ gesetzt werden kann.

Eine zentrale Bedeutung kommt dem in $ 8 Soldatengesetz (SG) verankerten Eintreten für die
freiheitliche demokratische Grundordnung zu. Diese Treuepflicht verlangt von Soldatinnen und
Soldaten, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu identifizieren und aktiv
für den Staat, dem sie dienen, einzutreten. Bei extremistischen Betätigungen liegt regelmäßig der
Verdacht einer schuldhaften Pflichtverletzung des $ 8 SG vor, so dass disziplinare Ermittlungen
aufzunehmen sind und weitere truppendienstliche Maßnahmen wie beispielsweise ein Verbot zur

Ausübung des Dienstes nebst Uniformtrageverbot zu prüfen sind.
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Zur Sicherstellung eines einheitlichen Umgangs mit Verdachtsfällen auf verfassungsfeindliches
Verhalten wurde zum 1. Oktober 2019 im BMVg die KfE eingerichtet. Hier werden engsprechende

Vorgänge zentral erfasst, so dass ein konsolidiertes Lagebild entstehen kann.

Dies ist der erste Bericht der Koordinierungsstelle. Er umfasst als Berichtszeitraum das Kalenderjahr
2019; alle genannten Zahlen beziehen sich demnach auf den Stichtag 31. Dezember 2019. Im
Berichtsjahr wurden aus den unterschiedlichsten Anlässen, verschiedenen Stellen gegenüber Zahlen
mit Bezug zu Extremismusverdachtsfällen gemeldet, die sich jedoch jeweils auf die konkret
zugrundliegende Fragestellung oder einen konkret benannten Stichtag bezogen. Dieser Bericht fasst
nun abschließend die Erkenntnisse und Zahlen des Berichtszeitraums zusammen. Die seit dem Stichtag
eingetretene Veränderungen des Zahlenwerks kann und will dieser Bericht nicht abdecken. Diese sind
dem nachfolgenden Berichtswesen vorbehalten. Für die Bewertung der Entwicklung der
Extremismusverdachtsfälle in der Bundeswehr ist, mehr noch als die Gesamtzahl aller in Bearbeitung

befindlichen Fälle, die Zahl der Neuaufnahmen im Berichtsjahr von besonderer Bedeutung.

Es ist beabsichtigt, künftig halbjährlich - zu den Stichtagen 31. März und 30. September - zu den

Extremismusverdachtsfällen in der Bundeswehr zu berichten.

2. Ausprägungen von Extremismus

Als verfassungsfeindlich bzw. extremistisch werden Personen oder Organisationen bezeichnet, deren
Ziele oder Ideen sich gegen die grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen .demokratischen

Grundordnung richten.
Diese sind:

- die Achtung vor den im Grundgesetz (GG) konkretisierten Menschenrechten, vor allem die
grundlegenden Freiheits-, Gleichheits- und Unververletzlichkeitsrechte, die dem Einzelnen in
Deutschland gegenüber dem Staat, aber auch allgemein in der Gesellschaft zustehen (Art.1-
17, 33, 101-104 GG). Dazu zählen exemplarisch der Schutz der Menschenwürde, das
allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die Gleichberechtigung der Geschlechter sowie das
Verbot von Diskriminierung und Bevorzugung aufgrund bestimmter Eigenschaften wie z. B.
Ethnie, Religion oder sexuelle Orientierung;

- die Volkssouveränität;

- die Gewaltenteilung;

- die Verantwortlichkeit der Regierung;

- die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung;

- die Unabhängigkeit der Gerichte;
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- das Mehrparteienprinzip;
- die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige
Bildung und Ausübung einer Opposition.

2.1 Phänomenbereiche des Extremismus gemäß Unterscheidung des Verfassungsschutzes
a) Rechtsextremismus
Der Rechtsextremismus stellt in Deutschland kein einheitliches ideologisches Gefüge dar, sondern tritt
in verschiedenen Ausprägungen und Kombinationen nationalistischer, rassistischer und
antisemitischer Anschauungen sowie mit unterschiedlichen, sich daraus herleitenden Zielsetzungen
auf. Dabei herrscht die Auffassung vor, die Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Nationalität oder Rasse
entscheide über den Wert eines Menschen. Dieses rechtsextremistische Werteverständnis steht in
einem fundamentalen Widerspruch zu unserer Verfassung, welche die Würde und die Freiheit des
Menschen in den Mittelpunkt stellt - und die auch ein klares Diskriminierungsverbot in Artikel 3 GG

verankert hat.

Außer diesen rassistischen Vorurteilen und Ideologiefragmenten verbindet Rechtsextremisten meist
ihr autoritäres Staatsverständnis, wonach der Staat und das nach ihrer Vorstellung „ethnisch
homogene Volk“ als angeblich natürliche Ordnung zu einer Einheit verschmelzen. Gemäß dieser
Ideologie der „Volksgemeinschaft“ soll die Staatsführung intuitiv nach dem vermeintlich einheitlichen
Willen des Volkes handeln. In einem von rechtsextremistischer Ideologie geprägten Staat fehlten somit
wesentliche Kontrollelemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, z. B. das Recht des
Volkes, die Staatsgewalt durch Wahlen auszuüben oder das Recht auf Bildung und Ausübung einer

parlamentarischen Opposition.

b) Reichsbürgertum und Selbstverwalter

Reichsbürgertum und Selbstverwalter sind ein eigenständiger Phänomenbereich in der Betrachtung
der Sicherheitsbehörden. Diese sind bereits seit Jahrzehnten in der Bundesrepublik Deutschland aktiv
und sehr heterogen. Es handelt sich um Einzelpersonen und Personenzusammenschlüsse von
unterschiedlicher Größe und unterschiedlichem Organisationsgrad. Das Internet bietet hier eine
Bandbreite an Indoktrinationen und Propaganda; außerdem dient es als Plattform für die Verbreitung
von Verschwörungstheorien und esoterischen Weltanschauungen. Verbindendes Element der
Szeneangehörigen ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der
Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Während „Reichsbürger“ sich
auf die Fortexistenz eines wie auch immer gearteten „Deutschen Reiches“ fokussieren und deswegen
die Bundesrepublik Deutschland ablehnen, fühlen sich „Selbstverwalter“ hingegen dem Staat als nicht
zugehörig. In ihrer Gesamtheit ist die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als
staatsfeindlich einzustufen. Quantitativ sind die Überschneidungen der „Reichsbürger“-Szene mit der

rechtsextremistischen Szene eher gering.
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c) Linksextremismus

Linksextremisten richten ihr politisches Handeln an revolutionär-marxistischen oder anarchistischen
Vorstellungen aus. Sie wollen die bestehende Staats- und Gesellschaftsordnung abschaffen und durch
ein sozialistisches bzw. kommunistisches System oder eine „herrschaftsfreie“ anarchistische
Gesellschaft ersetzen. Gewaltbereite Linksextremisten, die sich mehrheitlich als Autonome
bezeichnen, grenzen sich in ihrem Selbstverständnis deutlich von anderen linksextremistischen
Akteuren ab. Ihr Selbstverständnis ist geprägt durch eine Vielzahl von „Anti“-Einstellungen
(antifaschistisch, antikapitalistisch, antimilitaristisch, anti-imperialistisch) sowie diffusen Schlagworten
und Versatzstücken („Klassenkampf“, „Revolution“, „internationale Solidarität“). Diese Gruppierungen
scheuen auch nicht vor Störaktionen und dem Einsatz von Gewalt gegen Beschäftigte, Einrichtungen,

Material und Veranstaltungen der Bundeswehr oder verbündeter Streitkräfte zurück.

d) Islamismus / islamistischer Terrorismus
Der Islamismus in Deutschland ist kein einheitliches Phänomen. Allen Ausprägungen gemeinsam ist
die Verwendung des Islam zu politischen Zielen und Zwecken. Die islamistische Ideologie geht von

einer göttlichen Ordnung aus, der sich Gesellschaft und Staat unterzuordnen haben.

Das Ziel ist ein islamischer Gottesstaat (Theokratie) unter der totalitären Herrschaft der Scharia. Dieses
Islam-Verständnis steht im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Verletzt
werden dabei vor allem die demokratischen Grundsätze der Trennung von Staat und Religion, der
Volkssouveränität, der Gleichberechtigung der Geschlechter sowie der religiösen und sexuellen
Selbstbestimmung. Gewaltorientierte und gewaltanwendende Erscheinungsformen sind bestimmte
Ausprägungen des Salafismus und des Dschihadismus, die ‚Gotteskrieger‘ u. a. für den militärischen
Kampf gegen Nicht-Islamgläubige rekrutieren. Abseits des militärischen Kampfes gegen freiheitliche
politische Systeme wendet der politische Islam das legalistische Prinzip an, um die freiheitliche Rechts-
und Gesellschaftsordnung zu unterwandern und das Ziel einer islamisch geprägten Gesellschaft zu
erreichen. Darüber hinaus versuchen extremistische und extremistisch beeinflusste islamische
Verbände und Organisationen, durch Lobbyarbeit und Positionierung von Mitgliedern an
gesellschaftlich und politisch relevanten Stellen ihre religiös-extremistischen Anschauungen

gesellschaftsfähig zu machen.

e) Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern
(Ausländerextremismus, ohne Islamismus)

Das nichtislamistisch-ausländerextremistische Spektrum ist geprägt von Strömungen aus dem
linksextremistischen, dem nationalistischen und auch dem separatistischen Bereich. Es reicht von
linksextremistischen Ausländergruppierungen über nationalistische Ausländerorganisationen, die der
jeweiligen Nation sowohl ethnisch-kulturell als auch politisch-territorial den höchsten Stellenwert

beimessen und die Rechte und Interessen anderer Völker missachten, bis hin zu separatistischen
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Organisationen. Auch in der Bundesrepublik Deutschland können extremistische

Ausländerorganisationen die innere Sicherheit gefährden.

2.2 Kategorisierung des BAMAD, sog. Farbenlehre

Das BMVg verfügt mit dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) über einen ihm unmittelbar
unterstellten Nachrichtendienst. Der MAD ist auf Grundlage von $ 1 Absatz 1 des Gesetzes über den
Militärischen Abschirmdienst (MADG) für die Extremismusabwehr im Geschäftsbereich (GB) BMVg
zuständig. Diesem Auftrag kommt der MAD mittels der ihm durch das MADG bzw. durch das

Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) zugewiesenen Befugnisse nach.

Das BAMAD hat im Zuge seiner Neuaufstellung eine neue Terminologie und Kategorisierung bei der
Bearbeitung von Verdachtsfällen im Aufgabenbereich Extremismusabwehr eingeführt. Diese sog.
Farbenlehre wird künftig eine bundeswehreinheitliche und transparente Einordnung der Fallgruppen
ermöglichen. Aus dieser Änderung der Systematik ergibt sich allerdings, dass Vergleiche zu den

Vorjahren, die noch der alten Systematik folgten, wenig aussagekräftig sind.

a) Kategorie Gelb

Die Farbe Gelb steht für die Aufnahme einer Verdachtsfallbearbeitung zu einer Person, zu der
tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen vorliegen; diese können sich bereits aus
Zweifeln an der Verfassungstreue ergeben. Die Schwelle für eine Aufnahme ist niedrig. In dieser Phase
gilt es zu klären, ob der Verdacht tatsächlich begründet ist und ob die gewonnenen Informationen die

Qualität vorhaltbarer Erkenntnisse haben.

b) Kategorie Grün

Das Etikett „Grün“ bedeutet: Ein zuvor bestehender Verdacht, dass von der betroffenen Person
Bestrebungen nach $ 1 Absatz 1 Satz 1 MADG in Verbindung mit $ 4 -BVerfSchG ausgehen oder dass
sie sich an solchen beteiligt, ist nicht mehr begründet.

c) Kategorie Orange

Das Bearbeitungsergebnis Orange signalisiert: Die Erkenntnisse begründen zumindest die Feststellung
einer fehlenden Verfassungstreue. Die Frage, ob von der Person auch Bestrebungen gemäß
$ 1 Absatz 1 MADG ausgehen, ist Gegenstand weiterer Ermittlungen.

d) Kategorie Rot

Die Farbe Rot signalisiert, dass die vorliegenden Erkenntnisse die Einstufung der betreffenden Person

als Extremist im Sinne des $ 4 BVerfSchG rechtfertigen.

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II. Zahlen zu Extremismusverdachtsfällen
1. BAMAD
Die Zahl der durch das BAMAD erfassten Extremismusverdachtsfälle steigt seit 2017 an. |

Dies hängt auch mit einem erhöhten Meldeaufkommen zusammen, das u.a. auf eine deutlich

gestiegene Sensibilität in der Truppe zurückzuführen sein dürfte.

Zum Stichtag 31.12.2019 wurden durch das BAMAD 743 Verdachtsfälle über alle Phänomenbereiche
hinweg bearbeitet. In 482 Fällen handelte es sich dabei um Neuaufnahmen aus dem Berichtsjahr (zum

Vergleich Neuaufnahmen 2018: 377).

Über alle Phänomenbereiche hinweg wurden im Berichtsjahr insgesamt 14 Personen aus der
Bundeswehr als Extremisten erkannt (Kategorie Rot), bei 38 Personen wurden eine fehlende

Verfassungstreue festgestellt (Kategorie Orange).

Übersicht Berichtszeitraum 2019 (Stichtag 31.12.2019)
Phänomenbereich Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Verdachtsfälle Neuaufnahmen erkannte Verdachtspersonen mit
Extremisten Erkenntnissen über fehlende
Verfassungstreue

Rechtsextremismus

0 | | BE
Selbstverwalter
| Linksextremisms | 0030 | Th
Istamismus 000 0 | NT N
| N

Ausländerextremismus

insgesamt

 

Anzahl Verdachtsfälle (Summe: 743)
Stichtag: 31.12.2019

   

1 37 a Rechtsextremismus
N a Reichsbürger/Selbstveralter
a Linksextremismus
a |slamismus

Ausländerextremismus
8

Dazu im Einzelnen:
a) Rechtsextremismus

Die Zahl der im Jahr 2019 durch den MAD bearbeiteten Verdachtsfälle im Phänomenbereich

Rechtsextremismus erhöhte sich gegenüber dem Vorjahr.

Zum Stichtag 31.12.2019 wurden durch das BAMAD 592 Verdachtsfälle bearbeitet. In 363 Fällen
handelte es sich dabei um Neuaufnahmen aus dem Berichtsjahr (zum Vergleich Neuaufnahmen 2018:
270). Im Berichtszeitraum wurden im Phänomenbereich Rechtsextremismus im Berichtsjahr insgesamt
acht Personen als Extremisten in der Bundeswehr erkannt (Kategorie Rot), bei 27 Personen wurden

eine fehlende Verfassungstreue festgestellt (Kategorie Orange).

Rechtsextremismus

Stichtag: 31.12.2019 = Verdachtsfälle

 

a s erkannte Extremisten
A
|
|
y = Verdachtspersonen mit
u y Erkenntnissen
‚ über fehlende
dd Verfassungstreue
b) „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“

 

Bei der Zahl der Neuaufnahmen der Verdachtsfälle im Phänomenbereich „Reichsbürger“- und

„selbstverwalter“ ist ein leichter Rückgang zu verzeichnen.

Zum Stichtag 31.12.2019 wurden durch das BAMAD 34 Verdachtsfälle bearbeitet. In 16 Fällen handelte
es sich dabei um Neuaufnahmen aus dem Berichtsjahr (zum Vergleich Neuaufnahmen 2018: 20).
Insgesamt wurden zwei Personen im Berichtsjahr als Extremisten in der Bundeswehr erkannt
(Kategorie Rot), bei drei Personen wurden eine fehlende Verfassungstreue festgestellt (Kategorie

Orange).
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Reichsbürger/Selbstveralter

(Stichtag: 31.12.2019) \
= Verdachtsfälle

N = erkannte Extremisten

= Verdachtspersonen mit
Erkenntnissen
über fehlende
Verfassungstreue

 

e) Linksextremismus

Zum Stichtag 31.12.2019 wurden durch das BAMAD elf Verdachtsfälle bearbeitet. In neun Fällen
handelte es sich dabei um Neuaufnahmen aus dem Berichtsjahr (zum Vergleich Neuaufnahmen 2018:

zwei).

Bei einer Person wurde im Phänomenbereich Linksextremismus eine fehlende Verfassungstreue

festgestellt (Kategorie Orange).

Linksextremismus
(Stichtag: 31.12.2019)

= Verdachtsfälle

s Verdachtspersonen mit
Erkenntnissen
über fehlende
Verfassungstreue

 

d) Islamismus

Zum Stichtag 31.12.2019 wurden durch das BAMAD 69 Verdachtsfälle bearbeitet. In 77 Fällen handelte

es sich dabei im Neuaufnahmen aus dem Berichtsjahr (im Vergleich Neuaufnahmen 2018: 50).

Im Phänomenbereich Islamismus wurden insgesamt vier Personen im Berichtsjahr als Extremisten in
der Bundeswehr erkannt (Kategorie Rot), bei vier Personen wurden eine fehlende Verfassungstreue

festgestellt (Kategorie Orange).

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