Anlg.6_1.BerichtKfE2019
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Interne Weisungen & Dokumente zum Umgang mit Rassismus“
Erster Bericht der Koordinierungsstelle für Extremismusverdachtsfälle zur Unterrichtung der Leitung des BMVg, des parlamentarischen Raums und der Öffentlichkeit - Berichtszeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 -
Inhaltsverzeichnis: I. Einführung Il. III. IV. VL 1. Ziel und Anspruch 2. Ausprägungen von Extremismus 2.1. Phänomenbereiche des Extremismus gemäß Unterscheidung des Verfassungsschutzes ) Rechtsextremismus b) Reichsbürgertum und Selbstverwalter Linksextremismus N — d) _Islamismus / islamistischer Terrorismus ) Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern (Ausländerextremismus, ohne Islamismus) 2.2. Kategorisierung des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst, sog. Farbenlehre a) Kategorie Gelb ) b Kategorie Grün N ) Kategorie Orange d) Kategorie Rot Zahlen zu Extremismusverdachtsfällen 1. BAMAD 2. BMyV6g, Abteilung Führung Streitkräfte Bewertung der Daten und Darstellung erkennbarer Entwicklungstendenzen 1. Bewertung der Daten 2. Darstellung erkennbarer Entwicklungstendenzen 3. Besonderheit: Darstellung der Entwicklung von Extremismusverdachtsfällen bei Reservisten und Grundlagen der Arbeit und Arbeitsergebnisse der AG Reservisten Maßnahmen gegen Extremismus 1. Instrumentarium und Maßnahmen der Truppe 2. Instrumentarium und Maßnahmen des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr 3. Instrumentarium des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst Darstellung und Arbeitsweise der Koordinierungsstelle für Extremismusverdachtsfälle Zusammenfassung
I. Einführung Dieser erste Bericht der Koordinierungsstelle für Extremismusverdachtsfälle (KfE) liefert einen Überblick über die Extremismusverdachtsfälle in der Bundeswehr und dient zur Unterrichtung der Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg), des parlamentarischen Raums und der Öffentlichkeit. Er stellt eine wichtige Säule zur Gewährleistung eines transparenten und übereinstimmenden einheitlichen Lagebildes dar. Aus der Erkenntnis, dass eine wirksame Extremismusabwehr nur dann funktioniert, wenn alle Akteure des Wirkverbundes Bundeswehr zur Bekämpfung von Extremismus in der Bundeswehr konsequent, verzugslos und abgestimmt zusammenarbeiten, wurde zum 1. Oktober 2019 im BM\Vg die KfE zur Koordinierung der Schnittstellen neu eingerichtet. 1. Ziel und Anspruch Extremismus hat in der Bundeswehr keinen Platz. Anspruch und Ziel der Bundeswehr ist es, sowohl erkannte Extremisten als auch Personen mit fehlender Verfassungstreue aus der Bundeswehr zu entfernen bzw. von ihr fernzuhalten. Extremistisches Verhalten schädigt das Ansehen der Bundeswehr, es hat negative Auswirkungen auf ihr inneres Gefüge und damit auch auf die Einsatzbereitschaft der Truppe. Jeder Verdachtsfall erfordert deshalb entschiedenes Handeln auf allen Ebenen innerhalb der Bundeswehr. Um Extremismus in der Bundeswehr zu bekämpfen, kommt es insbesondere auf rasche und konsequente Reaktionen an. Die beteiligten Akteure in der Truppe - wie Disziplinarvorgesetzte, Rechtsberater bzw. Wehrdisziplinaranwälten- müssen hier eng zusammenarbeiten mit dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) und dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD). Dieser Wirkverbund muss alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zur Bekämpfung von Extremismus ausschöpfen, so dass im Ergebnis ein deutliches Zeichen im Sinne einer „Null-Toleranz-Linie“ gesetzt werden kann. Eine zentrale Bedeutung kommt dem in $ 8 Soldatengesetz (SG) verankerten Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung zu. Diese Treuepflicht verlangt von Soldatinnen und Soldaten, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu identifizieren und aktiv für den Staat, dem sie dienen, einzutreten. Bei extremistischen Betätigungen liegt regelmäßig der Verdacht einer schuldhaften Pflichtverletzung des $ 8 SG vor, so dass disziplinare Ermittlungen aufzunehmen sind und weitere truppendienstliche Maßnahmen wie beispielsweise ein Verbot zur Ausübung des Dienstes nebst Uniformtrageverbot zu prüfen sind.
Zur Sicherstellung eines einheitlichen Umgangs mit Verdachtsfällen auf verfassungsfeindliches Verhalten wurde zum 1. Oktober 2019 im BMVg die KfE eingerichtet. Hier werden engsprechende Vorgänge zentral erfasst, so dass ein konsolidiertes Lagebild entstehen kann. Dies ist der erste Bericht der Koordinierungsstelle. Er umfasst als Berichtszeitraum das Kalenderjahr 2019; alle genannten Zahlen beziehen sich demnach auf den Stichtag 31. Dezember 2019. Im Berichtsjahr wurden aus den unterschiedlichsten Anlässen, verschiedenen Stellen gegenüber Zahlen mit Bezug zu Extremismusverdachtsfällen gemeldet, die sich jedoch jeweils auf die konkret zugrundliegende Fragestellung oder einen konkret benannten Stichtag bezogen. Dieser Bericht fasst nun abschließend die Erkenntnisse und Zahlen des Berichtszeitraums zusammen. Die seit dem Stichtag eingetretene Veränderungen des Zahlenwerks kann und will dieser Bericht nicht abdecken. Diese sind dem nachfolgenden Berichtswesen vorbehalten. Für die Bewertung der Entwicklung der Extremismusverdachtsfälle in der Bundeswehr ist, mehr noch als die Gesamtzahl aller in Bearbeitung befindlichen Fälle, die Zahl der Neuaufnahmen im Berichtsjahr von besonderer Bedeutung. Es ist beabsichtigt, künftig halbjährlich - zu den Stichtagen 31. März und 30. September - zu den Extremismusverdachtsfällen in der Bundeswehr zu berichten. 2. Ausprägungen von Extremismus Als verfassungsfeindlich bzw. extremistisch werden Personen oder Organisationen bezeichnet, deren Ziele oder Ideen sich gegen die grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen .demokratischen Grundordnung richten. Diese sind: - die Achtung vor den im Grundgesetz (GG) konkretisierten Menschenrechten, vor allem die grundlegenden Freiheits-, Gleichheits- und Unververletzlichkeitsrechte, die dem Einzelnen in Deutschland gegenüber dem Staat, aber auch allgemein in der Gesellschaft zustehen (Art.1- 17, 33, 101-104 GG). Dazu zählen exemplarisch der Schutz der Menschenwürde, das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die Gleichberechtigung der Geschlechter sowie das Verbot von Diskriminierung und Bevorzugung aufgrund bestimmter Eigenschaften wie z. B. Ethnie, Religion oder sexuelle Orientierung; - die Volkssouveränität; - die Gewaltenteilung; - die Verantwortlichkeit der Regierung; - die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; - die Unabhängigkeit der Gerichte;
- das Mehrparteienprinzip; - die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. 2.1 Phänomenbereiche des Extremismus gemäß Unterscheidung des Verfassungsschutzes a) Rechtsextremismus Der Rechtsextremismus stellt in Deutschland kein einheitliches ideologisches Gefüge dar, sondern tritt in verschiedenen Ausprägungen und Kombinationen nationalistischer, rassistischer und antisemitischer Anschauungen sowie mit unterschiedlichen, sich daraus herleitenden Zielsetzungen auf. Dabei herrscht die Auffassung vor, die Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Nationalität oder Rasse entscheide über den Wert eines Menschen. Dieses rechtsextremistische Werteverständnis steht in einem fundamentalen Widerspruch zu unserer Verfassung, welche die Würde und die Freiheit des Menschen in den Mittelpunkt stellt - und die auch ein klares Diskriminierungsverbot in Artikel 3 GG verankert hat. Außer diesen rassistischen Vorurteilen und Ideologiefragmenten verbindet Rechtsextremisten meist ihr autoritäres Staatsverständnis, wonach der Staat und das nach ihrer Vorstellung „ethnisch homogene Volk“ als angeblich natürliche Ordnung zu einer Einheit verschmelzen. Gemäß dieser Ideologie der „Volksgemeinschaft“ soll die Staatsführung intuitiv nach dem vermeintlich einheitlichen Willen des Volkes handeln. In einem von rechtsextremistischer Ideologie geprägten Staat fehlten somit wesentliche Kontrollelemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, z. B. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt durch Wahlen auszuüben oder das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition. b) Reichsbürgertum und Selbstverwalter Reichsbürgertum und Selbstverwalter sind ein eigenständiger Phänomenbereich in der Betrachtung der Sicherheitsbehörden. Diese sind bereits seit Jahrzehnten in der Bundesrepublik Deutschland aktiv und sehr heterogen. Es handelt sich um Einzelpersonen und Personenzusammenschlüsse von unterschiedlicher Größe und unterschiedlichem Organisationsgrad. Das Internet bietet hier eine Bandbreite an Indoktrinationen und Propaganda; außerdem dient es als Plattform für die Verbreitung von Verschwörungstheorien und esoterischen Weltanschauungen. Verbindendes Element der Szeneangehörigen ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Während „Reichsbürger“ sich auf die Fortexistenz eines wie auch immer gearteten „Deutschen Reiches“ fokussieren und deswegen die Bundesrepublik Deutschland ablehnen, fühlen sich „Selbstverwalter“ hingegen dem Staat als nicht zugehörig. In ihrer Gesamtheit ist die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als staatsfeindlich einzustufen. Quantitativ sind die Überschneidungen der „Reichsbürger“-Szene mit der rechtsextremistischen Szene eher gering.
c) Linksextremismus Linksextremisten richten ihr politisches Handeln an revolutionär-marxistischen oder anarchistischen Vorstellungen aus. Sie wollen die bestehende Staats- und Gesellschaftsordnung abschaffen und durch ein sozialistisches bzw. kommunistisches System oder eine „herrschaftsfreie“ anarchistische Gesellschaft ersetzen. Gewaltbereite Linksextremisten, die sich mehrheitlich als Autonome bezeichnen, grenzen sich in ihrem Selbstverständnis deutlich von anderen linksextremistischen Akteuren ab. Ihr Selbstverständnis ist geprägt durch eine Vielzahl von „Anti“-Einstellungen (antifaschistisch, antikapitalistisch, antimilitaristisch, anti-imperialistisch) sowie diffusen Schlagworten und Versatzstücken („Klassenkampf“, „Revolution“, „internationale Solidarität“). Diese Gruppierungen scheuen auch nicht vor Störaktionen und dem Einsatz von Gewalt gegen Beschäftigte, Einrichtungen, Material und Veranstaltungen der Bundeswehr oder verbündeter Streitkräfte zurück. d) Islamismus / islamistischer Terrorismus Der Islamismus in Deutschland ist kein einheitliches Phänomen. Allen Ausprägungen gemeinsam ist die Verwendung des Islam zu politischen Zielen und Zwecken. Die islamistische Ideologie geht von einer göttlichen Ordnung aus, der sich Gesellschaft und Staat unterzuordnen haben. Das Ziel ist ein islamischer Gottesstaat (Theokratie) unter der totalitären Herrschaft der Scharia. Dieses Islam-Verständnis steht im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Verletzt werden dabei vor allem die demokratischen Grundsätze der Trennung von Staat und Religion, der Volkssouveränität, der Gleichberechtigung der Geschlechter sowie der religiösen und sexuellen Selbstbestimmung. Gewaltorientierte und gewaltanwendende Erscheinungsformen sind bestimmte Ausprägungen des Salafismus und des Dschihadismus, die ‚Gotteskrieger‘ u. a. für den militärischen Kampf gegen Nicht-Islamgläubige rekrutieren. Abseits des militärischen Kampfes gegen freiheitliche politische Systeme wendet der politische Islam das legalistische Prinzip an, um die freiheitliche Rechts- und Gesellschaftsordnung zu unterwandern und das Ziel einer islamisch geprägten Gesellschaft zu erreichen. Darüber hinaus versuchen extremistische und extremistisch beeinflusste islamische Verbände und Organisationen, durch Lobbyarbeit und Positionierung von Mitgliedern an gesellschaftlich und politisch relevanten Stellen ihre religiös-extremistischen Anschauungen gesellschaftsfähig zu machen. e) Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern (Ausländerextremismus, ohne Islamismus) Das nichtislamistisch-ausländerextremistische Spektrum ist geprägt von Strömungen aus dem linksextremistischen, dem nationalistischen und auch dem separatistischen Bereich. Es reicht von linksextremistischen Ausländergruppierungen über nationalistische Ausländerorganisationen, die der jeweiligen Nation sowohl ethnisch-kulturell als auch politisch-territorial den höchsten Stellenwert beimessen und die Rechte und Interessen anderer Völker missachten, bis hin zu separatistischen 6
Organisationen. Auch in der Bundesrepublik Deutschland können extremistische Ausländerorganisationen die innere Sicherheit gefährden. 2.2 Kategorisierung des BAMAD, sog. Farbenlehre Das BMVg verfügt mit dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) über einen ihm unmittelbar unterstellten Nachrichtendienst. Der MAD ist auf Grundlage von $ 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MADG) für die Extremismusabwehr im Geschäftsbereich (GB) BMVg zuständig. Diesem Auftrag kommt der MAD mittels der ihm durch das MADG bzw. durch das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) zugewiesenen Befugnisse nach. Das BAMAD hat im Zuge seiner Neuaufstellung eine neue Terminologie und Kategorisierung bei der Bearbeitung von Verdachtsfällen im Aufgabenbereich Extremismusabwehr eingeführt. Diese sog. Farbenlehre wird künftig eine bundeswehreinheitliche und transparente Einordnung der Fallgruppen ermöglichen. Aus dieser Änderung der Systematik ergibt sich allerdings, dass Vergleiche zu den Vorjahren, die noch der alten Systematik folgten, wenig aussagekräftig sind. a) Kategorie Gelb Die Farbe Gelb steht für die Aufnahme einer Verdachtsfallbearbeitung zu einer Person, zu der tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen vorliegen; diese können sich bereits aus Zweifeln an der Verfassungstreue ergeben. Die Schwelle für eine Aufnahme ist niedrig. In dieser Phase gilt es zu klären, ob der Verdacht tatsächlich begründet ist und ob die gewonnenen Informationen die Qualität vorhaltbarer Erkenntnisse haben. b) Kategorie Grün Das Etikett „Grün“ bedeutet: Ein zuvor bestehender Verdacht, dass von der betroffenen Person Bestrebungen nach $ 1 Absatz 1 Satz 1 MADG in Verbindung mit $ 4 -BVerfSchG ausgehen oder dass sie sich an solchen beteiligt, ist nicht mehr begründet. c) Kategorie Orange Das Bearbeitungsergebnis Orange signalisiert: Die Erkenntnisse begründen zumindest die Feststellung einer fehlenden Verfassungstreue. Die Frage, ob von der Person auch Bestrebungen gemäß $ 1 Absatz 1 MADG ausgehen, ist Gegenstand weiterer Ermittlungen. d) Kategorie Rot Die Farbe Rot signalisiert, dass die vorliegenden Erkenntnisse die Einstufung der betreffenden Person als Extremist im Sinne des $ 4 BVerfSchG rechtfertigen. 7
II. Zahlen zu Extremismusverdachtsfällen 1. BAMAD Die Zahl der durch das BAMAD erfassten Extremismusverdachtsfälle steigt seit 2017 an. | Dies hängt auch mit einem erhöhten Meldeaufkommen zusammen, das u.a. auf eine deutlich gestiegene Sensibilität in der Truppe zurückzuführen sein dürfte. Zum Stichtag 31.12.2019 wurden durch das BAMAD 743 Verdachtsfälle über alle Phänomenbereiche hinweg bearbeitet. In 482 Fällen handelte es sich dabei um Neuaufnahmen aus dem Berichtsjahr (zum Vergleich Neuaufnahmen 2018: 377). Über alle Phänomenbereiche hinweg wurden im Berichtsjahr insgesamt 14 Personen aus der Bundeswehr als Extremisten erkannt (Kategorie Rot), bei 38 Personen wurden eine fehlende Verfassungstreue festgestellt (Kategorie Orange). Übersicht Berichtszeitraum 2019 (Stichtag 31.12.2019) Phänomenbereich Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Verdachtsfälle Neuaufnahmen erkannte Verdachtspersonen mit Extremisten Erkenntnissen über fehlende Verfassungstreue Rechtsextremismus 0 | | BE Selbstverwalter | Linksextremisms | 0030 | Th Istamismus 000 0 | NT N | N Ausländerextremismus insgesamt Anzahl Verdachtsfälle (Summe: 743) Stichtag: 31.12.2019 1 37 a Rechtsextremismus N a Reichsbürger/Selbstveralter a Linksextremismus a |slamismus Ausländerextremismus
Dazu im Einzelnen: a) Rechtsextremismus Die Zahl der im Jahr 2019 durch den MAD bearbeiteten Verdachtsfälle im Phänomenbereich Rechtsextremismus erhöhte sich gegenüber dem Vorjahr. Zum Stichtag 31.12.2019 wurden durch das BAMAD 592 Verdachtsfälle bearbeitet. In 363 Fällen handelte es sich dabei um Neuaufnahmen aus dem Berichtsjahr (zum Vergleich Neuaufnahmen 2018: 270). Im Berichtszeitraum wurden im Phänomenbereich Rechtsextremismus im Berichtsjahr insgesamt acht Personen als Extremisten in der Bundeswehr erkannt (Kategorie Rot), bei 27 Personen wurden eine fehlende Verfassungstreue festgestellt (Kategorie Orange). Rechtsextremismus Stichtag: 31.12.2019 = Verdachtsfälle a s erkannte Extremisten A | | y = Verdachtspersonen mit u y Erkenntnissen ‚ über fehlende dd Verfassungstreue b) „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ Bei der Zahl der Neuaufnahmen der Verdachtsfälle im Phänomenbereich „Reichsbürger“- und „selbstverwalter“ ist ein leichter Rückgang zu verzeichnen. Zum Stichtag 31.12.2019 wurden durch das BAMAD 34 Verdachtsfälle bearbeitet. In 16 Fällen handelte es sich dabei um Neuaufnahmen aus dem Berichtsjahr (zum Vergleich Neuaufnahmen 2018: 20). Insgesamt wurden zwei Personen im Berichtsjahr als Extremisten in der Bundeswehr erkannt (Kategorie Rot), bei drei Personen wurden eine fehlende Verfassungstreue festgestellt (Kategorie Orange).
Reichsbürger/Selbstveralter (Stichtag: 31.12.2019) \ = Verdachtsfälle N = erkannte Extremisten = Verdachtspersonen mit Erkenntnissen über fehlende Verfassungstreue e) Linksextremismus Zum Stichtag 31.12.2019 wurden durch das BAMAD elf Verdachtsfälle bearbeitet. In neun Fällen handelte es sich dabei um Neuaufnahmen aus dem Berichtsjahr (zum Vergleich Neuaufnahmen 2018: zwei). Bei einer Person wurde im Phänomenbereich Linksextremismus eine fehlende Verfassungstreue festgestellt (Kategorie Orange). Linksextremismus (Stichtag: 31.12.2019) = Verdachtsfälle s Verdachtspersonen mit Erkenntnissen über fehlende Verfassungstreue d) Islamismus Zum Stichtag 31.12.2019 wurden durch das BAMAD 69 Verdachtsfälle bearbeitet. In 77 Fällen handelte es sich dabei im Neuaufnahmen aus dem Berichtsjahr (im Vergleich Neuaufnahmen 2018: 50). Im Phänomenbereich Islamismus wurden insgesamt vier Personen im Berichtsjahr als Extremisten in der Bundeswehr erkannt (Kategorie Rot), bei vier Personen wurden eine fehlende Verfassungstreue festgestellt (Kategorie Orange). 10