Anlage-Rundschreiben-2017

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Interne Weisungen & Dokumente zum Umgang mit Rassismus

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LAND

Amtsblatt a

des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport

 

26. Jahrgang Potsdam, den 12. Dezember 2017 Nummer 36

 

Inhaltsverzeichnis

I. Amtlicher Teil

 

Seite

Bildung

Rundschreiben 16/17 vom 1. Dezember 2017
Hinsehen - Handeln - Helfen
Angst- und gewaltfrei leben und lernen in der Schule... .......-.nusescssssusnenmenemesnebennuereeereeheseenens 432

Jugend

Änderung der Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

zur Umsetzung des Bundesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 - 2020

im Land Brandenburg (U6-Ausbau-Richtlinie 2017 - 2020)

vom 23. November 2017 ........u@es2cneannennunsensnnrsennsennnneneherereeeerenereesesesäendersennerene 440

Il. Nichtamtlicher Teil

 

Lesefassung der

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

zur Umsetzung des Bundesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 - 2020 im Land Brandenburg
(U6-Ausbau-Richtlinie 2017 - 2020)

vom 4. Juli 2017, geändert durch Anordnung vom 23. November 2017 ...........2222snneeeeneeeresererenenennennn 440

Stellenausschreibungen ........2-u2scueesnseenmereenebearen een nennennae es rerseenereenenerbresnenannen 446
1

432

I. Amtlicher Teil

Bildung

Rundschreiben 16/17

Vom 1. Dezember 2017
Gz.: 26.2-64007

Hinsehen - Handeln - Helfen
Angst- und gewaltfrei leben und lernen in der Schule

1

Vorbemerkung

Alle Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter, alle in
den Schulen Beschäftigten, die Eltern sowie Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter der Schulaufsicht sind in der
Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler aufge-
fordert, für ein angst- und gewaltfreies-Schulklima Sorge
zu tragen. Das bedeutet insbesondere auch, sich offen und
offensiv mit Gefährdungen und Gewalttaten auseinan-
derzusetzen. Gewalttätige Verhaltensweisen dürfen weder
bagatellisiert noch verschwiegen werden; vielmehr muss
ihnen unmittelbar Grenzen setzend und konstrüktiv orien-
tierend begegnet werden.

Im Fölgenden werden Hinweise zur Reaktion auf Gewalt-
vorfälle in der Schule sowie Maßnahmen zur Prävention
gegeben. Motivationen und Ursachen für gewalttätiges

‚Handeln sind Themen der pädagogischen Auseinanderset-

zung. Für besönders schwere Gewalttaten und ktisenhafte
Zuspitzungen geben die mit Unterstützung der Unfallkasse
Brandenburg erstellten Notfallpläne für die Schulen des
Landes Brandenburg umfassende Hinweise.

Um gegen Mobbing in der Schule vorzugehen; hat die Tech-
niker Krankenkasse (TK) zusammen mit dem Ministerium
für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg die
Initiative „Mobbingfreie Schule - gemeinsam Klasse sein!“
ins Leben gerufen. Zentraler Baustein und Medium dieser
Initiative ist der Anti-Mobbing-Koffer, welcher zum Einsatz
in der Jahrgangsstufe 7 konzipiert ist (MBJS/TK 2012). Der
Anti-Mobbing-Koffer wird künftig in elektronischer Form
abrufbar sein. Neben Mobbing sind aber auch mittlerweile
die neuartigen Formen mediengestützter Gewalt (z. B. Cy-
bermobbing, Grooming) Auslöser für Gewaltvorfälle. Der
Bildungsserver Berlin-Brandenburg bietet zum Thema Ge-
waltprävention viele weitere Materialien, Arbeitsblätter und
Literatur an (www.bildungsserver.berlin-brandenburg.de),
die die in. den Schulen Agierenden darin unterstützen sol-
len, Gewalt vorzubeugen und mit pädagogischen Mitteln
zu begegnen.

Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport - Nr. 36 vom 12. Dezeniber 2017

2 Ziel: angstfreies Schulklima und kooperative Lernkul-

2:

tur

Kooperatives Lernen ist nur durch ein verbindliches Mitei-
nander aller an der Schule Beteiligten möglich.. Lernende
und Lehrende, sollten genau.hinsehen, um Ängste. und Sor-
gen von Schülerinnen und Schülern frühzeitig zu erkennen.
Angemessen-handeln und sich gegenseitig helfen schaffen
den Raum für ein Lernen ohne:Angst. Es gibt weder Grund
noch Berechtigung, eine Schülerin, einen Schüler oder eine
Lehrkraft zu ‚schädigen. Fehlverhalten zu verstehen kann
nicht heißen, es hinzunehmen oder damit einverstanden zu
sein, Jede Form der Selbstjustiz stellt einen Rechtsbruch
dar und ist strafbar.

2.2 Das schulinterne Curriculum, welches das schuleigene päd-

agogische Handlungskonzept zur Umsetzung der Rahmen-
lehrplanvorgäben vorsieht, unterstützt die Lehrkräfte dabei,
die mit dem Rahmenlehrplan für die Jahrgangsstufen 1 - 10
verbundenen Änderungen und Innovationen, aber auch die
verbindlichen Vorgaben für die Schule zu sichten, zu struk-
turieren und in ein schlüssiges pädagogisches Handlungs-
konzept für die Schule zu übersetzen. Es ist das zentrale
Element der gemeinsamen Unterrichtsentwicklung des Kol-
legiums einer Schule. Es beinhaltet die schulischen Festle-
gungen zu Bildung und Erziehung, Aussagen zur fachüber-
greifenden Kompetenzentwicklung und die fachbezogenen
Festlegungen. Es spiegelt somit die Struktur. des Rahmen-
lehrplans in seinen Teilen A, B und C wider. Das im Teil.B
des Rahmenlehrplans übergreifende Thema „Gewaltprä-
vention“ weist vielfältige Schnittmengen auf. und bietet
Möglichkeiten zur Schärfung des Schulprofils und der Um-
setzung schulprogrammatischer Vorhaben.

Im Rahmen von Schulprogrammen und: Konzepten zur
Schulentwicklung sollen die Gewaltprävention und der:
systematische Aufbau von Verfahren und. Regeln zur Kon-
fliktschlichtung und zum: Interessenausgleich eine- wichtige
Rolle einnehmen. Schulinterne wie auch unterstützende
externe Maßnahmen (z. B. Konfliktlotsenausbildung oder
Streitschlichterprojekte der RAA) sind wesentliche Ele-
mente der Gewaltprävention.

Alle Beteiligten müssen daher einen Konsens darüber her-
stellen, wie ein „angst- und gewaltfreier Raum Schule“
definiert wird. Über den Umgang mit gefährdenden Kon-
flikten,. Gewaltvorfällen und verfassungsfeindlichen Ten-
denzen ist ein verbindliches Vorgehen abzusprechen. Es ist
zu klären, wie Gewalttäten sowie Formen verdeckter Schä-
digung systematisch aufgearbeitet werden sollen, um einen
wirksamen Opferschutz zu gewährleisten, eine Wiedergut-
machung einzuleiten und die Gefahr einer Wiederholung
möglichst auszuschließen. Die Schülerinnen, Schüler und
Eltern sind in diesen Prozess der Konsensbildung .einzube-
ziehen, denn nur gemeinsam mit ihnen ist das Ziel eines
angstfreien Lernens in der Schule erreichbar.

2.3 Grundsätze für das Zusamimenleben und Zusammenlernen

sollen in der Schule offen diskutiert, von der Schulkonfe-
2

Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport:— Nr, 36. vom:12, Dezember 2017 433

renz,.z. B. in Form einer Haus- und Pausenordnung, be-
schlossen (vgl: $ 91. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Branden-
burgisches Schulgesetz, BbgSchulG) und. von allen. an der
Schule Beteiligten unterschrieben werden. Damit sind die
an der Schule geltenden Regeln und eine klare Definition
von Regelverstößen:allen bekannt und können im Schulall-
tag praktiziert werden,

3 Gewältvorfälle: Grundsätze des Handelns

Jede Lehrkraft ist. verantwortlich für ein sofortiges Ein-
schreiten, wenn ihr Gewalttaten oder Hinweise auf Gewalt-
taten bekannt werden, Letztendlich obliegt der Schulleitung
die Verantwortung für eine sachgerechte und schnelle Re-
aktion auf Gewälttaten..

3.1 Unmittelbar nach Gewalitaten. stehen Schutz und Hilfe für
das Opfer im Mittelpunkt der schulischen Fürsorge sowie
des.pädagogischen Handelns.

3.2. Bei der Reaktion auf eine Gewalttat ist deren Ursache zu
berücksichtigen.

3.3 Jede Gewalttat ist zu ächten, nicht jedoch die Person, die sie
begeht. Die Wirkung. der Tat beim Opfer ist.der Täterin/dem
Täter bewusst zu machen.

3,4 Einer Person, die eine Gewalttat beging, ist Hilfe anzubie-
ten. Zur. Hilfe gehören eine sachlich konfrontierende Aus-
einandersetzung mit dem Geschehen und. seinen Folgen
(durch Gespräche oder schriftliche Berichte) ohne Beschö-
nigung ebenso. wie die Anleitung zur Wiedergutmachung
gegenüber dem Opfer. Gewältverhalten allein mit repres-
siven Maßnahmen zu begegnen, kann sich gegebenenfalls
kontraproduktiv auswirken.

3.5 Die gemäß $$ 63 und 64 BbgSchulG in Verbindung mit der
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmenverordnung (EOMV)
gegebenenfalls einzuleitenden Erziehungs- und Ordnungs-
maßnahmen sind so zu wählen, dass sie’ als soziale Konse-
quenz aus dem Fehlverhalten zu verstehen sind. Dies gilt
auch. im Falle der Anzeige einer Straftat,

3.6. Allen Stigmatisierungen und Demütigungen in der sozialen
Gemeinschaft der Schule ist präventiv entgegenzuwirken.

4  Waffenverbot in der Schule

4.1 Das Führen von Waffen oder anderen gefährlichen Gegen-
ständen sowie das sonstige Verbringen dieser in die Schule
sind: verboten. Den Schülerinnen und Schülern. sowie Eltern
sollte dieses Verbot bereits bei der Aufnahme in die Schu-
le bekannt gegeben werden. Eindeutigkeit im Sinne des
Waffenverbots trägt zu einer Befriedung des Schullebens
und zur Vertrauensbildung bei. Waffen erhöhen nicht die
Sicherheit, sondern gefährden Menschen.

4.2 Die Durchsuchung von Taschen und Kleidungstücken von
Schülerinnen und Schülern durch Lehrkräfte ist bei einem

begründeten Verdacht auf Waffenbesitz mit dem Einver-
ständnis der betroffenen Schülerinnen und Schüler zulässig
und.muss im Beisein einer dritten Person erfolgen. Verwei-
gert eine Schülerin oder ein Schüler ihre bzw, seine. Ein-
willigung, darf die Kontrolle nur von der herbeizurufenden
Polizei durchgeführt werden. Die Eltern sind entsprechend
zu informieren. Sichergestellte Waffen oder andere gefähr-
liche Gegenstände sind der Polizei vor Ort in der Schule zu
übergeben.

5 Vorgehen bei Gewaltvöorfällen

Die nachfolgenden Maßnahmen sind zunächst für die Lehr-
kräfte maßgeblich, die erste Hinweise auf eine geplante
oder begangene Gewalttat erhalten haben. oder deren Zeuge
werden. Diese sind gehalten, andere Lehrkräfte zur Unter-
stützung heranzuziehen und die Schulleitung zu informie-
ren.

5.1 Welche Maßnalimen sind bei einem akuten Gewaltvorfall
zu beachten?

- Beenden der Gewalttät, soweit dies realisierbar ist.
Dritte zu Hilfe rufen.

= Sorge für die Sicherheit des Opfers in der akuten Situa-
tion tragen.

- Weitere Fürsorge für das Opfer einleiten (z. B. psycho-
logische und medizinische Betreuung oder Heimweg-
begleitung).

-  Verhindern, dass die gewalttätige Auseinandersetzung
in oder außerhalb der Schule ihre Fortsetzung findet.

- In Fällen unmittelbarer l.ebensgefahr: Notruf der Poli-
Zei 110, Notruf der Feuerwehr 112 anrufen.

-  Inallen anderen schwerwiegenden Fällen (z. B. bei.Kör-
perverletzung, Bedrohung oder Waffeneinsatz) die zu-
ständige Ansprechpartnerin/den zuständigen Ansprech-
partner bei der Polizei der jeweiligen Schule (gemäß
Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums des Innern
und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport
vom 10, Mai 2013) ‚oder das. Sachgebiet Prävention
durch die Schulleitung informieren (siehe Liste Sachge-
biete Prävention in den brandenburgischen Notfallplä-
nen).

»  Sofortige Benachrichtigung nach einem. Notfall an die
Unfallkasse Brandenburg (siehe Meldeformular) dürch
die. Schulleitung (Notrufnummer bei den Schulleitun-
gen hinterlegt).

- Hilfreich im Sinne der Aufarbeitung: Befragung der
Täterin/des Täters einschließlich der Verdeutlichung
der Normverletzung: Knappe Information über die
weitere Aufarbeitung des Geschehens, gegebenenfalls
Bericht der Täterin/des Täters. zum Vorgang:

- Sicherung der Fakten, die zu. der weiteren Aufarbei-
tung des Falls notwendig sind (schriftliche Berichte der
Beteiligten, gegebenenfälls Fotos von Sächverhalten,
Symbolen oder Texten).

- Information an die Eltern der direkt Betroffenen.

- Innerhalb von 24 Stunden nach dem Geschehen: Mel-
dung von schwerwiegenden Gewalttaten an das, zu-
ständige staatliche Schulamt, ggf. an. die zuständigen
3

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Schulpsychologinnen/Schulpsychologen [vor allem
Berichte von Opfern und Beteiligten], an die Presse-
stelle des MBJS: sowie-bei Sachbeschädigungen an den
jeweiligen Schulträger (beiliegendes Meldeformular
mit Anlagen per Fax oder Mail).

5.2 Weiche Maßnahmen sind bei der Aufarbeitung des Sach-

verhalts zu beachten?

- In jedem Fall ist die sorgfältige Aufarbeitung eines Ge-
waltgeschehens unerlässlich. Eine Gewalttat darf für
die Täterin/den Täter nicht obne Konsequenzen blei-
ben.

- Neben dem Beistand für die Opfer soll auf'eine soziale
Wiedergutmachung und, wenn realisierbar, auf einen
Ausgleich zwischen Täter und Opfer Wert gelegt wer-
den. Wenn es möglich ist, sollte ein Schaden wieder-
gutgemacht. werden. Hierbei sind auch an der. Schule
vorhandene Schülerschiedsstellen einzubeziehen.

- Als logische und schnelle Reaktion aus dem Geschehen
sind die.eingeleiteten.Sanktionen.der Täterin/dem Täter
verständlich zu machen. Wenn Vereinbarungen zur so-
zialen Wiedergutmachung getroffen werden, sind diese
auf ihre Einhaltung durch die Lehrkräfte zu überprü-
fen. Informationen zum Täter-Opfer-Ausgleich finden
sich auf dem.Bildungsserver Berlin-Brandenburg unter
„ihemen“ — „Gewaltprävention“.

- Zeitnah zum Vorfall soll ein auswertendes Gespräch
den.Prozess der Aufarbeitung abschließen. Für den Fall
des Wiederauflebens des Konflikts ist den Beteiligten
eine innerschulische Ansprechpartnerin/ein. innerschu-
lischer Ansprechpartner zu benennen.

6 Was ist zu melden? Was ist anzuzeigen?

6.1 Welche’ Vorfälle sind an das zuständige staatliche Schulamt

zu melden?

Alle Fälle von Gewaltandröhung mit oder ohne Waffen
sowie Vorkommnisse, bei denen Gewalt bewusst.und mit
der Folge einer Körperverletzung eingesetzt wurde, auch
solche durch Schulfremde, sind auf dem beiliegenden
Meldeformular zu übermitteln. Dies gilt ebenso für antise-
mitische, fremdenfeindliche, extremistische Äußerungen
unäbhängig vom politischen Hintergrund sowie auch für
solche, die der verfassungsrechtlich garantierten Achtung
der Menschenwürde entgegenstehen. Die Meldeverpflich-
tung gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht naheliegt,
dass es sich um Straftaten mit organisiertem Hintergrund
handelt.

6.2 Welche Vorfälle sind der Polizei anzuzeigen?

Besteht gegen Schülerinnen oder Schüler der Verdacht ei-
ner strafbaren Handlung, hat die Schulleitüng zu prüfen, ob
pädagogische Maßnahmen ausreichen oder ob wegen der
Schwere der Tat.eine Anzeige an die Polizei oder die Staats-
anwaltschaft erfolgen muss.

Die Erziehungsberechtigten aller Beteiligten sind unver-
züglich zu benachrichtigen.

Anıtsblait des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport - Nr. 36 vom 12. Dezember 2017

Eine. Strafanzeige ist insbesondere zu erstatten, wenn der
Schulleitung Tatsachen bekannt werden, die Anhaltspunkte
dafür ‘sein. können, dass folgende Straftaten an der Schu-
le oder im unmittelbaren Umfeld davon begangen wurden
oder bevorstehen: Straftaten gegen das Leben, Sexualde-
likte, Raubdelikte, gefährliche oder schwere Körperver-
letzung, Freiheitsberaubung, besonders schwere Fälle von
Erpressung, Bedrohung oder Nötigung, Sächbeschädigung,
Einbruchsdiebstähle oder Brandstiftung; darüber hinaus bei
politisch motivierten Straftaten, Verstößen gegen das Waf-
fengesetz oder Betäubungsmitteldelikten.

Die: Lehrkräfte sind verpflichtet, die Schulleitung zu unter-
richten, wenn sie Kenntnis von solchen oder vergleichbaren
Straftaten erhalten.

Auch bei Sachverhalten, die nicht angezeigt werden müs-
sen, kann es sinnvoll sein, die Polizei bzw. die jeweilige
Ansprechpartnerin/den jeweiligen Ansprechpartner Polizei
der Schule zu informieren; darüber. entscheidet die Schul-
leitung, Gerade bei Gewaltvorfällen ist es wichtig, dass
das Opfer erfährt, dass es ernst. genommen wird und. seine
Rechte. vertreten werden,

Eine Anzeige bei der Polizei beendet nicht die pädagogi-
sche Bearbeitung der Gewalthandlung und des ihr zugrunde
liegenden Konflikts.

6,3 Zuständigkeit bei Anzeigen? Anzeige ’bei Strafünmündigen?

Eine Strafanzeige ‚oder ein Strafantrag ist in der Regel
schriftlich bei der Polizei, gegebenenfalls über die jeweili-
ge Ansprechpartnerin/den jeweiligen Ansprechpartner Po-
lizei der Schule, zu stellen..Strafanzeigen oder Strafänträge
können auch in der:örtlichen Polizeiwache gestellt werden.

Die Anzeige von strafunmündigen Kindern (unter 14.Jah-
ren).ist vom Einzelfall abhängig. Bei diesen Fällen soll die
Ansprechpartnerin/der Ansprechpartner Polizei der Schule
einbezogen werden.

Sollte bei strafunmündigen Kindern die Vermutung beste-
hen, dass Erziehungsdefizite bei den Sorgeberechtigten ge-
geben sind, nimmt die Schule direkt mit dem zuständigen
Jugendamt beziehungsweise mit der/dem. für das Einzugs-
gebiet der Schule zuständigen Sozialarbeiterin/Sozialarbei-
ter des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) Kontakt auf.

6.4 Anzeigen bei Delikten der Gefährdung des demokratischen

Rechtsstaates

In Fällen von Delikten der Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates ist nicht nur die Polizei, sondern auch .der
Verfassungsschutz (siehe Anlage: Hinweise, Rat und Un-
terstützung) einzubeziehen. Das betrifft insbesondere die
Verbreitung von. Propagandamitteln verfassungswidriger
Organisationen gemäß $ 86 StGB und die Verwendung von
Kenrizeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß
$'86 a StGB.

Sollten einer Schule verfassungsfeindliche Äußerungen
rechts- bzw: linksextremistischer Art oder religiös funda-
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Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und.Sport - Nr. 36 vom 12. Dezember.2017 435

mentalistische, insbesondere politisch indoktrinierende Äu-
Berungen in Form von Schriften oder Plakaten per Post zu-
gehen, so sind diese sicherzustellen und an die zuständige
Polizeidienststelle weiterzuleiten. Um die kriminaltechni-
sche Untersuchung zu erleichtern, sollen möglichst wenige
Personen die: Zusendung berühren. Eine Meldung gemäß
Nuramer 5.1 ist vorzunehmen.

6.5 Wer stelli Strafanzeigen und Strafanträge?

Eine Strafanzeige und ein Strafantrag können grundsätzlich
sowohl von der Schülleitung als auch von der Leitung des
zuständigen staatlichen Schulamtes sowie auch von der Ge-
schädigten/vom Geschädigten selbst gestellt werden. Eine
Strafanzeige sollte jedoch von der Schulleitung, ein Straf-
anirag von der Leitung des zuständigen staatlichen Schul-
amies. gestellt werden. Die Strafanzeige oder der Strafan-
trag wird nicht in.der Eigenschaft.als Privatperson gestellt,
sondern in Wahrnehmung der dienstlichen Verantwortung.
Als Adresse ist die Dienstanschrift zu nennen. Auch bei
der Adresseriangabe der von der Tat Betroffenen oder von
Zeugen soll.grundsätzlich die Schule als Anschrift für eine
Vorladung. zur Zeugeneinvernahme genannt werden.

6.6 Strafanzeige

Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhalts an
ein Strafverfolgungsorgan, dass man Kenntnis: von einem
Sachverhalt erlangt hat, der möglicherweise eine. Straftat
darstellt. Die Strafanzeige kann mündlich oder schriftlich
bei der Polizei, einer Staatsanwaltschaft oder bei den Amts-
gerichten erstattet werden.

Eine Strafanzeige z. B. wegen eines Offhzialdelikts, also
Straftaten, die von Amts wegen und ohne Rücksicht auf
den Willen von Opfern staatlich verfolgt werden (z. B. Nö-
tigung, Raub oder Erpressung), kann jeder erstatten, der
Kenntnis erlangt. Die/der Anzeigende muss den Tathergang
nicht selbst erlebt haben, sondern zeigt an, was geschehen
sein soll, damit der Vorgang von der Polizei ermittelt und
geprüft werden kann. Der Bericht des Opfers/Geschädigten
über den Vorgang sollte. in solchen Fällen nicht nur dem
Meldeformular, sondern auch dem Schreiben.an die Polizei
angefügt werden. Die Anzeige von Offizialdelikten ersetzt
aber nicht eine pädagogische Strategie des Umgangs damit
durch die Schule, die dabei auch die möglicherweise stig-
matisierende Wirkung: der Strafverfolgung zu berücksichti-
gen hat.

Mit der Anzeige nimmt .die ‚Schulleitung ihre Fürsorge-
pflicht wahr und macht deutlich, dass es sich hier um ein
strafrechtlich relevantes und im Rahmen des Schullebens
nicht hinnehmbares Fehlverhalten handelt,

6.7 Strafantrag

Ein Strafantrag ist das Verlangen, eine Person wegen einer
bestimmten Tat strafrechtlich zu verfolgen. Gemäß $ 158
Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) kann der Antrag bei
der Polizei schriftlich angebracht oder.bei einem Gericht
oder der Staatsanwaltschaft schriftlich angebrächt oder zu

Protokoll gegeben werden. Bei einem Äntragsdelikt stellt.
ein Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar, der inner-
halb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und. Täterin/
Täter von der/dem Verletzten (dem. gesetzlichen Vertreter
oder Sorgeberechtigten) oder. vom sonstigen Antragsbe-
rechtigten zu stellen ist. Es sei denn, die Strafverfolgungs-
behörde hält wegen. des besonderen öffentlichen Interesses
ein Einschreiten von Amts, wegen für geboten und nimmt
bei den sogenannten relativen Antragsdelikten die Ermitt-
lungen von sich aus auf.

Antragsdelikte (Antragsberechtigie) sind laut Strafgesetz-
buch insbesondere:

- & 123 StGB: Hausfriedensbruch (Schulleitung)

» 8 185 StGB: Beleidigung (Verletzte oder Dienstvorge-
seizte)

- 88 223, 229 StGB: Vorsätzliche.und fahrlässige Kör-
perverletzung (Verletzte oder Dienstvorgesetzte bei
Delikten gegen Amtsträger, gegebenenfalls Strafverfol-
gungsbehörde bei besonderem öffentlichen Interesse)

- 8 303 StGB: Sachbeschädigung (Geschädigte, Schul-
leitung, auch Schulträger oder Strafverfolgungsbehör-
de bei besonderem öffentlichen Interesse),

Insbesondere in allen Fällen, in denen ein gezielter Angriff,
und hierbei insbesondere jeder Angriff mit Waffengewalt,
einer/einen Beschäftigten in Ausübung seines Amtes trifft,
ist grundsätzlich in. Wahrnehmung der Fürsorgeverattwor-
tung der Behörde ein Strafantrag von der Leitung des staat-
lichen Schulamtes zu stellen. Das verdeutlicht der Täterin/
dem Täter oder äußenstehenden Dritten exemplarisch, wel-
che Art der Grenzüberschreitung nicht hinzunehmen ist.

6.8 Weitere Schritie bei Vorfällen von hoher Brisanz und Öf-

fentlichkeitswirkung

- Über das Geschehen und den Sachstand der bisherigen
Bearbeitung sind unverzüglich Sachinformationen an
das Kollegium zu übermitteln. Diese Informationen
sind die Voraussetzung dafür, Gespräche mit den be-
troffenen Klassen zu führen. Elternanfragen kann so
angemessen begegnet und Gerüchten frühzeitig entge-
gengewirkt werden.

- Eine sofortige telefonische und schriftliche Information
an die Leitung des zuständigen staatlichen Schulamtes
hat bei solchen Vorfällen zu erfolgen, die als besonders
schwerwiegend einzustufen sind, wie z. B. gefährliche
und schwere ‚Körperverletzung, Einsatz von Waffen,
Fälle mit Todesfolge sowie die Androhung von Gewalt-
taten. Dies geschieht wie folgt: Angabe der zentralen
Fakten; knappe schriftliche Darstellung des bisherigen
Vorgehens, damit auch Presseanfragen beantwortet
werden können. Für Rückfragen ist eine Ansprechpart-
nerin/ein Ansprechpartner der Schule gemäß dem Mel-
deformular im Anhang zu benennen.

- Verhalten gegenüber der Presse: Zwischen Schule, Po-
lizei und Staatsanwaltschaft sollen eine abgestimmte
Presse-. und Öffentlichkeitsarbeit erfolgen. Die Schul-
leiterin oder der Schulleiter entscheidet nach Maßgabe
der Nummer 14 der VV-Schulbetrieb, ob in Angelegen-
5

436

heiten der Schule den Medien Auskunft zu Gewaltvor-
fällen erteilt wird und ob Kontakte zur Schule zugelas-
sen werden. Sie oder er informiert in Absprache mit
der Leitung des zuständigen staatlichen Schulamtes die
Pressestelle des Ministeriums für Bildung, Jugend und
Sport (Tel.: 0331/866-3520) über derartige Anfragen
und lässt sich von dieser vorab beraten, Es gelten die
„Hinweise zum Umgang mit der Presse und der Öffent-
lichkeit“ in den brandenburgischen Notfallplänen.

7 Fürsorgeverantwortung und Opferhilfe

Das oberste Kriterium für die weitere Behandlung eines
Gewaltvorfalls ist die Fürsorgeverantworiung für das Op-
fer, Dies gilt bei Schülerinnen und Schülern und grundsätz-
lich in jedem Fall auch für betroffene Lehrkräfte und wei-
tere Mitglieder der Schulgemeinschaft. Die Lehrkräfte sind
auf die Unterstützungsangebote der schulpsychologischen
Beratung und Betroffene auf die kostenfreien Beratungs-
angebote der Opferhilfe e. V., Opferberatung Potsdam oder
des. Weißen Rings e: V., Landesbüro Brandenburg in Pots-
dam hinzuweisen. Die ebenfalls kostenfreie Beratung des
Vereins Opferperspektive in Potsdam richtet sich an Op-
fer rechter Gewalt. Die Kontaktdaten ersehen Sie aus der
beiliegenden Anlage I „Hinweise, Rat und Unterstützung -
Ausgewählte Ansprechpartner und Kontaktdaten“,

Gemäß $ 4 Absatz 3 BbgSchulG erfordert es die Sorge für
das Wohl der Schülerinnen und Schüler, jedem Anhalts-
punkt für Vernachlässigung oder Misshandlung nachzuge-
hen. Grundsätzlich stehen neben ordnungsrechtlichen schu-
lischen Maßnahmen vor ällem Hilfsangebote der Schule
(z. B. über die Information des Jugendamtes gemäß $ 63
Absatz 3 BbgSchulG) im Vordergrund. Wenn das Wohl der
Schülerinnen und Schüler gefährdet scheint, ist-das zustän-
dige. Jugendamt zu informieren. Als weitere Maßnähme
kommt eine schriftliche Vereinbarung mit den Eliern über
zu erreichende Erziehungs- und Bildungsziele gemäß $ 44
Absatz 6 BbgSchulG in Betracht.

Wo erhalten Schulen Hinweise, Rat und Unterstützung?

Hilfe. im akuten Krisenfall und Unterstützung bei der Ent-
wicklung eines Konzepts zur Gewaltprävention erhalten die
Schulen auf Anfrage von besonders ausgebildeten Experten
zur Gewaltprävention des „Beratungs- und Unterstützungs-
systems Schule und Schulaufsicht* (BUSS) und der zu-
ständigen schulpsychologischen Beratung. Die Schulpsy-
chologinnen/Schulpsychologen sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Diese Maßgabe entbindet sie jedoch nicht von
der Informationspflicht über erforderliche Angaben :zum
Vorfall gegenüber der Leitung des zuständigen staätlichen
Schulamtes. Im Rahmen des BUSS unterstützt die Lan-
desregierung Lehrkräfte, Schülleitungen und Schulaufsicht
darin, Gewaltpotenziale in ihrem Arbeitsbereich frühzeitig
wahrzunehnien, um sie gleichzeitig zu befähigen, sich mit
den Problemen aktiv auseinanderzusetzen. Die Schulleitun-
gen und Lehrkräfte können sich an die Beraterinnen/Bera-

Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport - Nr. 36 vom 12, Dezeruber 2017

ter und die Schulpsychologinnen/Schulpsychologen ihres
Schulamtsbereiches wenden. Das Landesinstitut für Schule
und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) informiert über
Details (www.lisum.berlin-brandenburg.de). Alleri Schulen
steht für die Aufarbeitung von. Amokläufen, Massenunfäl-
len, Katastrophen und tödlichen Schulunfällen ein Krisen-
interventionsteam der Unfallkasse Brandenburg zur Verfü-

gung.

Interne Kopperationspartnerinnen/Kooperationspartner der
Schule (z. B: Vertrauenslehrkräfte, Konfliktlotsen, Sozial-
pädagoginnen/Sozialpädagogen oder andere Experten im
Kollegium) und externe Ansprechpartnerinnen/Ansprech-
partner können bei der. Bewältigung eines entsprechenden
Vorfalls bei der Aufarbeitung des Geschehens einbezogen
werden. Sowohl. die eingeleiteten als auch die beabsichtig-
ten Maßnahmen sollten in jedem Fall im Meldeformular
gemäß Nummer 6.1 festgehalten werden.

Als erfahrene externe. Kooperationspartner in schweren
Fällen erwiesen sich bislang insbesondere die Jugend- und
Opferschutzbeauftragten der Polizei oder die Polizeibeam-
tinnen/Polizeibeamten in dem Sachgebiet Prävention. Die
Jugend- und Opferschutzbeauftragten sind ständige Ko-
ordinations- und Kontaktpersonen zu allen Institutionen
und gleichzeitig Ansprechpartner für jede Polizeibeamtin/
jeden Polizeibeamten in jedem Schutzbereich. Diese spe-
ziell geschulten Polizeibeamtinnen/Polizeibeamten geben
nicht nur auf dem Gebiet der Gewaltprävention Hinweise,
sondern sollten zusätzlich als Ansprechpartnerin/Ansprech-
partner zur pädagogischen Konfliktbewältigung verstanden
werden. Von deren tat- und täterbezogenen Kennfnissen
kann. die Schule im Einzelfall profitieren. Bewährte Exper-
ten auf regionaler Ebene sind insbesondere das Jugendamt,
die. Erziehungsberatung und die Jugendgerichtshilfe. Zur
Gestaltung schulinterner Strukturen zur Konfliktregelung
können auch die Angebote der RAA Brandenburg e. V.
(www.raa-brandenburg.de) genutzt werden.

Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Polizei und
Schule (vgl. Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums
des Innern und des Ministeriums für Bildung, Jugend
und Sport vom 10. Mai 2013) soll jede Schule die Mög-
lichkeiten zur Gewaltprävention und das Handeln. nach
Gewaltvorfällen thematisieren und entsprechende Ab-
sprachen mit den in allen 15. Schutzbereichen des Landes
eingerichteten Präventionsdienststellen der Polizei tref-
fen. Informationen hierzu sind über die Internet-Adressen
www.internetwache.brandenburg.de und www:polizei-
beratung.de zu erhalten.

Unterstützung und Hilfe bieten zudem außerschulische
Einrichtungen an. Diese sind insbesondere zu nutzen, um
angemessen auf rechtsextremistisch ‘oder rassistisch mo-
tivierte Formen von Gewalt zu reagieren oder präventive
Strategien dagegen zu entwickeln. Die beiliegende Anla-
ge 1 „Hinweise, Rat und Unterstützung - Ausgewählte An-
sprechpartner und Kontaktdaten“ zu diesem Rundschreiben
bietet einen Überblick über ausgewählte Ansprechpartner
und deren Kontaktdaten.
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Amtsblatt. des Ministeriunis für Bilduig; Jugend und Sport.— Nr. 36 vom 12.-Dezember 2017 437

Schlussbestimmungen

Das Thema „Gewaltprävention - Umgang mit Gewaltvor-
fällen“ ist einmal im Jahr im Rahmen einer Schulkonferenz
zu behandeln. Sofern zu. Gewaltvorfällen schulexterne Be-
ratungen in Anspruch genommen werden und personen-
bezogene oder auf Personen beziehbare Daten übermittelt
werden sollen, bedarf es der Einwilligung der jeweils Be-
troffenen, bei.Minderjährigen.also der Eltern,

Inkräfitreten, Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 6/09 „Hinsehen - Han-
deln - Helfen Angstfrei leben und lernen in der Schule“

vom 17. August 2009 (ABl. MBJS/09, [Nr. 6], S. 221) au-
Ber Kraft.

Anlagen

Anlage 1: Hinweise, Rat und Unterstützung - Ausgewählte An-

sprechpartner und Kontaktdaten

Anlage 2: Meldeformular

Anlage 1

Hinweise, Rat und Unterstützung
Ausgewählte Ansprechpartner und Kontaktdaten

Anlage. zum Rundschreiben 16/17 vom 1. Dezember 2017, Nr.
8: Wo erhalten Schulen Hinweise, Rat und Unterstützung

Die-Schulen können sich wenden an

die Regionalen Arbeitsstellen für Bildung, Integration und
Demokratie (RAA). Sie unterhalten neben der Geschäfts-
stelle in Potsdam sechs Regionalbüros. Die RAA koördinie-
ren im Land Brandenburg u. a. das Projekt „Schule OHNE
Rassismus - Schule MIT Courage“, bieten. Lehrerinnen und
Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern sowie Mitarbeiterin-

‚nen und Mitarbeitern der Jugend- und Integrationsarbeit

Fortbildungen an, beräten bei der demokratischen -Gestal-
tung des Sozialraums Schule. Anschrift der 'Geschäftsstel-
le: Zum Jagenstein 1, 14478 Potsdam, Tel.; 0331/747800,
E-Mail: info@raa-brandenburg:de, Internet: www.raa-
brändenburg.de: und. www.;schule-ohne-rassismus.örg;

das Mobile Beratungsteam (MBT) im Brandenbürgischen
Institut für Gemeinwesenberatung - demos. Es unterhält
neben der Geschäftsstelle in Potsdam sechs Regionalbüros.
Das MBT unterstützt unter dem Leitgedanken ‚Hilfe zur
Selbsthilfe‘ alle. Kräfte.der Gesellschaft, die sich: rechts-
extremen sowie fremden- und demokratiefeindlichen Ent-
wicklungen entgegenstellen. Anschrift-der Geschäftsstelle:
Zum Jagenstein 1, 14478 Potsdam, Tel.: 0331/7406246,
E-Mail: geschaeftsstelle@BIG-demos.de, Internet: www.
gemeinwesenberatung-demos.de;

den Verein Opferperspektive in Potsdam. Er bietet im Fal-
le rechter Gewalt Hilfe durch Beratung und Begleitung für
Opfer, Angehörige und Freundeskreis sowie Zeugen. An-
schrift: Rudolf-Breitscheid-Straße 164, 14482 Potsdam,
Tel.: 0331/8710000, E-Mail: info@opferperspektive.de,
Internet: www.opferperspektive.de;

die Abteilung Verfassungsschutz im Ministerium des Innern
und für Kommunales des Landes Brandenburg. Sie betreibt
Verfassungsschutz durch: Aufklärung und bietet u. a. die
Durchführung von Planspielen an Schulen an. Anschrift:
Henning-von-Tresckow-Allee 9 - 13, 14467 Potsdam, Tel.:
0331/866-2500, E-Mail: info@verfassungsschutz-branden-
burg.de, Internet: www, verfassungsschutz-brandenburg.de;

die Opferhilfe e. V., Opferberatung Potsdam. Sie unterstüt-
zen u. a. im Umgang mit.überwältigend erlebten Gefühlen
und bei der Wiederherstellung von Sicherheit und Selbst-
vertrauen. Anschrift: Jägerstr. 36, 14467 Potsdam, Tel:
0331/2802725, E-Mail: potsdam@opferhilfe-brandenburg.de,
Internet: www.opferhilfe-brandenburg.de;

den Weißen Ring.e. V., Landesbüro Brandenburg in Pots-
dam, Nansenstr. 12, 14471 Potsdam. Er findet mit den Be-
troffenen gemeinsam heraus, welche Unterstützung noch
gebraucht wird und was: helfen kann, langfristig mit den
Tatfolgen zu leben — egal ob diese seelischer, materieller.
oder gesundheitlicher Natur sind, Tel.: 0331/291273. oder
Opfer-Telefon: 116 006, E-Mail: Ibbrandenburg@weisser-
ring:de, Internet: brandenburg. weisser-ring.de;

den Seniorpartner in School-- Landesverband Brandenburg
e. V, Er entwickelt'in Mediationsgesprächen Wege zu einer
gewaltfreien Lösung der Konflikte, unterstützt. das Bera-
tungsnetzwerk der Schulen, gibt in einem kooperativen Be-
gleitprozess-bedürfnis- und ressourcenorientierte Hilfe zur
Selbsthilfe und realisiert lösungsorientierte Einzelgesprä-
che und. Anti-Mobbing-Projekte. Anschrift: Lennestr. 34,
14469 Potsdam, Tel.: 0331/95130559,. E-Mail: info@sis-
brandenburg.de, Internet: www.seniorpartnerinschool.de.
7

438 Amtsblatt des Ministeriunas für Bildung, Jugend und Sport — Nr. 36 vom 12. Dezember. 2017

Anlage 2

Meldeformular

Darstellung eines Gewaltvorfalls gemäß Nr. 5.1 des-Rundschreibens. 16/17

Dieses Meldeformular ist abzurufen im Internet unter: bildungsserver.berlin-brandenburg.de

Nach einem Notfall sofortige Benachrichtigung an die Unfallkasse Brandenburg —

Netfallrufnummer bei den Schulleitungen hinterlegt

(Meldung nur notwendig, wenn Körperverletzungen, Amokläufe, Massenunfälle, Katastrophen und tödliche Schulunfälle eingetreten

sind, s. Pkt, 8 des RS sowie Schreiben: vom 18.12.2013)

Innerhalb von 24 Stunden per Fax oder E-Mail an folgende Adressäten parallel:

»  zuständiges staatliches Schulamt Fax: ‚oder
E-Mail:

* MBIS - Pressestelle Fax: oder
E-Mail:

. gef. zuständige/r Schulpsychologe/in Fax: oder
E-Mail:

« Schulträger (Meldung nur notwendig, Fax: oder

wenn Sachbeschädigung eingetreten ist, s. Pkt. 6)

Darstellung des Vorfalls

l. Datum/Uhrzeit des Vorfalls

3. Um welche Art von Delikt handelt es sich? D Körperverletzung o Raub. cı Delikte wider die Verfassung (Extremismus)
o Bedrohung.oı Erpressung o Beleidigung n Störung des Schulfriedens o
Mobbing oı Sonstiges (z. B. Waffenbesitz):

4. Wann geschah der Vorfall? co Pause &ı Unterrichtszeit o vor dem Unterricht on nach dem Unterricht
5 Wandertag/Exkursion, Klassenfahrt
8

Anıtsblatt-des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport —Nr. 36 vom 12. Dezember 2017 439

5. Wo ereignete sich. der Vorfall? o'Klassenraum o Flur a Hof o Schulweg oı Klassenreise/ Exkursion
n:sonstiger Ort (z. B, Sport, Cafeteria), bitte nennen:

6. Handelt es sich um Sachbeschädigung/en? cınein

o ja, bitte nennen (und Meldung an den zuständigen Schulträger):

7. Beteiligte Personen

Bitte Angaben zu Geschlecht, Alter bzw. Jahr-
gangsstufe, Hinweis auf'schulfremde Beteiligte
(SF), Täter (T), Opfer (O), Zeugen (Z), Anzahl
der beteiligten (T) und (O)

8. Anlass, Auslöser des Vorfalls (anonymisierte
Täter/Opfer-Berichte als Anlage beifügen)

I. Folgegeschehen/Reaktion der Schule
Ohne Angaben zu den Punkten 9 - 14 ist die Meldung unvollständig!

9. Erste Einschätzung der Hintergründe des
Vorfalls unter Einbeziehung von Informationen, die
aus Gesprächen mit Tätern und Opfern gewonnen
wurden

10. Erfolgte und beabsichtigte Reaktion der
Schule:

Art.der Hilfe für das Opfer

- Art der Wiedergutmachung

- Beteiligung an der Wiedergutmachung (z. B. Medi-
atoren, Konfliktlotsen)

- Einbeziehung der Eliern

- kurzfristige Ordnungsmaßriahmen:

11. Einbezug der Polizei 5 Einbezug der Polizei
a Kontakt zum J ugendbeauftragten/Opferschutzbeaufragten
0 Tagebuchnummer: .....2.....:2csseseneneneneennenn
öder
a nicht erforderlich / nicht beabsichtigt

12. Ärztliche Hilfe no Geschädigte/-n zum Arzt

D Geschädigte/-n ins Krankenhaus
13. Ist der Vorfall von öffentlichem Interesse (z.B. |.o Presse oder Medien
Presse oder Medien?) D Sonstiges, bitte nennen:

14. Perspektivische Maßnahmen 5 Entscheid über Ordnungsmaßnahmen, welche?
‘a Kooperation mit Schulpsychologen

Do sonstige Kooperationspartner, bitte nennen:
m sonstige Maßnahmen:

 

[] Anlagen: anonymisierte Berichte des Opfers und der Täterin/des Täters und der sonstigen Beteiligten

 

Unterschrift Schulleiter/-in Name in Klarschrift

Für Rückfragen erreichbar unter der Telefonnummer:
9


                      
                        
                          
                        
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