Anlage-Rundschreiben-2017
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Interne Weisungen & Dokumente zum Umgang mit Rassismus“
LAND Amtsblatt a des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 26. Jahrgang Potsdam, den 12. Dezember 2017 Nummer 36 Inhaltsverzeichnis I. Amtlicher Teil Seite Bildung Rundschreiben 16/17 vom 1. Dezember 2017 Hinsehen - Handeln - Helfen Angst- und gewaltfrei leben und lernen in der Schule... .......-.nusescssssusnenmenemesnebennuereeereeheseenens 432 Jugend Änderung der Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Umsetzung des Bundesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 - 2020 im Land Brandenburg (U6-Ausbau-Richtlinie 2017 - 2020) vom 23. November 2017 ........u@es2cneannennunsensnnrsennsennnneneherereeeerenereesesesäendersennerene 440 Il. Nichtamtlicher Teil Lesefassung der Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Umsetzung des Bundesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 - 2020 im Land Brandenburg (U6-Ausbau-Richtlinie 2017 - 2020) vom 4. Juli 2017, geändert durch Anordnung vom 23. November 2017 ...........2222snneeeeneeeresererenenennennn 440 Stellenausschreibungen ........2-u2scueesnseenmereenebearen een nennennae es rerseenereenenerbresnenannen 446
432 I. Amtlicher Teil Bildung Rundschreiben 16/17 Vom 1. Dezember 2017 Gz.: 26.2-64007 Hinsehen - Handeln - Helfen Angst- und gewaltfrei leben und lernen in der Schule 1 Vorbemerkung Alle Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter, alle in den Schulen Beschäftigten, die Eltern sowie Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter der Schulaufsicht sind in der Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler aufge- fordert, für ein angst- und gewaltfreies-Schulklima Sorge zu tragen. Das bedeutet insbesondere auch, sich offen und offensiv mit Gefährdungen und Gewalttaten auseinan- derzusetzen. Gewalttätige Verhaltensweisen dürfen weder bagatellisiert noch verschwiegen werden; vielmehr muss ihnen unmittelbar Grenzen setzend und konstrüktiv orien- tierend begegnet werden. Im Fölgenden werden Hinweise zur Reaktion auf Gewalt- vorfälle in der Schule sowie Maßnahmen zur Prävention gegeben. Motivationen und Ursachen für gewalttätiges ‚Handeln sind Themen der pädagogischen Auseinanderset- zung. Für besönders schwere Gewalttaten und ktisenhafte Zuspitzungen geben die mit Unterstützung der Unfallkasse Brandenburg erstellten Notfallpläne für die Schulen des Landes Brandenburg umfassende Hinweise. Um gegen Mobbing in der Schule vorzugehen; hat die Tech- niker Krankenkasse (TK) zusammen mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg die Initiative „Mobbingfreie Schule - gemeinsam Klasse sein!“ ins Leben gerufen. Zentraler Baustein und Medium dieser Initiative ist der Anti-Mobbing-Koffer, welcher zum Einsatz in der Jahrgangsstufe 7 konzipiert ist (MBJS/TK 2012). Der Anti-Mobbing-Koffer wird künftig in elektronischer Form abrufbar sein. Neben Mobbing sind aber auch mittlerweile die neuartigen Formen mediengestützter Gewalt (z. B. Cy- bermobbing, Grooming) Auslöser für Gewaltvorfälle. Der Bildungsserver Berlin-Brandenburg bietet zum Thema Ge- waltprävention viele weitere Materialien, Arbeitsblätter und Literatur an (www.bildungsserver.berlin-brandenburg.de), die die in. den Schulen Agierenden darin unterstützen sol- len, Gewalt vorzubeugen und mit pädagogischen Mitteln zu begegnen. Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport - Nr. 36 vom 12. Dezeniber 2017 2 Ziel: angstfreies Schulklima und kooperative Lernkul- 2: tur Kooperatives Lernen ist nur durch ein verbindliches Mitei- nander aller an der Schule Beteiligten möglich.. Lernende und Lehrende, sollten genau.hinsehen, um Ängste. und Sor- gen von Schülerinnen und Schülern frühzeitig zu erkennen. Angemessen-handeln und sich gegenseitig helfen schaffen den Raum für ein Lernen ohne:Angst. Es gibt weder Grund noch Berechtigung, eine Schülerin, einen Schüler oder eine Lehrkraft zu ‚schädigen. Fehlverhalten zu verstehen kann nicht heißen, es hinzunehmen oder damit einverstanden zu sein, Jede Form der Selbstjustiz stellt einen Rechtsbruch dar und ist strafbar. 2.2 Das schulinterne Curriculum, welches das schuleigene päd- agogische Handlungskonzept zur Umsetzung der Rahmen- lehrplanvorgäben vorsieht, unterstützt die Lehrkräfte dabei, die mit dem Rahmenlehrplan für die Jahrgangsstufen 1 - 10 verbundenen Änderungen und Innovationen, aber auch die verbindlichen Vorgaben für die Schule zu sichten, zu struk- turieren und in ein schlüssiges pädagogisches Handlungs- konzept für die Schule zu übersetzen. Es ist das zentrale Element der gemeinsamen Unterrichtsentwicklung des Kol- legiums einer Schule. Es beinhaltet die schulischen Festle- gungen zu Bildung und Erziehung, Aussagen zur fachüber- greifenden Kompetenzentwicklung und die fachbezogenen Festlegungen. Es spiegelt somit die Struktur. des Rahmen- lehrplans in seinen Teilen A, B und C wider. Das im Teil.B des Rahmenlehrplans übergreifende Thema „Gewaltprä- vention“ weist vielfältige Schnittmengen auf. und bietet Möglichkeiten zur Schärfung des Schulprofils und der Um- setzung schulprogrammatischer Vorhaben. Im Rahmen von Schulprogrammen und: Konzepten zur Schulentwicklung sollen die Gewaltprävention und der: systematische Aufbau von Verfahren und. Regeln zur Kon- fliktschlichtung und zum: Interessenausgleich eine- wichtige Rolle einnehmen. Schulinterne wie auch unterstützende externe Maßnahmen (z. B. Konfliktlotsenausbildung oder Streitschlichterprojekte der RAA) sind wesentliche Ele- mente der Gewaltprävention. Alle Beteiligten müssen daher einen Konsens darüber her- stellen, wie ein „angst- und gewaltfreier Raum Schule“ definiert wird. Über den Umgang mit gefährdenden Kon- flikten,. Gewaltvorfällen und verfassungsfeindlichen Ten- denzen ist ein verbindliches Vorgehen abzusprechen. Es ist zu klären, wie Gewalttäten sowie Formen verdeckter Schä- digung systematisch aufgearbeitet werden sollen, um einen wirksamen Opferschutz zu gewährleisten, eine Wiedergut- machung einzuleiten und die Gefahr einer Wiederholung möglichst auszuschließen. Die Schülerinnen, Schüler und Eltern sind in diesen Prozess der Konsensbildung .einzube- ziehen, denn nur gemeinsam mit ihnen ist das Ziel eines angstfreien Lernens in der Schule erreichbar. 2.3 Grundsätze für das Zusamimenleben und Zusammenlernen sollen in der Schule offen diskutiert, von der Schulkonfe-
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport:— Nr, 36. vom:12, Dezember 2017 433 renz,.z. B. in Form einer Haus- und Pausenordnung, be- schlossen (vgl: $ 91. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Branden- burgisches Schulgesetz, BbgSchulG) und. von allen. an der Schule Beteiligten unterschrieben werden. Damit sind die an der Schule geltenden Regeln und eine klare Definition von Regelverstößen:allen bekannt und können im Schulall- tag praktiziert werden, 3 Gewältvorfälle: Grundsätze des Handelns Jede Lehrkraft ist. verantwortlich für ein sofortiges Ein- schreiten, wenn ihr Gewalttaten oder Hinweise auf Gewalt- taten bekannt werden, Letztendlich obliegt der Schulleitung die Verantwortung für eine sachgerechte und schnelle Re- aktion auf Gewälttaten.. 3.1 Unmittelbar nach Gewalitaten. stehen Schutz und Hilfe für das Opfer im Mittelpunkt der schulischen Fürsorge sowie des.pädagogischen Handelns. 3.2. Bei der Reaktion auf eine Gewalttat ist deren Ursache zu berücksichtigen. 3.3 Jede Gewalttat ist zu ächten, nicht jedoch die Person, die sie begeht. Die Wirkung. der Tat beim Opfer ist.der Täterin/dem Täter bewusst zu machen. 3,4 Einer Person, die eine Gewalttat beging, ist Hilfe anzubie- ten. Zur. Hilfe gehören eine sachlich konfrontierende Aus- einandersetzung mit dem Geschehen und. seinen Folgen (durch Gespräche oder schriftliche Berichte) ohne Beschö- nigung ebenso. wie die Anleitung zur Wiedergutmachung gegenüber dem Opfer. Gewältverhalten allein mit repres- siven Maßnahmen zu begegnen, kann sich gegebenenfalls kontraproduktiv auswirken. 3.5 Die gemäß $$ 63 und 64 BbgSchulG in Verbindung mit der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmenverordnung (EOMV) gegebenenfalls einzuleitenden Erziehungs- und Ordnungs- maßnahmen sind so zu wählen, dass sie’ als soziale Konse- quenz aus dem Fehlverhalten zu verstehen sind. Dies gilt auch. im Falle der Anzeige einer Straftat, 3.6. Allen Stigmatisierungen und Demütigungen in der sozialen Gemeinschaft der Schule ist präventiv entgegenzuwirken. 4 Waffenverbot in der Schule 4.1 Das Führen von Waffen oder anderen gefährlichen Gegen- ständen sowie das sonstige Verbringen dieser in die Schule sind: verboten. Den Schülerinnen und Schülern. sowie Eltern sollte dieses Verbot bereits bei der Aufnahme in die Schu- le bekannt gegeben werden. Eindeutigkeit im Sinne des Waffenverbots trägt zu einer Befriedung des Schullebens und zur Vertrauensbildung bei. Waffen erhöhen nicht die Sicherheit, sondern gefährden Menschen. 4.2 Die Durchsuchung von Taschen und Kleidungstücken von Schülerinnen und Schülern durch Lehrkräfte ist bei einem begründeten Verdacht auf Waffenbesitz mit dem Einver- ständnis der betroffenen Schülerinnen und Schüler zulässig und.muss im Beisein einer dritten Person erfolgen. Verwei- gert eine Schülerin oder ein Schüler ihre bzw, seine. Ein- willigung, darf die Kontrolle nur von der herbeizurufenden Polizei durchgeführt werden. Die Eltern sind entsprechend zu informieren. Sichergestellte Waffen oder andere gefähr- liche Gegenstände sind der Polizei vor Ort in der Schule zu übergeben. 5 Vorgehen bei Gewaltvöorfällen Die nachfolgenden Maßnahmen sind zunächst für die Lehr- kräfte maßgeblich, die erste Hinweise auf eine geplante oder begangene Gewalttat erhalten haben. oder deren Zeuge werden. Diese sind gehalten, andere Lehrkräfte zur Unter- stützung heranzuziehen und die Schulleitung zu informie- ren. 5.1 Welche Maßnalimen sind bei einem akuten Gewaltvorfall zu beachten? - Beenden der Gewalttät, soweit dies realisierbar ist. Dritte zu Hilfe rufen. = Sorge für die Sicherheit des Opfers in der akuten Situa- tion tragen. - Weitere Fürsorge für das Opfer einleiten (z. B. psycho- logische und medizinische Betreuung oder Heimweg- begleitung). - Verhindern, dass die gewalttätige Auseinandersetzung in oder außerhalb der Schule ihre Fortsetzung findet. - In Fällen unmittelbarer l.ebensgefahr: Notruf der Poli- Zei 110, Notruf der Feuerwehr 112 anrufen. - Inallen anderen schwerwiegenden Fällen (z. B. bei.Kör- perverletzung, Bedrohung oder Waffeneinsatz) die zu- ständige Ansprechpartnerin/den zuständigen Ansprech- partner bei der Polizei der jeweiligen Schule (gemäß Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 10, Mai 2013) ‚oder das. Sachgebiet Prävention durch die Schulleitung informieren (siehe Liste Sachge- biete Prävention in den brandenburgischen Notfallplä- nen). » Sofortige Benachrichtigung nach einem. Notfall an die Unfallkasse Brandenburg (siehe Meldeformular) dürch die. Schulleitung (Notrufnummer bei den Schulleitun- gen hinterlegt). - Hilfreich im Sinne der Aufarbeitung: Befragung der Täterin/des Täters einschließlich der Verdeutlichung der Normverletzung: Knappe Information über die weitere Aufarbeitung des Geschehens, gegebenenfalls Bericht der Täterin/des Täters. zum Vorgang: - Sicherung der Fakten, die zu. der weiteren Aufarbei- tung des Falls notwendig sind (schriftliche Berichte der Beteiligten, gegebenenfälls Fotos von Sächverhalten, Symbolen oder Texten). - Information an die Eltern der direkt Betroffenen. - Innerhalb von 24 Stunden nach dem Geschehen: Mel- dung von schwerwiegenden Gewalttaten an das, zu- ständige staatliche Schulamt, ggf. an. die zuständigen
434 Schulpsychologinnen/Schulpsychologen [vor allem Berichte von Opfern und Beteiligten], an die Presse- stelle des MBJS: sowie-bei Sachbeschädigungen an den jeweiligen Schulträger (beiliegendes Meldeformular mit Anlagen per Fax oder Mail). 5.2 Weiche Maßnahmen sind bei der Aufarbeitung des Sach- verhalts zu beachten? - In jedem Fall ist die sorgfältige Aufarbeitung eines Ge- waltgeschehens unerlässlich. Eine Gewalttat darf für die Täterin/den Täter nicht obne Konsequenzen blei- ben. - Neben dem Beistand für die Opfer soll auf'eine soziale Wiedergutmachung und, wenn realisierbar, auf einen Ausgleich zwischen Täter und Opfer Wert gelegt wer- den. Wenn es möglich ist, sollte ein Schaden wieder- gutgemacht. werden. Hierbei sind auch an der. Schule vorhandene Schülerschiedsstellen einzubeziehen. - Als logische und schnelle Reaktion aus dem Geschehen sind die.eingeleiteten.Sanktionen.der Täterin/dem Täter verständlich zu machen. Wenn Vereinbarungen zur so- zialen Wiedergutmachung getroffen werden, sind diese auf ihre Einhaltung durch die Lehrkräfte zu überprü- fen. Informationen zum Täter-Opfer-Ausgleich finden sich auf dem.Bildungsserver Berlin-Brandenburg unter „ihemen“ — „Gewaltprävention“. - Zeitnah zum Vorfall soll ein auswertendes Gespräch den.Prozess der Aufarbeitung abschließen. Für den Fall des Wiederauflebens des Konflikts ist den Beteiligten eine innerschulische Ansprechpartnerin/ein. innerschu- lischer Ansprechpartner zu benennen. 6 Was ist zu melden? Was ist anzuzeigen? 6.1 Welche’ Vorfälle sind an das zuständige staatliche Schulamt zu melden? Alle Fälle von Gewaltandröhung mit oder ohne Waffen sowie Vorkommnisse, bei denen Gewalt bewusst.und mit der Folge einer Körperverletzung eingesetzt wurde, auch solche durch Schulfremde, sind auf dem beiliegenden Meldeformular zu übermitteln. Dies gilt ebenso für antise- mitische, fremdenfeindliche, extremistische Äußerungen unäbhängig vom politischen Hintergrund sowie auch für solche, die der verfassungsrechtlich garantierten Achtung der Menschenwürde entgegenstehen. Die Meldeverpflich- tung gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht naheliegt, dass es sich um Straftaten mit organisiertem Hintergrund handelt. 6.2 Welche Vorfälle sind der Polizei anzuzeigen? Besteht gegen Schülerinnen oder Schüler der Verdacht ei- ner strafbaren Handlung, hat die Schulleitüng zu prüfen, ob pädagogische Maßnahmen ausreichen oder ob wegen der Schwere der Tat.eine Anzeige an die Polizei oder die Staats- anwaltschaft erfolgen muss. Die Erziehungsberechtigten aller Beteiligten sind unver- züglich zu benachrichtigen. Anıtsblait des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport - Nr. 36 vom 12. Dezember 2017 Eine. Strafanzeige ist insbesondere zu erstatten, wenn der Schulleitung Tatsachen bekannt werden, die Anhaltspunkte dafür ‘sein. können, dass folgende Straftaten an der Schu- le oder im unmittelbaren Umfeld davon begangen wurden oder bevorstehen: Straftaten gegen das Leben, Sexualde- likte, Raubdelikte, gefährliche oder schwere Körperver- letzung, Freiheitsberaubung, besonders schwere Fälle von Erpressung, Bedrohung oder Nötigung, Sächbeschädigung, Einbruchsdiebstähle oder Brandstiftung; darüber hinaus bei politisch motivierten Straftaten, Verstößen gegen das Waf- fengesetz oder Betäubungsmitteldelikten. Die: Lehrkräfte sind verpflichtet, die Schulleitung zu unter- richten, wenn sie Kenntnis von solchen oder vergleichbaren Straftaten erhalten. Auch bei Sachverhalten, die nicht angezeigt werden müs- sen, kann es sinnvoll sein, die Polizei bzw. die jeweilige Ansprechpartnerin/den jeweiligen Ansprechpartner Polizei der Schule zu informieren; darüber. entscheidet die Schul- leitung, Gerade bei Gewaltvorfällen ist es wichtig, dass das Opfer erfährt, dass es ernst. genommen wird und. seine Rechte. vertreten werden, Eine Anzeige bei der Polizei beendet nicht die pädagogi- sche Bearbeitung der Gewalthandlung und des ihr zugrunde liegenden Konflikts. 6,3 Zuständigkeit bei Anzeigen? Anzeige ’bei Strafünmündigen? Eine Strafanzeige ‚oder ein Strafantrag ist in der Regel schriftlich bei der Polizei, gegebenenfalls über die jeweili- ge Ansprechpartnerin/den jeweiligen Ansprechpartner Po- lizei der Schule, zu stellen..Strafanzeigen oder Strafänträge können auch in der:örtlichen Polizeiwache gestellt werden. Die Anzeige von strafunmündigen Kindern (unter 14.Jah- ren).ist vom Einzelfall abhängig. Bei diesen Fällen soll die Ansprechpartnerin/der Ansprechpartner Polizei der Schule einbezogen werden. Sollte bei strafunmündigen Kindern die Vermutung beste- hen, dass Erziehungsdefizite bei den Sorgeberechtigten ge- geben sind, nimmt die Schule direkt mit dem zuständigen Jugendamt beziehungsweise mit der/dem. für das Einzugs- gebiet der Schule zuständigen Sozialarbeiterin/Sozialarbei- ter des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) Kontakt auf. 6.4 Anzeigen bei Delikten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates In Fällen von Delikten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates ist nicht nur die Polizei, sondern auch .der Verfassungsschutz (siehe Anlage: Hinweise, Rat und Un- terstützung) einzubeziehen. Das betrifft insbesondere die Verbreitung von. Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen gemäß $ 86 StGB und die Verwendung von Kenrizeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß $'86 a StGB. Sollten einer Schule verfassungsfeindliche Äußerungen rechts- bzw: linksextremistischer Art oder religiös funda-
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und.Sport - Nr. 36 vom 12. Dezember.2017 435 mentalistische, insbesondere politisch indoktrinierende Äu- Berungen in Form von Schriften oder Plakaten per Post zu- gehen, so sind diese sicherzustellen und an die zuständige Polizeidienststelle weiterzuleiten. Um die kriminaltechni- sche Untersuchung zu erleichtern, sollen möglichst wenige Personen die: Zusendung berühren. Eine Meldung gemäß Nuramer 5.1 ist vorzunehmen. 6.5 Wer stelli Strafanzeigen und Strafanträge? Eine Strafanzeige und ein Strafantrag können grundsätzlich sowohl von der Schülleitung als auch von der Leitung des zuständigen staatlichen Schulamtes sowie auch von der Ge- schädigten/vom Geschädigten selbst gestellt werden. Eine Strafanzeige sollte jedoch von der Schulleitung, ein Straf- anirag von der Leitung des zuständigen staatlichen Schul- amies. gestellt werden. Die Strafanzeige oder der Strafan- trag wird nicht in.der Eigenschaft.als Privatperson gestellt, sondern in Wahrnehmung der dienstlichen Verantwortung. Als Adresse ist die Dienstanschrift zu nennen. Auch bei der Adresseriangabe der von der Tat Betroffenen oder von Zeugen soll.grundsätzlich die Schule als Anschrift für eine Vorladung. zur Zeugeneinvernahme genannt werden. 6.6 Strafanzeige Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhalts an ein Strafverfolgungsorgan, dass man Kenntnis: von einem Sachverhalt erlangt hat, der möglicherweise eine. Straftat darstellt. Die Strafanzeige kann mündlich oder schriftlich bei der Polizei, einer Staatsanwaltschaft oder bei den Amts- gerichten erstattet werden. Eine Strafanzeige z. B. wegen eines Offhzialdelikts, also Straftaten, die von Amts wegen und ohne Rücksicht auf den Willen von Opfern staatlich verfolgt werden (z. B. Nö- tigung, Raub oder Erpressung), kann jeder erstatten, der Kenntnis erlangt. Die/der Anzeigende muss den Tathergang nicht selbst erlebt haben, sondern zeigt an, was geschehen sein soll, damit der Vorgang von der Polizei ermittelt und geprüft werden kann. Der Bericht des Opfers/Geschädigten über den Vorgang sollte. in solchen Fällen nicht nur dem Meldeformular, sondern auch dem Schreiben.an die Polizei angefügt werden. Die Anzeige von Offizialdelikten ersetzt aber nicht eine pädagogische Strategie des Umgangs damit durch die Schule, die dabei auch die möglicherweise stig- matisierende Wirkung: der Strafverfolgung zu berücksichti- gen hat. Mit der Anzeige nimmt .die ‚Schulleitung ihre Fürsorge- pflicht wahr und macht deutlich, dass es sich hier um ein strafrechtlich relevantes und im Rahmen des Schullebens nicht hinnehmbares Fehlverhalten handelt, 6.7 Strafantrag Ein Strafantrag ist das Verlangen, eine Person wegen einer bestimmten Tat strafrechtlich zu verfolgen. Gemäß $ 158 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) kann der Antrag bei der Polizei schriftlich angebracht oder.bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich angebrächt oder zu Protokoll gegeben werden. Bei einem Äntragsdelikt stellt. ein Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar, der inner- halb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und. Täterin/ Täter von der/dem Verletzten (dem. gesetzlichen Vertreter oder Sorgeberechtigten) oder. vom sonstigen Antragsbe- rechtigten zu stellen ist. Es sei denn, die Strafverfolgungs- behörde hält wegen. des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts, wegen für geboten und nimmt bei den sogenannten relativen Antragsdelikten die Ermitt- lungen von sich aus auf. Antragsdelikte (Antragsberechtigie) sind laut Strafgesetz- buch insbesondere: - & 123 StGB: Hausfriedensbruch (Schulleitung) » 8 185 StGB: Beleidigung (Verletzte oder Dienstvorge- seizte) - 88 223, 229 StGB: Vorsätzliche.und fahrlässige Kör- perverletzung (Verletzte oder Dienstvorgesetzte bei Delikten gegen Amtsträger, gegebenenfalls Strafverfol- gungsbehörde bei besonderem öffentlichen Interesse) - 8 303 StGB: Sachbeschädigung (Geschädigte, Schul- leitung, auch Schulträger oder Strafverfolgungsbehör- de bei besonderem öffentlichen Interesse), Insbesondere in allen Fällen, in denen ein gezielter Angriff, und hierbei insbesondere jeder Angriff mit Waffengewalt, einer/einen Beschäftigten in Ausübung seines Amtes trifft, ist grundsätzlich in. Wahrnehmung der Fürsorgeverattwor- tung der Behörde ein Strafantrag von der Leitung des staat- lichen Schulamtes zu stellen. Das verdeutlicht der Täterin/ dem Täter oder äußenstehenden Dritten exemplarisch, wel- che Art der Grenzüberschreitung nicht hinzunehmen ist. 6.8 Weitere Schritie bei Vorfällen von hoher Brisanz und Öf- fentlichkeitswirkung - Über das Geschehen und den Sachstand der bisherigen Bearbeitung sind unverzüglich Sachinformationen an das Kollegium zu übermitteln. Diese Informationen sind die Voraussetzung dafür, Gespräche mit den be- troffenen Klassen zu führen. Elternanfragen kann so angemessen begegnet und Gerüchten frühzeitig entge- gengewirkt werden. - Eine sofortige telefonische und schriftliche Information an die Leitung des zuständigen staatlichen Schulamtes hat bei solchen Vorfällen zu erfolgen, die als besonders schwerwiegend einzustufen sind, wie z. B. gefährliche und schwere ‚Körperverletzung, Einsatz von Waffen, Fälle mit Todesfolge sowie die Androhung von Gewalt- taten. Dies geschieht wie folgt: Angabe der zentralen Fakten; knappe schriftliche Darstellung des bisherigen Vorgehens, damit auch Presseanfragen beantwortet werden können. Für Rückfragen ist eine Ansprechpart- nerin/ein Ansprechpartner der Schule gemäß dem Mel- deformular im Anhang zu benennen. - Verhalten gegenüber der Presse: Zwischen Schule, Po- lizei und Staatsanwaltschaft sollen eine abgestimmte Presse-. und Öffentlichkeitsarbeit erfolgen. Die Schul- leiterin oder der Schulleiter entscheidet nach Maßgabe der Nummer 14 der VV-Schulbetrieb, ob in Angelegen-
436 heiten der Schule den Medien Auskunft zu Gewaltvor- fällen erteilt wird und ob Kontakte zur Schule zugelas- sen werden. Sie oder er informiert in Absprache mit der Leitung des zuständigen staatlichen Schulamtes die Pressestelle des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Tel.: 0331/866-3520) über derartige Anfragen und lässt sich von dieser vorab beraten, Es gelten die „Hinweise zum Umgang mit der Presse und der Öffent- lichkeit“ in den brandenburgischen Notfallplänen. 7 Fürsorgeverantwortung und Opferhilfe Das oberste Kriterium für die weitere Behandlung eines Gewaltvorfalls ist die Fürsorgeverantworiung für das Op- fer, Dies gilt bei Schülerinnen und Schülern und grundsätz- lich in jedem Fall auch für betroffene Lehrkräfte und wei- tere Mitglieder der Schulgemeinschaft. Die Lehrkräfte sind auf die Unterstützungsangebote der schulpsychologischen Beratung und Betroffene auf die kostenfreien Beratungs- angebote der Opferhilfe e. V., Opferberatung Potsdam oder des. Weißen Rings e: V., Landesbüro Brandenburg in Pots- dam hinzuweisen. Die ebenfalls kostenfreie Beratung des Vereins Opferperspektive in Potsdam richtet sich an Op- fer rechter Gewalt. Die Kontaktdaten ersehen Sie aus der beiliegenden Anlage I „Hinweise, Rat und Unterstützung - Ausgewählte Ansprechpartner und Kontaktdaten“, Gemäß $ 4 Absatz 3 BbgSchulG erfordert es die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler, jedem Anhalts- punkt für Vernachlässigung oder Misshandlung nachzuge- hen. Grundsätzlich stehen neben ordnungsrechtlichen schu- lischen Maßnahmen vor ällem Hilfsangebote der Schule (z. B. über die Information des Jugendamtes gemäß $ 63 Absatz 3 BbgSchulG) im Vordergrund. Wenn das Wohl der Schülerinnen und Schüler gefährdet scheint, ist-das zustän- dige. Jugendamt zu informieren. Als weitere Maßnähme kommt eine schriftliche Vereinbarung mit den Eliern über zu erreichende Erziehungs- und Bildungsziele gemäß $ 44 Absatz 6 BbgSchulG in Betracht. Wo erhalten Schulen Hinweise, Rat und Unterstützung? Hilfe. im akuten Krisenfall und Unterstützung bei der Ent- wicklung eines Konzepts zur Gewaltprävention erhalten die Schulen auf Anfrage von besonders ausgebildeten Experten zur Gewaltprävention des „Beratungs- und Unterstützungs- systems Schule und Schulaufsicht* (BUSS) und der zu- ständigen schulpsychologischen Beratung. Die Schulpsy- chologinnen/Schulpsychologen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Maßgabe entbindet sie jedoch nicht von der Informationspflicht über erforderliche Angaben :zum Vorfall gegenüber der Leitung des zuständigen staätlichen Schulamtes. Im Rahmen des BUSS unterstützt die Lan- desregierung Lehrkräfte, Schülleitungen und Schulaufsicht darin, Gewaltpotenziale in ihrem Arbeitsbereich frühzeitig wahrzunehnien, um sie gleichzeitig zu befähigen, sich mit den Problemen aktiv auseinanderzusetzen. Die Schulleitun- gen und Lehrkräfte können sich an die Beraterinnen/Bera- Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport - Nr. 36 vom 12, Dezeruber 2017 ter und die Schulpsychologinnen/Schulpsychologen ihres Schulamtsbereiches wenden. Das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) informiert über Details (www.lisum.berlin-brandenburg.de). Alleri Schulen steht für die Aufarbeitung von. Amokläufen, Massenunfäl- len, Katastrophen und tödlichen Schulunfällen ein Krisen- interventionsteam der Unfallkasse Brandenburg zur Verfü- gung. Interne Kopperationspartnerinnen/Kooperationspartner der Schule (z. B: Vertrauenslehrkräfte, Konfliktlotsen, Sozial- pädagoginnen/Sozialpädagogen oder andere Experten im Kollegium) und externe Ansprechpartnerinnen/Ansprech- partner können bei der. Bewältigung eines entsprechenden Vorfalls bei der Aufarbeitung des Geschehens einbezogen werden. Sowohl. die eingeleiteten als auch die beabsichtig- ten Maßnahmen sollten in jedem Fall im Meldeformular gemäß Nummer 6.1 festgehalten werden. Als erfahrene externe. Kooperationspartner in schweren Fällen erwiesen sich bislang insbesondere die Jugend- und Opferschutzbeauftragten der Polizei oder die Polizeibeam- tinnen/Polizeibeamten in dem Sachgebiet Prävention. Die Jugend- und Opferschutzbeauftragten sind ständige Ko- ordinations- und Kontaktpersonen zu allen Institutionen und gleichzeitig Ansprechpartner für jede Polizeibeamtin/ jeden Polizeibeamten in jedem Schutzbereich. Diese spe- ziell geschulten Polizeibeamtinnen/Polizeibeamten geben nicht nur auf dem Gebiet der Gewaltprävention Hinweise, sondern sollten zusätzlich als Ansprechpartnerin/Ansprech- partner zur pädagogischen Konfliktbewältigung verstanden werden. Von deren tat- und täterbezogenen Kennfnissen kann. die Schule im Einzelfall profitieren. Bewährte Exper- ten auf regionaler Ebene sind insbesondere das Jugendamt, die. Erziehungsberatung und die Jugendgerichtshilfe. Zur Gestaltung schulinterner Strukturen zur Konfliktregelung können auch die Angebote der RAA Brandenburg e. V. (www.raa-brandenburg.de) genutzt werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Schule (vgl. Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 10. Mai 2013) soll jede Schule die Mög- lichkeiten zur Gewaltprävention und das Handeln. nach Gewaltvorfällen thematisieren und entsprechende Ab- sprachen mit den in allen 15. Schutzbereichen des Landes eingerichteten Präventionsdienststellen der Polizei tref- fen. Informationen hierzu sind über die Internet-Adressen www.internetwache.brandenburg.de und www:polizei- beratung.de zu erhalten. Unterstützung und Hilfe bieten zudem außerschulische Einrichtungen an. Diese sind insbesondere zu nutzen, um angemessen auf rechtsextremistisch ‘oder rassistisch mo- tivierte Formen von Gewalt zu reagieren oder präventive Strategien dagegen zu entwickeln. Die beiliegende Anla- ge 1 „Hinweise, Rat und Unterstützung - Ausgewählte An- sprechpartner und Kontaktdaten“ zu diesem Rundschreiben bietet einen Überblick über ausgewählte Ansprechpartner und deren Kontaktdaten.
9 10 Amtsblatt. des Ministeriunis für Bilduig; Jugend und Sport.— Nr. 36 vom 12.-Dezember 2017 437 Schlussbestimmungen Das Thema „Gewaltprävention - Umgang mit Gewaltvor- fällen“ ist einmal im Jahr im Rahmen einer Schulkonferenz zu behandeln. Sofern zu. Gewaltvorfällen schulexterne Be- ratungen in Anspruch genommen werden und personen- bezogene oder auf Personen beziehbare Daten übermittelt werden sollen, bedarf es der Einwilligung der jeweils Be- troffenen, bei.Minderjährigen.also der Eltern, Inkräfitreten, Außerkrafttreten Dieses Rundschreiben tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 6/09 „Hinsehen - Han- deln - Helfen Angstfrei leben und lernen in der Schule“ vom 17. August 2009 (ABl. MBJS/09, [Nr. 6], S. 221) au- Ber Kraft. Anlagen Anlage 1: Hinweise, Rat und Unterstützung - Ausgewählte An- sprechpartner und Kontaktdaten Anlage 2: Meldeformular Anlage 1 Hinweise, Rat und Unterstützung Ausgewählte Ansprechpartner und Kontaktdaten Anlage. zum Rundschreiben 16/17 vom 1. Dezember 2017, Nr. 8: Wo erhalten Schulen Hinweise, Rat und Unterstützung Die-Schulen können sich wenden an die Regionalen Arbeitsstellen für Bildung, Integration und Demokratie (RAA). Sie unterhalten neben der Geschäfts- stelle in Potsdam sechs Regionalbüros. Die RAA koördinie- ren im Land Brandenburg u. a. das Projekt „Schule OHNE Rassismus - Schule MIT Courage“, bieten. Lehrerinnen und Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern sowie Mitarbeiterin- ‚nen und Mitarbeitern der Jugend- und Integrationsarbeit Fortbildungen an, beräten bei der demokratischen -Gestal- tung des Sozialraums Schule. Anschrift der 'Geschäftsstel- le: Zum Jagenstein 1, 14478 Potsdam, Tel.; 0331/747800, E-Mail: info@raa-brandenburg:de, Internet: www.raa- brändenburg.de: und. www.;schule-ohne-rassismus.örg; das Mobile Beratungsteam (MBT) im Brandenbürgischen Institut für Gemeinwesenberatung - demos. Es unterhält neben der Geschäftsstelle in Potsdam sechs Regionalbüros. Das MBT unterstützt unter dem Leitgedanken ‚Hilfe zur Selbsthilfe‘ alle. Kräfte.der Gesellschaft, die sich: rechts- extremen sowie fremden- und demokratiefeindlichen Ent- wicklungen entgegenstellen. Anschrift-der Geschäftsstelle: Zum Jagenstein 1, 14478 Potsdam, Tel.: 0331/7406246, E-Mail: geschaeftsstelle@BIG-demos.de, Internet: www. gemeinwesenberatung-demos.de; den Verein Opferperspektive in Potsdam. Er bietet im Fal- le rechter Gewalt Hilfe durch Beratung und Begleitung für Opfer, Angehörige und Freundeskreis sowie Zeugen. An- schrift: Rudolf-Breitscheid-Straße 164, 14482 Potsdam, Tel.: 0331/8710000, E-Mail: info@opferperspektive.de, Internet: www.opferperspektive.de; die Abteilung Verfassungsschutz im Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg. Sie betreibt Verfassungsschutz durch: Aufklärung und bietet u. a. die Durchführung von Planspielen an Schulen an. Anschrift: Henning-von-Tresckow-Allee 9 - 13, 14467 Potsdam, Tel.: 0331/866-2500, E-Mail: info@verfassungsschutz-branden- burg.de, Internet: www, verfassungsschutz-brandenburg.de; die Opferhilfe e. V., Opferberatung Potsdam. Sie unterstüt- zen u. a. im Umgang mit.überwältigend erlebten Gefühlen und bei der Wiederherstellung von Sicherheit und Selbst- vertrauen. Anschrift: Jägerstr. 36, 14467 Potsdam, Tel: 0331/2802725, E-Mail: potsdam@opferhilfe-brandenburg.de, Internet: www.opferhilfe-brandenburg.de; den Weißen Ring.e. V., Landesbüro Brandenburg in Pots- dam, Nansenstr. 12, 14471 Potsdam. Er findet mit den Be- troffenen gemeinsam heraus, welche Unterstützung noch gebraucht wird und was: helfen kann, langfristig mit den Tatfolgen zu leben — egal ob diese seelischer, materieller. oder gesundheitlicher Natur sind, Tel.: 0331/291273. oder Opfer-Telefon: 116 006, E-Mail: Ibbrandenburg@weisser- ring:de, Internet: brandenburg. weisser-ring.de; den Seniorpartner in School-- Landesverband Brandenburg e. V, Er entwickelt'in Mediationsgesprächen Wege zu einer gewaltfreien Lösung der Konflikte, unterstützt. das Bera- tungsnetzwerk der Schulen, gibt in einem kooperativen Be- gleitprozess-bedürfnis- und ressourcenorientierte Hilfe zur Selbsthilfe und realisiert lösungsorientierte Einzelgesprä- che und. Anti-Mobbing-Projekte. Anschrift: Lennestr. 34, 14469 Potsdam, Tel.: 0331/95130559,. E-Mail: info@sis- brandenburg.de, Internet: www.seniorpartnerinschool.de.
438 Amtsblatt des Ministeriunas für Bildung, Jugend und Sport — Nr. 36 vom 12. Dezember. 2017 Anlage 2 Meldeformular Darstellung eines Gewaltvorfalls gemäß Nr. 5.1 des-Rundschreibens. 16/17 Dieses Meldeformular ist abzurufen im Internet unter: bildungsserver.berlin-brandenburg.de Nach einem Notfall sofortige Benachrichtigung an die Unfallkasse Brandenburg — Netfallrufnummer bei den Schulleitungen hinterlegt (Meldung nur notwendig, wenn Körperverletzungen, Amokläufe, Massenunfälle, Katastrophen und tödliche Schulunfälle eingetreten sind, s. Pkt, 8 des RS sowie Schreiben: vom 18.12.2013) Innerhalb von 24 Stunden per Fax oder E-Mail an folgende Adressäten parallel: » zuständiges staatliches Schulamt Fax: ‚oder E-Mail: * MBIS - Pressestelle Fax: oder E-Mail: . gef. zuständige/r Schulpsychologe/in Fax: oder E-Mail: « Schulträger (Meldung nur notwendig, Fax: oder wenn Sachbeschädigung eingetreten ist, s. Pkt. 6) Darstellung des Vorfalls l. Datum/Uhrzeit des Vorfalls 3. Um welche Art von Delikt handelt es sich? D Körperverletzung o Raub. cı Delikte wider die Verfassung (Extremismus) o Bedrohung.oı Erpressung o Beleidigung n Störung des Schulfriedens o Mobbing oı Sonstiges (z. B. Waffenbesitz): 4. Wann geschah der Vorfall? co Pause &ı Unterrichtszeit o vor dem Unterricht on nach dem Unterricht 5 Wandertag/Exkursion, Klassenfahrt
Anıtsblatt-des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport —Nr. 36 vom 12. Dezember 2017 439 5. Wo ereignete sich. der Vorfall? o'Klassenraum o Flur a Hof o Schulweg oı Klassenreise/ Exkursion n:sonstiger Ort (z. B, Sport, Cafeteria), bitte nennen: 6. Handelt es sich um Sachbeschädigung/en? cınein o ja, bitte nennen (und Meldung an den zuständigen Schulträger): 7. Beteiligte Personen Bitte Angaben zu Geschlecht, Alter bzw. Jahr- gangsstufe, Hinweis auf'schulfremde Beteiligte (SF), Täter (T), Opfer (O), Zeugen (Z), Anzahl der beteiligten (T) und (O) 8. Anlass, Auslöser des Vorfalls (anonymisierte Täter/Opfer-Berichte als Anlage beifügen) I. Folgegeschehen/Reaktion der Schule Ohne Angaben zu den Punkten 9 - 14 ist die Meldung unvollständig! 9. Erste Einschätzung der Hintergründe des Vorfalls unter Einbeziehung von Informationen, die aus Gesprächen mit Tätern und Opfern gewonnen wurden 10. Erfolgte und beabsichtigte Reaktion der Schule: Art.der Hilfe für das Opfer - Art der Wiedergutmachung - Beteiligung an der Wiedergutmachung (z. B. Medi- atoren, Konfliktlotsen) - Einbeziehung der Eliern - kurzfristige Ordnungsmaßriahmen: 11. Einbezug der Polizei 5 Einbezug der Polizei a Kontakt zum J ugendbeauftragten/Opferschutzbeaufragten 0 Tagebuchnummer: .....2.....:2csseseneneneneennenn öder a nicht erforderlich / nicht beabsichtigt 12. Ärztliche Hilfe no Geschädigte/-n zum Arzt D Geschädigte/-n ins Krankenhaus 13. Ist der Vorfall von öffentlichem Interesse (z.B. |.o Presse oder Medien Presse oder Medien?) D Sonstiges, bitte nennen: 14. Perspektivische Maßnahmen 5 Entscheid über Ordnungsmaßnahmen, welche? ‘a Kooperation mit Schulpsychologen Do sonstige Kooperationspartner, bitte nennen: m sonstige Maßnahmen: [] Anlagen: anonymisierte Berichte des Opfers und der Täterin/des Täters und der sonstigen Beteiligten Unterschrift Schulleiter/-in Name in Klarschrift Für Rückfragen erreichbar unter der Telefonnummer: