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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Julian Assange“
“ ae Diplomatische Korrespondenz ID: STOC_2019-05-21_63012 Botschaft Stockholm DKOR_E21_A, DKOR_Leitung Betreff: Fall Julian Assange hier: Wiederaufnahme der Ermittlungen in Schweden Zweck: Zur Unterrichtung Verf.: Geschäftszeichen: EB 511.00 I. Zusammenfassung und Wertung Die SWE Generalstaatsanwaltschaft beantragte vor wenigen Tagen den Erlass eines sog. Europäischen Haftbefehls. Über dessen Zulassung muss zunächst vom zuständigen Bezirksgericht in Uppsala entschieden werden. Wann eine Entscheidung diesbezüglich fällt, steht noch nicht fest. Die Staatsanwaltschaft drängt auf eine Verhandlung am Mittwoch (22.05.); der Verteidiger Per Samuelson gibt jedoch zu bedenken, dass er bislang keine Möglichkeit hatte, mit Assange Kontakt aufzunehmen. Dies bestätigte die zuständige Staatsanwältin Eva-Marie Persson. Assange hatte die Vorwürfe seit jeher bestritten und ist grundsätzlich gewillt, sich zu ihnen zu äußern. Voraussetzung dafür sei, dass die schwedischen Behörden ihm garantieren, ihn nicht an die USA ausliefern zu werden. (EEE nn iD Br EEE Die St-aftztcn, wegen derer in SWE gegen Assange ermittelt wird, verjähren im August 2020. II. Handlungsempfehlungen -- entfällt -- II. Im Einzelnen A. Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen Julian Assange in Schweden Mitte Mai 2019 nahm die schwedische Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen Assange wegen des Verdachts der Vergewaltigung (im minderschweren Fall) wieder auf. Im Sommer 2010 hatte Assange während eines Aufenthalts in Stockholm ungeschützten Geschlechtsverkehr mit Anna A. und Sofia W. Diese gingen zur Polizei und wollten Assange zu einem HIV-Test zwingen. Wegen des Verdachts von Sexualdelikten leitete die schwedische Justiz gegen Assange bereits im August 2010 ein Ermittlungsverfahren ein. Die Ermittlungen hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Nötigung wurden 2015 wegen Verjährung eingestellt. Die Ermittlungen bzgl. des Straftatbestands der Vergewaltigung wurden 2017 zunächst eingestellt, da eine Vernehmung mit Feedback: Bitte denken Sie daran, der AV Rückmeldung auf Bericht und Handlungsempfehlung zu geben. Seitelvon3
Be Diplomatische Korrespondenz ID: STOC_2019-05-21_63012 SR Assange (faktisch) nicht möglich war. B. Konkurrenzsituation zwischen dem US-amerikanischen Auslieferungsantrag und dem Europäischen Haftbefehl Sollte es zu der Zulassung eines Europäischen Haftbefehls durch das Bezirksgericht Uppsala kommen, stünde dieser in Konkurrenz zu dem US-amerikanischen Auslieferungsgesuch. Dazu sagte die Staatsanwältin Persson: "Eine eventuelle Konkurrenzsituation zwischen dem europäischen Haftbefehl und einem amerikanischen Auslieferungsbegehren soll voll und ganz von den britischen Behörden entschieden werden". Entscheidungsgrundlage ist das bilaterale Auslieferungsabkommen zusammen mit dem Extradition Act zwischen Großbritannien und den USA aus dem Jahr 2003. Darin finden sich Auslieferungshindernisse, die eine Auslieferung verhindern könnten. Des Weiteren können über das Auslieferungsgesuch der USA mehrere Instanzen entscheiden EEE Voraussetzung wäre, dass die vorgeworfene Tat auch im Staat, an das das Ersuchen gerichtet ist, mit Strafe belegt ist, was bei der Vergewaltigung auch in Großbritannien der Fall ist. Diese muss auch mit einer Strafandrohung von mindestens zwölf Monaten belegt sein. Eine Auslieferung - gleich an welche Gerichtsbarkeit - kann frühestens nach 25 Wochen in britischer Haft erfolgen. Die Straftaten, wegen derer in SWE gegen Assange ermittelt wird, verjähren im August 2020. gez. Feedback: Bitte denken Sie daran, der AV Rückmeldung auf Bericht und Handlungsempfehlung zu geben. Seite2von3
am ge ee Diplomatische Korrespondenz ID: STOC_2019-05-21_63012 ss ANHANG F Feedback: Bitte denken Sie daran, der AV Rückmeldung auf Bericht und Handlungsempfehlung zu geben. Seite3 von 3