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ae Diplomatische Korrespondenz
ID: STOC_2019-05-21_63012

Botschaft Stockholm
DKOR_E21_A, DKOR_Leitung

Betreff: Fall Julian Assange

hier: Wiederaufnahme der Ermittlungen in Schweden

Zweck: Zur Unterrichtung
Verf.:
Geschäftszeichen: EB 511.00

 

I. Zusammenfassung und Wertung

Die SWE Generalstaatsanwaltschaft beantragte vor wenigen Tagen den Erlass eines sog.
Europäischen Haftbefehls. Über dessen Zulassung muss zunächst vom zuständigen
Bezirksgericht in Uppsala entschieden werden. Wann eine Entscheidung diesbezüglich fällt,
steht noch nicht fest. Die Staatsanwaltschaft drängt auf eine Verhandlung am Mittwoch (22.05.);
der Verteidiger Per Samuelson gibt jedoch zu bedenken, dass er bislang keine Möglichkeit hatte,
mit Assange Kontakt aufzunehmen. Dies bestätigte die zuständige Staatsanwältin Eva-Marie
Persson. Assange hatte die Vorwürfe seit jeher bestritten und ist grundsätzlich gewillt, sich zu
ihnen zu äußern. Voraussetzung dafür sei, dass die schwedischen Behörden ihm garantieren, ihn

nicht an die USA ausliefern zu werden. (EEE
nn iD Br

EEE Die St-aftztcn, wegen derer in SWE gegen

Assange ermittelt wird, verjähren im August 2020.

II. Handlungsempfehlungen

-- entfällt --

II. Im Einzelnen

A. Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen Julian Assange in Schweden

Mitte Mai 2019 nahm die schwedische Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen Assange wegen
des Verdachts der Vergewaltigung (im minderschweren Fall) wieder auf. Im Sommer 2010 hatte
Assange während eines Aufenthalts in Stockholm ungeschützten Geschlechtsverkehr mit Anna
A. und Sofia W. Diese gingen zur Polizei und wollten Assange zu einem HIV-Test zwingen.
Wegen des Verdachts von Sexualdelikten leitete die schwedische Justiz gegen Assange bereits im
August 2010 ein Ermittlungsverfahren ein. Die Ermittlungen hinsichtlich des Vorwurfs der
sexuellen Nötigung wurden 2015 wegen Verjährung eingestellt. Die Ermittlungen bzgl. des
Straftatbestands der Vergewaltigung wurden 2017 zunächst eingestellt, da eine Vernehmung mit

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Assange (faktisch) nicht möglich war.

B. Konkurrenzsituation zwischen dem US-amerikanischen Auslieferungsantrag und dem
Europäischen Haftbefehl

Sollte es zu der Zulassung eines Europäischen Haftbefehls durch das Bezirksgericht Uppsala
kommen, stünde dieser in Konkurrenz zu dem US-amerikanischen Auslieferungsgesuch. Dazu
sagte die Staatsanwältin Persson: "Eine eventuelle Konkurrenzsituation zwischen dem
europäischen Haftbefehl und einem amerikanischen Auslieferungsbegehren soll voll und ganz
von den britischen Behörden entschieden werden".

Entscheidungsgrundlage ist das bilaterale Auslieferungsabkommen zusammen mit dem
Extradition Act zwischen Großbritannien und den USA aus dem Jahr 2003. Darin finden sich
Auslieferungshindernisse, die eine Auslieferung verhindern könnten. Des Weiteren können über
das Auslieferungsgesuch der USA mehrere Instanzen entscheiden EEE

Voraussetzung wäre, dass die vorgeworfene Tat auch im Staat, an das das Ersuchen gerichtet ist,
mit Strafe belegt ist, was bei der Vergewaltigung auch in Großbritannien der Fall ist. Diese muss
auch mit einer Strafandrohung von mindestens zwölf Monaten belegt sein.

Eine Auslieferung -
gleich an welche Gerichtsbarkeit - kann frühestens nach 25 Wochen in britischer Haft erfolgen.
Die Straftaten, wegen derer in SWE gegen Assange ermittelt wird, verjähren im August 2020.

gez.

 

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