asmk-rechtsvereinfachungen-sgb-ii---27.09.2013

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Katalog der Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die u.a. mehr Befugnisse zur Überwachung von ALG2-Betroffenen führen sollen

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Pressemitteilung 27. 09. 2013 Rechtsvereinfachung im SGB II Die Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales (ASMK) hat im November 2012 die Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des passiven Leistungsrechts – einschl. des Verfahrensrechts – im SGB II beschlossen. Nach der Sammlung umfangreicher Rechtsänderungsvorschläge von Bundesländern, kommunalen Spitzenverbänden, Bundesagentur für Arbeit und dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge hat die Arbeitsgruppe im Juni 2013 unter der Bezeichnung "AG Rechtsvereinfachung im SGB II" ihre Tätigkeit aufgenommen und in drei Workshops bereits einen Großteil der Vorschläge auf Fachebene diskutiert und bewertet. Sozialpolitische und finanzielle Aspekte wurden dabei einbezogen, können aber auf der Fachebene nicht abschließend bewertet werden. Die AG Rechtsvereinfachung im SGB II hat den als Anlage 1 beigefügten Bericht an die ASMK (Sitzung im November 2013) erstellt. Da weitere Vorschläge offen sind, spricht sich die Arbeitsgruppe einstimmig für eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit im Jahr 2014 aus. Der Bericht enthält eine Übersicht über die Ergebnisse der drei im Sommer 2013 durchgeführten Workshops zu den Themen "Einkommen und Vermögen", "Verfahrensrecht" und "Kosten der Unterkunft sowie Bedarfsgemeinschaften". Es wird unterschieden zwischen konsensualen Änderungsvorschlägen, die von der Mehrheit der Arbeitsgruppe aus Bund, Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und Bundesagentur für Arbeit unterstützt wurden sowie Änderungsvorschlägen ohne einheitliches Meinungsbild. Als weitere Anlagen des Berichts sind ein Überblick über die Tätigkeit der AG Rechtsvereinfachung im SGB II (Anlage 2), eine Gesamtübersicht über die Rechtsänderungsvorschläge (Anlage 3) und eine Übersicht über die Voten in den Workshops (Anlage 4) beigefügt. Die Hauptgeschäftsstelle hat zur Vorbereitung der AG Rechtsvereinfachung im SGB II im Frühjahr 2013 eine Umfrage durchgeführt und die als Anlage 5 beigefügten Vorschläge eingereicht. Wir werden diese Vorschläge in einem Gesetzgebungsverfahren weiter vorbringen, auch wenn sie teilweise in der AG Rechtsvereinfachung im SGB II keine Mehrheit bei Bund und Ländern erzielt haben.
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Bericht über die bisherigen Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des passiven Leistungsrechts - einschließlich des Verfahrensrechts - im SGB II (AG Rechtsvereinfachung im SGB II) vom 4. September 2013 1.   Einleitung Die Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales (ASMK) hat im November 2012 die Einrichtung einer Bund-Länder- Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des passiven Leistungsrechts - einschließlich des Verfahrensrechts - im SGB II beschlossen (TOP 5.20 „Vereinfachung des Leistungsrechts im SGB II“). Nach der Sammlung umfangreicher Rechtsänderungsvorschläge hat diese Arbeitsgruppe im Juni 2013 unter der Bezeichnung „AG Rechtsvereinfachung im SGB II“ ihre Tätigkeit aufgenommen und in drei Workshops bereits einen Großteil der Vorschläge auf Fachebene diskutiert und bewertet. Der vorliegende Bericht soll die in der Arbeitsgruppe bislang erzielten Ergebnisse zu den Themenbereichen Einkommen und Vermögen, Verfahrensrecht und Kosten der Unterkunft und Heizung abbilden. Da weitere Vorschläge offen sind und noch nicht erörtert wurden, spricht sich die Arbeitsgruppe einstimmig für eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit im Jahr 2014 aus. 2.   Grundlagen der Arbeitsgruppe Die Länder und der Bund haben sich in der konstituierenden Sitzung Anfang Juni 2013 auf bestimmte Grundlagen der Arbeitsgruppe geeinigt. Danach üben den Vorsitz der AG Rechtsvereinfachung das Land Sachsen-Anhalt als ASMK-Vorsitzland im Jahr 2013 und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemeinsam aus. Die gemeinsame Geschäftsstelle wurde organisatorisch und personell beim BMAS eingerichtet, das in enger Abstimmung mit dem ASMK-Vorsitzland diese Aufgabe wahrnimmt. Der Teilnehmerkreis der AG Rechtsvereinfachung im SGB II wurde weit gefasst, um eine möglichst umfassende Beteiligung fachkundiger Stellen und Institutionen zu -2-
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-2- gewährleisten. Zu den Teilnehmenden gehören das BMAS (ggf. auch andere Ressorts), die Länder und darüber hinaus die Bundesagentur für Arbeit (BA), die kommunalen Spitzenverbände, also der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund, sowie der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge. Neben der Einbeziehung des Bundessozialgerichts wird auch anderen Institutionen eine Beteiligung an der inhaltlichen Arbeit angeboten (bislang z.B. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit). Für einen vertieften Einblick in die Verwaltungspraxis sorgen ausgewählte Expertinnen und Experten, die von der BA und den kommunalen Spitzenverbänden benannt werden. Zusätzlich werden je nach Themengebiet Sachverständige aus Rechtsprechung, Verwaltung und Wissenschaft hinzugezogen. Die Arbeitsgruppe und die Tätigkeit in den Workshops prägt eine gleichberechtigte und offene Arbeitsweise auf Fachebene. Die Teilnehmenden erhalten die Möglichkeit, sowohl Vereinfachungsvorschläge anzumelden, als auch die eingebrachten Vorschläge zu begründen und zu bewerten. In der Zielsetzung strebt die Arbeitsgruppe die Identifizierung konsensualer Lösungsmöglichkeiten bei der Vereinfachung des passiven Leistungsrechts - einschließlich des Verfahrensrechts - im SGB II an (höhere Transparenz, Optimierung von Verwaltungsabläufen, Entlastung von Verwaltung und Sozialgerichten). Entsprechend ihrer offenen und fachlich orientierten Arbeitsweise fasst die Bund-Länder-Arbeitsgruppe die Bewertungen der einzelnen Akteure (Voten) in Konsens- und Dissenspunkten als Ergebnis zusammen. Sozialpolitische Erwägungen sind im Zusammenhang mit der Erörterung der Rechtsvereinfachung in die Beratungen eingeflossen. Eine abschließende Bewertung bleibt einem ggf. folgenden Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. 3.   Inhaltliche Tätigkeit 3.1    Konsensuale Änderungsvorschläge Die AG Rechtsvereinfachung im SGB II hat von Ende Juni bis Ende August 2013 drei Workshops zu den Themen „Einkommen und Vermögen“, „Verfahrensrecht“ und „Kosten der Unterkunft und Heizung sowie Bedarfsgemeinschaft“ durchgeführt, in denen eine Vielzahl mehrheitlich getragener Änderungsvorschläge identifiziert werden konnte. Die weitere Darstellung der erzielten Ergebnisse konzentriert sich auf eine „Positivliste“ von Änderungsvorschlägen, die zumindest von Bund und Ländern mehrheitlich befürwortet wurden. -3-
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-3- Einkommen und Vermögen • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Darlehensgewährung bei vorzeitigem Verbrauch einer einmaligen Einnahme (Vorschlag zur lfd. Nr. 3.1 der Gesamtübersicht über die Rechtsänderungsvorschläge - Anlage 2), • Einführung eines Einkommensfreibetrags bei geringfügigen Kapitalerträgen (Vorschlag zur lfd. Nr. 7), • Pauschalierung des Einkommensabsetzbetrags für Beiträge zur geförderten Altersvorsorge („Riester-Rente“) (Vorschlag zur lfd. Nr. 9), • Klarstellungen bei den pauschalierten Einkommensabsetzbeträgen (Vorschläge zu den lfd. Nrn. 11, 12), Verfahrensrecht • Einführung eines Ersatzanspruchs bei Doppelleistungen von Sozialleistungsträgern (Vorschlag zur lfd. Nr. 70), • Klarstellungen und Schließung von Haftungslücken bei den Ersatzansprüchen nach §§ 34 ff. SGB II (Vorschläge zu den lfd. Nrn. 65, 66, 69), • Anpassung der Sonderregel zur Aufhebung von Verwaltungsakten bei Änderung der ständigen Rechtsprechung (§ 40 Absatz 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Absatz 1 SGB III) an die Besonderheiten im Rechtskreis SGB II (Vorschlag zur lfd. Nr. 76), • Entsprechende Anwendbarkeit der rentenrechtlichen Regelungen des § 118 Absatz 3 bis 4a SGB VI zur Rücküberweisung von Beträgen, die für Zeiträume nach dem Tod der leistungsberechtigten Person gewährt wurden, durch das Bankinstitut (Vorschlag zur lfd. Nr. 81), • Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Vorauszahlung noch nicht fälliger Leistungen des Folgemonats (Vorschlag zur lfd. Nr. 83), • Verlängerung des Regelbewilligungszeitraums auf zwölf Monate (Vorschlag zur lfd. Nr. 84), -4-
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-4- •  Ausschluss der Pfändbarkeit und Übertragbarkeit von Ansprüchen nach dem SGB II (Vorschlag zur lfd. Nr. 86), •  Aussetzung von Aufrechnungen bei gleichzeitiger Sanktion (Vorschlag zur lfd. Nr. 87), •  Zulässigkeit der Aufrechnung von Nachzahlungen mit Erstattungsforderungen (Vorschlag zur lfd. Nr. 88), •  Zulässigkeit der Aufrechnung auch bei Forderungen unterschiedlicher Kostenträger (Vorschlag zur lfd. Nr. 91), •  Sicherstellung eines Erstattungsanspruchs des Jobcenters bei Vorleistung nach dem SGB II während der Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit nach § 44a SGB II (Vorschlag zur lfd. Nr. 92.2), •  Befreiung bestimmter Personenkreise von der Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit (Vorschlag zur lfd. Nr. 96), Kosten der Unterkunft und Heizung •  Klarstellung bei der Anspruchsbeschränkung nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II (Vorschlag zur lfd. Nr. 35.1), •  Übernahme von Genossenschaftsanteilen bei Anmietung einer Wohnung als Darlehen nach § 22 Absatz 6 Satz 1 SGB II (Vorschlag zur lfd. Nr. 43). Die Umsetzung mancher Vorschläge würde finanzielle Auswirkungen haben; eine Prüfung dieser Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen steht noch aus. Für Mehrausgaben, die im Rahmen der Umsetzung der Vorschläge entstehen sollten, ist im geltenden Finanzplan des Bundes keine Vorsorge getroffen (Finanzierungsvorbehalt). 3.2    Änderungsvorschläge ohne einheitliches Meinungsbild In den Workshops wurden auch andere bedeutsame Änderungsvorschläge diskutiert, bei denen innerhalb der Arbeitsgruppe keine Einigung erzielt werden konnte. Dies war etwa bei folgenden Themen der Fall: -5-
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-5- •   Einführung der vertikalen Einkommensanrechnung (Vorschlag zur lfd. Nr. 16; vgl. dazu bereits den Bericht der Gemeinsamen Kommission der JuMiKo und ASMK zur Erarbeitung von Änderungsvorschlägen auf dem Gebiet des Sozialrechts vom 27. Oktober 2010, S. 9-17), •   Berücksichtigung von Kinderzuschlag und Kindergeld als Einkommen der kinderzuschlags- bzw. kindergeldberechtigten Person, § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB II (Vorschlag zur lfd. Nr. 1), •   Modifikationen bei der Unterhaltsvermutung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft, § 9 Absatz 5 SGB II (Vorschlag zur lfd. Nr. 19.2) und •   Einschränkung des § 44 SGB X zur Korrektur zurückliegender Leistungs- entscheidungen (sog. Zugunstenverfahren) im Rechtskreis SGB II (Vorschlag zur lfd. Nr. 74.1, vgl. dazu bereits den Bericht der Gemeinsamen Kommission der JuMiKo und ASMK zur Erarbeitung von Änderungsvorschlägen auf dem Gebiet des Sozialrechts vom 27. Oktober 2010, S. 116). 4.   Ausblick Die AG Rechtsvereinfachung im SGB II hat sich einstimmig für eine Fortsetzung der Arbeitsgruppe im Jahr 2014 ausgesprochen. Der Auftrag der 89. ASMK soll vollumfänglich zum Ende geführt werden. Hierzu sind die noch nicht behandelten Vorschläge in der Arbeitsgruppe zu diskutieren und zu bewerten (insbesondere Zugangsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II und Vereinfachungen bei der Bestimmung angemessener Kosten der Unterkunft). Außerdem sind die bisher vertagten gewichtigen Themen (insbesondere temporäre Bedarfsgemeinschaft, Einführung einer besonderen Bagatellgrenze für Rückforderungen im SGB II) nach vertiefter Aufbereitung erneut aufzugreifen. Das weitere Vorgehen erfordert ggf. auch, bereits bewertete Vorschläge wegen ihrer wechselseitigen Beziehungen zu den noch anstehenden Themen in die Diskussionen einzubeziehen. 5.   Anlagen 5.1    Überblick über die Tätigkeit der AG Rechtsvereinfachung im SGB II (Anlage 1) 5.2    Gesamtübersicht über die Rechtsänderungsvorschläge (Anlage 2) 5.3    Übersichten über die Voten in den Workshops (Anlage 3)
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Anlage 1 Bericht über die bisherigen Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des passiven Leistungsrechts - einschließlich des Verfahrensrechts - im SGB II (AG Rechtsvereinfachung im SGB II) vom 4. September 2013 Überblick über die Tätigkeit der AG Rechtsvereinfachung im SGB II o   Konstituierende Sitzung am 12. Juni 2013 o   1. Workshop     „Einkommen und Vermögen“ am 26. Juni 2013 o   2. Workshop     „Verfahrensrecht“ am 30./31. Juli 2013 o   3. Workshop     „Kosten der Unterkunft und Heizung / Bedarfsgemeinschaft“ am 20. August 2013 o   2. Sitzung der AG Rechtsvereinfachung am 4. September 2013
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Anlage 2 AG Rechtsvereinfachung im SGB II Gesamtübersicht - Stand: 23. August 2013 Paragrafenbe lfd. Nr.                 Kurzinhalt                                                                 Einbringende Stelle zeichnung Deutscher Städtetag Vereinfachung der Anrechnung des Kindergeldes: 1) Streichung von § 11 Deutscher Städte- SGB II 11       Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB II - Anrechnung von Kindergeld und und Gemeindebund 1    Abs. 1 Satz 3   Kinderzuschlag bei der berechtigten Person (NRW / RP); 2) Entweder (6) / Nordrhein- und 4           Anrechnung bei der berechtigten Person oder Berücksichtigung dort, wo Westfalen / das Kind lebt (DST / DStGB). Rheinland-Pfalz Modifikation des Zuflussprinzips: 1) Laufende Einnahmen sollen im Deutscher Folgemonat berücksichtigt werden, wenn für den Monat des Zuflusses Landkreistag / bereits Leistungen erbracht wurden (DLT); 2) Anrechnung von Einkommen Deutscher Städtetag SGB II 11       grundsätzlich erst im Folgemonat (z.B. auch Renten), um 2                                                                                                Deutscher Städte- Abs. 2          Darlehensgewährungen zu vermeiden (DST / DStGB); 3) Einkommen bei und Gemeindebund einer Arbeitsaufnahme soll erst berücksichtigt werden, wenn es tatsächlich (3) / Deutscher zufließt (regelmäßig Monatsende). Bis dahin soll weiterhin Alg II als Verein Zuschuss gezahlt werden (DV). Behandlung einmaliger Einnahmen: 1) Darlehensgewährung bei vorzeitigem Verbrauch einer einmaligen Einnahme (BMAS); 2) Behandlung       BMAS / Deutscher des vorzeitigen Verbrauchs; Berücksichtung von jährlich wiederkehrendem    Städtetag Deutscher SGB II 11 3                    Arbeitseinkommen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) nicht als einmalige,         Städte- und Abs. 3 sondern als laufende Einnahmen (DST / DStGB); 3) Einführung einer          Gemeindebund (9) / Härtefallregelung, die Alg II - Zahlungen als Zuschuss bei vorzeitigem       Deutscher Verein Verbrauch der einmaligen Einnahme ermöglicht (DV). SGB II 11, Alg  Überprüfung der Regelungen in § 2 Abs. 6 Alg II-V zur Bewertung von 4                                                                                                        BMAS II-V 2 Abs. 6   Sachbezügen. Überbrückungsgeld für Haftentlassene als nicht zu berücksichtigendes 5    SGB II 11a                                                                                  Schleswig-Holstein Einkommen. Anrechnungsfreies erstes Erwerbseinkommen zur Vermeidung einer SGB II 11a, 6                    Darlehensgewährung, zusätzlich Anreizfunktion (begrenzt auf einmal im      Nordrhein-Westfalen Alg II-V 1 Jahr). SGB II 11a,     Bagatellgrenze bei Einkommen. Ausweitung des Freibetrags auf 7    Alg II-V 1      Einnahmen, die einmalig im Jahr erzielt werden, z.B. Kapitalerträge        Nordrhein-Westfalen Abs. 1 Nr. 1    ("Ansparung" des Freibetrags von 10 Euro). Nordrhein-Westfalen Vereinfachung der Einkommensanrechnung: 1) Stärkere Pauschalierung / Sachsen-Anhalt / von Einkommensfreibeträgen (NRW); 2) Wegfall der Staffelung; vom Deutscher Städtetag 8    SGB II 11b      Einkommen aus Erwerbstätigkeit sollte nur ein zu bestimmender Deutscher Städte- prozentualer Betrag abgesetzt werden (ST); 3) Vereinheitlichung der und Gemeindebund Freibeträge auf 100 Euro bzw. 175 Euro (DST DStGB) (4) SGB II 11b 9    Abs. 1 Satz 1   Einführung eines Pauschbetrages für "Riester-Rente".                                BMAS Nr. 4, Alg II-V SGB II 11b      Tagespflegepersonen i.S.d. § 23 SGB VIII von Nachweisobliegenheiten bei    Deutscher Städtetag Abs. 1, 11a     Absetzung von Sachaufwendungen nach § 11b SGB II entlasten;                 Deutscher Städte- 10 Abs. 3 Satz 2   Heranziehung der lokal festgesetzten Sätze für Sachaufwand und             und Gemeindebund Nr. 2, 77       Anerkennungsbetrag.                                                                  (8) Den pauschalierten Grundabsetzbetrag übersteigende Absetzbeträge SGB II 11b                                                                                       Deutscher 11                    können nur bei Erwerbseinkommen von mehr als 400 Euro geltend Abs. 2                                                                                          Landkreistag gemacht werden. Klarstellung des Grundfreibetrags bei Zusammentreffen von SGB II 11b 12                    Erwerbseinkommen aus ehrenamtlicher und sonstiger Tätigkeit;                  Sachsen-Anhalt Abs. 2 Satz 3 Widerspruch zwischen PROSOZ und FH der BA Verpflichtung zur Inanspruchnahme von vorrangigen Leistungen wie Deutscher Unterhaltsvorschuss, Elterngeld und Betreuungsgeld nur noch, wenn 13    SGB II 12a                                                                                     Landkreistag / dadurch die Hilfebedürftigkeit der gesamten BG vermieden oder beseitigt Saarland wird. Rechtsfolgenbestimmung bei Verstoß gegen die Verpflichtung, vorangige 14    SGB II 12a                                                                                    Rheinland-Pfalz Leistungen zu beantragen, in § 12a aufnehmen. SGB II 19       Klarstellung der Rangfolge der Anrechnung des Einkommens im Hinblick 15                                                                                                  Sachsen-Anhalt Abs. 3          auf Leistungen nach § 24 SGB II.
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Anlage 2 AG Rechtsvereinfachung im SGB II Gesamtübersicht - Stand: 23. August 2013 Bayern / Deutscher Landkreistag / Deutscher Städtetag SGB II 9 Abs.                                                                               Deutscher Städte- 16               Einführung der vertikalen Einkommensanrechnung. 2                                                                                          und Gemeindebund (1) / Deutscher Verein / Niedersachsen SGB II 9 Abs. 17               Einkommen und Vermögen der Kinder auch auf Elternbedarf anrechnen.             Rheinland-Pfalz 2 SGB II 9 Abs. 2 Satz 2, 7   Stiefkinderregelung; Freilassung des Einkommens und des Vermögens des 18 Abs. 3 Nr. 4  nicht sorgerechtlich verpflichteten Partners bei der Bedarfsberechnung des      Niedersachsen SGB II, 12a   Stiefkindes. Satz 2 SGB II Bedarfsdeckung in Haushaltsgemeinschaft: 1) Einführung einer gesetzlichen Vermutung der Bedarfsdeckung durch gemeinsames Deutscher Wirtschaften bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft (entspr. § 39 SGB SGB II 9 Abs.                                                                                  Landkreistag / 19               XII); zusätzliche Präzisierung im Hinblick auf kostenlose Gewährung von 5                                                                                         Nordrhein-Westfalen Unterkunft und Heizung (DLT); 2) Streichung des § 9 Abs. 5 SGB II; der / Rheinland-Pfalz Arbeitsaufwand bei der Unterhaltsvermutung bei Haushaltsgemeinschaft steht in keinem Verhältnis zum Erfolg (NRW / RP). Systematische Bereinigung und Überführung der Leistungsausschlüsse 20 SGB II 7      des § 7 SGB II (Abs. 1 S. 2, Abs. 4 bis 6) in eigene Vorschriften - ohne             Bayern inhaltliche Änderungen. SGB II 7 Abs. Sonderregelung für Selbstständige; Begrenzung des Leistungsanspruchs 21                                                                                              Sachsen-Anhalt 1             auf 24 Monate bei unrentabler Selbstständigkeit. Leistungsausschlüsse für Ausländerinnen und Ausländer: 1) Eigenständige Definition ArbN/Selbstständige im SGB II (BA); 2) Einführung einer SGB II 7 Abs. Härteklausel, um EU-Ausländern, die von Leistungen nach SGB II / SGB 1 Satz 2, 8   XII ausgeschlossenen sind, u.a. einmalige Hilfen zur Ausreise und für einen    BA / Hamburg / 22 Abs. 2 / SGB  vorübergehenden Zeitraum zu gewähren; vgl. Bund-Länder-AG                       Niedersachsen XII 23        Armutswanderung Osteuropa (HH); 3) Klarstellung der Ausschlüsse durch Positivformulierungen; abschließende Klärung der ausländerrechtlichen Fragen durch Ausländerbehörden (NI). BA / Bayern / BMAS Regelung der temporären Bedarfsgemeinschaft: 1) Zuordnung des Kindes              / Deutscher zur BG des sorgeberechtigten Elternteils, ggf. unter Berücksichtigung des        Landkreistag / SGB II 7 Abs. 23               sog. "Residenzmodells"; 2) Regelung der temporären                          Deutscher Städtetag 3 Bedarfsgemeinschaft; Normierung des richterrechtlichen Instituts;             Deutscher Städte- zeitanteilige BG-Zugehörigkeit (BY).                                         und Gemeindebund (7) / Rheinland-Pfalz SGB II 7 Abs. Regelung der temporären Bedarfsgemeinschaft bei Anspruch auf 24                                                                                           BA / Sachsen-Anhalt 3, SGB VIII   (vorrangige) SGB VIII-Leistungen. Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft: 1) Übernahme der Parallelvorschrift des § 39 SGB XII, wonach bei einer Haushaltsgemeinschaft eine Bedarfsdeckung vermutet wird und somit die SGB II 7 Abs. materielle Hilfebedürftigkeit durch den Bürger bewiesen werden muss (RP);     Rheinland-Pfalz / 25 3a            2) Gesetzliche Vermutung nach 2 Jahren des Zusammenlebens nicht mehr           Sachsen-Anhalt widerlegbar (RP); 3) Abschaffung der Jahresfrist, wenn ein Paar zusammenzieht bzw. zusammenlebt, Einstehensvermutung von Beginn an unabhängig von der Jahresfrist (ST). SGB II 7 Abs. Ausschlussgrund mit Rentenbeginn (unabhängig von der tatsächlichen 26                                                                                               Sachen-Anhalt 4 Satz 1      Zahlung); Vermeidung von "Übergangsdarlehen". Deutscher Landkreistag / Neue Regelung für Auszubildende durch eindeutige Zuordnung zu einem         Deutscher Städtetag SGB II 7 Abs. Leistungssytem: 1) SGB II unter Anrechnung der Ausbildungsförderung; 2)       Deutscher Städte- 27 5             Einführung einer bedarfsdeckenden Ausbildungsförderung und Streichung        und Gemeindebund des § 27 SGB II.                                                               (20) / Saarland / Sachsen-Anhalt (3x) / Thüringen
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Anlage 2 AG Rechtsvereinfachung im SGB II Gesamtübersicht - Stand: 23. August 2013 Klarstellung, welche konkreten Ausbildungen vom Leistungsausschluss SGB II 7 Abs. nach § 7 Abs. 5 SGB II erfasst sind, sowie Harmonisierung von § 7 Abs. 5 28                                                                                           Sachsen-Anhalt 5, 27 Abs. 3  und § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II (Bezug von Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III). SGB II 7 Abs. Die Möglichkeit darlehensweiser Leistungen nach dem SGB II an 29 5, 27 Abs. 4                                                                                  Thüringen Auszubildende sollte von einem auf drei Monate verlängert werden. Satz 2 SGB II 19     Regelbedarfe für Partner sollen an Regelbedarf für Alleinstehende              Deutscher 30 Abs. 2, 4     angeglichen werden.                                                           Landkreistag Regelbedarf und KdU: 1) Trennung von Haushaltsstrom und Heizstrom; Einführung eines Pauschalbetrags für Heizstrom, um nicht gerechtfertigte Deutscher Städtetag Besserstellung zu vermeiden (DST DStGB); 2) Berücksichtigung der Deutscher Städte- Kosten für die Haushaltsenergie im Rahmen der KdU und Heizung als 31 SGB II 20, 22                                                                           und Gemeindebund Pauschale. Erhöhung der Bundesbeteilung an den KdU und Heizung (11) / Sachsen- entsprechend den Einsparungen bei den Ausgaben für den jeweiligen Anhalt Anteil im Regelbedarf (§ 20 Abs. 1 SGB II) sowie dem Mehrbedarf Warmwasser (§ 21 Abs. 7 SGB II) (ST). Mehrbedarf für Alleinerziehende: 1) MB nur für erwerbstätige                 BA / Deutscher SGB II 21     Alleinerziehende, um Fehlanreize zu vermeiden (BA); 2) Pauschalierung    Städtetag Deutscher 32 Abs. 3        des Mehrbedarfs für Alleinerziehende durch Fixbeträge (z. B. 50 Euro für       Städte- und ein Kind, 70 Euro für zwei…). (DST DStGB)                                 Gemeindebund (12) 1) Härtefallregelung modifizieren: Einführung einer Öffnungsklausel im SGB II, wonach die Bedarfe im Einzelfall individuell festgelegt werden    Deutscher Verein / SGB II 21 33               können (entsprechend § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII) (DV / NI); 2)             Niedersachsen / Abs. 6 Übernahmefähige Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts                    Rheinland-Pfalz pauschalieren (RP). Streichung der Ausnahmeregelung in § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II (konkrete SGB II 21                                                                               Bayern / Rheinland- 34               Berechnung der Kosten einer dezentralen Warmwasseraufbereitung); Abs. 7 Satz 2                                                                                   Pfalz bisherige Regelung wirft erhebliche Schwierigkeiten auf. Praxisgerechte Ausgestaltung einzelner Aspekte der Bedarfe für die Unterkunft: 1. Anspruchsbeschränkung nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II; 2. 35 SGB II 22                                                                                      BMAS Rückzahlung von Guthaben nach § 22 Abs. 3 SGB II flexibilisieren; 3. Zuständigkeit für Zusicherung nach § 22 Abs. 4 (bei Umzug). KdU-Leistungen für Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen der Deutscher Städtetag SGB II 22     Hilfen zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. SGB XII     Deutscher Städte- 36 Abs. 1 Satz 1 oder der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 55 ff. SGB   und Gemeindebund XII; Einführung eines Pauschbetrags.                                               (19) Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessene Aufwendungen": 1) Bestimmung von Angemessenheitskriterien (DST                 Deutscher DStGB / NI); 2) Schaffung eines Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraums       Landkreistag / für die Träger bei der Bestimmung der Angemessenheit der KdU (DLT /      Deutscher Städtetag SGB II 22 37               DST DStGB). Vermutungsregelung, wonach Angemessenheit gegeben ist,         Deutscher Städte- Abs. 1 Satz 1 wenn der leistungsberechtigten Person Wohnaungsangebote innerhalb der     und Gemeindebund bestimmten Angemessenheitsgrenzen nachgewiesen wurden (DLT); 3)          (16) / Niedersachsen Einführung von Pauschalen für KdU, Festlegung und jährliche Anpassung      / Rheinland-Pfalz deutschlandweit durch Gesetz (RP 2x). Neuregelung KdU und Heizung: jährliche Berechnung und SGB II 22 Berücksichtigung mit dem jeweiligen Monatsbetrag (1/12-Regelung);             Mecklenburg- 38 Abs. 1 Satz 1 Reduzierung des Verwaltungsaufwands insbesondere bei                          Vorpommern SGB II Eigenheimbesitzern. Bei einem Umzug ohne Zustimmung wird stets nur der bisherige Bedarf SGB II 22 39               weitergezahlt (auch bei Wechsel der Zuständigkeit des kommunalen            Rheinland-Pfalz Abs. 1 Satz 2 Trägers). Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur; Prognoseentscheidung auf Grundlage eines Zeitraums von 12 Monaten aufwendig; Einführung SGB II 22 40               einer Selbsthilfepflicht des Kunden bezüglich Mittelbeschaffung für         Sachsen-Anhalt Abs. 2 Instandhaltungskosten durch Beleihung des Grundeigentums (zzgl. Nachweispflicht).
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