202307-bmi-antwort-ifg-anfrage_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bundes“
AR Bundesministerium des Innern und für Heimat Bundesministerium des Innern und für Heimat, 11014 Berlin Alt-Moabit 140 10557 Berlin Postanschrift 11014 Berlin Tel +49 30 18 681-11519 Fax +49 30 18 681-55038 IFG@bmi.bund.de www.bmi.bund.de A Informationsfreiheit - Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bundes [#275492] ni Ihre E-Mail vom 11. April 2023 Z114.13002/28#322 Berlin, 27. Juni 2023 Seite 1von 12 Sehr ge = mit E-Mail vom 11. April 2023 haben Sie beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) auf Grundlage - des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) folgende Information beantragt: a Zu den Sondervermögen des Bundes: 5 - Versorgungsrücklage des Bundes - Versorgungsfonds : - Versorgungsfonds für die Bundesagentur für Arbeit - Pflegevorsorgefonds Unter konkreter Bezugnahme auf die Teile dieser Sondervermögen, die in den folgenden Aktien- indizes angelegt sind: - S&P ESG Eurozone 60 Bund-SV - Euronext V.E ESG-World-Select 75 Bund/SV Index Übersendung der folgenden Dokumente und Unterlagen: a) Zusammensetzung beider Indizes (jeweils Name, Anteil in % und € aller enthaltenen Firmen) zum 31.03.2022, 30.09.2022 & 31.03.2023 sowie zum aktuellsten Zeitpunkt der Bearbeitu ng dieser Anfrage. Zustell- und Lieferanschrift: Ingeborg-Drewitz-Allee 4, 10557 Berlin Verkehrsanbindung: $ + U-Bahnhof Hauptbahnhof
Seite 2 von 12 b) Sektorklassennummern inkl. %-Anteile aller enthaltenen Firmen beider Indizes, zum 31.03.2022, 30.09.2022 & 31.03.2023 c) Inder Pressemitteilung vom 5.5.2021 (https://bit.Iy/3KiB5nl) teilte das BMI mit: "Die Indexbestandteile werden dabei so ausgewählt und gewichtet, dass sie insgesamt mit ei- nem Klimaszenario mit einer globalen Erwärmung von 1,5 °C vereinbar sind und weitere klimao- bezogene Ziele erfüllen." Alle Dokumente & Unterlagen, die zeigen, mit welchen Berechnungen der Temperaturbeitrag ermittelt wird, wie hoch er jeweils im Zeitverlauf seit Indexerstellung früher, aktuell und künftig ist und wie sich dies zur Kompatibilität mit einem Klimaszenario mit einer globalen Erwärmung von 1,5°C verhält und welche weiteren klimabezogenen Ziele gemeint sind. d) Alle Dokumente & Unterlagen, die absolute Emissionsmengen (nicht relative Carbon Intensity) aller Firmen zeigen, aufgeteilt nach Emissionen in Scope 1, 2, 3, sowie Datenquellen, auf denen diese Zahlen beruhen. e) Alle Dokumente & Unterlagen, die zeigen, inwiefern, in welcher Höhe und mit welcher Ver- gleichsgröße die Indizes jeweils die Vorgaben der „EU Climate Transition Benchmark“ (CTB) er- füllen, an dem sie laut BMI ausgerichtet sind und die vorsieht, dass Indizes jährlich ihre Carbon Intensity um 7% reduzieren. f) Alle Dokumente & Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche in den Indizes enthaltenen Firmen ihre Carbon Intensity in welcher Höhe gesenkt haben bzw. welche aus den Indizes seit Erstel- lung ausgeschlossen wurden, um die Vorgaben der Climate Transition Benchmark einzuhalten. g) Die ARD berichtete am 31.03.2023, dass laut BMI die Aktien von Exxon Mobil aus dem Portfolio entfernt wurden (https://bit.Iy/305Qcck). Alle Dokumente & Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche Aktien seit Indexerstellung ent- fernt wurden. h) Übersicht über die finanzielle Performance sowie Erträge (Dividenden, Renaturierungserträge u.a.) beider Indizes seit Auflage. i) Übersicht über die qualitativen Entscheidungskriterien bei der Auswahl der Finanzdienstleister S&P und Euronext im Rahmen einer Ausschreibung. Wenn “Preis” nicht das alleinige ausschlag- gebende Kriterium war, bitten wir Sie um eine Liste der Kriterien, nach denen die Qualität der Angebote bewertet wurde. | j) Verträge mit S&P sowie Euronext für die Erstellung der oben genannten Indizes.
Seite 3 von 12 k) Alle Unterlagen und Dokumente, aus denen hervorgeht, dass das BMI die Zusammensetzung der aktuellen Indizes nicht veröffentlichen oder an Dritte zugänglich machen darf. l) Im Antwortschreiben auf eine IFG-Anfrage vom 6. Mai 2022 (https://bit.Iy/40PBt3W) erklärte das BMI: „Diese [die Indexanbieter] haben der vollständigen, detaillierten Offenlegung der Indexango- ben nicht zugestimmt (...)” Alle Dokumente & Unterlagen (z.B. interne Prüfungsvermerke, Korrespondenz) aus denen her- vorgeht, dass das BMI bei den Indexanbietern angefragt hat, um die Veröffentlichung oder Zu- gänglichmachung an Dritte der gesamten Indexzusammensetzung zu ermöglichen, und die In- dexanbieter nicht zugestimmt haben. Mit Schreiben vom 25. April 2023 habe ich Sie über die eventuell zu erhebenden Gebühren vorab informiert. Mit E- Mail vom 04. Mai 2023 haben Sie daraufhin die Aufrechterhaltung Ihres Antrages erklärt. Ihrem Antrag wird teilweise stattgegeben. Im Übrigen wird der Antrag gemäß $ 3 Nr. 6 IFG und $ 6 IFG abgelehnt. Begründung bezogen auf die Einzelpunkte: zu Einzelpunkten a), b), g) und k) a) Zusammensetzung beider Indizes (jeweils Name, Anteil in % und € aller enthaltenen Firmen) zum 31.03.2022, 30.09.2022 & 31.03.2023 sowie zum aktuellsten Zeitpunkt der Bearbeitung dieser Anfrage. b) Sektorklassennummern inkl. %-Anteile aller enthaltenen Firmen beider Indizes, zum 31.03.2022, 30.09.2022 & 31.03.2023 £) Die ARD berichtete am 31.03.2023, dass laut BMI die Aktien von Exxon Mobil aus dem Portfolio ent- fernt wurden (https;//bit.ly/3050Qcck). Alle Dokumente & Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche Aktien seit Indexerstellung entfernt wur- LTEEDZ den. EEREEISTRILEERRFERIDEI k) Alle Unterlagen und Dokumente, aus denen hervorgeht, dass das BMI die Zusammensetzung der aktu- ellen Indizes nicht veröffentlichen oder an Dritte zugänglich machen darf. Antwort: Die Einzelfragen a, 5, g und kwerden zusammengefasst beantwortet:
Seite4 von 12 Die Sondervermögen des Bundes und der Sozialversicherung dienen ausschließlich dem Zweck, den Bundeshaus- halt bei der Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben zu entlasten bzw. - beim Pflegevorsorgefonds - der langfristigen Stabil isieru ng der Beitr agsen twick lung in der sozial en Pflege versic herung . Die Verwa ltung der Mittel ist durch das Verso rgung srück lageg esetz der Deuts chen Bunde sbank übertr agen. Diese legt die Mittel unter Wah- rung der gesetzlichen Anlag egrun dsätz e Sicher heit, Liquid ität und Rendit e in festve rzinsl ichen Wertp apier en und im Umfang von bis zu 30 % in Aktien an. Das Anlagevolumen des Akt ien inv est men ts wird zu 65% in den S&P Eur ozo ne Bun d/S V Clim ate Tran siti on ESG Select Index (Eu ro- Rau m) und zu 35% in den Euro next V.E ESG -Wo rld -se lec t75 Bun d/S V Inde x (Ex -Eu ro- Rau m) investiert. Um mögliche Mar ktm ani pul ati one n Drit ter und dami t nach teil ige Aus wir kun gen auf die fisk alis chen In- teressen des Bund es ausz usch ließ en, wird die indiv iduel le Inde xzus amme nset zung nicht nähe r konk reti sier t. Die Index anbie ter veröf fentl ichen aber selbs t die zehn größt en Einze lwert e ihres Portf olios . Diese könn en Sie den nachfolgenden Veröffentlichungen zum aktuellen Zeitpunkt entnehmen: Euronext-Index: Fehler! Linkreferenz ungültig. Die Top-10-Komponenten (in Bezug auf ihre Gewichtung im Index), die am Ende des letzten Quartals Teil des In- dex sind, werden im Factsheet öffentlich bekannt gegeben. S&P-Index: Fehler! Linkreferenz ungültig. S&P DJI veröffentlicht monatlich Factsheets zu den Indizes, die einen Überblick über den Index, die historische Wertentwicklung, die Indexmerkmale, die ESG-Kohlenstoffmerkmale, die zehn wichtigsten Bestandteile nach Ge- wicht und die Aufschlüsselung nach Sektoren enthalten. Die zehn größten Einzelwerte beider Indizes zu den erbetenen Stichtagen 31.03.2022, 30.09.2022 und 31.03.2023 können Sie den Anlagen 1 bis 6 entnehmen. Zu Frage b wird für S&P ebenfalls auf diese Veröffentlichungen, für Euronext auf Anlage 7 verwiesen. Zu einer noch detaillierteren Zusammensetzung sowie zu Ausschlüssen kann aus folgenden Gründen keine Aus- kunft erteilt werden: 1. Gemäß $ 3 Nr. 6 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Infor- mation geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Dies ist vorlie- gend der Fall. Durch den Ausschlussgrund von $ 3 Nr. 6 IFG werden u. a. auch Bankgeschäfte des Bundes geschützt. Das fiskalische Interesse ist dadurch gekennzeichnet, dass der Staat wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privat- rechtsverkehr und am Wirtschaftsleben mit Gewinnerzielungsabsicht teilnimmt und seine wirtschaftlichen Infor- mationen daher ebenso schutzwürdig Sind, wie die privater Dritter. Nimmt der Bund - wie vorliegend - wie ein Pri- vater als Marktteilnehmer am Wirtschaftsleben und am Privatrechtsverkehr teil, soll er nicht dadurch wirtschaftli ch
Seite 5 von 12 schlechter gestellt werden, dass er wirtschaftlich relevante Informationen offenbaren muss, die die anderen Marktteilnehmer nicht preisgeben müssen. Bei einer solchen Pflicht zur (umfassenden) Offenbarung von Informa- tionen liefe der Bund Gefahr, eigene Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen und darüber hinaus durch die Informationsherausgabe aufgrund seines erheblichen Marktvolumens Wettbewerbsnachteile zu erleiden: a) Bei den von der Deut sche n Bund esba nk im Auftr ag des Bund es wahr geno mmen en Aufg aben hande lt es sich um erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten, die den fiskalischen Interessen des Bundes und der So- zialversicherung dienen, da die Sondervermögen des Bundes mit dem Ziel eingerichtet wurden, den Bundeshaushalt bei der zukünftigen Finanzierung seiner Versorgungs- und Pflegeausgaben zu entlas- ten bzw. - beim Pflegevorsorgefonds - die Beitragsentwicklung in der sozialen Pflegeversicherung langfristig zu stabilisieren. Die Anlage der Mittel erfolgt mit Gewinnerzielungsabsicht. Der Bund tritt hierbei wie ein privater Dritter als Marktteilnehmer im Privatrechtsverkehr auf. Die Schutzwürdigkeit der diesen Bereich betreffenden amtlichen Informationen entspricht der Schutzwürdigkeit von Infor- mationen privater Wettbewerber; er darf daher keine Benachteiligungen gegenüber privaten Mitbe- werbern, Konkurrenten, Nachfragern, Anbietern etc. am Markt haben. b) Im Falle des Bekanntwerdens der betreffenden Informationen - also der vollumfänglichen Preisgabe der Einzelbestände inklusive Ausschlüsse der jeweiligen Mittelanlage(n) - drohen dem Bund Wettbe- werbsnachteile durch einen Dritten zu dessen Vorteil. Durch eine Veröffentlichung der einzelnen Handelspositionen könnten sich Dritte auf die konkreten Anlagen des Bundes einstellen und sich dadurch gegenüber dem Bund als Marktteilnehmer wirtschaftlich nachteilig positionieren. Dies birgt die Gefahr, dass der Bund als Marktteilnehmer bei zukünftigen An- und Verkäufen erhebliche Kurs- schwankungen in Kauf nehmen müsste. Dadurch könnte das der Sicherung von Versorgungsansprü- chen dienende Anlagevermögen massiv geschwächt werden. Um solche Marktmanipulationen auszuschließen, können daher nur eine Teilmenge der Unternehmen der Aktien- indizes und keine Informationen über ausgeschiedene Unternehmen übermittelt werden, um detaillierten Rück- schlüssen auf Einzelpositionen vorzubeugen. 2. Gemäß $ 6 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegensteht. a) Gemäß $ 6 Satz 1IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigen- tums entgegensteht. Die Bundesrepublik Deutschland ist lediglich Lizenznehmer der Indizes. Diese sind allei- niges geistiges Eigentum der Indexanbieter. Mit der Offenlegung des gesamten Portfolios wäre die Möglich- keit des Nachbildens von ausschließlich für den Bund, nach den Grund-sätzen und Anlagestrategien der Li- zenzgeber maßgeschneiderten Indizes möglich und gleichzeitig geeignet, das ausschließlich den jeweiligen
Seite6 von 12 Lizenzgebern unterliegende geistige Eigentumsrecht zu beeinträchtigen und einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Daher ist ein Informationszugang nicht möglich. Gemäß $ 6 Satz 2 IFG darf der Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und an denen das Unternehmen ein Geheimhaltungsinteresse hat, weil deren Bekanntwerden für andere Marktteilnehmer zu einem Wettbewerbsvorteil führen können. Allein die Möglichkeit eines Wettbe- werbsvorteils reicht aus. Eine detaillierte Auflistung der Unternehmen in den Indizes inklusive der Ausschlüsse von Unternehmen stellt ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der beauftragten Indexanbieter nach $ 6 Satz 2 IFG dar. Die beiden In- dexanbieter wurden daher nach $ 8 IFG drittbeteiligt. Die Bewertung der Geheimhaltungsbedürftigkeit obliegt alleine und ausschließlich der Entscheidungskompetenz der jeweiligen Indexanbieter. Diese haben der voll- ständigen, detaillierten Offenlegung der Indexangaben nicht zugestimmt. Aufgrund der fehlenden Einwilligung darf der Zugang zu den beantragten amtlichen Informationen nicht ge- währt werden. $ 6 Satz 2 IFG verhindert durch seine drittschützende Wirkung, dass Private über den „Umweg“ des Informationsanspruchs nach dem IFG mittels Inanspruchnahme einer Behörde an der Geheimhaltung un- terliegenden Informationen von Unternehmen gelangen können, die sie direkt,nicht erlangen würden. Er trägt somit ebenfalls zur Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs bei. 3. Die von Ihnen in Bezug genommene, bis 2021 erfolgte Transparenz und Offenlegung aller Firmen im Aktien- portfolio der Sondervermögen steht zur Beschränkung auf die zehn größten Einzelwerte nicht im Widerspruch. Damals erfolgten die Aktieninvestitionen bei allen Sondervermögen im Rahmen eines passiven Managements durch bloße Nachbildung des öffentlichen Euro-Stoxx-50-Index. In diesem Index sind die 50 größten Unterneh- men des Euro-Währungsgebiets aus verschiedenen Branchen enthalten und öffentlich einsehbar. Im Gegensatz hierzu wird nunmehr nicht mehr in einen öffentlichen Index, sondern in zwei für die Sondervermögen individuali- siert erstellte Indizes investiert. Diese Individualisierung dient vorrangig der Umsetzung des Nachhaltigkeitskon- zeptes. zu Einzelpunkt c) bis f) c) In der Pressemitteilung vom 5.5.2021 (https://bit.ly/3KiBSnl) teilte das BMI mit: "Die Indexbestandteile werden dabei so ausgewählt und gewichtet, dass sie insgesamt mit einem Klimas- zenario mit einer globalen Erwärmung von 1,5 °C vereinbar sind und weitere klimabezogene Ziele erfül- len. ” Alle Dokumente & Unterlagen, die zeigen, mit welchen Berechnungen der Temperaturbeitrag ermittelt wird, wie hoch er jeweils im Zeitverlauf seit Indexerstellung früher, aktuell und künftig ist und wie sich
Seite 7 von 12 dies zur Kompatibilität mit einem Klimaszenario mit einer globalen Erwärmung von 1,5°C ve rhält und welche weiteren klimabezogenen Ziele gemeint sind. d) Alle Dokumente & Unterlagen, die absolute Emissionsmengen (nicht relative Carbon Intensity) aller Firmen zeigen, aufgeteilt nach Emissionen in Scope 1, 2, 3, sowie Da tenquellen, auf denen diese Zahlen beruhen. e) Alle Dokumente & Unterlagen, die zeigen, inwiefern, in welcher Höhe und mit welcher Vergleichsgröße die Indizes jeweils die Vorgaben der „EU Climate Transition Benchmark“ (CTB) erfüllen, an dem sie laut BMI ausgerichtet sind und die vorsieht, dass Indizes jährlich ihre Carbon Intensity um 7% reduzieren. N) Alle Dokumente & Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche in den Indizes enthaltenen Firmen ihre Carbon Intensity in welcher Höhe gesenkt haben bzw. welche aus den Indizes seit Erstellung ausge- schlossen wurden, um die Vorgaben der Climate Transition Benchmark einzuhalten. Antwort: Die Einzelfragen c dis fwerden zusammengefasst beantwortet: Euronext Der Index wendet den von der Europäischen Union festgelegten EU-Benchmark-Rahmen für den Klimaschutz an. Der Index schließt Unternehmen aus bzw. wählt sie auf der Grundlage von ESG- und Energiewende-Kriterien aus. Anschließend wird die Zusammensetzung mit einem iterativen Algorithmus gewichtet, der sicherstellt, dass der Index der EU-CTB-Verordnung (Climate Transition Benchmark) entspricht. Dies ist im Regelwerk des Index aufge- führt und auf der Website von Euronext unter diesem Link öffentlich zugänglich: HR https://live.euronext.com/en/product/indices/NL0015000ED5-XPAR/market-information ET (Abschnitt 3.2 review selection, Seite 3 und Abschnitt 3.4.2 Decarbonization objectives Seite 6) ET EDIT Das Framework definiert 2 Einschränkungen: ET e Eine Liste der Ausnahmen (die im Regelwerk verfügbar ist) ZEN DR e Einen Dekarbonisierungspfad auf Portfolio-/Indexebene. Die Dekarbonisierung wird durch den Gewichtungs- algorithmus umgesetzt, der im Regelwerk (Seite 7-9) verfügbar ist. Der Dekarbonisierungspfad des Index ist TEE TEE im Benchmark Statement öffentlich zugänglich (auf Seite 10) und kann von der Website der Euronext über diesen Link heruntergeladen werden: n https://live.euronext.com/en/product/indices/NL0015000ED5-XPAR/market-information Die Daten zu absoluten Emissionsmengen und zur Kohlenstoffemission auf Aktienebene sind nicht öffentlich zu- gänglich. Sie werden u.a. vom Datenanbieter Moody's ESG zur Verfügung gestellt. Auf der Grundlage der Lizenz- vereinbarung mit Moody's ESG ist Euronext nicht berechtigt, diese Daten weiterzuverbreiten.
Seite8von 12 s&P S&P DJI veröffentlicht die Verringerung der Kohlenstoffintensität’der Indexkonstituenten nicht. S&P DJI veröf- fentlicht die folgenden Informationen zu den Indizes: - S&P Eurozone Bund/SV Climate Transition ESG Select Index Methodologie - beschreibt, wie der Index konstru- iert und berechnet wird, einschließlich des Klimaszenarios. Siehe Seite 9ff. Fehler! Linkreferenz ungültig. - EU Low Carbon Benchmark Regulation Offenlegungsbericht - Siehe Seite 5, 9, 13, 17, 21, 25, 29, 33, 37, 45, 79 Fehler! Linkreferenz ungültig. zu Einzelpunkt h) Übersicht über die finanzielle Performance sowie Erträge (Dividenden, Renaturierungserträge u.a.) beider Indizes seit Auflage. Antwort: S&P DJI veröffentlicht monatlich Factsheets zu den Indizes, die einen Überblick die historische Wertentwicklung enthalten.’Auch Euronext veröffentlicht Statistiken zur Performance und Fundamentaldaten in den Factsheets. Es wird auf die Links in der Antwort zu Einzelpunkten a), b), g) und k) verwiesen. Eine Übersicht zu Dividenden ist in der Anlage‘8 beigefügt. ZU Einzelpunkt i) Übersicht über die qualitativen Entscheidungskriterien bei der Auswahl der Finanzdienstleister S@P und Euronext im Rahmen einer Ausschreibung. Wenn “Preis” nicht das alleinige ausschlaggebende Kriterium war, bitten wir Sie um eine Liste der Kriterien, nach denen die Qualität der Angebote bewertet wurde. Antwort: Eine Übersicht über die Kriterien, nach denen die Qualität der Angebote bewertet wurde, ist in Anlage 9 beigefügt. zu Einzelpunktj) Verträge mit S&P sowie Euronext für die Erstellung der oben genannten Indizes. Antwort: 1. Gemäß $ 3 Nr. 6 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Infor- mation geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Dies ist vorlie- gend der Fall. ‘ Durch den Ausschlussgrund von $ 3 Nr. 6 IFG werden u. a. auch Bankgeschäfte des Bundes geschützt. Im Einzel- nen wird hierzu auf die Ausführungen unter 1 zu den Antworten auf die Fragen a, b, g und k verwiesen. Im Falle des Bekanntwerdens der betreffenden Informationen - also der vollumfänglichen Preisgabe der Verträge mit den Indexanbietern - drohen dem Bund Wettbewerbsnachteile durch einen Dritten zu dessen Vorteil. Durch
Seite 9 von 12 eine Veröffentlichung der best ehen den Vert räge könn ten sich im Fall der Neu aus sch rei bun g alle Bewe rber auf die bisherigen Vertragsrege lung en eins tell en und sich dadu rch z.B. bei der Prei sges talt ung im Ang ebo t nach teil ig für den Bund positionieren. Dies birgt die Gefa hr, dass der Bund Nach teil e bei Neuv ertr agsa bsch luss in Kauf neh men müsste. Eine Offenlegung dieser Info rmat ione n ersc hein t dahe r grun dsät zlic h geei gnet , den Wet tbe wer b und da- mit das zukünftige Vergabeverfahren zum Nachteil der öffentlichen Hand zu beeinflussen. 2. Gemäß $ 6 S. 2 IFG darf Zugang zu Betrie bs- ode r Ges chä fts geh eim nis sen nur gew ähr t wer den , sow eit der Be- troffene eingewilligt hat. Nach der Rec hts pre chu ng des Bun des ver fas sun gsg eri cht s sind Bet rie bs- und Ges chä fts - geheimnisse auf ein Unternehm en bez oge ne Tat sac hen , die nur ein em beg ren zte n Per son enk rei s bek ann t sind und an denen das Unternehm en ein Geh eim hal tun gsi nte res se hat, weil der en Bek ann twe rde n für and ere Mar ktt eil neh - mer zu einem Wet tbe wer bsv ort eil füh ren kön nen . Alle in die Mög lic hke it eine s Wet tbe wer bsv ort eil s reic ht aus. Die Rechtsprechung hat das Interesse an Geheimhaltung als berechtigt anerkannt bei Wettbewerbsrelevanz, etwa von Kostenkalkulationen, Produktionsverfahren oder Marktstrategien aber auch von Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk. Die vollständige Bekanntgabe der Vertragsregelungen im Einzelnen ist den Geschäfts- geheimnissen des Lizenzgebers zuzuordnen und geeignet, die Wettbewerbsposition von Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des Lizenzgebers im Wettbewerb zu schmälern sowie einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Der Vertrag zwischen dem Bund und dem jeweiligen Index-Anbieter stellen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der beauftragten Indexanbieter nach $ 6 Satz 2 IFG dar. Die beiden Indexanbieter wurden daher nach $ 8 IFG dritt- beteiligt. Diese haben der Offenlegung der Verträge nicht zugestimmt. Die Indexanbieter haben ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Informationen. Die Indexanbieter befinden sich auf dem umkämpften Markt von Aktienindizes in Konkurrenz mit mehreren anderen Unternehmen. Die sich hieraus ergebende Wettbewerbssituation wird im Verhältnis zu Mitbewerbern entscheidend durch den Inhalt des Vertrages und durch die einzelnen Vertragsbedingungen geprägt. Aufgrund der fehlenden Einwilligung darf der Zugang zu den beantragten amtlichen Informationen nicht gewährt werden. $ 6 Satz 2 IFG verhindert durch seine drittschützende Wirkung, dass Private über den „Umweg“ des Infor- mationsanspruchs nach dem IFG mittels Inanspruchnahme einer Behörde an der Geheimhaltung unterliegenden Informationen von Unternehmen gelangen können, die sie direkt nicht erlangen würden. Er trägt somit ebenfalls zur Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs bei. zu Einzelpunkt I) Im Antwortschreiben auf eine IFG-Anfrage vom 6. Mai 2022 (https://bit.ly/40PBt3W) erklärte das BMI: „Diese [die Indexanbieter] haben der vollständigen, detaillierten Offenlegung der Indexangaben nic ht zugestimmt (...)“ Alle Dokumente & Unterlagen (z.B. interne Prüfungsvermerke, Korrespondenz) aus de nen hervorgeht, dass das BMI bei den Indexanbietern angefragt hat, um die Veröffentlichung od er Zugänglichmachung an
Seite 10 von 12 Dritte der gesamten Indexzusammensetzung zu ermöglichen, und die Indexanbieter nicht zugestimmt haben. Antwort: Die Nachricht von Euronext ist in Anlage 10 beigefügt. Die Ablehnung einer Zustimmung zur Veröffentlichung durch S&P wurde versehentlich (möglichweise aufgrund eines damaligen Personalwechsels) nicht zu den Akten genommen, aber in Form des Bescheids festgehalten. S&P wurde zum vorliegenden Antrag beteiligt und hat einer Offenlegung erneut nicht zugestimmt. Haftungsausschlüsse: Gegenüber S&P hat sich der Bund verpflichtet, jede Information mit folgendem Haftungsausschluss zu versehen, um dessen Kenntnisnahme und Beachtung gebeten wird: “The S&P Eurozone Bund/SV Climate Transition ESG Select Index (“Index)”) and associated data are a product of S&P Dow Jones Indices LLC, its affiliates and/or their licensors and has been licensed for use by [Licensee]. S&P® is a registered trademark of Standard & Poor’s Financial Services LLC (“SPFS”) and Dow Jones® is a registered trade- mark of Dow Jones Trademark Holdings LLC (“Dow Jones”). Neither S&P Dow Jones Indices LLC, SPFS, Dow Jo- nes, their affiliates nor their licensors (“S&P DJI”) make any representation or warranty, express or implied, as to the ability of any index to accurately represent the asset class or market sector that it purports to represen t and S&P DJI shall have no liability for any errors, omissions, or interruptions of any index or the data included therein.” Gegenüber Euronext hat sich der Bund verpflichtet, jede Information mit folgen dem Haftungsausschluss zu verse- hen, um dessen Kenntnisnahme und Beachtung gebeten wird: „Euronext N.V. or its subsidiaries holds all (intellectual) proprietary rights with respect to the Index and the Index Data. Euronext N.V. or its subsidiaries do not Sponsor, endorse or have any other involvement in the issue and of- fering of the product. Euronext N.V. and its subsidiaries disclaim any liability for any inaccuracy in the data on which the Index is based, for any mistakes, errors, or omis sions in the calculation and/or dissemination of the In- dex, or for the manner in which it is applied in connection with the issue and offering thereof. “Euronext” is a registered trademark of Euronext N.V. or its subsidiaries.“ Gebührenentscheidung: