e-mailvom14-04-23

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kommunikation zur BfJ-Fachaufsichtsbeschwerde

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Von:                            Wessely Kirstin <Kirstin. Wessely@BfJ. Bund. de>

An:                             Sahin Nadire <Nadire.Sahin@BfJ.Bund.de>
cc:                             Kozhani Delvina <Delvina. Kozhani@BfJ. Bund. de>

Gesendet am:                    14. 04.2023 09:08:56
Betreff:                       WG: Ihre E-Mail vom 16. März 2023



Verfügung:

Zum Vorgang.


Mit besten Grüßen,
Kirstin Wessely

Referatsleiterin
Referat VIII 3
Aufsicht über soziale Netzwerke und
EU-Konsultationsverfahren nach dem NetzDG
Hausruf: 6585




--UrsprünglicheNachricht--
Von: Wesselylürstin
Gesendet: Freitag, 14. April 2023 09:08
An: 'schaefer-al@bmj.bimd.de'<schaefer-al@bmj.bund.de>
Cc: mQselage-cl@bmj.bund.de; QuinkSabme<Sabme.Quink@b^.bund.de>;KozhaniDelvina
<Delvina. Kozhani@BfJ. Bund. de>; Barsche Bernhard <Bemhard. Borsche@BO. Bund. de>
Betreff: AW: Ihre E-Mail vom 16. März 2023

Lieber Herr Dr. Schäfer,

anliegendübersendeichdieStellungnahmedesBÖzu den Fachaufsichtsbeschwerdenvon                und
           im Zusammenhangmit dem Bußgeldverfahrengegen denAnbietervon Twitter wegensystenuschen


Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen,
Im Auftrag

türstin Wessely

Referatsleiterin
Referat VIII 3
Aufsicht über soziale Netzwerke und
EU-Konsultationsverfahren nach dem NetzDG



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1

Tel. : +49-228-410-6585
Fax: +49-228-410-5050
kirstin. wessely@b^. bund. de
www. bundesjustizamt. de

Bundesamt fiir Justiz
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn

DATENSCHUTZ
InformationengemäßArtikel 13und 14derDatenschutz-Grundverordnungund § 55desBundesdatpnschutzgesetzes
sind in der Datenschutzerklärung aufder Intemetseite desBundesamts ffir Justiz veröffentlicht.



--Ursprüngliche Nachricht--
Von: schaefer-al@bmj.bund.de<schaefer-al@bmj.bimd.de>
Gesendet:Dienstag,21. März2023 17:13
An: WesselyKirstin<Kirstm.Wessely@B£T.Bund.de>
Cc: BorscheBernhard<Bemhard.Borsche@Bfr.Bund.de>;IIIB7@bmj.bimd.de
Betreff: WG: IhreE-Mailvom 16. März2023

Liebe Frau Wessely,



ich bitte Sieum Stellungnahme zum beigefügten Vorgang bis zum 14. April 2023.



Viele Grüße

Im Auftrag



Dr. Alexander Schäfer



Leiter des Referates III B 7

Bundesministerium der Justiz (BMJ)

Telekommunikations- und Medienrecht;

Digitaler Gewaltschutz; E-Privacy



Postanschrift: 11015 Berlin

Dienstgebäude: Leipziger Sto-. 127-128, 10117 Berlin

Telefon:+49 30 18 580 9327

Mobil:


                                                                                                       205
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E;Mail: schaefer-al@bmj. bund. de

Internet: www.bmj. de




Von: Poststelle BMJ <Poststelle@bmj. bund. de <mailto:Poststelle@bmj. bund. de> >
Gesendet: Montag, 20. März 2023 07:28
An: Referat IIIB7<IIIß7@bmj.bund.de <mailto:IIIB7@bmj.bund.de»
Betreff: WG: DireE-Mail vom 16. März2023




Von:
Gesenaet:    eimg,    ^' rz           :6
An: Postst     BMJ<P        elle@b] j.bund.de<mailto:Poststelle@bmj.bund.de> >
Cc:



Betreff: Fwd: Ihre E-Mail vom 16. März 2023




Sehr geehrte Damen imd Herren,



ich bitte in diesem Fall um eine Weiterleitung an die Abteilung III B7, sollte diese nicht die beaufsichtigende
AbteilungdesB£ThinsichtlichNetzDG-Themensein, sobitte ichum einekorrekte Weiterleitungzurjuristisch
fundierten Beantwortungmeines Auskunfisersuchen.



DieVerweigerungderErteilungeinerAuskunft hinsichtlicheigensgetätigterAnzeigengegendieTwitter
InternationalCompanywegenVerstoßesgegen dasNetzwerkdurchsetzungsgesetzdurchmeinePersonerscheintmir
rechtlich fragwürdig,        undichhabenseit September2022mehr als 800NetzDG-Beschwerdendem Bfl
übermittelt, in keinem unsere fd e zu fi-agwürdigen Entscheidungen der Twitter International Company erfolgte
bisher eine abschließende Rückmeldung, in nahezu allen Fällen erhielten wir trotz Wunsches kein Aktenzeichen
übermittelt. Ebensoerhielten wirnahezukeineEingangsbesfätigungen,sodassfürmindestensdiein diesemJahr
getätigtenAnzeigenunklar ist, ob ein Aktenzeichenundsomit ein Prüffallsogarangelegtworden ist.



Sachstandsanfragenmit derBittezurÜbermittlungderAktenzeichen(unddamiteinhergehendauch
Eingangsbestätigungen), werden, wie Sie unten sehen, verweigert. Stattdessen weist man aufBußgeldleitlinien hin,
welchenicht Bestandteilmeiner Anfragewaren.



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Bisheutehabeichnur überSekundärquellen(InnenausschussdesBundestages)erfahren,dassdasJustizministerium
von unserem Aktivismus weißund man da genauer hinschauen möchte.



Ich entnehmedenBußgeldleitlinien,dassdiezunehmendeDauerdesVerfahrenssich strafinildemdauswirkenkann
undhegemittlerweile aufgrundderungenügendenInformationspolitikden Verdachteinermöglichen
Verfahrensverschleppung seitens des B£T, welches der Twitter International Company im Falle einer
Bußgelderteilung finanziell zu Gute kommt.



Ich verlange von Ihnen als Aufsichtsbehörde, dass Sie die Durchsetzung meines Anliegens (Sachstand zu meinen
Fällen) ermöglichen undreiche Beschwerde gegen die Entscheidung bzw. Mitteilung desBundesamt für Justizein.
Zudembitteichum einemöglicheBeschleunigungdesVerfahrens,schließlichsolltemindestensseitEndedes
letzten JahrengenügendBeschwerdenzumNachweiseinessystemischenVersagensvorliegen.



Ich weise zudem daraufhin, dass diese E-Mail einem erweiterten Adressatenkreis zugänglich gemacht wird.



Bitte bestätigenSiemir denErhaltdieserEmailvorab.



Mit freundlichen Grüßen,




Gesendet von Workspace ONE Boxer



----WeitergeleiteteNachricht----
Von:
Datum: .0 . 0       lb:
Betreff: Ihre E-Mail vom 16. März 2023
An: netzdg@bfl.bund.de<mailto:netzdg@bfj.bund.de>
CC: poststelle@bmj. buad.d
<mailto:poststelle@bmj . bun


Sehr geehrtes Bundesamt fiir Justiz,



zu einerSachstandsmitteilunggehörtmindestensdieAuskunftüberdenEingangder spezifischenAnzeigen(Datum
der Anzeige)mit chronologischerMitteilung einerBearbeitungstmdes,sowiedie entsprechendeMitteilungdes
Aktenzeichens.EinMitarbeiterIhresHauseserklärtemirbereitstelefonisch, dasspro Meldung einEinzelfallin

                                                                                                               207
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Ihrem System angelegt wird, es sollte also mindestens möglich sein mir die Aktenzeichens zunennen ohne in
irgendeinerArt undWeisedenBearbeitimgstandmitzuteilen. Zudembitte ich Sieum einerechtlich fundierte
Begründung mwiefern die Auskimft zu einem Sachstand verweigert wird. Ich bitte hier explizit um eine Mitteilung
der hier zutreffenden Gesetzespassage/n.



DieAktenzeichensollten im Übrigenungefährwiefolgt aussehen:



VIII - 2 4090/2 -10-2 - 3 NetzDG Oxxx/202x




Da ich zu den meisten anzeigen meinerseits zu KEFNERZeit eine Eingangsbestätigung mit Nennung eines
Aktenzeichenswieobenangegebenerhaltenhabe(es erfolgtekeineRückmeldimg)undsiemir eineAuskunft
verweigern, kann ich hier nur davon ausgehen, dass diesebei Ihnen nicht angelegt worden sind (Mindestens
betreffenddieMeldungenaus diesem Jahr)undwerdeentsprechendprüfen,welche Schrittehiereingeleitetwerden
können.




Ich bitte erneut um Nennung der mir geforderten Daten, die Frist setze ich weiterhin aufden 30. 03. 2023.



Mit freundlichen Grüßen




Gesendet von Workspace ONE Boxer



Am 17. 03. 2023 18:20 schrieb NetzDG@bg. bund. de <mailto:NetzDG@bfj. bund. de> .

Sehrgeehrter ,

vielen Dank für IhreE-Mail vom 16. März2023, in welcher Sie erneut um Sachstandsmitteilungzu Ihren Meldungen
überrechtswidrigeInhalteaufTwitterbitten. .

DasBundesamtfürJustizprüftunter Berücksichtigungallervon IhnengemeldetenInhalte,ob demAnbietervon
TwitterVerstößenachdemNetzDGwegensystemischenVersagensim Beschwerdemanagementnachgewiesen
werdenkönnen,vgl. zumNachweiseinessystemischenVersagens:NetzDG-Bußgeldleitlinienvom 22. März2018,
S. 7f. abrufbar unter:
https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Fokusthemen/NetzDG_Bu%C3%9Fgeldleitlmien.pdf?_bl
ob==publicationFile&v=5
<https://www.bmj. de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Fokusthemen/NetzDG_Bu%C3%9Fgeldleitlinien.pdf?_
blob=publicationFile&v=5> .

DiesePrüfungdauertaufgrundder großenAnzahldervon IhnenundanderenNutzerinnenundNutzemgemeldeter
Inhalte noch an. Ich bitte um Verständnis dafür, dass wir zu laufenden Vorermittlungs- und Bußgeldverfahren keine


                                                                                                                    208
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Auskunftgebenkönnen.ZugegebenemZeitpunktwerdenSieselbstverständlichüberdasErgebnisderEnnitÜungen
informiert. Bis dahin bitten wir lim Geduld.

Mit freundlichen Grüßen



Im Auftrag
Referat VIII 2

Bundesamt für Justiz
Adenauerallee99-103
53113 Bonn

Tel. : +49 (0)228 99410- 6800
Fax.: +49(0)228410- 5050
E-Mail:NetzDG@bfi.bund.de<mailto:NetzDG@bg.bund.de>
Internet: www.bimdesjustizamt.de<http://www.bundesjiistizamt.de>

Postanschrift:
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53094 Bonn

Besucher- und Lieferanschrift:
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-^ n Bundesamt                                                                                                                                          Führungszeugnisse
     ^       y fürJustiz                                                                                                                                     online beantragen.
                                                                                                                                                Justiz       www.bundesju8U2amt.de




POSTANSCHRIFT ButteantBr Justiz.53094 Bonn
                                                                                                                                             Aufsicht NetsDG
                  Bundesmiriisterium der Justiz                                                                        HAUSMSCHRIFT Adenauerallee.99-103, 53113 Bonn
                                                                                                                       posTAftscHRfFi 53Q94Bonn
                  Referat Itl B 7                                                                                      BEARBEITETVON Frau Wessely / Frau Kozhani
                  10015 Berlin-                                                                                                ABTEILUNG VIII 3
                                                                                                                                      TB 44922899410^585
                                                                                                                                      FAX 449228 410-50SO
                                                                                                                               E-MAIL aufsicht-nelzdg@bq. bund. de
                                                                                                                         AKTENZEICWN VIII3. 4WO00004202300001003
                                                                                                                                      (bitte Immer angeben»

                                                                                                                                    DATUM Bonn, 14. 'April 2023


         BETREFFVerfahrennach dem NetzDG

            HIER Fachaufsichtsbeschwerden vo                                                                                      /om

                     16. März2023 und vo                                                                   m 17. März 2023

          BEZUS Ihre E-Mails vom 21 . März 2023 und 27. März 2023


                     Sehr geehrter Herr Dr. Schäfer,
                                                                         t




                     mit Bezu auf Ihre Nachrichten vom 21. März 2023 und 27. März 2023 nehme ich zu den
                     vo                                       im Folgenden: Beschwerdeführer) am 16. März 2023 un
                                       (im Folgenden: . Beschwerdeführerin)                                            am. 17. März 2023 eingelegten
                     Fachayfsichtsbeschwerden nachfolgend Stellung. DerJFG-Antrag der Beschwerdeführerin,
                     den diese am 17. März 2023 ebenfalls stellte, wird vom hiesigen Justiziariat (Referat l 5) in
                     eigenerZuständigkeitbearbeitet.


                      1.           Hintergrund und Anlass
                                                                                                           -^


                     Wie bereits bekannt, handelt es sich bei dem Beschwerdeführer und der
                      Beschwerdeführerin um Melder, dieseitSeptember2022 in einem Bußgeldverfahrengegen'
                     den Anbieter von Twitter wegen systematischen Versagens im Besehwerdemanagement
                     zahlreiche Einzelfaltmeldungen bei BfJ eingereicht haben.




          DATENSCHUTZUNDINTERNET                                                                                VERKEHRSANBIMOUNG                      BANKVERBIMDUNG
          lnfarmafene()gi)maßAffike]13unit<4derDatenschutz-CruiKt»eiwd, iungtnd^55(teBuiidesda!si3chutt.        gj-Bahn 16, 63. 66                     GeulscheBundesbank
          gasateessiid«iderDalsBSdiueüklärungaufdwIfltwmlsete desBunif6S3m&BrJusfc«efäfbnffichL                 Halteto'teSuwSww.hn-Mystslü            FilialeSaartsilckai
                                                                                                                AuswSrfBSSAmi(nidilbanferelrel)        8AN;DE815900OMI)0059001029    210
          www.buidesjusli2aitf.   de                                                                            Hatestsltei   ritÄufeug: MuseumKönig   BIC;MARKDEF1560
7

SBTE2VON9 Qje als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnete Beschwerde der Beschwerdeführerin
          bewertet BfJals Fachaufsichtsbeschwerde, denndievon ihraufgeführten Beanstandungen
          beziehen sich auf die Recht- und Zweckmäßigkeitdes Verwaltungshandelns und nichtauf
          ein Verfiatten einer einzelnen Person. Insoweit wird hier Ihre im Rahmen unseres Jour Fixe
           am 31. März-2023 geäußerte Auffassung geteilt.


           Seit September 2022 bis Mitte März 2023. haben der Beschwerdeführer und die
           Beschwerdeführerin mehr als 800 Inhalte gemeldet. BfJ übermittelte dem
           Beschwerdeführer auf seine Meldung unter. anderem am 4. Oktober 2022 und am
           23. Dezember 2022 Sammelbestätigungen, um den Eingang der Meldungen mitzuteilen.
           Darüber hinaus erhielt die Beschwerdeführerin auf. ihre Meldungen am
           29. Dezember 2022 eine eigene Sammelbestätigung. Die Sammelbestätigungen können
           bei Bedarf vorgelegt werden.

           Der Beschwerdeführer reichte erstmals am 8. März 2023 bei BfJ eine Sachstandsanfrage
           zu einer Meldung ein, die er am 6. Oktober 2022 eingereicht hatte. Auf Seine
           Sachstand?anfrage hin wurde ihm mit E-Mail vom 14. März 2023 erläutert, dass derzeit ein
           hohes Beschwerdeaufkommen bestehe und die Prüfung dör Meldung . einige Zeit in
           Anspruch nehmen werde. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass unter Einbeziehung
           seiner Meldung eine Prüfungerfolge, ob derAnbietervon Twittereine Ordnungswidngkeit
           im Sinne des § 4 Absatz 1 NetzDG begangen habe.

           Der Beschwerdeführer erwiderte daraufhin am 16. März 2023, er empfinde es als höchst
           unbefriedigend,    dass ihm kein Aktenzeichen zu                seiner Meldung vom
           6. Oktober 2022 genannt werde. In diesem Zusammenhang stellte, er eine zweite
           Sachstandsanfrage zu dieser Meldung undforderte den Sachstand und die Nennung von
           Aktenzeichen zujeglichen von ihm eingereichten Meldungen. Darüberhinausteilte ermit,
           dass er inZukunftdie Nennung von Aktenzeichen zujedem einzelnen Vorgang erwarte.

           Auf seine zweite Sachstandänfrage vom 16. März 2023 erwiderte BfJ mit E-Mait vom 17.
           März 2023, dass derzeit unter Berücksichtigung aller von ihm gemeldeten Inhalte geprüft
           werde, ob dem Anbieter von Twitter Verstöße nach dem NetzDG wegen systematischen
           Versagens im Beschwerdemanagement nachgewiesen werden könnten. Ferner wurde er
           daraufhingewiesen, dässdiePrüfungaufgrunddergroßenAnzahlvongemeldeten Inhalten
            noch andauern würde und nähere Auskunft in laufenden Vorermittlungsverfahren- und
            Bußgeldverfahrennichterfolgen könnten.




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SEHE3 VON 9    Mit Anhvort am gleichen Tag bestand der Beschwerdeführer weiterhin auf Mitteilung
              einzelner Aktenzeichen und der Übermittlung von Eingangsbestätigungen zu seinen
              eingereichten Meldungen (vgl. die Korrespondenz in Anlage).

              Am gleichen Abend reichte er bei BMJ Fachaufsichtsbeschwerde mit der wesentlichen
              Begründung ein, dässdas BfJ ihm die Auskunft im Hinblick auf seine Meldungen nach dem
              NetzDG verweigere, keine Eingangsbestätigung in Bezug auf seine eingegangenen
              Meldungen zusende und kein Aktenzeichen zu jeder einzelnen Meldung mitteile. Er
              mutmaßte eine Verfahrensverschleppung. Auf die BMJ vorliegende Beschwerde wird
              wegen der Einzelheiten Bezug genommen.


              Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Nachricht vom 17. März 2023 vergleichbare
              Sachverhalte wie der Beschwerdeführer. Sie macht geltend, dass das BfJ
              Sachstandsanfragen im Hinblick auf ihre seit dem 12. Februar 2023 getätigten Meldungen
              verweigert habe, keine abschließende Rückmeldung in nahezu allen von ihr gemeldeten
              Fällen   gegeben     habe    und    trotz   Aufforderung   weder     Aktenzeichen   noch
              Eingangsbestätigungenübermittelt habe. Auch hier wird wegen der Einzelheiten auf die
              BMJvorliegende BeschwerdeBezug genommen.


              2.    Bewertung


              Die Fachaufsichtsbeschwerden des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sind

              unbegründet.


              Eine Facbaufsichtsbeschwerdekann gegen das BfJ erhoben werden, wenn das BfJ nicht
              recht- und zweckmäßig gehandelt hat.


              Diese Voraussetzungen s(nd vorliegend nicht gegeben, denn da$ BfJ hat in Bezug auf die
              Beanstandungen des Beschwerdeführers sowohl recht- als auch zweckmäßig gehandelt.


              [n den E-Mails vom 16. und 17. März 2023 an das BMJ lassen sich aus hiesiger Sicht im
              Ergebnis inhaltlich fünfgleichlautende Beanstandungen identifizieren. Diese sind:


              a.   keine Übermittlungvon Eingangsbestätigungenzu einzelnen Meldungen
              b.   keine Übermittlungvon Aktenzeichen zu einzelnen Meldungen
              c.   die Verweigerungder Erteilung einer Auskunft
              d.   Keine abschließenden Rückmeldung




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SBTE4VOH9   Q,   Rüge der Verfahrensverschleppung.

            a. Keine Übermittlungvon Eingangsbestätigungen zu einzelnen Meldungen
            DieBeanstandung des Beschwerdeführers, das BfJ habe ihm keine Eingangsbestätigungen
            zugeschickt, ist nicht zutreffend. Dem Beschwerdeführer wurden die Eingänge seiner
            Inhalte bestätigt. Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer nach hiesiger Ansicht kein
            Anspruch aufÜbermittlungeiner Eingangsbestätigung oro aemel^ete'm Inhaltzu.

            aa. Kein     Anspruch      auf Übermittlung        einer    Eingangsbestätigung      ays
            6 25Abs. l S. 2 VwVfGpro gemeldetem Inhalt
            Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des BfJ. die in
            § 25Abs.1 S.2 VwVfGnormiertist,dadasVwVfGnach§ 2 Abs.2 Nr 2 VwVfGnichtfür
            die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt.

            bb. Kein Anspruch auf Übermittlung einer Eingangsbestätisung nach
            5 46 Abs. l OWiG in Varbindunq mH § 159 AI??, 1 ?. 1 S^PQ ynd
            Nr. 9 Abs. 1 RiStßVpro gemeldetem Inhalt

            Dem Beschwerdeführer steht ferner kein Anspruch auf einzelne Eingangsbestätigungen
            hinsichtlich seinergemeldeten Inhalte nach§ 46Abs. 1 OWiG in Verbindung mit§ 158Abs.
            1 S. 1 StPO und Nr. 9 Abs. 1 RiStBV zu. Denn die Voraussetzungen liegen nicht vor.


            § 15SAbs. 1 S, 1 StPO, der nach § 46 Abs. 1 OWiG entsprechend in Bußgeldverfahren
            Anwendung findet, regelt, dass die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag bei der
            Staatsanwaltschaft,   den Behörden und Beamten des Potizeidienstes und den
            Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden können. Nach Nr. 9 Abs. 1
            RiStBV wird der Eingang der Anzeige bestätigt, wenn ein Ermittlungsverfahren auf Grund
            einerAnzeigeeingeleitet wird, sofern diesnichtnach((en Um?tänrten entbehrlich ist.

            Die RiStBV stellen zwar interne Verwaltungsvorschriften bzw. innerdienstliche Weisungen
            dar; denen nach § 146 GVG die Beamten der Staatsanwaltschaft als dienstlichen
            Anweisungen ihres Vorgesetzten nachkommen müssen (vgl. Beschluss des BGH vom
            20. Februar 2019. Az. : StB 51/18). Gemäߧ 46 Abs. 2 OWiG hat die Verfolgungsbehörde,
            soweit das OWiG nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren jedoch dieselben Rechte
            und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten, Daher hat die
            Verfolgungsbehörde, mithin auch das BfJ in den Bußgeldverfahren nach dem NetzDG,
            Nr. 9 RiStBV als interne Verwattungsvorschrift zu berücksichtigen.



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