e-mailvom14-04-23
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kommunikation zur BfJ-Fachaufsichtsbeschwerde“
Von: Wessely Kirstin <Kirstin. Wessely@BfJ. Bund. de> An: Sahin Nadire <Nadire.Sahin@BfJ.Bund.de> cc: Kozhani Delvina <Delvina. Kozhani@BfJ. Bund. de> Gesendet am: 14. 04.2023 09:08:56 Betreff: WG: Ihre E-Mail vom 16. März 2023 Verfügung: Zum Vorgang. Mit besten Grüßen, Kirstin Wessely Referatsleiterin Referat VIII 3 Aufsicht über soziale Netzwerke und EU-Konsultationsverfahren nach dem NetzDG Hausruf: 6585 --UrsprünglicheNachricht-- Von: Wesselylürstin Gesendet: Freitag, 14. April 2023 09:08 An: 'schaefer-al@bmj.bimd.de'<schaefer-al@bmj.bund.de> Cc: mQselage-cl@bmj.bund.de; QuinkSabme<Sabme.Quink@b^.bund.de>;KozhaniDelvina <Delvina. Kozhani@BfJ. Bund. de>; Barsche Bernhard <Bemhard. Borsche@BO. Bund. de> Betreff: AW: Ihre E-Mail vom 16. März 2023 Lieber Herr Dr. Schäfer, anliegendübersendeichdieStellungnahmedesBÖzu den Fachaufsichtsbeschwerdenvon und im Zusammenhangmit dem Bußgeldverfahrengegen denAnbietervon Twitter wegensystenuschen Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, Im Auftrag türstin Wessely Referatsleiterin Referat VIII 3 Aufsicht über soziale Netzwerke und EU-Konsultationsverfahren nach dem NetzDG 204
Tel. : +49-228-410-6585 Fax: +49-228-410-5050 kirstin. wessely@b^. bund. de www. bundesjustizamt. de Bundesamt fiir Justiz Adenauerallee 99-103 53113 Bonn DATENSCHUTZ InformationengemäßArtikel 13und 14derDatenschutz-Grundverordnungund § 55desBundesdatpnschutzgesetzes sind in der Datenschutzerklärung aufder Intemetseite desBundesamts ffir Justiz veröffentlicht. --Ursprüngliche Nachricht-- Von: schaefer-al@bmj.bund.de<schaefer-al@bmj.bimd.de> Gesendet:Dienstag,21. März2023 17:13 An: WesselyKirstin<Kirstm.Wessely@B£T.Bund.de> Cc: BorscheBernhard<Bemhard.Borsche@Bfr.Bund.de>;IIIB7@bmj.bimd.de Betreff: WG: IhreE-Mailvom 16. März2023 Liebe Frau Wessely, ich bitte Sieum Stellungnahme zum beigefügten Vorgang bis zum 14. April 2023. Viele Grüße Im Auftrag Dr. Alexander Schäfer Leiter des Referates III B 7 Bundesministerium der Justiz (BMJ) Telekommunikations- und Medienrecht; Digitaler Gewaltschutz; E-Privacy Postanschrift: 11015 Berlin Dienstgebäude: Leipziger Sto-. 127-128, 10117 Berlin Telefon:+49 30 18 580 9327 Mobil: 205
E;Mail: schaefer-al@bmj. bund. de Internet: www.bmj. de Von: Poststelle BMJ <Poststelle@bmj. bund. de <mailto:Poststelle@bmj. bund. de> > Gesendet: Montag, 20. März 2023 07:28 An: Referat IIIB7<IIIß7@bmj.bund.de <mailto:IIIB7@bmj.bund.de» Betreff: WG: DireE-Mail vom 16. März2023 Von: Gesenaet: eimg, ^' rz :6 An: Postst BMJ<P elle@b] j.bund.de<mailto:Poststelle@bmj.bund.de> > Cc: Betreff: Fwd: Ihre E-Mail vom 16. März 2023 Sehr geehrte Damen imd Herren, ich bitte in diesem Fall um eine Weiterleitung an die Abteilung III B7, sollte diese nicht die beaufsichtigende AbteilungdesB£ThinsichtlichNetzDG-Themensein, sobitte ichum einekorrekte Weiterleitungzurjuristisch fundierten Beantwortungmeines Auskunfisersuchen. DieVerweigerungderErteilungeinerAuskunft hinsichtlicheigensgetätigterAnzeigengegendieTwitter InternationalCompanywegenVerstoßesgegen dasNetzwerkdurchsetzungsgesetzdurchmeinePersonerscheintmir rechtlich fragwürdig, undichhabenseit September2022mehr als 800NetzDG-Beschwerdendem Bfl übermittelt, in keinem unsere fd e zu fi-agwürdigen Entscheidungen der Twitter International Company erfolgte bisher eine abschließende Rückmeldung, in nahezu allen Fällen erhielten wir trotz Wunsches kein Aktenzeichen übermittelt. Ebensoerhielten wirnahezukeineEingangsbesfätigungen,sodassfürmindestensdiein diesemJahr getätigtenAnzeigenunklar ist, ob ein Aktenzeichenundsomit ein Prüffallsogarangelegtworden ist. Sachstandsanfragenmit derBittezurÜbermittlungderAktenzeichen(unddamiteinhergehendauch Eingangsbestätigungen), werden, wie Sie unten sehen, verweigert. Stattdessen weist man aufBußgeldleitlinien hin, welchenicht Bestandteilmeiner Anfragewaren. 206
Bisheutehabeichnur überSekundärquellen(InnenausschussdesBundestages)erfahren,dassdasJustizministerium von unserem Aktivismus weißund man da genauer hinschauen möchte. Ich entnehmedenBußgeldleitlinien,dassdiezunehmendeDauerdesVerfahrenssich strafinildemdauswirkenkann undhegemittlerweile aufgrundderungenügendenInformationspolitikden Verdachteinermöglichen Verfahrensverschleppung seitens des B£T, welches der Twitter International Company im Falle einer Bußgelderteilung finanziell zu Gute kommt. Ich verlange von Ihnen als Aufsichtsbehörde, dass Sie die Durchsetzung meines Anliegens (Sachstand zu meinen Fällen) ermöglichen undreiche Beschwerde gegen die Entscheidung bzw. Mitteilung desBundesamt für Justizein. Zudembitteichum einemöglicheBeschleunigungdesVerfahrens,schließlichsolltemindestensseitEndedes letzten JahrengenügendBeschwerdenzumNachweiseinessystemischenVersagensvorliegen. Ich weise zudem daraufhin, dass diese E-Mail einem erweiterten Adressatenkreis zugänglich gemacht wird. Bitte bestätigenSiemir denErhaltdieserEmailvorab. Mit freundlichen Grüßen, Gesendet von Workspace ONE Boxer ----WeitergeleiteteNachricht---- Von: Datum: .0 . 0 lb: Betreff: Ihre E-Mail vom 16. März 2023 An: netzdg@bfl.bund.de<mailto:netzdg@bfj.bund.de> CC: poststelle@bmj. buad.d <mailto:poststelle@bmj . bun Sehr geehrtes Bundesamt fiir Justiz, zu einerSachstandsmitteilunggehörtmindestensdieAuskunftüberdenEingangder spezifischenAnzeigen(Datum der Anzeige)mit chronologischerMitteilung einerBearbeitungstmdes,sowiedie entsprechendeMitteilungdes Aktenzeichens.EinMitarbeiterIhresHauseserklärtemirbereitstelefonisch, dasspro Meldung einEinzelfallin 207
Ihrem System angelegt wird, es sollte also mindestens möglich sein mir die Aktenzeichens zunennen ohne in irgendeinerArt undWeisedenBearbeitimgstandmitzuteilen. Zudembitte ich Sieum einerechtlich fundierte Begründung mwiefern die Auskimft zu einem Sachstand verweigert wird. Ich bitte hier explizit um eine Mitteilung der hier zutreffenden Gesetzespassage/n. DieAktenzeichensollten im Übrigenungefährwiefolgt aussehen: VIII - 2 4090/2 -10-2 - 3 NetzDG Oxxx/202x Da ich zu den meisten anzeigen meinerseits zu KEFNERZeit eine Eingangsbestätigung mit Nennung eines Aktenzeichenswieobenangegebenerhaltenhabe(es erfolgtekeineRückmeldimg)undsiemir eineAuskunft verweigern, kann ich hier nur davon ausgehen, dass diesebei Ihnen nicht angelegt worden sind (Mindestens betreffenddieMeldungenaus diesem Jahr)undwerdeentsprechendprüfen,welche Schrittehiereingeleitetwerden können. Ich bitte erneut um Nennung der mir geforderten Daten, die Frist setze ich weiterhin aufden 30. 03. 2023. Mit freundlichen Grüßen Gesendet von Workspace ONE Boxer Am 17. 03. 2023 18:20 schrieb NetzDG@bg. bund. de <mailto:NetzDG@bfj. bund. de> . Sehrgeehrter , vielen Dank für IhreE-Mail vom 16. März2023, in welcher Sie erneut um Sachstandsmitteilungzu Ihren Meldungen überrechtswidrigeInhalteaufTwitterbitten. . DasBundesamtfürJustizprüftunter Berücksichtigungallervon IhnengemeldetenInhalte,ob demAnbietervon TwitterVerstößenachdemNetzDGwegensystemischenVersagensim Beschwerdemanagementnachgewiesen werdenkönnen,vgl. zumNachweiseinessystemischenVersagens:NetzDG-Bußgeldleitlinienvom 22. März2018, S. 7f. abrufbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Fokusthemen/NetzDG_Bu%C3%9Fgeldleitlmien.pdf?_bl ob==publicationFile&v=5 <https://www.bmj. de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Fokusthemen/NetzDG_Bu%C3%9Fgeldleitlinien.pdf?_ blob=publicationFile&v=5> . DiesePrüfungdauertaufgrundder großenAnzahldervon IhnenundanderenNutzerinnenundNutzemgemeldeter Inhalte noch an. Ich bitte um Verständnis dafür, dass wir zu laufenden Vorermittlungs- und Bußgeldverfahren keine 208
Auskunftgebenkönnen.ZugegebenemZeitpunktwerdenSieselbstverständlichüberdasErgebnisderEnnitÜungen informiert. Bis dahin bitten wir lim Geduld. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Referat VIII 2 Bundesamt für Justiz Adenauerallee99-103 53113 Bonn Tel. : +49 (0)228 99410- 6800 Fax.: +49(0)228410- 5050 E-Mail:NetzDG@bfi.bund.de<mailto:NetzDG@bg.bund.de> Internet: www.bimdesjustizamt.de<http://www.bundesjiistizamt.de> Postanschrift: Bundesamt für Justiz 53094 Bonn Besucher- und Lieferanschrift: Adenauerallee99-103 53113 Bonn DATENSCHUTZ InformationengemäßArtikel 13 und 14derDatenschutz-Gmndverordnimgund § 55 desBundesdatenschutzgesetzes sindin derDatenschutzerklärungaufderIntemetseitedesBundesamtsfürJustizveröffentlicht 209
-^ n Bundesamt Führungszeugnisse ^ y fürJustiz online beantragen. Justiz www.bundesju8U2amt.de POSTANSCHRIFT ButteantBr Justiz.53094 Bonn Aufsicht NetsDG Bundesmiriisterium der Justiz HAUSMSCHRIFT Adenauerallee.99-103, 53113 Bonn posTAftscHRfFi 53Q94Bonn Referat Itl B 7 BEARBEITETVON Frau Wessely / Frau Kozhani 10015 Berlin- ABTEILUNG VIII 3 TB 44922899410^585 FAX 449228 410-50SO E-MAIL aufsicht-nelzdg@bq. bund. de AKTENZEICWN VIII3. 4WO00004202300001003 (bitte Immer angeben» DATUM Bonn, 14. 'April 2023 BETREFFVerfahrennach dem NetzDG HIER Fachaufsichtsbeschwerden vo /om 16. März2023 und vo m 17. März 2023 BEZUS Ihre E-Mails vom 21 . März 2023 und 27. März 2023 Sehr geehrter Herr Dr. Schäfer, t mit Bezu auf Ihre Nachrichten vom 21. März 2023 und 27. März 2023 nehme ich zu den vo im Folgenden: Beschwerdeführer) am 16. März 2023 un (im Folgenden: . Beschwerdeführerin) am. 17. März 2023 eingelegten Fachayfsichtsbeschwerden nachfolgend Stellung. DerJFG-Antrag der Beschwerdeführerin, den diese am 17. März 2023 ebenfalls stellte, wird vom hiesigen Justiziariat (Referat l 5) in eigenerZuständigkeitbearbeitet. 1. Hintergrund und Anlass -^ Wie bereits bekannt, handelt es sich bei dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin um Melder, dieseitSeptember2022 in einem Bußgeldverfahrengegen' den Anbieter von Twitter wegen systematischen Versagens im Besehwerdemanagement zahlreiche Einzelfaltmeldungen bei BfJ eingereicht haben. DATENSCHUTZUNDINTERNET VERKEHRSANBIMOUNG BANKVERBIMDUNG lnfarmafene()gi)maßAffike]13unit<4derDatenschutz-CruiKt»eiwd, iungtnd^55(teBuiidesda!si3chutt. gj-Bahn 16, 63. 66 GeulscheBundesbank gasateessiid«iderDalsBSdiueüklärungaufdwIfltwmlsete desBunif6S3m&BrJusfc«efäfbnffichL Halteto'teSuwSww.hn-Mystslü FilialeSaartsilckai AuswSrfBSSAmi(nidilbanferelrel) 8AN;DE815900OMI)0059001029 210 www.buidesjusli2aitf. de Hatestsltei ritÄufeug: MuseumKönig BIC;MARKDEF1560
SBTE2VON9 Qje als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnete Beschwerde der Beschwerdeführerin bewertet BfJals Fachaufsichtsbeschwerde, denndievon ihraufgeführten Beanstandungen beziehen sich auf die Recht- und Zweckmäßigkeitdes Verwaltungshandelns und nichtauf ein Verfiatten einer einzelnen Person. Insoweit wird hier Ihre im Rahmen unseres Jour Fixe am 31. März-2023 geäußerte Auffassung geteilt. Seit September 2022 bis Mitte März 2023. haben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin mehr als 800 Inhalte gemeldet. BfJ übermittelte dem Beschwerdeführer auf seine Meldung unter. anderem am 4. Oktober 2022 und am 23. Dezember 2022 Sammelbestätigungen, um den Eingang der Meldungen mitzuteilen. Darüber hinaus erhielt die Beschwerdeführerin auf. ihre Meldungen am 29. Dezember 2022 eine eigene Sammelbestätigung. Die Sammelbestätigungen können bei Bedarf vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer reichte erstmals am 8. März 2023 bei BfJ eine Sachstandsanfrage zu einer Meldung ein, die er am 6. Oktober 2022 eingereicht hatte. Auf Seine Sachstand?anfrage hin wurde ihm mit E-Mail vom 14. März 2023 erläutert, dass derzeit ein hohes Beschwerdeaufkommen bestehe und die Prüfung dör Meldung . einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass unter Einbeziehung seiner Meldung eine Prüfungerfolge, ob derAnbietervon Twittereine Ordnungswidngkeit im Sinne des § 4 Absatz 1 NetzDG begangen habe. Der Beschwerdeführer erwiderte daraufhin am 16. März 2023, er empfinde es als höchst unbefriedigend, dass ihm kein Aktenzeichen zu seiner Meldung vom 6. Oktober 2022 genannt werde. In diesem Zusammenhang stellte, er eine zweite Sachstandsanfrage zu dieser Meldung undforderte den Sachstand und die Nennung von Aktenzeichen zujeglichen von ihm eingereichten Meldungen. Darüberhinausteilte ermit, dass er inZukunftdie Nennung von Aktenzeichen zujedem einzelnen Vorgang erwarte. Auf seine zweite Sachstandänfrage vom 16. März 2023 erwiderte BfJ mit E-Mait vom 17. März 2023, dass derzeit unter Berücksichtigung aller von ihm gemeldeten Inhalte geprüft werde, ob dem Anbieter von Twitter Verstöße nach dem NetzDG wegen systematischen Versagens im Beschwerdemanagement nachgewiesen werden könnten. Ferner wurde er daraufhingewiesen, dässdiePrüfungaufgrunddergroßenAnzahlvongemeldeten Inhalten noch andauern würde und nähere Auskunft in laufenden Vorermittlungsverfahren- und Bußgeldverfahrennichterfolgen könnten. 211
SEHE3 VON 9 Mit Anhvort am gleichen Tag bestand der Beschwerdeführer weiterhin auf Mitteilung einzelner Aktenzeichen und der Übermittlung von Eingangsbestätigungen zu seinen eingereichten Meldungen (vgl. die Korrespondenz in Anlage). Am gleichen Abend reichte er bei BMJ Fachaufsichtsbeschwerde mit der wesentlichen Begründung ein, dässdas BfJ ihm die Auskunft im Hinblick auf seine Meldungen nach dem NetzDG verweigere, keine Eingangsbestätigung in Bezug auf seine eingegangenen Meldungen zusende und kein Aktenzeichen zu jeder einzelnen Meldung mitteile. Er mutmaßte eine Verfahrensverschleppung. Auf die BMJ vorliegende Beschwerde wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Nachricht vom 17. März 2023 vergleichbare Sachverhalte wie der Beschwerdeführer. Sie macht geltend, dass das BfJ Sachstandsanfragen im Hinblick auf ihre seit dem 12. Februar 2023 getätigten Meldungen verweigert habe, keine abschließende Rückmeldung in nahezu allen von ihr gemeldeten Fällen gegeben habe und trotz Aufforderung weder Aktenzeichen noch Eingangsbestätigungenübermittelt habe. Auch hier wird wegen der Einzelheiten auf die BMJvorliegende BeschwerdeBezug genommen. 2. Bewertung Die Fachaufsichtsbeschwerden des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Eine Facbaufsichtsbeschwerdekann gegen das BfJ erhoben werden, wenn das BfJ nicht recht- und zweckmäßig gehandelt hat. Diese Voraussetzungen s(nd vorliegend nicht gegeben, denn da$ BfJ hat in Bezug auf die Beanstandungen des Beschwerdeführers sowohl recht- als auch zweckmäßig gehandelt. [n den E-Mails vom 16. und 17. März 2023 an das BMJ lassen sich aus hiesiger Sicht im Ergebnis inhaltlich fünfgleichlautende Beanstandungen identifizieren. Diese sind: a. keine Übermittlungvon Eingangsbestätigungenzu einzelnen Meldungen b. keine Übermittlungvon Aktenzeichen zu einzelnen Meldungen c. die Verweigerungder Erteilung einer Auskunft d. Keine abschließenden Rückmeldung 212
SBTE4VOH9 Q, Rüge der Verfahrensverschleppung. a. Keine Übermittlungvon Eingangsbestätigungen zu einzelnen Meldungen DieBeanstandung des Beschwerdeführers, das BfJ habe ihm keine Eingangsbestätigungen zugeschickt, ist nicht zutreffend. Dem Beschwerdeführer wurden die Eingänge seiner Inhalte bestätigt. Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer nach hiesiger Ansicht kein Anspruch aufÜbermittlungeiner Eingangsbestätigung oro aemel^ete'm Inhaltzu. aa. Kein Anspruch auf Übermittlung einer Eingangsbestätigung ays 6 25Abs. l S. 2 VwVfGpro gemeldetem Inhalt Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des BfJ. die in § 25Abs.1 S.2 VwVfGnormiertist,dadasVwVfGnach§ 2 Abs.2 Nr 2 VwVfGnichtfür die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt. bb. Kein Anspruch auf Übermittlung einer Eingangsbestätisung nach 5 46 Abs. l OWiG in Varbindunq mH § 159 AI??, 1 ?. 1 S^PQ ynd Nr. 9 Abs. 1 RiStßVpro gemeldetem Inhalt Dem Beschwerdeführer steht ferner kein Anspruch auf einzelne Eingangsbestätigungen hinsichtlich seinergemeldeten Inhalte nach§ 46Abs. 1 OWiG in Verbindung mit§ 158Abs. 1 S. 1 StPO und Nr. 9 Abs. 1 RiStBV zu. Denn die Voraussetzungen liegen nicht vor. § 15SAbs. 1 S, 1 StPO, der nach § 46 Abs. 1 OWiG entsprechend in Bußgeldverfahren Anwendung findet, regelt, dass die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Potizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden können. Nach Nr. 9 Abs. 1 RiStBV wird der Eingang der Anzeige bestätigt, wenn ein Ermittlungsverfahren auf Grund einerAnzeigeeingeleitet wird, sofern diesnichtnach((en Um?tänrten entbehrlich ist. Die RiStBV stellen zwar interne Verwaltungsvorschriften bzw. innerdienstliche Weisungen dar; denen nach § 146 GVG die Beamten der Staatsanwaltschaft als dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachkommen müssen (vgl. Beschluss des BGH vom 20. Februar 2019. Az. : StB 51/18). Gemäߧ 46 Abs. 2 OWiG hat die Verfolgungsbehörde, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren jedoch dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten, Daher hat die Verfolgungsbehörde, mithin auch das BfJ in den Bußgeldverfahren nach dem NetzDG, Nr. 9 RiStBV als interne Verwattungsvorschrift zu berücksichtigen. 213