160930Prfbericht_FDR

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht Datenschutzkontrolle Polizei Schleswig-Holstein

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30. September 2016 Prüfung der „Falldatei Rauschgift“ – Ergebnisbericht Inhalt 1    Allgemeines ................................................................................................................................... 1 2    Erkenntnisse aus den Stichproben ............................................................................................ 1 2.1    Dokumentation der Prüfung nach § 8 Abs. 2 BKAG ....................................................... 1 2.2    Dokumentation der Aussonderungsprüfung ..................................................................... 2 2.3    Personenbezogene Daten im Freitext ............................................................................... 3 2.4    Berücksichtigung von Verfahrensausgängen ................................................................... 3 2.5    Dokumentation der Prüfung nach § 2 Abs. 1 BKAG ....................................................... 4 3    Prüfergebnisse und Handlungsbedarf ....................................................................................... 5 3.1    Organisatorisches ................................................................................................................. 5 3.2    In Bezug auf die Stichproben .............................................................................................. 5 3.3    In Bezug auf das Gesamtverfahren sowie die Überführung in PIAV ............................ 5 1    Allgemeines Die Prüfung erfolgte am 31. März 2016 im LKA und LPA. Von der Landespolizei Schleswig Holstein waren zu diesem Zeitpunkt ca. 20.000 Fälle gespeichert, die ca. 9.600 Personen betreffen (Quelle: BKA-Prüfbericht vom 12.10.2015). Die Rechtsgrundlage für die Führung der Datei sowie die Datenanlieferung durch die Länder ist das BKAG. Für die Speicherpraxis in Schleswig-Holstein sind insbesondere folgende Dokumente maßgeblich:    Die Errichtungsanordnung (EAO) zur Falldatei Rauschgift (FDR)    Die Polizeidienstvorschrift (PDV) 386 „Informationsaustausch Rauschgiftkriminalität“    Der Erlass des LKA „Richtlinien über den Nachrichtenaustausch bei Rauschgiftdelikten“ vom 7. September 2007    Die „Richtlinie zur Umsetzung des § 31a des BTMG“ (vom MJKE erlassen) 2    Erkenntnisse aus den Stichproben Insgesamt wurden in der Prüfung 32 Fälle betrachtet. 2.1    Dokumentation der Prüfung nach § 8 Abs. 2 BKAG 1|Seite
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Nach § 8 Abs. 2 BKAG dürfen personenbezogene Daten mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Daten nur dann gespeichert und genutzt werden, wenn eine Negativprognose festgestellt wurde, d. h. wenn weitere Strafverfahren gegen diese Person hinreichend wahrscheinlich sind. Dies muss entsprechend nachvollziehbar dokumentiert werden.      In 8 der 32 Stichproben lag eine dokumentierte Negativprognose vor.      In 13 Fällen gab es aufgrund des Alters der Vorgänge keinen Aktenrückhalt in @rtus. 1 Ob eine Dokumentation in Papierakten existiert, ist nicht bekannt .      In 7 Fällen war der Bezug zur P-Gruppe bereits gelöscht (kein Personenbezug mehr), 2 daher wurde das Vorliegen der Negativprognose nicht geprüft .      In 3 minderschweren Fällen gab es keine Prognoseentscheidung in @rtus. Da in minderschweren Fällen ohne Kriminalakte (KA) die Dokumente bei LKA 211 nur in Papier gelagert werden, kann das Vorliegen der Prognoseentscheidung nicht 3 ausgeschlossen werden .      In einem Fall handelt es sich um einen Drogentoten .    4 Grundsätzlich konnte festgestellt werden, dass in fast allen Fällen, in denen ein Merkblatt in @rtus existiert, eine qualifizierte Negativprognose erstellt wurde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Behörde dabei grundsätzlich ein Prognosespielraum eingeräumt werden muss. Entscheidend ist, dass alle prognoserelevanten Fakten bei der Würdigung des Falls berücksichtigt werden und dies nachvollziehbar dokumentiert wird. Trotzdem konnte in 16 der geprüften Fälle (50 %) keine dokumentierte Negativprognose im Rahmen der Prüfung vorgelegt werden (siehe Fußnoten 1 und 3). Sofern eine Negativprognose nicht existiert, sind die Fälle unverzüglich zu löschen, da die Speichervoraussetzungen nicht gegeben sind (siehe § 32 Abs. 2 BKAG). 2.2      Dokumentation der Aussonderungsprüfung Spätestens nach Ablauf der Aussonderungsprüffrist von 5 Jahren, in besonders schweren Fällen von 10 Jahren, prüft LKA 122 (Kriminalaktenhaltung), ob die Speicherung weiterhin erforderlich ist. Ergibt die Prüfung, dass die Speicherung nicht weiterhin erforderlich ist und demnach die Daten gelöscht werden müssen, wird LKA 211 (Pflege FDR) darüber informiert und der Fall dort komplett gelöscht. Entscheidet LKA 122, dass die Speicherung weiter erforderlich ist, erfolgt keine Information an LKA 211. Der Fall bleibt gespeichert. Es wird kein neues Aussonderungsprüfdatum in diesen FDR-Fall eingetragen. Durch LKA 122 wird eine fallbezogene neue Aussonderungsprüffrist zum betroffenen Merkblatt in der Kriminalakte festgesetzt. Werden weitere Fälle zu einer Person hinzugespeichert, sieht das Gesetz keine automatische Verlängerung der Speicherfristen (Mitzieheffekt) der bisherigen Fälle vor. Zu den festgelegten Fristen ist daher eine fallbezogene Prüfung erforderlich. 13 der 32 Stichproben sind älter als 5 Jahre. Die Mehrzahl davon ist sogar älter als 15 Jahre. Alter                           > 5 Jahre               > 10 Jahre   > 15 Jahre    > 20 Jahre Anzahl                               13                     12           10             1 1 Fälle: 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 20, 21, 22, 23, 24, 31 2 Fälle: 4, 5, 6, 7, 25, 26, 27 3 Fälle: 16, 28, 29 4 Fall: 30 2|Seite
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Es war im Rahmen der Prüfung in keinem der 13 Fälle erkennbar, ob eine Aussonderungsprüfung vorgenommen wurde (siehe Fußnote 1). Demnach gab es auch keine dokumentierten Ergebnisse einer Aussonderungsprüfung, die die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung begründen würde. Aufgrund ihres Alters ist keiner der 13 Fälle in @rtus erfasst. Sofern eine dokumentierte Aussonderungsprüfung in Papierakten nicht existiert, sind die 13 Fälle zu löschen (siehe § 32 Abs. 2 BKAG). 2.3      Personenbezogene Daten im Freitext Bei Fällen, in denen das Aussonderungsprüfdatum abgelaufen ist und eine KAN-Relevanz nicht besteht, löscht LKA 122 (Kriminalaktenhaltung) zusammen mit dem Merkblatt auch den Fall, also die „T-Gruppe“, womit die Beziehung zur P-Gruppe (Personen) automatisch erlischt. Der Fall steht dann nur noch zu statistischen Zwecken – ohne Personenbezug – zur Verfügung. Da in diesem Fall die Daten des Freitextfeldes erhalten bleiben, dürfen dort keine personenbezogenen Daten vorhanden sein. In 13 Fällen wurden personenbezogene Daten im Freitext gefunden. In 6 Fällen finden sich 5 die Nachnamen von Beschuldigten oder gesondert verfolgten Personen . In 4 Fällen wurden 6 die P-Nummern der Beschuldigten oder gesondert verfolgten Personen im Freitext genannt . Über die P-Nummer kann durch eine weitere Abfrage in INPOL sehr leicht wieder ein Personenbezug hergestellt werden. Der Gebrauch von P-Nummern im Freitext ist daher ebenfalls unzulässig. In einem Fall wurde ein Hinweis auf eine andere T-Nummer 7 eingetragen . Über diese lässt sich ggf. ebenfalls wieder ein Personenbezug herstellen. In einem weiteren Fall wurden sowohl der Nachname als auch die entsprechenden P-Nummern 8 einer gesondert verfolgten Person eingetragen . 9 Im letzten Fall wird der Name einer geschädigten Ärztin im Freitext genannt . Ihr Name wurde ebenfalls als recherchefähiger Suchbegriff eingetragen. Ob in diesem Fall eine Einwilligung zur Speicherung nach § 8 Abs. 4 BKAG vorliegt, konnte im Rahmen der Prüfung nicht ermittelt werden. Fehlt es an dieser Einwilligung, sind diese Daten ebenfalls zu löschen. 2.4      Berücksichtigung von Verfahrensausgängen Verfahrensausgänge werden berücksichtigt. Bei Einstellungen (z. B. nach § 29 Abs. 5 oder § 31a BtmG) werden die Löschungen aufgrund von Verfahrensausgängen von LKA 122 an LKA 211 übermittelt und die Fälle in der FDR gelöscht. Die Prüfung der Stichproben hat ergeben, dass in 5 Fällen das Verfahren eingestellt wurde. 10 Die Fälle wurden allerdings nicht aus der FDR gelöscht . Anzahl                 Grund 3              § 170 Abs. 2 StPO 1              § 153 Abs. 1 StPO 1              § 31a BTMG In einem Fall wurde der Personenbezug gelöscht, so dass nur noch die Falldaten übriggeblieben sind. Eine Begründung für die weitere Speicherung der anderen 4 Fälle in der 5 Fälle: 8, 10, 12, 13, 20, 22 6 Fälle: 1, 2, 4, 5 7 Fall: 6 8 Fall: 16, 9 Fall: 31 10 Fälle: 1, 2, 3, 7, 16 3|Seite
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FDR war im Rahmen der Prüfung nicht erkennbar. Sofern eine entsprechende Begründung nicht existiert, sind diese Falldaten zu löschen. 2.5     Dokumentation der Prüfung nach § 2 Abs. 1 BKAG Für Speicherungen nach § 8 BKAG sind die Grenzen des § 2 Abs. 1 BKAG einzuhalten. Demnach muss es sich um die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung handeln. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Zulässigkeit der Eingabe der Daten obliegt den eingebenden Stellen (siehe § 12 Abs. 2 BKAG). Die Speicherung ist nur dann rechtmäßig, wenn die zum Zeitpunkt der Speicherung geltenden rechtlichen Voraussetzungen vorlagen und diese entsprechend nachvollziehbar dokumentiert wurden. Der speichernden Behörde wird diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt (vergl. VGH BW, Urteil vom 10.02.2015, Az.: 1 S 554/13). Die Prüfung hat gezeigt, dass auch Fälle gespeichert werden, für die die Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen. Dies betrifft insbesondere Straftaten ohne länderübergreifenden oder internationalen Bezug. Diese dürfen nur gespeichert werden, wenn sie von erheblicher Bedeutung sind. Straftaten von erheblicher Bedeutung sind der mittleren Kriminalität zuzuordnen. „In Fällen der mittleren Kriminalität ist dabei das besondere Maß des Unrechts nach Lage des konkreten Einzelfalls entscheidend, weil es nicht so sehr auf den abstrakten Charakter des Straftatbestandes, sondern auf Art und Schwere der jeweiligen konkreten Tat gemäß der Verdachtslage ankommt“ (Ahlf/Daub/Lersch/Störzer, BKAG § 2 Rn. 30). Während bei der Speicherung von Daten über 11 Kapitalverbrechen (z. B. Mord) die Begründung der Erheblichkeit häufig entbehrlich ist , gibt es z. B. im Rauschgiftbereich wesentlich mehr Faktoren, die bei der Bewertung einbezogen werden müssen. Ein einfacher Hinweis auf das Vorliegen einer sog. KAN-Relevanz oder INPOL-Relevanz ist daher nicht ausreichend. Bei Rauschgiftsofortmeldungen nach der PDV 386 kann man in der Regel schon aufgrund der vorgegebenen Mindestmengen („nicht geringe Mengen“ nach § 29a Abs.1 Nr. 2 BtMG) von der Erheblichkeit ausgehen. In Schleswig-Holstein geht die Speicherpraxis allerdings deutlich weiter. Gemäß dem Erlass „Richtlinien über den Nachrichtenaustausch bei Rauschgiftdelikten“ vom 7. September 2007 werden beispielsweise auch Daten über Erstkonsumenten harter Drogen in der FDR gespeichert, selbst wenn nur eine – unter die Bagatellgrenze des § 31a BtMG fallende – „geringe Menge“ für den Eigengebrauch konsumiert wurde. In Schleswig-Holstein werden Delikte unterhalb der Schwellen der PDV 386 (nicht geringe Menge) und oberhalb der Bagatellgrenzen des § 31a (geringe Menge) im Wege einer KP- Meldung „Rauschgiftsache“ an das LKA übermittelt. Dort wird dann über die Einstellung in die FDR entschieden. Straftaten in diesem Bereich (Normalmenge) sind aber – auch bei Vorliegen einer Negativprognose – nicht per se von „erheblicher Bedeutung“. Dies ist erst dann der Fall, wenn weitere Aspekte zu einer entsprechenden Bewertung führen (z. B. in Fällen des § 29 Abs. 3 oder § 29a BtMG). Eine solch differenzierte Prüfung muss dokumentiert werden und ist eine zwingende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Speicherung. In keinem der geprüften Fälle wurde das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 BKAG nachvollziehbar dokumentiert. In der EAO unter Punkt 8.1.2 ist zwar vorgesehen, auch Fälle „von geringer Bedeutung“ in der FDR zu speichern. Da die EAO selbst jedoch keine Rechtsgrundlage für die Speicherung 11 Die Erheblichkeit ergibt sich i. d. R. aus dem Strafmaß sowie den Regelungen des StGB sowie der StPO. 4|Seite
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darstellt, kann man diese Festlegung bei rechtskonformer Interpretation – wenn überhaupt – nur auf Fälle von länderübergreifender oder internationaler Bedeutung anwenden (siehe § 2 Abs. 1 BKAG). 3    Prüfergebnisse und Handlungsbedarf 3.1    Organisatorisches Im Rahmen der Prüfung ist aufgefallen, dass in vielen Fällen nicht nachvollzogen werden konnte, ob bestimmte Informationen vorliegen bzw. wo sie zu finden sind. Dies lag zum einen daran, dass die Prüfung bei LKA 211 durchgeführt wurde, die Verantwortung für die fachliche Bewertung über die Aufnahme und Löschung der Fälle allerdings in erster Linie bei LKA 122 liegt. Zum anderen wurde dies bedingt durch die zahlreichen unterschiedlichen Systeme, die für die Fälle in der FDR eine Rolle spielen, und den damit verbundenen Medienbrüchen. Fallrelevante Informationen liegen teilweise auf Papier, teilweise in @rtus sowie in der FDR selbst vor. Die derzeitige Situation der geteilten organisatorischen Verantwortung sowie die unterschiedlichen Datenquellen erschweren die Übersicht und erhöhen das Risiko von Fehlern. Die Konzentration aller für die Speicherung eines Falls relevanten Informationen an einer Stelle würde die Situation deutlich verbessern. Im Rahmen der Ablösung der derzeitigen Falldatei durch das Verfahren PIAV ist diesbezüglich eine deutliche Verbesserung zu erwarten. 3.2    In Bezug auf die Stichproben Sofern die fehlenden Dokumentationen nicht nachgereicht werden können, sind folgende Daten aus der FDR zu löschen:  Alle Fälle, in denen keine Negativprognose gestellt wurde (siehe Abschnitt 2.1)  Alle Fälle, in denen keine Dokumentation der Aussonderungsprüfung vorliegt (siehe Abschnitt 2.2)  Alle Namen, P- und T-Nummern zu Beschuldigten oder gesondert Verfolgten im Freitext (siehe Abschnitt 2.3)  Alle Namen von Geschädigten oder Zeugen, sofern keine wirksame Einwilligung vorliegt (siehe Abschnitt 2.3)  Alle Fälle, deren Verfahrensausgang keine weitere Speicherung zulässt (siehe Abschnitt 2.4) 3.3    In Bezug auf das Gesamtverfahren sowie die Überführung in PIAV Vor dem Hintergrund der geplanten Datenmigration in das Verfahren PIAV muss sichergestellt werden, dass auch die für die Migration vorgesehenen Daten im Hinblick auf die Mängel im Abschnitt 3.2 untersucht und ggf. bereinigt werden. Bei der derzeitigen Speicherpraxis in der FDR ist die fehlende Dokumentation nach Abschnitt 2.5 besonders problematisch (§ 2 Abs. 1 BKAG). Während bei der Speicherung von Daten über Kapitalverbrechen (z. B. Mord) die Begründung der Erheblichkeit häufig entbehrlich ist, gibt es z. B. im Rauschgiftbereich wesentlich mehr Faktoren, die in die Bewertung miteinbezogen und entsprechend dokumentiert werden müssen. Für das Speichern von personenbezogenen Daten für zukünftige Strafverfahren ist auf Landesseite eine Negativprognose ausreichend (siehe § 189 Abs. 1 LVwG). Da die Einstellung von personenbezogenen Daten in eine Bund-Länder-Datei einen noch größeren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, erfordern Speicherungen nach dem BKAG folgerichtig die Einhaltung weiterer Voraussetzungen. Eine 5|Seite
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Straftat von „erheblicher Bedeutung“ (siehe § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 BKAG) ist eine 12 zwingende Speichervoraussetzung auf der Tatbestandsseite . Das Vorliegen dieser Speichervoraussetzung unterliegt vollständig der gerichtlichen und aufsichtsbehördlichen Kontrolle. Wird das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht nachvollziehbar dokumentiert, ist die Speicherung rechtswidrig und damit unzulässig. Unzulässig gespeicherte Daten sind gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG zu löschen. Fälle, für die die Speichervoraussetzungen nicht vorliegen, dürfen daher nicht nach PIAV migriert werden. Eine Ausnahme bilden die FDR-Fälle, denen eine Rauschgiftsofortmeldung nach der PDV 386 zugrunde liegt (siehe Abschnitt 2.5). Im Hinblick auf zukünftige Speicherungen ist es erforderlich, Art, Umfang und Speicherort der Prüfung nach § 2 Abs. 1 BKAG festzulegen. Vor der Anlieferung an der Daten an das PIAV-System muss dies im entsprechenden Quellsystem gerichtsfest dokumentiert werden. Da die Anzahl der Erstkonsumenten harter Drogen für strategische sowie gesellschaftspolitische Zwecke eine Bedeutung hat, sollte geprüft werden, ob diese Daten zukünftig in anonymisierter Form als Kriminal-, Landes- oder Bundesstatistik geführt werden können. Das BKAG erlaubt jedenfalls keine pauschale Speicherung dieser Fälle in der FDR oder in PIAV. 12 Mit Ausnahme von Fällen mit länderübergreifendem oder internationalem Bezug. 6|Seite
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