Ahndung von Verstößen bei der Preisauszeichnung im Internethandel

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Korrespondenz mit dem Ordnungsamt der Stadt Bad Nauheim in Sachen Preisangabenverordnung / Grundpreisauszeichnung

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Martini, Kerstin (HMWEVW) Von:                                                               '(HMWEVW) Gesendet:                                     Dienstag, 11, Februar 2020 08:46 An:                                           Martini, Kerstin (HMWEVW) Betreff:                                      WG: Preisangabenverordnung Internet Guten Morgen Frau Martini, würden Sie Sich bitte um die nachfolgende Anfrage kümmern? Gruß Von:l Gesendet: Sonntag, 2. Februar 2020 11:26 An:a—1^1i—KHMWEVW) Betreff: Preisangabenverordnung Internet Sehr geehrtl darf ich höflichst um Ihre Hilfe in u.a. Angelegenheit bitten, ob es sich um einen Verstoß der Preisangabenverordnnng oder um ein anderweitig unzulässiges Angebot handelt: Auf der Webseite1^^——|—Milill——i^sah ich eine Tasche zum Preis von 56,30 EuroTnöer Suchübersicht während ich an meinem Wohnort in recherchierte. Nachdem ich auf die Detailansichten klickte, erschien weiterhin der o.a. Preis. Nachdem ich die Tasche in den Warenkorb legte, erschien der höhere Preis von 67 Eure. Leider sind meine u.a. Kopien nicht sehr übersichtlich. Ich versuchte das Ganze noch einmal mit zwei weiteren Computern, weil ich es.für ein Problem meines Computers hielt, aber mit gleichem Ergebnis. Für Ihre Prüfung, ob eine entsprechende Bewerbung zulässig ist und für Ihr Feedback zu gegebener Zeit wäre ich sehr dankbar. Herzliche Grüße l.! a n., 1 A •.'','> ("l-T
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Hallo vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir bitten Sie um Verständnis, dass sich die Preise nach den Preisempfehlungen des Herstellers und der Nachfrage richten. Daher kann es zu stetiger Preisänderung kommen. Der angegebene Preis im Warenkorb ist bindend. Eine nachträgliche Preisanpassung ist leider nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen, Kundenservice Tel.: +49 Fax.: +49, Web: l Registergericht: Geschäftsführer '19. Jan., 19-: 2:1, Cf.:'l Sehr geehrte Damen und Herren, auf ihrer Webseite wird die u.a. Tasche für € 56,30 angeboten, wenn man den Warenkorb öffnet, wir aber ein Preis von € 67 angezeigt. Bitte teilen Sie mir mit, wie ich die Tasche zum genannten preis erwerben kann. Vielen Dank und herzliche Grüße -65% Abro Wild Patchwork Geldbörse Lammleder schwarz (https://\ 133,61 €
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Martini, Kerstin (HMWEVW) Von:                           Martini, Kerstin (HMWEVW) Gesendet:                      Dienstag, 11. FebrL[at_2020 13:58 An: Cc: Betreff:                       Besdtiwerde bzgl. Preisangabe Sehr geehrl wie ich gerade feststelle, bezieht sich Ihre Beschwerde auf die Firma mit Sitz in ^^^^^^^BB—^ im Bundesland Brandenburg. Die Überprüfung des" Sachverhaltes fallt dah6P lü das für die Preisangabenverordnung dortige zuständige Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz (poststelle@mdjev.brandenburg.de). Bitte haben Sie Verständnis, dass ein Tätigwerden meiner Behörde aus diesem Grund nicht möglich ist. Mit freundlichen Grüßen Tm Auftrag Referat Landeskartellbehörde, Wettbewerbsrecht Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Kaiser-Friedrich-Ring 75 65185 Wiesbaden Tel.: +49 (611) 815 2069 Fax: +49 (611) 32717 2069 E-Mai l: kerst in.märtini@wirtschaft.hessen.de https://Wirtschaft.hessen . de https://www.grosser-frankfurter-bogen . de
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Martini, Kerstin (HMWEVW) Von: Gesendet:                       Dienstag, W. Mä'rz'"202ÖT5:10 An:                              lartini, Kerstin (HMWEVW) Cc: Betreff:                        Re: Beschwerde bzgl. Preisangabe Sehr geehrte Frau Martini, vielen Dank für Ihren Hinweis. Auch ich war dieser Meinung und hatte mich, bevor ich mich an Sie gewandt hatte, an die Behörde in Brandenburg gewandt, die mir anhängenden Hinweis zur Zuständigkeit im Internethandel gab. Für Ihre Meinung wäre ich dankbar. Vielen Dank und herzliche Grüße Am Do., 30. Jan. 2020 um 11:33 Uhr schrieb )randenbura.de>: Sehrgee^ für Ihre Mail danke ich Ihnen. Beim Internethandel ist die Kontrollbehörde am Ort der erstmaligen Entdeckung zuständig. Die zuständigen Behörden für die Kontrollen nach der Preisangabenverordnung sind bei den Kreis- und Kommunalverwaltungen und dort meist bei den Gewerbe- und Ordnungsämtern angesiedelt. Somit sollten Sie sich an Ihre Kreis- bzw. Kommunalbehörde wenden. Weil ich Ihren Wohnsitz nicht kenne, kann ich Ihnen hierzu keine näheren Angaben machen. Für Ihre Bemühungen wünsche ich Ihnen viel Erfolg. Mit freundlichen Grüßen Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg Abteilung Verbraucherschutz Wenning-von-Tresckow-Str. 2-13
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Martini, Kerstin (HMWEVW) Von:                          Martini, Kerstin (HMWEVW) Gesendet:                     Dienstag, 17. März 2020 10:03 An:                                               idjev.brandenburg.de Cc:                                                1WEVW); ^^^^^^^•(HMWEVWi Betreff:                       :ingaüe Anlagen:                      WG: Preisangabenveroranung inf?TR3T^eschwerde bzgl. Preisangabe; Re: Beschwerde bzgl. Preisangabe Sehr geehr| wie soeben telefonisch besprochen übersende ich Ihnen die Eingabe nebst meiner Antwortmails an die Obengenannte. Danach hat s i ch^HBBBBU^^^^BBP nochmals an mich gewandt und mir Ihre Antwortmail mitgeteilt (vgl. Anlage 3). M.E. gilt für die örtliche Zuständigkeit, auch bezüglich des Internethandels, § 37 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Danach ist gern. 37 Abs. l Nr. l OWiG die Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist. Hierzu ist im Kommentar zum OwiG (Rebmann/Roth/Herrmann) in Randziffer 2a zu § 37 OWiG ausgeführt, "dass nur die dienstliche (d.h. behö^dliche), nicht auch die private (Privatperson) Kenntnis von einer Ordnungswidrigkeit erheblich ist. Folglich ist keine Zuständigkeit des Entdeckungsortes gegeben, wenn eine Privatperson die Ordnungswidrigkeit entdeckt und anzeigt". Ich wäre Ihnen dankbar wenn wir uns in dieser Angelegenheit abstimmen könnten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Kerstin Martini Referat Landeskartellbehörde, Wettbewerbsrecht Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Kaiser-Friedrich-Ring 75 65185 Wiesbaden Tel.: +49 (611) 815 2069 Fax: +49 (611) 32717 2069 E-Mai l: kerst in.märtini@wirtschaft.hessen.de https://Wirtschaft.hessen.de https://www.grosser-frankfurter-bogen . de
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Martini, Kerstin (HMWEVW) Von:                                                                       enburg.de> Gesendet:                      "Dienstag, 17. März" An:                             Martini, Kerstin (HMWEVW) Betreff:                        AW: Eingabe                          (BEHANDELT: Sehr geehrte Frau Martini, gemäß § 37 Abs. l S. l OWiG ist die Verwalfcungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Ordnungswidrigkeit entdeckt wurde. Entdeckung bedeutet, dass sich für die Verwaltungsbehörde der Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit ergibt (BeckOK OWiG/Inhofer OWiG § 37 Rn. 3).. Dieser Anfangs verdacht ergibt sich aus der Anzeige de<|^B^^^^^^^^^^B^B? • Somit liegt die örtliche Zuständigkeit für den vorliegenden Fall in Hessen. Diese Rechtsauffassung wird gleichermaßen von der Senatsyerwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Berlin/ in Person von ^^Ul^^^^^^l' vertreten. Jarüber hinaus verweist auch die erste Alternative von § 37 Abs. l Nr. l OWiG auf Hessen. Danach ist die Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Der Begehungsort liegt gem. § 7 Absatz l Var. 3 OWiG dort, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eintritt (BeckOK OWiG/Valerius OWiG § 7 Rn. 8). Hier handelt es sich um einen Verstoß gegen § l PAngV. Dabei handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Entscheidend für die Kaufents ehe i düng der Verbraucherin / des Verbrauchers ist die Angabe beziehungsweise die Bekanntgäbe des Preises gegenüber dem Verbraucher, mi.thin ein Erfolg. Der zum Tatbestand gehörende Erfolg ist hier bei ^eingetreten. Die Ordnungswidrigkeit ist dort begangen. Ich bitte Sie daher, den Vorgang weiter zu bearbeiten. Mit freundlichen Grüßen Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg Abteilung Verbraucher schütz Henning-von-Tresckow-Str. 2 -     13 14467 Potsdam •Ursprüngliche Nachricht Von: Kerstin.Martini@wirtschaft.hessen . de <Kerstin.Martini@wirtschaft.hessen.de> Gesendet: Dienstag, 17. März 2020 10:03 An:                                                       randenburg.de > Cc: ^^^^^^^^^^^^^(Lrfc~schaft. hessen. de' •tschaft.hessen.de 1
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Gericht:                      OLG Rostock 2. Zivilsenat Entscheidungsdatum:           20.07.2009 Rechtskraft:                  ja Aktenzeichen:                 2 W 41/09 ECLI:                         ECLI:DE:OLGROST:2009:0720.2W41.09.0A Dokumenttyp:                  Beschluss . Quelle:                       Ijuns Normen:                       § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs l UWG, § 8 Abs 4 UWG, § 12 Abs l UWG, § 14 Abs 2 S l UWG, § 126b BGB, § 355 Abs 2 BGB ... weniger Zitiervorschlag:              OLG Rostock, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 2 W 41/09 -, juns idl Dokumentreiter • Kurztext • Langtext Dokumenttext Hinweis: Treffer im Bereich der Schlagworte: Werbung, Zustand! gkeit, örtliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit im Rahmen unlauteren Wettbewerbs: Begehungsort bei Warenangeboten im Internet Leitsatz l. Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung ist (auch) jeder Ort, an dem die verbreitete Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Auf den Standort des Mediums (z.B. des Internet-Servers) kommt es nicht an.(Rn.l2) 2. Wird ein Warenangebot über das Internet verbreitet, so wird dadurch eine örtliche Zuständigkeit am Ort der Kenntniserlangung begründet, wenn sich dieses Angebot dort auf potentielle Kunden auswirken kann. Beim Angebot von Waren im Internet trifft das in der Regel zu, anders als etwa bei rein örtlichen, im Internet beworbenen Dienstleistungen. (Rn. 14)
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Martini, Kerstin (HMWEVW) Von:                             Martini, Kerstin (HMWEVW) Gesendet:                        Freitag, 20. März 2020 14:15 An: Betreff:                         AW; Beschwerde bzgl. Preisangabe III 1-1 - 075-b-02tt015 Sehr geehrt nach Abstimmung mit                               vom Verbraucherschutzministerium Brandenburg teile ic]   Ihnen nunmehr im Rahmen meiner Zuständigkeit abschließend Folgendes mit: In Hessen liegt die sachliche Zuständigkeit für Kontrollen nach der Preisangabenverordnung bei den Kommunal- bzw. Gemeindeverwaltungen. Örtlich zuständig ist auch die Behörde in deren Bezirk der tatbestandsmäßige Erfolg (= Bildschirmstandort) eintritt. Eine rechtliche Bewertung, ob es sich bei der von Ihnen vorgetragenen Angelegenheit um einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung handelt, kann von hier aus mangels entsprechender Zusfcändigkeit nicht vorgenommen werden. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit den Fall der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (Landgrafenstraße 24 B, 61348 Bad Homburg vor der Höhe, E-Mai l: mail@wettbewerbszentrale.de) vorzutragen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Kerstin Martini Referat Landeskartellbehörde, Wettbewerbsrecht Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Kaiser-Friedrich-Ring 75 65185 Wiesbaden Tel.: +49 (611) 815 2069 Fax: +49 (611) 32717 2069 E-Mai l: kerstin.martini@wirtschaft.hessen.de https://Wirtschaft.hessen . de https:.//www.grosser-frankfurter-bogen.de •Ursprünq-liche Nachricht' Von:                                                          gmail.com> Gesendet: Dienstag, 10. März 2020 15:10 An: Martini, Kerstin (HMWEVW) <Kerstin.Martini@wirtschaft.hessen.de> Cc: •M^—IUIIii—^^^BÄHMWEVW) —ii—^^^B|^^^^^B?irtscha£t.hessen.de> Betr~eTf; Re: Beschwerde bzgl. Preisangaoe 1
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