Anwendung des § 5 Preisangabenverordnung bezüglich der UPG-Richtlinie

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Korrespondenz mit dem Ordnungsamt der Stadt Bad Nauheim in Sachen Preisangabenverordnung / Grundpreisauszeichnung

/ 32
PDF herunterladen
Martini, Kerstin (HMWEVW) Von: Gesendet:                                                 Dienstag, 20, November 2018 16:38 An:                                                                         »(HMWEVL) Betreff:                                                  WG: Preisangabenverordnung Anlagen:                                                  SKM_C284e181010ni60.pdf;BGH_l_ZR_29-15_KORE307642017.pdf Sehr geehrter die Anfrage<Bhti^iit^lllNMNNI—i—bersende ich mit Bitte um Mitteilung, ob durch das angesprochene Urteil des BGH (siehe Anlage) in Verbindung mit der EU-Richtlinie 98/6/EG tatsächlich Teile der Preisangabenverordnung außer Kraft sind. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Jezernat' HESSEN                                   Gütesiegel' ^ J FainIlterifretji-KJIktw Arbeitgeber Land Hessen Regierungspräsidium Darmstadt Hilperstr. 31 64295 Darmstadt Tel.: +49 (6151)t—^ Fax:+49 (611) 327—# E-Mail: !|fii——r@rpda.hessen.de Internet: www.rp-darmstadt.hessen.de Bitte nutzen Sie die Vorteile der elektronischen Kommunikation: Das geht schneller, spart Papier und schont die Umwelt! L.iese E-Mail sowie alle mit ihr übertragenen Dateien sind vertraulichen Inhalts und ausschließlich für den Gebrauch durch die Person oder die Organisation bestimmt, an welche sie adressiert wurden. Sofern Sie nicht die benannte Empfängerin bzw. der benannte Empfänger sind, sollten Sie diese E-IVlail weder verteilen, noch weiterleiten oder kopieren. Achtung! Unser Dezernat ist umgezogen in die Hilpertstraße 31. Den Wegweiser dahin finden Sie hier! Von: GeseQdet: Montag, 12. November 2018 11:22 Air—^^—BRPDA) <|                                                                  fa.hessen.de> @kreis-bergstrasse.de> Betreff: Preisangabenverordnung Sehr geehrte anbei das Schreiben, das die •^^^•fc erhalten hat. Danach seien bestimmte Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht mehr anwendbar. Gibt es einen diesbezüglichen Erlass oder ähnliches?
1

^- Ö ~, Rid. 2018                       i, den 03. Oktober 2018 Aushängung Preisverzeichql 3^ Ihr Schreiben Sehr geehrte{ nach unserer Recherche widerspricht die von Ihnen zitierte Preisangabenverordnung europäischem Recht. Am 12. Juni 2013 endete für den deutschen Gesetzgeber die Übergangsfrist aus Art. 3 Abs 5 der „Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken" 2005/29/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2005. Seitdem dürfen nationale Vorschriften, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und auf einer anderen EU-Richtlinie beruhen, nicht mehr angewendet werden, wenn sie über den in der Richtlinie vorgegebenen Mindeststandards hinausgehen oder dahinter zurückbleiben. Hiervon sind zahlreiche Bestimmungen der PAngV betroffen, die strenger sind als die UGP-Richtlinie, u. a. auch der von Ihnen zitierte § 5 zur Aufstellung von Preisverzeichnissen bei Dienstleistungsbetrieben. Ich bitte Sie daher, den Sachverhalt nochmals zu prüfen und mir Ihre Stellungnahme mitzuteilen. Des Weiteren darf ich Sie darum bitten, mir die oder den Hinweisgeber/in zu benennen. Mit freundlichen Grüßen ./ -, //.
2

Mit freundlichen Grüßen i[B auftrag Telefon: +49 (Q Fax: +4^(0) E-MaiK Homepag Interessante Informationen aus den Bereichen Wirtschaft, Kultur und Freizeit sowie Informationen aus unserer Region finden Sie unter www.wirtschaftsreaion-berastrasse.de.
3

Ende der Preisauszeichnungspflicht im Einzelhandel Am 24. März 2017 fällte das BGH ein weiteicheudes Urteil. Die Richter bezogen sich in ihrer Begründung auf geltendes EU Recht und erklärten die bis dato bestehende Preisauszeichnungspflicht für in Schaufenstern präsentierte Waren als nichtig. Anlass war die Klage der Wettbewerbszentrale, die einen Hörgerätcakustiker zur juristischen Verantwortung gezogen hatte, weil er die in seinem Schaufenster ausgestellten Hörgeräte nicht mit deutlich sichtbaren Preisen gekennzeichnet hatte. Ende der Preisauszeichnungspflicht im Schaufenster vom BGH besiegelt Seit vielen Jahren mussten alle im Einzelhandel ausgestellte Waren nach der geltenden Preisauszeichmmgsverordmmg mit einer gut lesbaren Preisauszeichnung versehen werden. Das Wettbewerbsrecht verpflichtete die Händler, ihre Preise nach gesetzlich festgelegten Statuten zu kommunizieren. Jeder, der gewerbsmäßig Waren oder Dienstleistungen an Endverbraucher zum Kauf offeriert oder mit der Angabe von Preisen für seine Produkte wirbt, unterliegt der Preisauszeichnungspflicht. Diese besagt, dass der Preis iftklusive der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer und aller möglicherweise anfallenden zusätzlichen Kosten angegeben werden muss.
4

Gericht:                         BGH l. Zivilsenat Entscheidungsname:               Hörgerätea usstell ung Entscheidungsdatum:              10.11.2016 Rechtskraft:                     ja Aktenzeichen:                    l ZR 29/15 ECLI:                            ECU;DE:BGH:2016:101116UIZR29.15.0 Dokumenttyp:                     Urteil Quelle: juns ^sr Normen:                          § l Abs IS l Alt l PAngV, § 4 Abs l PAngV, § 5a Abs 2 UWG, Art 3 Abs 4 EGRL 29/2005, Art 7 Abs l EGRL 29/2005 ... mehr Zitiervorschlag:                 BGH, Urteil vom 10. November 2016 - l ZR 29/15 -, juris Wettbewerbsverstoß: Preisangabenrichtlinie als alleinige uni- onsrechtliche Grundlage der Preisangabepflicht; Werbung oh- ne Preisangabe für das beworbene Produkt; Preisauszeichnungs- Pflicht bei Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Wa- re; Anwendbarkeit der UGP-Richtlinie - Hörgeräteausstellung Leitsatz Hörgeräteausstellung l. Die Bestimmung des § l Abs. l Satz l Fall l PAngV hat ihre (alleinige) unionsrechtliche Grundlage in der Richtlinie 98/6/EG.(Rn.ll) 2. Eine Werbung, in der kein Preis für das beworbene Produkt angegeben ist, kann nicht als Angebot im Sinne der Richtlinie 98/6/EG und - entsprechend - im Sinne von § l Abs.l Satz l PAngV angesehen werden.(Rn.12) 3. Die Vorschrift des § 4 Abs. l PAngV erfasst nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe.(Rn.l4) 4. Die der Umsetzung des Art. 7 Abs. l der Richtlinie 2005/29/EG dienende Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG ist hinsichtlich des in der Richtlinie 98/6/EG geregelten Aspekts ei- nes in einer Werbung angegebenen oder anzugebenden Verkaufspreises einer Ware nicht anwendbar.(Rn.l5) Fundstellen NSW PAngV § l (BGH-intern) NSW PAngV § 4 (BGH-intern) NSW UWG § 5a (BGH-intern) NSW Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der ihnen angebotenen Er- Zeugnisse (BGH-intern) NSW Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Art. 3 (BGH-intern) NSW Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Art. 7 (BGH-intern)
5

BB 2017, 211-212 (Leitsatz und Gründe) WRP 2017, 296-298 (Leitsatz und Gründe) GRUR 2017, 286-288 (Leitsatz und Gründe) Magazindienst 2017, 262-266 (Leitsatz und Gründe) MDR 2017, 412-413 (Leitsatz und Gründe) Schaden-Praxis 2017, 568-569 (red. Leitsatz und Gründe) GewArch 2017,166-167 (Leitsatz und Gründe) NJW-RR2017, 615-617 (Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang vorgehend OLG Düsseldorf 2. Zivilsenat, 29. Januar 2015,1-2 U 29/14, ..., Urteil vorgehend LG Düsseldorf 12. Zivilkammer, 12. Februar 2014,12 0 630/12 U. Diese Entscheidung wird zitiert Literaturnachweise Heiko Richter, GRURPrax 2017, 83 (Entscheidungsbesprechung) Martin Wintermeier, IPRB 2017, 53-54 (Anmerkung) Tenor Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte betreibt bundesweit Hörgeräteakustiker-Geschäfte. Im Jahr 2012 präsen- tierte sie im Schaufenster ihrer Niederlassung in Düsseldorf auf zwei Säulen Hörgerä- te zum Tragen im Ohr (IdO-Geräte) und zum Tragen hinter dem Ohr (HdO-Geräte) oh- ne Preisauszeichnung. Neben den Hörgeräten befanden sich auf der anderen Hälfte der Säulenoberfläche erläuternde Hinweise zu IdO-Geräten und HdO-Geräten. Neben den Präsentationssäulen wurden weitere Waren zum Kauf angeboten, darunter Hörgeräte mit Preisauszeichnungen sowie andere Produkte. Die zwei Säulen mit den Hörgeräten waren folgendermaßen gestaltet:
6

6) HiNrtn'OtHmaHa. HÖMBBAtt ', thi ft»» dl / ^:j^***«**'>l?"(^ft'*,'il'i Sch»U)ndon< und dank mal t, ^:,:"-*"?8»%^ \ Kortcnioa8Ct*tui htertxill HÖRAKU Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V„ hat die Beklag- te deswegen auf Unterlassung und Erstattung pauschaler Abmahnkosten in Anspruch genommen. Die Klage ist sowohl in erster Instanz (LG Düsseldorf, GewArch 2014, 320) als auch vor dem Berufungsgericht ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2015, 299 = WRP 2015, 467).
7

4 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte bean- tragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe 5 l. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Präsentation im Schaufens- ter der Beklagten verstoße nicht gegen § l Abs. l Satz l PAngV, weil es sich bei ihr nicht um ein Angebot im Sinne von Fall l dieser Vorschrift, sondern um eine ohne die Anga- be von Preisen zulässige Werbung im Sinne des Falls 2 dieser Bestimmung handele. Ein Verstoß gegen die Preisauszeichnungspflicht gemäß § 4 Abs. l PAngV scheide schon des- halb aus, weil diese Vorschrift seit dem 13. Juni 2013 nicht mehr anwendbar sei. Außer- dem setzte auch diese Vorschrift das Vorliegen eines Angebots voraus. 6 II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das Unterlassungsbegehren der Klägerin we- der unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes der Beklagten gegen die Verpflichtung zur Preisangabe bei Angeboten gemäß §§ 8, 3, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit § l Abs. l Satz l Fall l PAngV (dazu unter II l) noch wegen eines von der Beklag- ten begangenen Verstoßes gegen die Preisauszeichnungspflicht gemäß §§ 8, 3, 3a (§ 4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit § 4 Abs. l PAngV begründet ist (dazu unter II 2). Das Unterlassungsbegehren der Klägerin erweist sich ferner nicht als aus §§ 8, 3, 5a Abs. 2 UWG gerechtfertigt (dazu unter II 3). Damit besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. l Satz 2 UWG. 7 l. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass ein Unterlassungs- ansprach nach §§ 8, 3, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit § l Abs. l Satz l Fall l PAngV nicht besteht, weil die Beklagte mit ihrer beanstandeten Präsentation von Hörgeräten im Schaufenster nicht gegen die in dieser Vorschrift der Preisangabenverord- nung vorgesehene Pflicht verstoßen hat. 8 a) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungs- gefahr gestützt hat, wäre ihre Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornähme rechtswidrig gewesen wäre als auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig wä- re (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. April 2016 -1 ZR 81/15, GRUR 2016,1200 Rn. 11 = WRP 2016, 1359 - Repair.Kapseln; Urteil vom 21. April 2016 -1 ZR 151/15, GRUR 2016,1193 Rn. 13 = WRP 2016,1354 - Ansprechpartner; Urteil vom 28. April 2016 - l ZR 23/15, GRUR 2016,1073 Rn. 16 = WRP 2016,1228 - Geo-Targeting, jeweils mwN). 9 In der Zeit zwischen der beanstandeten Werbung der Beklagten im Jahr 2012 und der vorliegenden Entscheidung ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wir- kung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus aber nicht. Der seit dem 10. Dezem- ber 2015 geltende § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthaltenen Regelung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands (vgl. BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 11 - Repair-Kapseln, mwN). Ebensowenig folgt daraus eine für die Beurteilung
8

des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage, dass in § l Abs. l Satz l PAngV durch Art. 7 Nr. l Buchst. a des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechtericht- linie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBI. l, S. 3642, 3661) mit Wirkung vom 13. Juni 2014 das Wort "End- preise" durch das Wort "Gesamtpreise" und durch Art. 11 Nr. l Buchst, a des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBI. l, S. 396, 414) mit Wirkung vom 21. März 2016 das Wort "Letztverbraucher" durch die Wendung "Verbraucher gemäß § 13 des Bürgerli- chen Gesetzbuchs" ersetzt worden sind. 10 b)Nach § l Abs. l Satz l Fall l PAngV hat derjenige, der Verbrauchern gem. § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren anbietet, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Soweit die Vorschrift die Un- ternehmer zur Angabe der Endpreise einschließlich der Umsatzsteuer beim Warenhan- del verpflichtet, hat sie ihre Grundlage in Art. l und 2 Buchst, a, Art. 3 und 4 Abs. l der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse. Nach diesen Bestimmungen des Unionsrechts ist bei Erzeug- nissen, die Händler Verbrauchern anbieten, der Endpreis für eine Produkteinheit unmiss- verständlich, klar erkennbar und gut lesbar als Verkaufspreis anzugeben, der die Um- satzsteuer einschließt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - t ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 18 = WRP 2011, 55 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer). 11 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat inzwischen entschieden, dass Gegenstand der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse nicht allein der Schutz der Verbraucher bei der Preis- angäbe von Waren unter Bezugnahme auf unterschiedliche Maßeinheiten ist (EuGH, Ur- teil vom 7. Juli 2016 - C-476/14, GRUR 2016, 945 Rn. 30 bis 35 = WRP 2016,1096 - Ci- troen/ZLW). Die Richtlinie 98/6/EG regelt deshalb im Zusammenhang mit der Angabe des Verkaufspreises von Erzeugnissen in Verkaufsangeboten besondere Aspekte im Sin- ne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG und geht damit den entsprechenden Vor- Schriften in der Richtlinie 2005/29/EG vor (EuGH, GRUR 2016, 945 Rn. 42 bis 45 - Citro- en/ZLW). Die Bestimmung des § l Abs. l Satz l Fall l PAngV hat danach ihre (alleinige) unionsrechtliche Grundlage in der Richtlinie 98/6/EG. 12 c) Der in der Richtlinie 98/6/EG verwendete Begriff des Anbietens ist dort nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann ein normal in- formierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher ei- ne Werbung, in der ein Gewerbetreibender die Besonderheiten des beworbenen Erzeug- nisses und einen Preis, der aus der Sicht des Verbrauchers dem Verkaufspreis dieses Er- Zeugnisses gleichkommt, sowie ein Datum genannt hat, bis zu dem das "Angebot" gül- tig bleibt, als Angebot des Gewerbetreibenden auffassen, das Erzeugnis zu dem in die- ser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen (EuGH, GRUR 2016, 945 Rn. 30 - Ci- troen/ZLW). Die genannten Voraussetzungen müssen dabei kumulativ erfüllt sein (EuGH, GRUR 2016, 945 Rn. 32 - Citroen/ZLW). Deshalb kann eine Werbung, in der - wie im Streitfall - kein Preis für das beworbene Produkt angegeben ist, nicht als Angebot im Sin-
9

ne der Richtlinie 98/6/EG und - entsprechend - im Sinne von § l Abs. l Satz l PAngV an- gesehen werden. 13 2. Das Berufungsgericht hat weiterhin mit Recht angenommen, dass die Beklagte die von ihr im Schaufenster ausgestellten Hörgeräte nicht gemäß § 4 Abs. l PAngV durch Preisschilder oder Beschriftung auszeichnen musste. 14 Das Berufungsgericht ist mit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Ansicht (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 4 PAngV Rn. l; Wenglorz in Fezer/Bü- scher/Obergfell, UWG, 3. Auf!., S 14 Rn. 191; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl-, Einf PAngV Rn. 20 und § 4 PAngV Rn. 3;Weidert/Völker in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 4 PAngV Rn. l) zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 4 Abs. l PAngV ein bereits vorliegendes Angebot im Sinne von § l Abs. l Satz l Fall l PAngV vor- aussetzt. Die Vorschrift des § 4 Abs. l PAngV regelt danach allein die Art und Weise, in der die Preisangabe bei sichtbar ausgestellten oder vom Verbraucher unmittelbar zu ent- nehmenden Waren zu erfolgen hat. Die Bestimmung erfasst nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe und geht deshalb nicht über das Schutzniveau der Richtlinie 98/6/EG hinaus (aA Mehler in Büscher/Dittmer/Schi- wy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3, Aufl., § 4 PAngV Rn. l; v. Oelffen, § 5a UWG - Irreführung durch Unterlassen - ein neuer Tatbestand im UWG, 2012, 5. 264; Kolb, Die Ubergangsregelung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, 2015, S. 83 f. mwN). 15 3. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist entgegen der von der Revision in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht auch nicht unter dem Gesichts- punkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information aus §§ 8, 3, 5a Abs. 2 UWG be- gründet. Die zuletzt genannte Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 7 Abs. l der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - l ZR 17/13, GRUR 2014, 584 Rn. 8 f. = WRP 2014, 686 -Typenbezeichnung). Die Richtlinie 98/6/EG regelt jedoch besondere Aspekte im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG der gegebenen- falls als unlauter einzustufenden Geschäftspraktiken in den Beziehungen zwischen Ge- werbetreibenden und Verbrauchern wie insbesondere solche, die mit der Angabe des Verkaufspreises von Erzeugnissen in Warenangeboten und in der Werbung im Zusam- menhang stehen. Damit kann die Richtlinie 2005/29/EG hinsichtlich des in der Richtlinie 98/6/EG geregelten Aspekts eines in einer Werbung angegebenen oder anzugebenden Verkaufspreises nicht zur Anwendung kommen (EuGH, GRUR 2016, 945 Rn. 44 f. - Citro- en/ZLW). 16 III. Da unter Berücksichtigung des mittlerweile vorliegenden Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Citroen/ZLW (GRUR 2016, 945) keine vernünfti- gen Zweifel an der Auslegung des im Streitfall anwendbaren Unionsrechts bestehen, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union ge- maß Art. 267 AEUV nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.LF.I.T.; Urteil vom l. Oktober 2015 - C- 452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).
10

Zur nächsten Seite