Ausnahme von der Pflicht zur Grundpreisangabe

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Korrespondenz mit dem Ordnungsamt der Stadt Bad Nauheim in Sachen Preisangabenverordnung / Grundpreisauszeichnung

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Martini, Kerstin (HMWEVW) Von:                                                     (Wirtschaft, Arbeit und Haefen) /ah.bremen.de> Gesendet:                                  Mittwoch, 6. Februar 2019 14:42 An:                                                         •stmwi.bayern.de;^                  senweb.berlin.de; >senweb.berlin.de;l                       »wm.bwl.de; (©mdjev.brandenburg.de;^ 1»(H MWEVW);^^——'(HT i@wm.mv-regierung.de|              •wm.mv- »ml.niedersachsen.de; f@ml.niedersachsen.de;<^^^^1gmkulnv.nrw.de; )mkTi1nv.nrw.de;——@)mkulnv.nrw.d( )mwkel.rlp.de^^^^^B^@wirtschaft.saarland.de; f@bmwi.bund.de Betreff:                                   Anfrage zum Anwendungsbereich des § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, jegenwärtig befasse ich mit der Ausnahme von der Pflicht zur Angabe eines Grundpreises gem. § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV. Hintergrund ist folgender Sachverhalt: Auf einem Wochenmarkt in^^^B>uvurde festgestellt, dass an Marktständen Obst in Schalen verkauft wird, wobei in zahlreichen Fällen nur der Schalenpreis angegeben war, nicht aber die jeweilige Füllmenge der Schalen (z. B. Schale zu 500 gr.). Ebenso fehlte die Angabe eines Grundpreises. Auf Grund der fehlenden Angabe der Verkaufseinheit liegen hier offensichtlich Ordnungswidrigkeiten gem. § l Abs. l i. V. m. § 10 Abs. l Nr. 2 PAngV vor. Hinsichtlich der Pflicht zur Angabe eines Grundpreises ergibt sich in diesem Zusammenhang folgende Problematik: Für Obst, welches nach Gewicht verkauft und in Anwesenheit des Kunden abgewogen wird, ist gemäß § 2 Abs. 2 AngV stets ein Grundpreises anzugeben. Anders verhält es sich im hier vorliegenden Fall, in dem Obst in vorabgefüllten Schalen (z. B. Schale zu 500 gr.) angeboten wird. Hier fordert § 2 Abs. l PAngV für Waren, die als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht angeboten werden, grundsätzlich die Angabe eines Grundpreises. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings verschiedene Ausnahmen. Im vorliegenden Fall ist insbesondere § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV einschlägig. Danach sind Waren, die von kleinen Direktvermarktern angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, von der Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. l PangV befreit, es sei denn,dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird. Nach den hier vorliegenden Erfahrungen beziehen etwa 2/3 der Marktstandbetreiber ihre Waren aus dem Großhandel, 1/3 sind hingegen Selbsterzeuger. Die Warenausgabe erfolgt an den Obstständen überwiegend im Wege der Bedienung. Da die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV an individuelle Tatbestandsmerkmale des Marktstandbetreibers anknüpft, kann dies bei wortgetreuer Auslegung der Vorschrift zu dem Ergebnis führen, dass verschiedene Marktstandbetreiber auf demselben Wochenmarkt für ein identisches Warenaagebot teils zur
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Grundpreisangabe verpflichtet sind (Warenbezug aus Großhandel), teils unter die Ausnahme des § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV fallen (Selbsterzeuger). Allerdings stellt sich die Frage, ob eine solche Differenzierung dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht. Meines Erachtens wäre im Sinne der Verbraucherinformation von allen Marktstandbetreibern gleichermaßen die Angabe eines Grundpreises zu fordern, auch von Selbsterzeugern für in Schalen angebotenes Obst. Argumentieren ließe sich dies in der Weise, dass ein Direktvermarkter zumindest dann nicht mehr als „klein" im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn er einen Verkaufsstand auf einem Wochenmarkt betreibt. Um eine bundeseinheitliche Anwendung der PAngV zu gewährleisten, wäre ich für Ihre Einschätzung dankbar, wie hier verfahren werden sollte. In diesem Zusammenhang möchte ich noch auf die Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschlang an die Europäische Kommission vom 10.10.2016 hinweisen, in welcher sich die Bundesregierung für eine Streichung der Ausnahmeregelung gem. § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV ausgesprochen hat. Mit freundlichen Grüßen Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Referat 02: Beteiligungsmanagement, Rechtsangelegenheiten Abschnitt: Preisrecht, Preisbildung und Preisüberwachung Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen Tel.: +49 (0)421 / 361-10019; Fax: +49 (0)421 / 496-10019 E-Mail: a^^^^^—ah.bremen.de Internet: www.wirtschaft.bremen.de
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Martini, Kerstin (HMWEVW) Von:                                                                                 ^(WM)                     i@wm.bwl.de> Gesendet:                                               Dienstag, 12, Februar 2019 10:50 An:                                                                       (Wirtschaft, Arbeit und Haefen); )stmwi.bayern.de;^B|^BBIt@senweb.berlin.de; )senweb.beriin.de;tB|^^^^BB^@mdjev.brandenburg.de; |(HMWEVW);< (HMWEVWX^^^^^Bi (HMWEVW); —|^M^I;i'-'.'m.mv- regierung_de;^^^^B^wm.mv-regierung.de; »ml.niedersachsen.de; )ml.niedersachsen.de;^^^^^@mkui.nv.nrw.de; imkulnv.nrw.de; II^^^^^BE&mkulnv.nrw.de; |@mwkel.rlp.de;^BI^NB@wirtschaft.saarland.de; k@bmwi.bund.de Betreff:                                                AW: Anfrage zum Anwendungsbereich des § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV Sehr geehrt iiier meine Einschätzung: Für die PAngV-Vollzugsbehörde spielt es als Teil der Exekutiven keine Rolle, ob sie diese Ausnahmeregelung sinnvoll findet oder nicht. Solange es den § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV gibt, muss er von der Vollzugsbehörde auch beachtet werden. Allerdings geht aus dem Besprechungsergebnis des TOP 9 der 42. Sitzung des Bund-Länder-Ausschusses "Preisangaben" hervor, dass sowohl nach ihrem Sinn und Zweck als auch nach ihrem Wortlaut die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV nur auf die Preisauszeichnung im Geschäftslokal des kleinen Einzelhändlers/Direktvermarkters Anwendung findet. Wenn demnach kleine Direktvermarkter ihre Obstkörbchen auf dem Wochenmarkt oder im Internet anbieten, müssen sie dort wie alle übrigen Anbieter neben dem Gesamtpreis gem. § 2 Abs. l PAngV auch den Grundpreis angeben. Mit freundlichen Grüßen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg Schlossplatz 4 (Neues Schloss) 70173 Stuttgart Telefon:+49 (0)711123-2105 E-Mail:^^^^^^^^^M@_wm.bwl.de Internet: www.wm.baden-wuerttemberg.de Informationen zum Datenschutz, insbesondere die Informationen gem. Art. 13,14 DSGVO, finden Sie unter https://wm.baden- wuerttemberK.de/ds-info. +++ Bitte prüfen Sie der Umwelt zuliebe, ob der Ausdruck dieser E-Mail erforderlich ist +++ Von:——^Wirtschaft, Arbeit und Haefen)                                                  |@wah.bremen.de> Gesendet: Mittwoch, 6. Februar 2019 14:42 An: ^^^^^^Nl@>stmwi.bayern.de;(                                         |@senweb.berlin.def|—|@senweb.berlin.de; 1
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Martini, Kerstin (HMWEVW) Von:                                                              KMWAEV)                 wirtschaft.saarland.de> Gesendet:                                       Mittwoch, 13. Februar 2019 11:32 An:                                                         ^Wirtschaft, Arbeit und Haefen)'; >stmwi.bayern.de;                      ».berlin.de; t@senweb.berlin.de<                     '@wm.bwl.de; •mdjev.l i (HMWEVW)^-^^B (HMWEVW),< (HMWEVW);1BBBIBBBB^@wm-mv-re9ierurl9-de;                        |@wm.mv- regierung.de;^^^^^^B^)ml.niedersachsen.de; )ml.niedersachsen.de;^—^a)mkuln.v.nrw.de; l:@mkulnv,nrw.de;<^^^^^B@imkulnv.nrw.de; »mwkel.rlp.de; NI—^B@bmwi.bund.de Cc:                                                            , (MWAEV); ——KMWAEV; Betreff:                                       AW: Anfrage zum Anwendungsbereich des § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV Sehr geehrt jie Ausnahmevorschrift von § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV betrifft nicht nur kleine Direktvermarkter sondern auch kleine Einzelhandelsgeschäfte. Man könnte u. E. Marktbetreiber, die keine Selbsterzeugersind, mit kleinen Einzelhandelsgeschäften vergleichen, falls die folgenden Kriterien hier zutreffen: kleine Verkaufsfläche, Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung und das Warensortiment wird nicht im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen. Diese Kriterien sind jedoch auslegungsbedürftig und müssen kumulativ vorliegen (vergleiche dazu die Sitzungen des BLA vom 30.11.2000 und 13.6.2002). Laut Kommentar Stefan Völker „Preisangabenrecht" handelt es sich um ein Vertriebssystem, wenn von einem Unternehmen mehrere Filialen bzw. Betriebsstätten betrieben werden oder entsprechend viele Franchiseverträge existieren. Dies trifft beim Warenbezug eines Marktbetreibers über den Großhandel u. E. nicht zu, da er nicht als Filiale von einem „Haupterzeuger/lieferant" beliefert wird (wie z. B. Bäckereifilialen), sondern eigenständig bei verschiedenen Großhändlern (auf dem Großmarkt) einkauft. Die vorgenannten Kriterien sind bei den entsprechenden Marktbetreibern, die Obst in vorabgefüllten Schalen anbieten, zu prüfen, um zu entscheiden, ob eine Grundpreisangabe notwendig ist oder nicht. Davon unabhängig ist zu überlegen, ob diese Ausnahmevorschrift noch Sinn macht. Ich stimme Ihnen zu, dass es für die Verbraucher von Vorteil wäre, wenn auch Marktbetreiber und kleine Einzelhandelsgeschäfte zur Grundpreisangabe verpflichtet wären, da dies heutzutage keine „übermäßige Belastung" mehr darstellt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Wirtschafts- und Standortpolitik, EU Struktur-/Regionalpolitik, Gewerbeflächen, Preisrecht ^. SAARLAND • Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Franz-Josef-Röder-Straße 17 • 66119 Saarbrücken T@L_:^±4S.(P)681 501-1686 • Fax: +49(0)681 501-4293 iwirtschaft.saarland.de • www.wirtschaft.saarland.de Funktionsadresse: referat.el(a)wirtschaft.saarland.de Ministerium Pur Wirtschaft, Arbeit, Energie un d Verkehr                     SAARLAND von:^l——^Wirtschaft, Arbeit und Haefen) [mailto:1                           »@wah,bremen.de] Gesendet: Mittwoch, 6. Februar 2019 14:42 1
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Martini, Kerstin (HMWEVW) Von:                                                      |@mulnv.nrw.de> Gesendet:                       Montag, 18, Februar 2019 13:10 An:                                          (Wirtschaft, Arbeit und Haefen); )stmwi.bayern.de;l              @senweb.berlin.de; |@senweb.berlin.de; i@mdjev.brandenburg.de; (HMWEVW); ——»(HMWEVW), i (HMWEVW);m^^^^^BI@wm-mv-regierung.de;                              mv- regierung.de;^B^^B^@ml-nieclersac^se'n-cle; l@ml.niedersachsen.de;' )mwkel.rlp.de;^|Btl@wirtschaft.saarland.de; l@bmwi.bund.de Betreff:                        AW: Anfrage zum Anwendungsbereich des § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV Sehr geehrt der Stellungnahme ^(^1^1^^——B—^ aus Saarland können wir uns mit der Maßgabe anschließen, dass wir die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV ,iach wie vor für sinnvoll erachten, da diese nach unserer Einschätzung immer noch eine wesentliche Erleichterung für kleine Direktvermarkter und kleine Einzelhandelsgeschäfte bedeutet. Mit freundlichen Grüßen Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW Referat VI-4 (Wirtschaftlicher Verbraucherschutz, Verbraucherzentrale NRW) Tel.: ++49 (0)2,11 Fax: +.+49 .(0)211 E-Mail: —^^^^^^^amulnv. nrw .de Internet: www.umwelt.nrw.de •Ursprüngliche Nachricht Von: t^mi^m^^ (Wirtschaft, Arbeit und Haefen) [mailtb: 1B^^^^^^B@wah. bremen. de ] tesendet: Mittwoch, 6. Februar 2019 14:42 Anj <————jywi • bayern. de;                                                   berlin.de; ©Wirtschaft.hessen.de                                           -regierung.de; ^®ml.niedersachsen.de ; .©mwkel.rlp.de ; )mwi.bund.de Betreff: Anfrage, zum Anwendungsbereich des § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, gegenwärtig befasse ich mit der Ausnahme von der Pflicht zur Angabe eines Grundpreises gem. § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV.
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Martini, Kerstin (HMWEVW) Von: J^^U^1^<^^^^^^^^g)senweb.berlin.de> Gesendet: Dienstag, 19. Februar 2019 08:56 An: ^^^^^•u@wuh,bremen.de Cc: buero-ib2@bmwi.bund.de;——fc,@bmwi.bund.de; l@bmwi,bund.de; |^^^BB|^Bfc@bwvi.hamburg.de; i@mdjev.brandenburg.de; 'ml.niedersachsen.de; >ml.niedersachsen.de;B^^^t@mulnv.nrw.de; t@mulnv.nrw.de;—i|—@mw.sachsen-anhalt.de; )mw.sachsen-anhalt.de;^BBBBBBBBB@mwvlw'rlp-de; >mwvlw.rlp.de;^BBUdlBBBIIBI@sms-sachsen-de; |@sms.sachsen.de;|^^^^B|BI@stmwi-bayern.de; r@tmwwdg.thueringen.de; |@tmwwdg.thueringen.de;^B—^@wimLlarldsh-de'' I(HMWEVW); —^—(HMWEVW); )wirtschaft.saarland.de;—^^(a)wirtschaft.saarland.de; )wirtschaft.saarland.de;^BiB^1^1@wm,bwl.de; )wm.mv-regierung.de,-<^^^^^^^^Bi@wm.mv-regierung.de Jetreff: Ihre E-Mail „Anfrage zu Anwendungsbereich des § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV" vom06.02.2019 Sehrgeehr zunächst möchte ich den letzten Absatz Ihrer E-Mail aufgreifen. Leider sind der dort erwähnten Mitteilung bisher keine Taten gefolgt. Da die zu Grunde liegende EU-Vorschrift eine solche Ausnahmeregelung keineswegs vorschreibt, sondern vielmehr lediglich zulässt, hätte eine Streichung der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV längst erfolgen können. Die Streichung würde den Vollzugsbehörden Definitions- und Auslegungsprobleme ersparen, der Gleichbehandlung aller Gewerbetreibender und der besseren Verbraucherinformation dienen. Seit Bestehen der Ausnahmeregelung gibt es zwei unterschiedliche Ansätze zur Auslegung des Begriffs „klein". Der eine (räumliche) Ansatz bezieht „klein" auf die Grundfläche des Geschaftslokals. Dazu muss eine Quadratmeterzahl als Obergrenze willkürlich festgelegt werden. dieser Ansatz wäre nur auf das stehende Gewerbe anwendbar, da beim Markt- oder t^eisegewerbe kein Geschäftslokal vorhanden ist. Der andere (organisatorische) Ansatz bezieht „klein" auf die Organisationsform des Betriebes, also „inhabergeführt" und „inhabergeführt mit einer willkürlich festzulegenden Anzahl Beschäftigter". Dieser Ansatz würde auch Straßenverkaufs- und Marktstände aller Art einbeziehen. Als „Direktvermarkter" wurden bisher landwirtschaftliche Betriebe angesehen, die ihre selbst erzeugten Waren in einem sogenannten „Hofladen" verkaufen. Der Umstand, ob ein Marktstand, den der landwirtschaftliche Betrieb entweder anstelle des oder zusätzlich zum „Hofladen" betreibt, auch als Direktvermarktung im Sinne derAusnahmeregelung anzusehen ist, wurde bisher nicht geprüft. Auch hier hängt Antwort von der Auslegung des Begriffs „klein" ab. Wie Sie den vorstehenden Ausführunaen entnehmen können, gibt es auf Ihre Anfrage keine zweifelsfrei richtige und rechtssichere Antwort. Allein der Umstand, dass sich aus einer Ausnahmeregelung das von Ihnen geschilderte Problem ergeben kann, stellt deren Sinn in Frage. Da es nicht nachvollziehbar ist, warum es einzelnen Gewerbetreibenden nicht zuzumuten sein
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soll, bei Fertigpackungen außerdem Gesamtpreis zusätzlich auch den Grundpreis anzugeben, stellt die Ausnahmeregelung eine unnötige Ungleichbehandlung der Gewerbetreibenden dar. Daher ist die Streichung derAusnahmeregelung dringend geboten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Martin-Luther-Str. 105, 10825 Berlin Il D 13 - Landeskartellbehörde, Preisprüfungen, öffentliches Auftragswesen, Notfallvorsorge Tel.: +49 30 9013-7421, Fax:+49 30 9013-7613 -:-Mail:i^^^^^^^B^senweb.berlin.de (E-Mail-Adresse für Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur; De-Mails richten Sie bitte an post@senweb-berlin.de-mail.de) UiiWf SMW'.t'iw.Uujni} Viulü» (iti jfxe fi)n'.ili<;nt)(;wuiWP?wondl|Wlilik untfilir tondaueradci Engagc-nient (iJ r die VL'L'finüarteil >lon il«iuf und faniilie IttWÜS ttit Mlfl U.M. bciiAfnlfndWf .luiyiMfichn^l.
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Martini, Kerstin (HMWEVW) Von: ^li—K'^—Nl81bwvi.hamburg.de> Gesendet: Dienstag, 26. Februar 2019 09:51 An: l^^^—(Wirtschaft, Arbeit und Haefen)                           '' Cc: 1BWBKl@stmwi.bayern.de; ^^^^^^|^@senweb.berlin.de; )senweb.berlin.de; |^B|^^^^^f-@wm.bwl.de; (@mdjev.brandenburg.de; [(HMWE\ (HMWEVW);^^^^^^^a@wm-mv-regierung.de;.BB^f§)wm.mv- regierung.de;^^^^^mi@ml.niedersachsen.de; |@ml.niedersachsen.de; ^——@mkulnv.nrw.de; i@mkulnv.nrw.de)U^^^^^§>mkulnv.nrw.de; |@mwkel.rlp.de;^^^^Bt)@wirtschaft.saarland.de; >bmwi.bund.de Betreff: AW: Anfrage zum Anwendungsbereich des § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV Anlagen: D180+1+00.pdf; D180+00.pdf Sehrgeehr auf Ihre Anfrage vom 06.02.2019 möchte ich heute zurückkommen. Nach § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV ist der § 2 Abs. l PAngV über die Pflicht zur Grundpreisangabe nicht anzuwenden auf Waren, die von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird. Zur Begründung der Einschränkung der vorgenannten Ausnahme, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird, heißt es in der beigefügten BR-Strichdrucksache 180/1/00 vom 30.05.00 auf Seite 2 zu Ziffer 2: „Eine besondere Rücksichtnahme aufbetriebswirtschaftliche Belange ist bei Warenbezug aus kostengünstigen Vertriebssystemen (Filialbetriebe und Franchise-Unternehmen) auch im Falle des überwiegenden. Bedienungsverkaufs nicht geboten." Legt man dieses Verständnis zugrunde, kanriderWgrenbezugausdem Großharjjdgl nicht darunter fallen. So auch '' mit zutreffender Begründung die Stellungnahme H^^^^^^^^^^^^—i—fcvom 13.02.2019. jie Auffassung, dass Angebote von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften auf z. B. Wochenmärkten von vornherein nicht § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV unterfalten, wird nicht geteilt. Der Wortlaut des § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV enthält keine Beschränkung auf das „Geschäftslokal". Nach Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift soll von der Verpflichtung zur Grundpreisangabe freigestellt werden, weil eine derartige Angabe eine übermäßige und aus Verbrauchersicht auch nicht notwendige Belastung darstellen würde (siehe beigefügte BR-Drs. 180/00 vom 27.03.00, Amtl. Begründung auf Seite 32 zu Absatz 2 Nummer 3). Solange kleine Direktvermarkter sowie kleine Einzelhandelsgeschäfte nach Maßgabe der normierten Kriterien von der Privilegierung profitieren können, sehe ich keine Rechtsgrundlage, deren Angebote aufWochenmärkten davon auszunehmen. Mit freundlichen Grüßen Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation Rechtsamt Landeskartellbehörde, Wettbewerbs- und Preisangabenrecht Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg 1
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Bundesrat Drucksache 180/1/00 30.05.00 Empfehlungen W|-A der Ausschüsse zu Punkt... der 752. Sitzung des Bundesrates am 9. Juni 2000 Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung A Der federführende Wirtschaftssausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen: l. Zu Aräkel l Nr. 2 C§ 3 Satz 3 und 4 - neu - PAn^Yl In Artikel l Nr. 2 a) sind in § 3 Satz 3 die Wörter "nicht verbrauchsabhängige" zu ersetzen durch das Wort "leistungsabhängige". b) ist in § 3 nach Satz 3 folgender Satz anzufügen: "Satz 3 gilt entsprechend füi die Forderung nicht verbrauchsabhängiger Preise." am 30. MAI 2000 Vertrieb: Bundesanzeiger VerlagsgesellschaK mbH, Postfach 1320, 53003 Bonn Telefon: 0228/3820840, Telefax; 0228/3820844 ISSN 0720-2846
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Empfehlungen, 180/1/00 -2- (noch Ziff. l) Begründung: Energielieferungen für Endverbraucher werden nicht ausschließlich nach Kilowattstunden abgerechnet, sondern - wie etwa nach den Vorschriften der Bundestarifordnung Elektrizität - in einzelnen Fällen auch nach verbrauchsabhängigen Leistimgspreisen. Dabei beziehen die Abnehmer Energie über Zähler mit Leistungsmessung. Die Leistungspreise werden in den entsprechenden Preisblättern unter der Mengeneinheit "DM/Leistungswert und Jahr" bzw. mit "DM/Küowatt und Jahr" angegeben. Es ist deshalb erforderlich, dieser Besonderheit im Bereich der leitungs gebundenen Versorgung durch eine Ergänzung der Preisangabenverordmmg Rechnung zu tragen. 2. Zu Artikel l Nr. 8 Buchstabe aCS 9 Abs. 2 Nr. 3 PAnsV) In Artikel l Nr. 8 Buchstabe a ist in § 9 Abs. 2 Nr. 3 das Semikolon durch ein Komma zu ersetzen und sind die Wörter "es sei denn, dass das Warensorüment im Rahmen eines Vertdebssystems bezogen wird;" anzufügen. Besründune: Eine besondere Rücksichtnahme auf betriebswirtschaftliche Belange ist bei Warenbezug aus kostengünstigeren Vertriebssystemen (Filialbetnebe und Franchise-Unternehmen) auch im Falle des überwiegenden Bedienungsverkaufes nicht geboten. 3. Zu Artikel l Nr. 8 Buchstabe a f§ 9 Abs. 2 Nr. 4 PAneV) In Artikel l Nr. 8 Buchstabe a ist in § 9 Abs. 2 die Nummer 4 zu streichen. Begründung: Es ist nicht erkennbar, warum eine generelle Ausnahme von der Pflicht zur Grundpreisangabe allein für Apotheken sachgerecht sein soll. Im Hinblick auf das z. T. große Randsortiment (z. B. Körperpflegeartikel) in Apotheken, das
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