Preisangabe bei loser Ware (Paprika Auberginen)

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Korrespondenz mit dem Ordnungsamt der Stadt Bad Nauheim in Sachen Preisangabenverordnung / Grundpreisauszeichnung

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Martini, Kerstin (HMWEVW) Von:                                                            KWM) <1                    >wm.bwl.de> Gesendet:                                Freitag, 9. August 2019 10:14 An:                                                        )stmwi.bayern.de;|              ,buero-ib2 ©bmwi.bund.de; ^^^—fc@bmwi.bund.de; )bmwi.bund.de;^^^^^^—U@bmwi.bund.de; >bwvi.hamburg.de;|^^^^^BB^)bwvi.hamburg.de; »mdjev.brandenburg.de^ (©ml.niedersachsen.de; |^^^^^1@ml.niedersachsen.de; |@mulnv.nrw.de; (^|^^@ mulnv.n rw'd e; (Ht^ t:@mw.sachsen-anhalt.de;t—^@mw.sachsen- [nhalt.de;^^^B^^^^^Bt@mwvlw.rlp.de;i—tl@mwvlw.rlp.de; r@sms.sachsen.de;^^^^^BI^)sms.sachsen.de; |@tmwwdg.thueringen,de;^^^^—^@wimi.l^ndsh.de; k@wimi.landsh.de;^^^1^(HMWEVW);< (HMWEVW);U—i@wirtschaft,saarland.de; )wirtschaft.säarland.de!^^^@wirtschaft.saarland.de; t@wm,mv-regierung.de;^BBBBBBBBi@wm-mv-re9iel"un9'de'' k@wuh.bremen.de c:                                                       l (WM) Betreff:                                 Preisangabenvirordnung - Verkaufseinheit für Paprika und Auberginen Anlagen:                                 Preisangabe bei loser Ware.pdf Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, mehrere Gemüsevermarktungsgenossenschaften aus dem Raum Baden-Württemberg bitten, bei lose angebotenen Paprika und Auberginen nicht nur eine Preisauszeichnung nach Gewicht (kg-Preis), sondern auch eine Stückpreisauszeichnung zu akzeptieren. Nachdem sich bei losen Waren (§ 2 Abs. 2 PAngV) die Verkaufseinheit (l kg, 100 g/ l Stück usw.) weitgehend nach der allgemeinen Verkehrsauffassung richtet (§ l Abs. 7 i.V,m. § 2 Abs. 3 PAngV), wurde die maßgebliche verkehrsübliche Verkaufseinheit unverpackter Lebensmittel von uns unter Beteiligung der berührten Verbände des Handels, Gewerbes und der Verbraucher auf Landesebene (also für Baden-Württemberg) ermittelt und in der dieser Email beigefügen Liste festgehalten. Bisher haben sich die PAngV-Vollzugsbehörden in BW strikt an diese Liste gehalten und demzufolge bei unverpackter Paprika und Auberginen nur eine Preisauszeichnung nach Gewicht und - zwar Preis pro ] - akzeptiert. Allerdings ist diese Liste mindestens 20 Jahre alt und daher schon etwas in die Jahre gekommen. Außerdem habe ich bei der BMWi-Anfrage im November 2015 erfahren, dass manche Länder zumindest bei Lauch/Poree großzügiger sind und nicht nur einen kg-Preis, sondern auch einen Stückpreis für zulässig erachten. Da wirzeitnah ein Antwortschreiben unserer Ministerin verfassen sollen, kann dieses Thema leider nicht bis zu der am 05.09.2019 stattfindenden BLA-Sitzung warten. Ich würde mich daher freuen, wenn Sie mir per Email kurzfristig mitteilen, was Ihre aktuelle Haltung zur Verkaufseinheit von loser Paprika und Auberginen ist. Beim Googeln habe ich entdeckt, dass Brandenburg und Sachsen die Verkaufseinheiten von losem Obst und Gemüse in einer VwV zum Vollzug der PAngV geregelt haben und dort für Paprika und Auberginen jeweils auch nur die Preisauszeichnung nach Gewicht (kg-Preis) akzeptiert wird. Für Ihre Mühe bedanke ich mich. Hier noch die Hauptargumente der Genossenschaften für eine Stückpreisauszeichnung:
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• Reduzierung von Verpackungsmüll, da beim Einkauf mehrerer Exemplare die bei Preisauszeichnung nach Gewicht erforderliche Tüte überflüssig wird. • Mehr Preisklarheit, da sofort auf den ersten Blick und nicht erst nach dem Abwiegen klar ist, wieviel die Ware kostet. Gerade bei hochpreisigen Gemüsesorten wie Paprika und Auberginen fördert dies die Akzeptanz, was dazu führt, dass mehr Gemüse gekauft wird, was wiederum dazu führt, dass sich die Bevölkerung gesünder ernährt, was letztendlich ein gesellschaftliches und politisches Ziel sein sollte. Mit freundlichen Grüßen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg Referat "Wirtschafts- und Gewerberecht" Schlossplatz 4 (Neues Schloss) 70173 Stuttgart Telefon: +49 (0)713 E-Mail:'^^——|—^)wm.bwl.de Internet: www.wm.baden-wuerttemberg.de Informationen zum Datenschutz, insbesondere die Informationen gem. Art. 13,14 DSGVO, finden Sie unter https://wm.baden- wuerttemberg.de/ds-info. + Bitte prüfen Sie der Umwelt zuliebe, ob der Ausdruck dieser E-Mail erforderlich ist +++
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1 Anhang Anhang PAngV-Hinweise Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft gibt für den Vollzug der Preisangaben- Verordnung (PAngV) vom 14. März 1985 (BGBI. l S. 580) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBI. l 8.4197), zuletzt geändert durch Arti- kel 7 des Gesetzes vom 20.09.2013 (BGBI. l S. 3642) folgende Hinweise: Zu § 2 Abs. 2 und 3 Bei losen Waren (§ 2 Abs. 2) entnimmt die PAngV die Mindestanforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Preisangaben weitgehend der allgemeinen Verkehrsauf- fassung (§ 1 Abs. 1 und 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 3). Für Lebensmittel ist die allgemeine Verkehrsauffassung bis auf wenige Ausnahmen fest umrissen, aber von Artikel zu Artikel sehr unterschiedlich. Um hier Nachforschungen in jedem Einzelfall möglichst überflüssig zu machen, wurde die zugrunde zu legende ver- kehrsübliche Verkaufseinheit unter Beteiligung der berührten Verbände des Handels, Gewerbes und der Verbraucher auf Landesebene ermittelt und festgehalten. Aufbauend auf den früher schon getroffenen Feststellungen ergaben sich in Baden- Württemberg unter Zugrundelegung der augenblicklichen allgemeinen Verkehrsauffas- sung zuletzt folgende verkehrsübliche Verkaufseinheiten für lose Lebensmittel:
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2 Anhang 1 Obst und Gemüse Sorte                                          Verkaufseinheit Ananas                                               1 Stück Äpfel                                                1kg Apfelsinen                                           1kg bei kalibrierter Ware der Klasse Extra, l und II auch                                     1 Stück *) Aprikosen                                            1 kg Artischocken                                         1 Stück Auberginen                                           1kg Avocados                                             1 Stück Bananen                                              1kg Birnen                                               1kg Bleichsellerie                                       1 Stück oder 1 kg Blumenkohl                                           1 Stück Bohnen                                               1 kg Broccoli                                             1kg Brombeeren                                           100g Catalognia                                           1 kg Chicoree                                             1kg Chinakohl                                            1kg Chirimoyas                                           1 Stück Cima-Rapa                                            1 kg *) Bei Abgabe in Netzen u.a. muss die Stückzahl leicht überschaubar sein
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3 Anhang Datteln                       100g Eisbergsalat                  1 Stück Endiviensalat                 1 Stück Erbsen (mit Hülsen)           1kg Erdbeeren                     1 kg Erdnüsse                      100g Feigen frische                     1 Stück getrocknete                 100g Feldsalat (Ackersatat)        100g Fenchel                       1kg Friseesalat                   1 Stück Granatäpfel                   1 Stück Grapefruit                    1 Stück Gurken Einlegware klein           1 kg Einlegware groß (Gewürzgurken)             1 kg Landgurken (dicke Ware)                1 kg Salatgurken                 1 Stück Vespergurken                1 Stück Heidelbeeren                  100g Himbeeren                     100g Johannisbeeren                100g Kaki-Früchte                  1 Stück Kartoffeln                    1kg Kirschen                      1 kg Kiwis                         1 Stück Knoblauch                     1 Stück oder 100 g Kohl (Weiß-, Rot- und Grünkohl, Wirsing)            1 kg Kohlrabi                      1 Stück Kokosnüsse                    1 Stück Kopfsalat                     1 Stück Kräuter im Bund               1 Bund Kräuter im Topf               1 Stück Kresse                        100g
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4 Anhang Kresse in Aussaatpackung               1 Stück Küchenkräuter                          1 Bund Kürbisse                               1kg Lampagione                             100g Lauch                                  1kg Limetten                               1 Stück Litschies                              100g Mandarinenarten                        1 kg Mango                                  1 Stück Mangold                                1 kg Maronen                                1kg Meerrettich                            1 kg Melonen Wassermelonen                       1 Stück oder 1 kg Honig- oder Zuckermelonen           1 Stück Mirabellen                             1kg Mähren                                 1 kg mit Laub                            1 Bund Nektarinen                             1 kg Nespoli                                1 kg Nüsse (Hasel-, Para-, Walnüsse)        1 kg Papaya                                 1 Stück Paprika                                1kg Passionsfrüchte                        1 Stück Peperoni                               100g Petersilie im Bund                             1 Bund im Topf                             1 Stück Pfirsiche                              1kg Pflaumen                               1 kg Physalis                               100g Pilze                                  100g Preiselbeeren                          100g Quitten                                1 kg Radicchio                              1 kg Radieschen                             1 Bund
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5 Anhang Reineclauden                                         1 kg Rettich                                              1 Stück oder 1 Bund Rhabarber                                            1 kg Romana                                               1kg Rosenkohl                                            1kg Rote Rüben                                           1 kg frühe rote Rüben                                  1 Bund Rucola                                               1 Bund oder 100g Schnittlauch                                         1 Bund oder 1 Topf Schwarzwurzeln                                       1kg Sellerie                                             1 kg oder 1 Stück Sharonfrüchte                                        1 Stück Spargel                                              1 kg Spinat                                               1 kg Spitzkohl                                            1 kg Stachelbeeren                                        100g Suppengrün                                           1 Bund oder 1 Beutel Tangerinen                                           1 kg Tomaten                                              1 kg Trauben                                              1kg Zitronen                                             1 Stück Zwetschgen                                           1 kg Zwiebeln                                             1 kg Schalottenzwiebeln (Frühware)                    1 Bund Zucchini                                             1 kg Zuckermais                                           1 Stück oder 1 kg Zuckerrohr                                           1 Stück oder 1 kg Bei Verkauf auf Bahnhöfen für den Reisebedarf ist für einige Obstsorten (z.B. Äp- fei, Apfelsinen, Bananen) der stückweise Verkauf verkehrsüblich.
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Martini, Kerstin (HMWEVW) Von:                                                              k(MWAEV) i                wirtschaft.saarland.de> Gesendet:                                     Montag, 12. August 2019 12:08 An:                                                                    •(WM)';'             @stmwi.bayern.de;| ibuero-ib2@bmwi.bund.                     >@bmwi.bund.de; )bmwi.bund.de;                       »bmwi.bund.de; ibwvi.hamburg.de;,                     )bwvi.hamburg.de; /.brandenburg.de; >ml.niedersachsen.de;^^^^—Nt.@ml."iedersachsen.de; >mulnv.nrw.de;^m||^@n^ulnv.nrw.de;(JH^ imw.sachsen-anhalt.de;|^^^^BB|a)mw.sachsen- anhalt.de; |^^^BBI—@mwvlw.rlp.de; UU^^B@mwvlw.rlp.de; r@sms,sachsen.de;—^^—^)sms.sachsen,de; )tmwwdg.thueringen.de,^|BIBBBBIk@wimLlarlcfs.h-d6-' &wimi.landsh.de,J|^—Na(HMWEVW);< (HMWEVW);^——rMWAEV); ^^^•fc(MWAEV); >wm.mv-regierung.de,'<—|^BB^@wm-mv-re9iet"un9-de; /uh.bremen.de Cc:                                                              t (WM) -^etreff:                                    AW: Preisangabenverordnung - Verkaufseinheit für Paprika und Auberginen Sehr geehrt auf die Schnelle, hier ein paar Gedanken, die mir dazu eingefallen sind: bei Ihrem Problem stellt sich mir die Frage, ob bei Ihnen in Baden-Württemberg erkennbar ist, dass sich die allgemeine Verkehrsauffassung bezüglich der Verkaufseinheit bei Paprika bzw, Auberginen vom kg-Preis hin zur Stückpreisangabe geändert hat. Das könnte m.E. durchaus möglich sein, da es in Deutschland vermehrt Singlehaushalte gibt, die eine Stückpreisauszeichnung eventuell befürworten würden. Auch bei Biogemüse ist mir persönlich schon eine Stückpreisauszeichnung bei Auberginen aufgefallen, bzw. bei Paprika die 3er-Packung, wohl damit es von konventionell angebautem Gemüse besser zu unterscheiden ist. Insofern würde ich mich hier nicht direkt auf eine Preisauszeichnung nur in kg festlegen. Diese Frage kann m.E. auch für andere Gemüsesorten ebenso auftreten wie Z.B. für Kohl, Daher wäre es wohl angebracht, die 20 Jahre alte Liste zu überarbeiten. Die Argumente der Genossenschaften sind für mich dagegen nicht überzeugend: auch einzelne Stücke werden nach meiner Beobachtung in Tüten verpackt und zwar aus hygienischen Gründen, Auch dass 'ch die Bevölkerung bei einer Stückpreisauszeichnung gesünder ernährt bezweifele ich, Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Wirtschafts- und Standortpolitik, EU Struktur-/Regionalpolitik, Gewerbeflächen, Preisrecht SAARLAND • Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Franz-Josef-Röder-Straße 17 • 66119 Saarbrücken Tel.: +49(0)681 501-1686 • Fax: +49(0)681 501-4293 k@)wirtschaft.saarland.de • www.wirtschaft.saarland.de FunktionsSaresse: referattel@wirtschaft.saarland.de * Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr                    SAARLAND Von:<fm—k(WM) [mailto:!                                              i@wm.bwl.de] Gesendet: Freitag, 9. August 2019 10:14
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Martini, Kerstin (HMWEVW) Von:                                                                   )senweb.berlin.de> Gesendet:                            Montag, 12, August 2019 13:58 An:                                  byer.o-IB2@bmwi.bund.deji^^^^^^B@bmwi.bund.de; ibmwi.bund.de; |^^^^^^|^—@bmwi.bund.de; >bwvi.hamburg.de,^^^^^BNBB@bwvi.hamburg.de; >@mdjev.brandenburg.äe;- >ml.niedersachsen.de;—^^^^^hL@ml.niedersachsen.de; t@mw.sachsen-.anhalt.de; »mw.sachsen-anhalt.de; )sms.sachsen,de; F@sms.sachsen.de;<|^^^^^^^^^MWWD( |@wimi.landsh.de; ^^—pk@wimi.landsh.de; Martini; Kerstin (HMWEVW); N1—1 (HMWEVW); i@wirtschaft.saarland.dq^—^@wirtschaft.saarland.de; l@wirtschaft.saarland.de||——|11^^^^^^ l@wm.mv-regierung.de; HNPIi|^BBIB@wm.mv-regierung.de; »•(Wirtschaft Arbeit und Haefen)^^ Cc:                                                              ;>wm.bwl.de -.etreff:                           Antwf'Preisangabenverordnung - Verkaufseinheit für Paprika und Auberginen Anlagen:                             REWE führt bundesweit Mehrwegfrischenetz als Alternative zum Knotenbeutel ein.pdf Sehr geehrte zu Ihrer Anfrage vertrete ich die Auffassung, dass die Zulassung einer „auch"-Lösung problematisch ist und daher vermieden werden sollte, weil darunter die Vergleichbarkeit leidet. Bestes Negativ-Beispiel sind dafür die Wassermelonen. Hier hat sich vor einigen Jahren zusätzlich zu der herkömmlichen Auszeichnung nach Gewicht auch die Auszeichnung nach Stück eingeschlichen und wird inzwischen auch allgemein akzeptiert (siehe Ihre mitgesandte Auflistung). Dadurch, dass in einigen Geschäften die Auszeichnung nach Gewicht und in anderen nach Stück vorgenommen wird, ist ein wünschenswerter Preisvergleich nur mit einer aufwändigen Berechnung aus Durchschnittsgewicht der Stückware im Verhältnis zum Stückpreis, also im Gründe genommen gar nicht möglich. Ich habe sogar schon den absurden Fall erlebt, dass in ejnem Geschäft zwei nach Größe und Wuchsform unterschiedliche Sorten von Wassermelonen angeboten wurden und die eine Sorte nach Gewicht und die andere nach Stück ausgepreist war! Die in Ihrem Fall von den Genossenschaften angeführten Argumente für eine Auspreisung von Paprikaschoten und Auberginen nach Stück sind nicht stichhaltig: l. Vermeidung vorLPIastLktüten Das Argument scheint zwar auf den ersten Blick überzeugend, ist es aber nicht, da es inzwischen andere Alternativen zurAbfallvermeidung /Vermeidung der Plastikknotenbeutel gibt. So haben mehrere Unternehmen, z. B. REWE, Penny, Edeka, Kaufland, den „Mehrweg-Frischebeutel" eingeführt (siehe als Beispiel beigefügten Bericht über REWE). Dabei sind die von dem jeweiligen Unternehmen verkauften Beutel zu verwenden, die auf das jeweilige Kassen- oder Waagensystem abgestimmt sind. Für eine korrekte Preisermittlung (Abzug der Tara) gibt es je nach Unternehmen unterschiedliche Methoden: Bei Unternehmen, die loses Obst und Gemüse an der Kasse wiegen, ist am Mehrweg- Frischebeutet ein Barcode angebracht, der an der Kasse gescannt wird und den Abzug der Tara des Beutels bewirkt.
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Bei Unternehmen, bei denen Obst und Gemüse in der Abteilung vom Kunden selbst gewogen wird, wird die Ware lose auf die Waage gelegt, das Preisetikett ausgedruckt und am Mehrwegbeutel befestigt, in den dann die Ware gefüllt wird. Bei Kaufland beispielsweise wird die Ware in der Abteilung gewogen. Vor dem Ausdruck des Preisetiketts muss der Kunde auf dem Display der Waage für die Taraermittlung die Verpackungsart durch Tastendruck auswählen. Zur Auswahl stehen „keine", „Knotenbeutel" oder „Mehrweg-Frischebeutel". 2JVIehr Preisklarheit durch Stückpreis Dieses Argument ist als abwegig zu bezeichnen. Da der Einkauf von Obst und Gemüse nach Gewicht traditionell üblich war und ist, kann man den mündigen Verbrauchern durchaus zutrauen, das Preisniveau einer Obst- oder Gemüsesorte aus dem Kilopreis zu ersehen. Außerdem ist nicht ersichtlich, warum der (angebliche) Vorteil einer Stückpreisauszeichnung wegen der Hochpreisigkeit ausgerechnet für Paprikaschoten und Auberginen gelten sollte und damit eine größere Akzeptanz bewirkt wird. Es gibt schließlich auch hochpreisige - ausschließlich nach Gewicht vermarktete - Obstsorten, die von Verbrauchern geschätzt und gekauft werden. Ferner gebe ich zu bedenken, dass bei dem Ansinnen der Vermarktungsgenossenschaften möglicherweise auch das Handelsklassenrecht zu berücksichtigen ist. Es wäre gegebenenfalls zu nrüfen, ob danach ein stückweiser Verkauf von Paprikaschoten und Auberginen überhaupt zulässig wäre. Meines Erachtens kommt ein Verkauf nach Stück nur dann in Betracht, wenn - in einem gewissen Rahmen - eine Gleichwertigkeit in Größe und / oder Gewicht der Produkte vorliegt. In dieser Hinsicht habe ich gerade bei diesen beiden Gemüsesorten meine Zweifel. Ein weiteres Negativ-Beispiel für eine zulässige, aber preisangabenrechtlich unerfreuliche „auch"- Lösung ist das Angebot von Fertigpackungen mit Holzeinstreu für Kleintierkäfige, weil dieses Produkt sowohl nach Volumen als auch nach Gewicht vermarktet werden darf. Die sich daraus ergebenden entweder auf Liter oder auf Kilogramm bezogenen Grundpreisangaben sind ebenfalls nicht vergleichbar. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Martin-Luther-Str. 105, 10825 Berlin Il D 13 - Landeskartellbehörde, Preisprüfungen, öffentliches Auftragswesen, Notfallvorsorge Tel.:+49 30 9013-7421, Fax:+49 30 9013-7613 E-Mail:i^^^^^Ma@)senweb.berlin.de (E-Mail-Adresse für Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur; De-Mails richten Sie bitte an post@senweb-berlin.de-mail.de) Internet: www.berlin.de/sen/web/ Hau
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