Preisauszeichnung bei loser Ware

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Korrespondenz mit dem Ordnungsamt der Stadt Bad Nauheim in Sachen Preisangabenverordnung / Grundpreisauszeichnung

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Martini, Kerstin (HMWEVW) Von:                                                                                 >enweb.berlin.de> Gesendet:                                 Mittwoch, 19. Februar 2020 10:42 An:                                                                     ilnv.nrw.de^                    /imi.landsh.de Cc:                                                         /vi.hamburg.de;|                       »bwvi.hamburg.de; )mdjev.brandenburg.de; •ml.niedersachsen.de;,                    »ml.niedersachsen.de; 'mulnv.nrw.di                               'mw.sachsen-anhalt.de; imw.sachsen-anhalt.de;]                            imwvlw.rlp.de; imwvlw.rlp.de;)                               •sms.sachsen.de; )sms.sachsen.de;<                  istmwi.bayern.de; »tmwwdg.thueringen.de;)                     •wimi.landsh.de; fetin (HMWEVW)|                    'wirtschaft.hessen.de; >wirtschaft.saarland.de;|            )wirtschaft,saarland.de; /irtschaft.saarland.di                            iwm.bwl.de; •wm.mv-regierung.dei                            )wm.mv-regierung.de; »wuh.bremen.de Betreff:                                   Ihre E-Mails vom 18.02.2020 bezüglich der Anfrage von Preisangabenverordnung Anlagen:                                   Antwortmail —*i^^1^Bdf Sehrgeehr sehr geehrte die Anfrage von^j^^^^^Bfliegt auch hier vor und ist bereits beantwortet. Auf Grund Ihrer Nachfrage vermute ich nun, dassBBB—^ohl alle Länderbehörden angeschrieben hat Zur Information füge ich Ihnen den Abdruck meiner anH^^^^Btesandten Antwortmail bei.; hat sich daraufhin „für die sehr informative Rückmeldung" bedankt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Martin-Luther-Str. 105, 10825 Berlin Il D 13 - Landeskartellbehörde, Preisprüfungen, öffentliches Auftragswesen, Notfallvorsorge Tel.: +49 ^^^^^^^B Fax: +49 E-Mail:t—^^^Mrtinx (E-Mail-Adresse für Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur; De-Mails richten Sie bitte an post@senweb-berlin.de-mail.de) Internet: www.berlin.de/sen/web/ «DE
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> Ihre Anfrage zur Preisangabenverordnung (PAngV) vom 13.02.2020 Betreff: Ihre Anfrage zur Preisangabenverordnung (PAngV) vom 13.02.2020 Sehr geehrt bei der Vermarktung von Obst und Gemüse als lose Ware stellt sich bei manchen Sorten die Frage, ob die Bemessungsgrundlage für die Preisangabe das Gewicht oder Stück ist. Um einen optimalen Preisvergleich zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass der Handel insgesamt die gleiche Bemessungsgrundlage verwendet. Welche das ist, bestimmt sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Bei den von Ihnen angefragten Sorten Ananas und Mango ist dies der Stückpreis. Ein einseitiges Abweichen Ihrer Mandantschaft durch Verkauf nach Gewicht ist daher unzulässig (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 PAngV). Die allgemeine Verkehrsauffassung wird gebildet aus der Verbrauchererwartung einerseits und den Gepflogenheiten des Handels andererseits und entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Das Wirtschaftsministerium in Baden-Württemberg hat seinerzeit mit erheblichem Aufwand die allgemeine Verkehrsauffassung u. a. für die Vermarktung von Obst und Gemüse festgestellt und niedergeschrieben. Auf diese Auflistung stützen sich seither auch die für Preisangaben zuständigen Behörden der übrigen Bundesländer. Auch für Berlin besteht kein Anlass, von dem darin vorgesehenen Stückpreis für Ananas und Mango abzuweichen. Nach meiner Kenntnis hat Brandenburg diese Ergebnisse sogar in die Verwaltungsvorschrift "Erste Ergänzung zur Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Preisangabenverordnung -Änderung der Musterpreisverzeichnisse " übernommen. Ich hoffe, dass ich mit den vorstehenden Ausführungen Ihre Frage beantworten konnte. Mit freundlichen Grüßen l m Auftrag
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