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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kosten Forschungsvorhaben NAHiTAs - B1

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LAND BRANDENBURG Landesbetrieb Straßenwesen I Von-Schön-Straße 11 Landesbetrieb Siraßlenwesen Abteilung Personal und Recht Dienststätte Cottbus Von-Schön-Straße 11 03050 Cottbus I 03050 Cottbus Internet: u Autobahn A 15 AS Cottbus-West Cottbus Hbf. Tram Linie 3 Cottbus, 20.08.2019 Ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) vom 12.07.2019 bezugnehmend auf Ihren Antrag nach dem Akteneinsichts- Informationszugangsgesetz (AIG) ergeht folgende Entscheidung: und 1. Dem Antrag auf Informationserteilung gemäß $ 7 Abs. 3 AIG i.V.m. $ 1 AIG gemäß Ihrer E-Mail vom 12.07.2019 wird stattgegeben. 2. Kosten werden nicht erhoben. Begründung: zu 1. Es besteht vorliegend ein Anspruch auf Informationserteilung gemäß 8 7 Abs. 3 AIG i.V.m. & 1 AIG gegenüber dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (nachfolgend LS genannt). Vorliegend wird Informationszugang durch Erteilung einer bestimmten Auskunft begehrt. Begehrt wird von Ihnen eine Auskunft zu den Kostenfür den Straßenausbau der B 1 der OD Geltow im Rahmen des Forschungsvorhabens NAHITAS, insbesondere die Kostendifferenz zu einem „normalen" Ausbau der Straße ohne den besonderen neuen emmissions“schluckenden“Belag. Ich weise darauf hin, dass es sich bei dem Straßenausbau der B1 in Geltow um ein Forschungsprojekt handelt und es aus diesem Grund keine Ausschreibung mit einem „normalen“ Belag gegeben hat. Eine konkrete Kostendifferenz kann daher
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Seite 2 Landesbetrieb Straßenwesen nicht benannt werden. Vorliegend ist von ungefähren Mehrkosten in Höhe von ca. 3 % auszugehen, wobei aber zu berücksichtigenist, dass auch die STRABAGals Auftragnehmerin der Baumaßnahme an der Durchführung des Forschungs- projektes ein großes Eigeninteresse hatte und dies ggf. Auswirkungen auf die veranschlagten Kostenhatte. Der Straßenausbau der B 1 der Ortsdurchfahrt Geltow betreffend das Teilstück mit dem besonderen Straßenbelag hat 676 TEUR gekostet. Dieser besondere Straßenbelag ist derzeit noch nicht für den regulären Straßenausbau zugelassen. Es sind die Messergebnisse und deren Bewertung abzuwarten. zu 2. Für die Erteilung einer Auskunft besteht gemäß der Anlage zur Verwaltungs- gebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AlGGebO) vom 02.04.2001, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.2005, ein Gebührenrahmenvon 0 - 100 EUR. Von der Erhebung von Kosten für diese Auskunft wird im Rahmen des mir zustehenden Ermessens gemäß 8 10 Abs. 1 und 2 AIG i.V.m. 88 1, 2 AlGGebO und dem anliegenden Gebührentarif Abstand genommen, da es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt.
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