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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kosten MdEP Martin Sonneborn

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Der Generalsekretär D 309874 23.07.2019 PER EINSCHREIBEN MIT RÜCKSCHEIN Betrifft: Ihr Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten UnserZeichen: A(2019)7059 bei künftigen Schreiben bitte angeben) Am 7. Juni 2019 erhielt das Europäische ParlamentIhren Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu den vom Europäischen Parlament seit 2014 an Herrn Sonneborn, MdEP gezahlten Gesamtlöhnen, Reise- und Aufenthaltskosten. Sie beantragen weiterhin den Zugang zum Gesamtbetrag seiner Mittelausstattung für die parlamentarische Assistenz. Zur Unterstützung dieses Antrags argumentieren Sie, dass Herr Sonneborn, MdEP ein Buch mit satirischen Kommentaren über die Verwendung von Geldern aus dem Haushalt der EU geschrieben hat, dass er ein Mensch des öffentlichen Lebens ist und dass es ein überwiegendesöffentliches Interesse an der Offenlegung derInformationen gibt. Ihr Antrag wurde im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission", sowie die Verordnung (EU) 2018/1725 über die Verarbeitung personenbezogener Daten geprüft?. ! Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, Amtsblatt Nr. L 145 vom 31/05/2001 S. 43 2 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personenbei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG, Amtsblatt Nr. L 295 vom 21/11/2018, S. 39
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Die Dokumente des Europäischen Parlaments Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sieht für jeden Bürger der Europäischen Union das Recht vor, Zugang zu allen Dokumenten der Europäischen Institutionen zu beantragen, d.h. zu allen Dokumenten, die von von den Institutionen erstellt oder entgegengenommen werden undsichin ihrem Besitz befinden. Das Parlament verfügt nicht über Dokumente, die alle von Ihnen angeforderten Informationen in aggregierter Form enthalten. Nach geltender Rechtsprechung sind alle Informationen, die mit Hilfe vorprogrammierter Suchwerkzeuge aus einer elektronischen Datenbank extrahiert werden können, als bestehendes Dokument anzusehen.Die Organe können, um den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu entsprechen, veranlasst werden, ein Dokument aus solchen Informationen zu erstellen?. In diesem Sinne können die Informationen über die an Herrn Sonneborn, MdEP seit Beginn der vorangegangenen Legislaturperiode im Juli 2014 bis zum Zeitpunkt Ihres Antrags als Gehalts-, Reise- und Aufenthaliskosten ausgezahlten Beträge aus den entsprechenden Datenbanken über vorprogrammierte Recherchetools abgerufen werden. Daher können die Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 angefordert werden. Andererseits können die angeforderten Daten über die Mittelausstattung für die parlamentarische Assistenz von Herrn Sonneborn nicht mit Hilfe einer Standardabfrage abgerufen werden. Es müsste eine spezifische Anfrage erstellt werden, um die erforderlichen Informationen zu erhalten, und es müssten erhebliche Ressourcen in diesen Prozess investiert werden. Folglich ist Ihr Antrag auf den Gesamtbetrag, den das Parlament für die Mittelausstattung für die parlamentarische Assistenz von Herrn Sonneborn ausgegeben hat, kein Antrag auf ein Dokument des Europäischen Parlaments im Sinne von Artikel 2 Absatz 3, und das Organ ist nicht verpflichtet, eines vorzulegen‘. Ferner werdendie Einzelheiten der vom Europäischen Parlament für die Unterstützung von Herrn Sonneborn, MdEP verwendeten Beträge vom Parlament für interne Rechnungslegungszwecke aufbewahrt. Diese Dokumente werden jedoch entsprechend des Eingangsdatums abgelegt. Die Identifizierung und Bewertung derfür Ihren Antrag relevanten Belege würde einen unangemessenen Verwaltungsaufwand bedeuten. Nach gängiger Rechtsprechung kann eine Institution unter außergewöhnlichen Umständen den Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigern, wenn der im Zusammenhang mit der Offenlegung nötige Arbeitsaufwand im Vergleich zu den mit dem Antrag auf Zugang zu diesen Dokumenten verbundenen Zwecken unverhältnismäßig hoch wäre. Antrag auf Zugang zu Gehältern, Reisekosten Abgeordneten des Europäischen Parlaments und Aufenthaltskosten eines Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sieht vor, dass die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern, durch dessen Verbreitung[...] „der Schutz der Privatsphäre und derIntegrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten" beeinträchtigt würde. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 sind personenbezogene Daten " alle Informationen die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person", auch ® Rechtssache C-491/15 P, Typke gegen Kommission, Randnrn. 37 und 38 * Rechtssache C-491/15 P, Typke gegen Kommission, Randnrn. 39 und 47. Siehe auch Rechtssache C-127/13 P, Strack gegen Kommission, Randnr. 46
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"betroffene Person" genannt, beziehen., Informationen über Gehalt und Kosten von Herrn Sonneborn MdEP sind daher personenbezogeneDaten. In Artikel 9 Buchstabe b) dieser Verordnung ist ferner festgelegt, dass personenbezogene Daten an in der Union niedergelassene Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind, nur übermittelt werden,, „wenn der Empfänger nachweist, dass die Übermittlung der Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist, und der Verantwortliche in Fällen, in denen Gründe für die Annahme vorliegen, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnten, nachweist, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten für diesen Zweck verhältnismäßig ist, nachdem er die unterschiedlichen widerstreitenden Interessen nachweislich gegeneinander abgewogen hat". Sie haben in Ihrem Antrag nicht angegeben, was der Zweck im öffentlichen Interesseist, den Sie mit Ihrer Anfrage verfolgen. Darüber hinaus haben Sie nicht nachgewiesen, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten, zu denen Sie Zugang wünschen, zur Erreichung diesesZiels erforderlich ist. Das Parlamentist daher nicht in der Lage, die Verhältnismäßigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gewichtung der verschiedenen konkurrierenden Interessenfestzustellen. Eine Offenlegung durch Übermittlung der an Herrn Sonneborn, MdEP, tatsächlich gezahlten Beträge als Gehalt, Reisekosten und Unterhaltsgeld wäre daher ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2018/1725. Fazit Infolgedessen muss das Parlament den Zugang zu dem Gesamtbetrag, den das Parlament für die Unterstützung von Herrn Sonneborn ausgegebenhat, verweigern, da es sich nicht um einen Antrag auf Zugang zu einem Dokument im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 handelt. Darüber hinaus muss die Institution den Zugang zu dem Gesamtbetrag, der Herrn Sonneborn, MdEP als Gehalt, Reisekostenzuschuss und Tagegeld gezahlt wird, verweigern, um die Privatsphäre und Integrität von Personen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu schützen. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 berechtigt sind, innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Zweitantrag mit einem begründeten Antrag (unter Berücksichtigung der oben genannten Erwägungen) auf Überprüfung des Standpunkts des Parlaments zustellen. Mit freundlichen Grüßen, 7 7 7 7 Klaus WELLE
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