Plangenehmigung

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Landschaftsbauliche Maßnahmen am Ruhrufer in Kettwig im Auftrag Dezernat Wasserwirtschaft

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Bezirksregierung Düsseldorf Durchschrift Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf Datum: 22.09.2017 Seite 1 von 40 Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 54                                                                             Aktenzeichen: Wasserrahmenrichtlinie                                                                  54.04.03.07-8 bei Antwort bitte angeben Backes Backes Zimmer: Ce 412 Telefon: 0211 475-2542 Telefax: 0211 475- Plangenehmigungsverfahren gemäß § 68 Abs. 2 und 3 des Was- timo.backes@ serhaushaltsgesetzes (WHG)                                                              brd.nrw.de Gewässerökologische Umgestaltung der Mintarder Aue bei Ruhr-km 21,16 bis 22,62, linkes Ufer Ihr Antrag vom 15. September 2016 In o.g. Plangenehmigungsverfahren ergeht folgende P l a n g e n e h m i g u n g:                           Dienstgebäude und Lieferanschrift: Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf 1.       Tenor                                                                          Telefon: 0211 475-0 Telefax: 0211 475-2671 poststelle@brd.nrw.de 1.1                                                                                     www.brd.nrw.de Die von Ihnen beantragte Maßnahme Gewässerökologische Umge- Öffentliche Verkehrsmittel: staltung der Mintarder Aue bei Ruhr-km 21,16 bis 22,62 am linken                        DB bis Düsseldorf Hbf Ufer wird aufgrund der von Ihnen vorgelegten Planunterlagen geneh-                      U-Bahn Linien U78, U79 migt.                                                                                   Haltestelle: Victoriaplatz/Klever Straße 1.2 Die Genehmigung erfolgt unter Maßgabe der unter Punkt 2 folgenden Nebenbestimmungen. 1.3 Diese Genehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.
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Bezirksregierung Düsseldorf Seite 2 von 40 1.4 Zu Nr. 1.1 und 1.2 dieser Verfügung wird die sofortige Vollziehung an- geordnet. 1.5 Diese Plangenehmigung ergeht verwaltungsgebührenfrei. 2.     Nebenbestimmungen 2.1    Allgemeines 2.1.1 Die Baumaßnahme ist nach den von mir als Oberer Wasserbehörde geprüften Planunterlagen (vergleiche Punkt 4 dieses Planfeststellungs- beschlusses) unter Beachtung der Prüfvermerke durchzuführen. 2.1.2 Die Plangenehmigung und die dazugehörenden Planunterlagen sind auf Dauer aufzubewahren. 2.1.3 Für jede Änderung und Abweichung gegenüber den Planunterlagen sind der Bezirksregierung Düsseldorf als Obere Wasserbehörde vor der Aus- führung entsprechende Planunterlagen zur Genehmigung vorzulegen. 2.1.4 Änderungen und Ergänzungen der Nebenbestimmungen bleiben gemäß § 36 Abs.2 Nr. 5 VwVfG NRW vorbehalten. Sie werden insbesondere dann vorgenommen, wenn wesentliche Nachteile für das Gemeinwohl zu beseitigen oder zu verhüten sind. 2.2    Prüfung / Überwachung 2.2.1 Der Alarmplan, der die im Schadensfall zu unterrichtenden Dienststellen und Personen benennt, ist auf der Baustelle gut sichtbar auszuhängen.
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Bezirksregierung Düsseldorf Seite 3 von 40 2.2.2 Für die abschließende Bauzustandsbesichtigung sind folgende Unterla- gen in vierfacher Ausfertigung vorzulegen: a. Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 b. Lagepläne im Maßstab 1:5.000 und 1:1.000 c. Längsschnitt d. Querprofile e. Bauwerkszeichnungen f. Abschlussbericht zur Baumaßnahme (Bauablauf, Geotechnik, Bauwerke, Besonderheiten) 2.2.3 Alle Bauteile, die später verdeckt sind, bedürfen einer vorherigen Bau- zustandsbesichtigung. 2.2.4 Vor der abschließenden Bauzustandsbesichtigung ist eine Schlussver- messung durchzuführen. Die Grenzherstellung und topographische Vermessung ist durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) zusätzlich vorzunehmen. 2.3    Ausführung 2.3.1 Der Stadt Essen, der Stadt Mülheim an der Ruhr und der Höheren Na- turschutzbehörde der Bezirksregierung Düsseldorf sind der Beginn der Baumaßnahme mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen und dabei der vor Ort zuständige Bauleiter zu benennen. Ebenfalls ist der Abschluss der Baumaßnahme umgehend schriftlich anzuzeigen. 2.3.2 Die Arbeiten im Überschwemmungsgebiet dürfen nur außerhalb der hochwassergefährdeten Zeit, also im Zeitraum vom 01.04. bis 31.10. eines jeden Jahres, durchgeführt werden. Sollten Arbeiten während der hochwassergefährdeten Zeit, also vom 01.11. bis 31.03. des Folgejah- res notwendig werden, so sind sie unter Darlegung der Notwendigkeit bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Obere Wasserbehörde, rechtzeitig zu beantragen.
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Bezirksregierung Düsseldorf Seite 4 von 40 2.3.3 Rodungen, unvermeidbare Eingriffe in Pflanzenbestände sowie Baufeld- räumung dürfen nur außerhalb des Zeitraumes vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres durchgeführt werden. Sollten Arbeiten in diesem Zeitraum notwendig werden, so sind sie unter Darlegung der Notwen- digkeit bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Obere Wasserbehörde, rechtzeitig zu beantragen. 2.3.4 Die Wasserstände der Ruhr und des Rheins sind dem Baufortschritt entsprechend abzufragen, um Hochwassergefahren zu erkennen. Even- tuell auf der Baustelle lagernde wassergefährdende Stoffe sind rechtzei- tig vor der Hochwassergefahr zu entfernen. 2.3.5 Bei Hochwassergefahr sind alle beweglichen Gegenstände (z. B. Bau- maschinen, Geräte, Baubuden, Baustoffe usw.) rechtzeitig aus dem Überschwemmungsbereich zu entfernen. 2.3.6 Alle im Zusammenhang mit den durchgeführten Arbeiten entstandenen Schäden sind unverzüglich zu beseitigen oder zu regulieren. 2.3.7 Verschmutzungen der öffentlichen Verkehrsflächen durch die an- und abfahrenden Fahrzeuge sind unverzüglich zu beseitigen. 2.3.8 Übermäßige Staubentwicklung ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. Befestigung der Baustraße, Kehren der Zufahrtswege, Bewässerung) zu verhindern. 2.3.9 Auf der Baustelle sind Ölbindemittel in einer Menge bereitzuhalten, die mindestens 500 l Mineralöle oder deren Produkte binden. Die Bindemit- tel müssen auch auf Wasserflächen wirksam sein.
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Bezirksregierung Düsseldorf Seite 5 von 40 2.3.10 Werden bei der Durchführung der Baumaßnahme Altlasten oder andere unerwartete Auffälligkeiten, wie z. B. optische oder geruchliche Boden- veränderungen, festgestellt, sind die Obere Bodenschutzbehörde der Bezirksregierung Düsseldorf sowie, die zuständigen Unteren Behörden der Städte Essen und Mülheim an der Ruhr unverzüglich zu unterrichten und das weitere Vorgehen abzustimmen. 2.3.11 Sofern Kampfmittel aufgefunden werden, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die örtliche Ordnungsbehörde zu verständigen. 2.4    Belange Dritter 2.4.1 Vor Inanspruchnahme von privaten und öffentlichen Verkehrs- und Ver- sorgungsanlagen oder entsprechenden Einrichtungen und Flächen sind die Eigentümer bzw. die zuständigen Behörden zu benachrichtigen und mit diesen gegebenenfalls erforderliche Sicherungsmaßnahmen abzu- stimmen. 2.4.2 Befinden sich in der Bautrasse Höhen- und Festpunkte des Lage- und Höhenfestpunktfeldes des Landes NRW (TP, NivP), sind diese im Ein- vernehmen mit dem zuständigen Katasteramt zu sichern. 2.5    Belange der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Mülheim an der Ruhr (Artenschutzrechtliche Stellungnahme) 2.5.1 Um das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Bundesna- turschutzgesetz (BNatSchG) zu verhindern, ist eine ökologische Baube- gleitung (ÖBB, nachweislich qualifiziertes Fachpersonal) zu Baufeld- räumung, Rodungen/Eingriffen in Vegetationsbeständen, Bodeneingrif- fen und sonstigen naturschutzrechtlichen Belangen einzusetzen. Diese ist den Unteren Naturschutzbehörden der Städte Essen und Mülheim an der Ruhr sowie der Höheren Naturschutzbehörde der Bezirksregierung Düsseldorf unter Nennung von Person, Firma und Kontaktdaten anzu-
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Bezirksregierung Düsseldorf Seite 6 von 40 zeigen. Zum Beleg, dass ein Eintreten von Verbotstatbeständen ver- mieden wird, ist eine Dokumentation erforderlich. Diese ist umgehend und unaufgefordert bei den Unteren Naturschutzbehörden einzureichen. 2.5.2 Im Rahmen der ÖBB ist das Absuchen des Baufeldes vor Beginn der Arbeiten auf dort vorkommende Amphibien und weitere Tierarten und das schonende Umsetzen der Tiere zu beachten. Anfallender Gewäs- seraushub soll zuerst am Gewässerrand gelagert werden, dabei gefun- dene Tierarten sind durch die ÖBB per Hand an einer geeigneten Stelle zurückzusetzen. 2.5.3 Grundsätzlich sind alle Eingriffe an Grund/Ufer zur Vermeidung von ar- tenschutzrechtlichen Verboten abschnittsweise vorzunehmen. Zudem sind sie schonend und in geeigneter Weise auszuführen, damit über- mäßige Trübungen des Wassers verhindert werden. 2.5.4 Werden besonders/ streng geschützte Tier- und Pflanzenarten im Rah- men der Baumaßnahmen aufgefunden, sind diese umgehend der jewei- ligen Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen, Das weitere Vorgehen ist dann mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 2.6    Belange des Fachbereich 67 (Grün und Gruga) der Stadt Es- sen 2.6.1 Für die Anlage des Nebenarms ist beim Bodenaushub weitgehend „vor Kopf" zu arbeiten. 2.6.2 Die für die Baustellenabwicklung benötigten Flächen sind auf den unbe- dingt nötigen Umfang zu beschränken. Flächen, die nicht befahren wer- den dürfen, sind wirksam abzugrenzen.
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Bezirksregierung Düsseldorf Seite 7 von 40 2.6.3 Für die vorgesehenen Einsaaten ist keine Regelsaatgutmischung, son- dern eine regionaltypische, standortspezifische Mischung mit einem Kräuteranteil von mindestens 50 % zu verwenden. 2.6.4 Für den Transport des Bodens innerhalb der Umgestaltungsfläche und zur geplanten Aufschüttung ist eine Baustraße mit hierfür geeigneten Aluplatten anzulegen, um eine Bodenverdichtung zu vermeiden. 2.7    Belange des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Die fachgerechte archäologische und geoarchäologische Untersuchung, Bergung und Dokumentation auftretender Befunde und Funde ist nach Maßgabe der Erlaubnis gem. § 13 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) zu gewährleisten. 2.8    Belange der Ruhrfischereigenossenschaft Der Zugang zur Ruhr ist auch nach Abschluss der Maßnahme für die Fischereiausübungsberechtigten zu gewährleisten. 2.9    Belange der Interessengemeinschaft der Fischervereine Un- tere Ruhr e.V. Um nicht uferbetretungsberechtigte Personen aus dem Bereich hinter Spiek fernzuhalten, sind Schilder mit dem Hinweis, dass der Bereich nur von Personen mit einem gültigen Fischereierlaubnisschein betreten werden darf, zu installieren.
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Bezirksregierung Düsseldorf Seite 8 von 40 2.10 Belange der Rheinisch-Westfälischen Wasserwerksgesell- schaft mbH (RWW) 2.10.1 Vor Baustelleneinrichtung ist die Dichtwand, welche die Brunnenfelder umgibt, in der Örtlichkeit darzustellen und ein Schutzstreifen von min- destens 2,00 Meter Abstand auszuweisen. 2.10.2 Die Lage der Trinkwasser-Heberleitung DN 1000 der RWW, die be- reichsweise außerhalb der Dichtwand in unmittelbarer Nähe der geplan- ten Aufschüttung gelegen ist, ist ebenfalls in der Örtlichkeit darzustellen und zu schützen. Die Aufschüttungsfläche ist so anzulegen, dass diese zukünftig eventuell erforderliche bauliche Maßnahmen an der Heberlei- tung nicht behindern. 2.10.3 Im Planungsbereich befinden sich Grundwassermessstellen der RWW, die geeignet gegen Beschädigung zu sichern bzw. zu ersetzen sind. 2.10.4 Die Arbeiten müssen so erfolgen, dass eine Verlagerung von Bodenma- terial auf Wassergewinnungsflächen der RWW vermieden wird. 2.10.5 Der Mintarder Weg sowie die Zufahrt zur Baufläche hinter dem Wasser- werk werden von Wassergewinnungs-, Trinkwasserversorgungsleitun- gen sowie Steuerkabeln gequert. Alle Bereiche mit Leitungsquerungen sind vorab auf ihre Eignung zur Überfahrt von Baustellenfahrzeugen gutachterlich zu prüfen und durch geeignete Maßnahmen vor Schäden durch Überfahrung zu schützen. 2.10.6 RWW stimmt der Nutzung der Zufahrt hinter dem Wasserwerk zu (Ge- markung Kettwig, Flur 55, Flurstück 63). Ab Beginn der Maßnahme bis zur Abnahme durch RWW obliegt die Verkehrssicherungspflicht dem Genehmigungsinhaber.
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Bezirksregierung Düsseldorf Seite 9 von 40 2.10.7 Im Rahmen der Ausführungsplanung sind die aktuellen Bestandspläne für Rohrnetz und Grundwassermessstellen von der RWW anzufragen sowie die Sicherungsmaßnahmen abzustimmen. 2.11 Belange des Ruhrverbands 2.11.1 Etwas oberhalb des umzugestaltenden Bereichs am linken Ruhrufer kreuzt zwischen km 22,8 und 22,9 der Sammler „Anschluss Heiligen- haus-Nord-Kettwig“ die Ruhr. Dieser Düker besteht aus drei Leitungen DN 350 mit einer Länge von jeweils ca. 95,00 m. Die Koordinaten (Gauß-Krüger DHDN Zone 2) der nördlich gelegenen Dükerleitung lau- ten: -      Dükerunterhaupt (Ruhrvorland): Rechtswert 2564887,11; Hochwert 5692592,09 -      Dükeroberhaupt (Leinpfad):        Rechtswert 2564952,64; Hochwert 5692662,97 Die Einleitungsstelle befindet sich zwar am Randbereich der beabsich- tigten Planungen, sollte aber dennoch insbesondere für die wasserbau- liche Gestaltung berücksichtigt werden. 2.11.2 Alle in Nebenbestimmung 2.11.1 genannten Bauwerke müssen ständig zugänglich sein und Verkehrssicherungsmaßnahmen seitens des Ruhr- verbandes in und an den Bauwerken dürfen durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt werden. Die detaillierte Planung der angedachten Umge- staltungsmaßnahmen ist vor Ausführung mit dem Regionalbereich West, Herrn Weiß (0201/178-2226), abzustimmen.
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Bezirksregierung Düsseldorf Seite 10 von 40 2.12 Belange der Betriebe der Stadt Mülheim an der Ruhr (Weiße Flotte) 2.12.1 Mögliche Behinderungen (Fahrzeitänderungen) des täglichen Linienver- kehrs in der Bauphase sind den Betrieben der Stadt Mülheim im Vorfeld mindestens 14 Tage vorher mitzuteilen. 2.12.2 Die Fahrrinne ist mit der erforderlichen Mindestwassertiefe zu erhalten. 2.12.3 Der Fahrgastanleger "Mintarder Wasserbahnhof" (Westruhr, km 20,7) hat wasserseitig mit vertretbarem Manöver anfahrbar zu bleiben. 2.13 Belange der Interoute Germany GmbH 2.13.1 Der Beginn der Arbeiten ist mindestens eine Woche vorher zu melden bei: Wolfgang Hergert Projektbetreuung/ Bauleitung Mühlenberg 9 15837 Baruth/ Mark 2.13.2 Bei Eingriffen im Bereich der vorhandenen Netztrasse der Interoute Germany GmbH sind die übersandten Schutzvorschriften zu beachten. 2.13.3 Bei einer möglichen Beeinträchtigung der unterirdisch geführten Kabelt- rasse im Zuge der Baustellenzufahrt sind im Rahmen eines Ortstermins mit dem Betreiber entsprechende Schutzmaßnahmen abzustimmen.
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