002-01-02-23-vg-urteil-gerichtsbescheid-01-02-23

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Leihverträge mit Hohenzollern

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Beglaubigte Abschrift VG 2 K 90/21                                                            Schriftliche Entscheidung Mitgeteilt durch Zustellung an a) Kl.-Bev. am b) Bekl.-Bev. am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache X23(aZF8bEginN7kyY6Q des Herrn Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstraße 109, 10179 Berlin, Klägers, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beiler Karl Platzbecker & Partner, Palmaille 96, 22767 Hamburg, gegen die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg Generaldirektion, vertreten durch den Generaldirektor Prof. Dr. Christoph Martin Vogtherr, Allee nach Sanssouci 5, 14471 Potsdam, Beklagte, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dombert Rechtsanwälte PartG mbB, Campus Jungfernsee, X23(aZF8eNdE7kyY6Q Konrad-Zuse-Ring 12 A, 14469 Potsdam, hat das Verwaltungsgericht Berlin, 2. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bews als Einzelrichter im Wege schriftlicher Entscheidung am 1. Februar 2023 für Recht erkannt: -2-
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-2- Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt Akteneinsicht. Er beantragte am 7. August 2020 bei der Beklagten, der Stiftung Preußische Schlös- ser und Gärten Berlin-Brandenburg, die Übersendung einer Übersicht der Leihver- träge zu Dauerleihgaben im Eigentum der Familie Hohenzollern oder ihrer Vertreter, die mindestens die Bezeichnung der Leihgaben und das jeweilige Unterzeichnungs- datum der Verträge enthalten sollte. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2020 mit der Begründung zurück, dem Akteneinsichtsrecht stehe der Schutz personenbezogener Daten entgegen. Der vom Akteneinsichtsantrag Be- troffene habe seine Zustimmung versagt. Das Geheimhaltungsinteresse überwiege das Offenbarungsinteresse. Der Kläger hat am 17. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage er- hoben. Mit Beschluss vom 27. Januar 2021 hat das Verwaltungsgericht Potsdam den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit hinsichtlich der zunächst begehrten Übersicht der Leihgaben, nicht je- doch des Unterzeichnungsdatums der Verträge, für erledigt erklärt. Der Kläger trägt vor, durch die Akteneinsicht würden keine personenbezogenen Da- ten offenbart. Das Offenbarungsinteresse überwiege das Geheimhaltungsinteresse. Es bestehe ein hervorragendes Offenbarungsinteresse im Zusammenhang mit der politischen Mitgestaltung. Die Anfrage sei im Zusammenhang mit den Entschädi- gungsforderungen zu sehen, die das Haus Hohenzollern gegen die öffentliche Hand -3-
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-3- wegen Enteignungen nach Ende der NS-Zeit in der sowjetischen Verwaltungszone erhebe. In diesem Zusammenhang seien Verhandlungen aufgenommen worden, die auch einen möglichen Abzug von Leihgaben des Hauses Hohenzollern aus öffentli- chen Museen beträfen. Um das Potenzial der Drohung einzuschätzen, sei es uner- lässlich zu erfahren, wann über welche Gegenstände Leihverträge geschlossen wor- den seien. Der Erhalt der Informationen ermögliche eine sachliche Würdigung von Ernsthaftigkeit und Ausmaß der Drohung. Ein schutzbedürftiges privates Interesse bestehe nicht. Die Anzahl und Bezeichnung der Leihgaben an die Beklagte ergebe sich bereits aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (BT- Drs. 19/23145). Der Kläger beantragt schriftlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2020 zu verpflich- ten, ihm Akteneinsicht durch Zurverfügungstellung einer Übersicht über die Dauerleihverträge zwischen der Beklagten und dem Haus Hohenzol- lern zu verschaffen, die das jeweilige Unterzeichnungsdatum (bei abwei- chenden Unterzeichnungsdaten das jeweils letzte Datum) der Verträge enthält. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor, durch die Akteneinsicht würden Angaben zur finanziellen Situation von Georg Friedrich Prinz von Preußen als Alleinerbe nach Dr. Louis Fer- dinand Prinz von Preußen offengelegt. Der Sozialbezug der Informationen sei be- sonders gering. Ein Informationsinteresse sei nicht gegeben. Die außergerichtlichen Verhandlungen zwischen dem Haus Hohenzollern und der öffentlichen Hand seien vorerst gescheitert. Das Gericht hat am 25. Januar 2023 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- akte und den Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Be- -4-
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-4- schluss vom 8. August 2022 zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht kann den Rechtsstreit gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im erklärten Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das Verwaltungsgericht Berlin ist aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Januar 2021 zuständig (§ 83 S. 1 VwGO, § 17a Abs. 2 S. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erle- digt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO analog). Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Bescheid vom 19. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2020 ist – soweit über ihn zu entscheiden war – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch darauf, eine Übersicht über die Dauerleihverträge mit dem jeweiligen Unterzeichnungsdatum zu erhalten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 des Akteneinsichts- und In- formationszugangsgesetzes des Landes Brandenburg - AIG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwie- gende öffentliche Belange oder private Interessen nach §§ 4 und 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbe- schränkten Personenkreis enthalten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ im Sinne von § 1 AIG. Die begehrten Informationen sind „Akten“ ge- mäß § 3 AIG. Die Beklagte ist als Stiftung des öffentlichen Rechts des Landes Bran- denburg eine informationspflichtige Stelle (§ 2 Abs. 1 S. 1 AIG). Sie hat ihren Sitz in Potsdam und unterliegt der Rechtsaufsicht der für kulturelle Angelegenheiten zu- ständigen obersten brandenburgischen Landesbehörde (Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 S. 1 des Staatsvertrags über die Errichtung einer „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg“ vom 23. August 1994 - StV). Der Anspruch des Klägers ist nicht gemäß § 2 Abs. 3 AIG ausgeschlossen. Danach besteht das Akteneinsichtsrecht gegenüber Verwaltungseinrichtungen des Landes, deren Zuständigkeitsbereich sich auch auf andere Bundesländer erstreckt, nur, so- weit sich die Akten ausschließlich auf das Land Brandenburg beziehen. Die Beklagte ist zwar gemäß Art. 2 StV für die Bewahrung und Pflege von im Land Brandenburg und im Land Berlin belegenen Schlössern und Gärten zuständig. Die Vorschrift des -5-
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-5- § 2 Abs. 3 AIG betrifft aber nur die Behörden und Verwaltungseinrichtungen, die un- mittelbar in den Verwaltungsaufbau eingegliedert sind und der unmittelbaren Ein- flussnahme durch das Land unterliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016 – OVG 12 B 33/14 – juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte ist als Stiftung des öffentlichen Rechts Teil der mittelbaren Landesverwaltung (§ 1 Abs. 2, § 13 des Brandenburger Landesorganisationsgeset- zes) und unterliegt der (bloßen) Rechtsaufsicht des Landes. Dem Akteneinsichtsrecht steht der Schutz personenbezogener Daten entgegen. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AIG ist der Antrag auf Akteneinsicht vorbehaltlich des Satzes 2 und der – hier nicht einschlägigen – Absätze 2 und 3 abzulehnen, soweit personenbezogene Daten offenbart würden; es sei denn (was hier nicht der Fall ist), die betroffene Person hat der Offenbarung zugestimmt oder die Offenbarung ist durch eine andere Rechtsvorschrift erlaubt. Durch die begehrte Akteneinsicht würden personenbezogene Daten von Georg Friedrich Prinz von Preußen offengelegt. Der Begriff der „personenbezogenen Da- ten“ richtet sich nach § 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes i.V.m. Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679, Datenschutz-Grundverordnung (VG Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2021 – 9 K 354/19 – juris Rn. 19). Erfasst werden alle Informatio- nen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Die Information, dass über eine im Eigentum einer bestimmten Person stehende Sa- che zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Dauerleihvertrag abgeschlossen wurde, be- zieht sich auf diese Person. Sie enthält eine Aussage über ihre Vermögensverhält- nisse und ist damit aufgrund ihres Inhalts mit dieser Person verknüpft (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-434/16 [Nowak] – ECLI:EU:C:2017:994 Rn. 35). Das Offenbarungsinteresse des Klägers überwiegt nicht aufgrund besonderer Um- stände des Einzelfalls im Hinblick auf den Zweck der politischen Mitgestaltung das Interesse des Betroffenen an der vertraulichen Behandlung der Information (§ 5 Abs. 1 S. 2 AIG). Der vom Gesetzgeber dem Schutz personenbezogener Daten (Art. 11 der Verfassung des Landes Brandenburg - BbgVerf) eingeräumte Vorrang gegenüber     dem Anspruch      auf   Akteneinsicht (Art.    21   Abs. 4  BbgVerf;   vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – OVG 12 N 27/13 – juris Rn. 8) greift hier durch. Zwar ist das Interesse des Betroffenen an der vertraulichen Behandlung der streitbe- fangenen Informationen von nur geringem Gewicht. Georg Friedrich Prinz von Preu- -6-
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-6- ßen ist eine Person der Zeitgeschichte. Die Information, wann über einen in seinem Eigentum stehenden Gegenstand ein Dauerleihvertrag abgeschlossen worden ist, ist dem äußersten Bereich seiner Sozialsphäre zuzuordnen. Sie betrifft den Bereich menschlichen Lebens und menschlicher Betätigung, in dem die persönliche Entfal- tung sich von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2002 – 1 BvR 755/99 u.a. – NJW 2003, 1109 Rn. 32). Die Anzahl und genaue Bezeichnung der an die Beklagte verliehenen Gegenstände ist öffentlich bekannt (vgl. BT-Drs. 19/23145). Welche Nachteile durch die Bekanntgabe der Da- ten der abgeschlossenen Dauerleihverträge drohen, ist nicht erkennbar. Der Kläger hat aber kein Interesse an der Offenbarung der konkreten Informationen dargelegt. Mit seinem Vortrag, die Anfrage sei im Zusammenhang mit den außerge- richtlichen Verhandlungen über Entschädigungsforderungen des Hauses Hohenzol- lern gegen die öffentliche Hand zu sehen, bezieht er sich auf den allgemeinen the- matischen Zusammenhang seines Akteneinsichtsgesuchs, ohne einen Bezug zu den begehrten Informationen herzustellen. Sein Vorbringen, die Informationen ermöglich- ten eine sachliche Würdigung der Ernsthaftigkeit und des Ausmaßes des vom Haus Hohenzollern angedrohten Abzugs von Dauerleihgaben, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Das Potenzial des angedrohten Abzugs hängt von der Anzahl und der Bedeutung der verliehenen Gegenstände, nicht aber von der Anzahl und dem Datum der abgeschlossenen Dauerleihverträge ab. Das vom Prozessbevollmächtig- ten des Klägers im Erörterungstermin formulierte Ziel, „Licht ins Dunkel“ zu bringen, zielt auf das allgemeine Transparenzinteresse und weist keinen Bezug zu den be- gehrten Informationen auf. Gleiches gilt für die von ihm angeführten Verstrickungen des Hauses Hohenzollern mit dem NS-Regime. Auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes - IFG Bln - hat der Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf Informationszugang, weil die Beklagte keine landesunmittelbare Stiftung des Landes Berlin ist (§ 2 Abs. 1 S. 1 IFG Bln, § 28 Abs. 2 Buchst. c des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens im Umfang seines Unterliegens und soweit die Be- teiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt ha- ben. Dem Anspruch auf Zugang zu einer Übersicht der Leihgaben stand § 6 Abs. 4 AIG entgegen, weil diese allgemein zugänglich war (BT-Drs. 19/23145). Insoweit trifft die Beklagte kein Verschulden an der Klageerhebung (vgl. § 155 Abs. 4 VwGO), weil -7-
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-7- sie nach ihrem – vom Kläger unsubstantiiert bestrittenen – Vortrag keine Kenntnis von der öffentlich zugänglichen Drucksache hatte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung VF: 24.02. FA: 03.03. not/MI Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Ober- verwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. VF: 27.03. FA: 03.04. not/MI Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevoll- mächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beru- fung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Uni- on, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Per- sonen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteilig- ter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil- deten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Rich- teramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zu- sammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Dr. Bews -8-
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-8- BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostenge- setzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Ber- lin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dr. Bews
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