vdp-an-pillath-28-01-22

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Lobbykontakte zum Basel III Rahmenwerk für Banken

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V Die deutschen
Pfandbriefbanken

Verband deutscher Pfandbriefbanken e.V., PF 64 01 36, 10047 Berlin

Herrn Staatssekretär

Dr. Carsten Pillath
Bundesministerium der Finanzen
Postfach 272

10107 Berlin
Umsetzung von Basel Ill in Europa h Berlin, 28. Januar 2022
- Bevorstehende Erörterung in den Arbeitsgruppen des Europäi-
schen Rates Az.: 11.202 /
Für Rückfragen:
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Sehr geehrter Herr Dr. Pillath,
die EU-Kommission hat am 27. Oktober 2021 ihr Banking Package im
Entwurf veröffentlicht, mit dem die Baseler Vereinbarung aus Dezem-
ber 2017 in europäisches Recht umgesetzt und Basel Ill vollendet wer-
den soll. Das Legislativpaket wird in den nächsten Wochen und Monaten Verband deutscher
im Europäischen Rat und im EU-Parlament erörtert. Die Arbeit in den Pfandbriefbanken e.V.
Ratsarbeitsgruppen hat nach unserer Kenntnis bereits begonnen und Georgenstraße 21
steht - auch angesichts der bevorstehenden französischen Präsident- 10117 Berlin
schaftswahl - unter einem erheblichen Zeitdruck.
Wir erlauben uns nachfolgend, auf einige unserer Kernanliegen für die E info@pfandbrief.de
weiteren Verhandlungen hinzuweisen und wären Ihnen dankbar, wenn W www.pfandbrief.de

Sie diese in den anstehenden Erörterungen im Rat entsprechend auf-
greifen und vertreten könnten.

Wir haben die EU-Kommission und viele andere Akteure auf europäi-

scher Ebene dahingehend verstanden, dass in der Umsetzung von „9 @pfandbriefbanks
Basel Ill weiterhin das Ziel besteht, einen signifikanten Anstieg der Ka- |
pitalanforderungen und übermäßige Belastungen für einzelne Ge- Ei) Verband deutscher
schäftsfelder zu verhindern. Mit dem von der EU-Kommission vorgeleg- Pfandbriefbanken
ten Vorschlag wird dies - ausweislich des begleitenden Impact Assess-

ments der EU-Kommission selbst - für Deutschland im Endzustand, also i

nach Auslaufen der Übergangsbestimmungen, nicht erreicht. Wir kom-

men in einer ersten Analyse zum gleichen Ergebnis.

Bekanntlich resultiert der überwiegende Teil des Anstiegs der Kapital-
anforderungen aus dem Outputfloor. Mit der von uns vorgeschlagenen
Parallelrechnung (Parallel Stacks Approach), die wir weiterhin für basel-
konform halten, könnte ein solch signifikanter Anstieg der Kapitalanfor-
derungen verhindert werden. Es wäre der unkomplizierte Weg, das von
Politik und Regulierungsbehörden selbst formulierte Ziel zu erreichen.

Wir haben aber verstanden, dass der politische Wille, diesem Umset-
zungsweg zu folgen, offenbar nicht vorhanden ist. Die EU-Kommission
hat sich in ihrem Umsetzungsvorschlag dezidiert gegen den Parallel
Stacks und für den Single Stack Approach entschieden - und damit
auch gegen den gemeinsamen Vorschlag von BMF und Tresor. Zugleich
haben wir als ausgesprochen positiv wahrgenommen, dass offenbar
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auch die Kommission erkannt hat, dass insbesondere risikoarme Ge-
schäftsfelder wie das Kreditgeschäft mit „unrated corporates” oder
eben die von uns vertretene Immobilienfinanzierung über Gebühr be-
lastet werden und deshalb einer Andersbehandlung bedürfen. Deshalb
folgt sie in ihren Vorschlägen auch nicht 1:1 den EBA-Empfehlungen,
sondern schlägt zahlreiche Regelungen vor, die einen signifikanten An-
stieg der Kapitalanforderungen zumindest temporär vermeiden sollen.

Das begrüßen wir, halten aber die gezogenen Schlussfolgerungen noch
nicht für hinreichend. Auf zwei Aspekte möchten wir in diesem Zusam-
menhang insbesondere aufmerksam machen:

1. Behandlung als Übergangsregelung

Einige der Maßnahmen sind als Übergangsvorschriften ausgestaltet und
damit zeitlich begrenzt, obwohl sie eine besonders große Wirkung bei
der Vermeidung signifikanter Kapitalanstiege haben.

Dazu zählen insbesondere die temporären Sonderbehandlungen von
besonders risikoarmen Wohnimmobilienfinanzierungen mit geringem
Beleihungsauslauf oder von risikoarmen Unternehmensfinanzierungen
ohne Rating. Beide haben das Potential, im Rahmen einer Umsetzung
des Outputfloor im Wege des Single Stack Approach ganz wesentlich
zur notwendigen Entlastung dieser risikoarmen Geschäftsfelder beizu-
tragen. Ein Auslaufen dieser Übergangsregelungen ohne eine adäquate
Langfristlösung würde hier jedoch unweigerlich wieder zu einer signifi-
kanten Erhöhung der Kapitalanforderungen führen und diesen Fort-
schritt zunichtemachen. Aufsichtsbehörden und insbesondere der
Markt würden sich mutmaßlich gar nicht erst an den Übergangsbestim-
mungen orientieren.

Anders als offenbar die EU-Kommission halten wir die Höhe der dro-
henden Eigenkapital-Mehrbelastung nicht für ein temporäres Problem
im Rahmen des Übergangs zu den neuen Anforderungen, sondern für
einen strukturellen Fehler des neuen Regelwerks, weil nachgewiesen ri-
sikoarmes Geschäft über Gebühr belastet wird und sich an dessen Ri-
sikoarmut nach Auslaufen der Übergangsfrist nichts ändert.

Weil diese Risikoarmut ausweislich des Vorschlags der EU-Kommission
anhand sehr strikter Kriterien nachzuweisen ist, ist nicht ersichtlich,
weshalb diese Regelung nicht dauerhaft gewährt werden sollte.

2. Keine Erstreckung auf die Gewerbeimmobilienfinanzierung

Die gewerbliche Immobilienfinanzierung wird gar nicht in diese Anders-
behandlung einbezogen. Auch hier ist nicht ersichtlich, weshalb die für
besonders sichere Wohnimmobilienfinanzierungen geltende Sonderre-
gelung nicht auch auf besonders sichere Gewerbeimmobilienfinanzie-
rungen erstreckt werden sollte, wenn diese genau die gleichen Anfor-
derungen, also beispielsweise einen institutsindividuellen Hard Test mit
einer Verlustquote von 0,25%, erfüllen.

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Die gewerbliche Immobilienfinanzierung in Deutschland beweist seit
vielen Jahren im Rahmen von - in der CRR - aufsichtlich vorgegebenen
und ermittelten Hard Tests ihre Stabilität. Das offensichtlich dennoch
in Aufsichtskreisen vorhandene diffuse Gefühl, Gewerbeimmobilienfi-
nanzierung sei generell besonders risikobehaftet, lässt sich vor diesem
Hintergrund nicht aufrechterhalten. Wenn der besonders sichere Teil
dieser Gewerbefinanzierung den gleichen Anforderungen genügt wie
die entsprechende Wohnimmobilienfinanzierung, ist für eine Unter-
schiedsbehandlung kein Raum.

Vor diesem Hintergrund wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie sich in den
weiteren Verhandlungen für nachfolgende Anpassungen einsetzen
würden:

1. Die Übergangsregelungen für „unrated corporates” und Wohnim-
mobilienfinanzierungen sollten entfristet, also über den 31.12.2032
hinaus unbefristet verlängert werden, auf Basis einer EBA-Analyse
zur Angemessenheit der Risikogewichtung für die betroffenen
Wohnimmobilien- und Unternehmensfinanzierungen.

2. Besonders risikoarme Gewerbeimmobilienfinanzierungen, die die
gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Wohnimmobilienfinanzie-
rungen, sollten auch die gleiche Behandlung erfahren.

" Die Risikosensitivität von Wohn- und Gewerbeimmobilienfinanzie-
rungen sollte sowohl im KSA als auch im IRBA durch eine Auffäche-
rung der Risikogewichte erhöht werden.

o

Im Hinblick auf die Einführung des neuen Wertbegriffs des „Property
Value“ bitten wir darum, die bewährte und im Markt etablierte Dualität
von Markt- und Beleihungswert aufrecht zu erhalten und diese nicht
durch einen dritten Wert unnötig zu verkomplizieren.

Für Rückfragen oder ein Gespräch zu den vorgenannten Punkten oder
anderen Aspekten der Umsetzung von Basel Ill stehen wir gern zur Ver-
fügung.

Mit freundlichen Grüßen

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