Arbeitshilfe Nahtlosigkeit

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Nahtlosigkeit - Bitte um weitere Unterlagen

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AUSGESTEUERT; RENTE ABGELEHNT; GGF: WIDERSPRUCH/ KLAGE zurück Ausgesteuerte anfallende Arbeiten zurück Sachverhalte Eingangszone ▪ Kundendaten in VerBIS erfassen ▪ umgehender Termin bei zuständiger VFK (Termin Erstgespräch vor Termin AS), Aushändigung AP Kurzprofil ▪ Rentenbescheid sichten, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt wurde, dann Reha/SB -V zuständig ▪ Hinweis an Kunden, dass Renten- bzw. Widerspruchsbescheide zum TAS mitzubringen sind Vermittlung ▪ Arbeitslosigkeit nach § 138 beurteilen; BA hat das Leistungsvermögen selbst zu beurteilen (GA 2.5 Abs.1) ▪ Kunden ggf. Merkblatt "Hinweisblatt ausgesteuerte Kunden - EMR abgelehnt" aushändigen ▪ Schränkt der Arbeitslose sein Leistungsvermögen so ein, dass objektive Verfügbarkeit zweifelhaft ist, ist ein ärztliches Gutachten zu veranlassen. Zielfragen: ▪ mindestens 1. ("Kann die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiter verrichtet werden?") und 2. ("Welche der Belastungsfaktoren im beschriebenen Anforderungsprofil müssten ggf. vermieden werden, damit die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiter verrichtet werden kann?") ▪ einzelfallbezogen weitere Zielfragen Hinweise: ▪ Arbeitsbereitschaft muss im Rahmen der noch festzustellenden Leistungsfähigkeit vorliegen ▪ Aufgabe Eingang ÄG 4 Wochen Leistung ▪ Bewilligung der Leistung, wenn Verfügbarkeit gegeben bzw. wenn Kunde sich im Rahmen des zu erwartenden ärztlichen Gutachtens zur Verfügung stellt ▪ wenn Kunde in WS/ Klage wegen der Ablehnung des Rentenantrages, dann Anmeldung Erstattungsanspruch an RVTr und Überwachung der Entscheidung (Aufgabe nicht länger als 9 Monate - GA 145.35) wenn ärztliches Gutachten veranlasst und Ergebnis… Leistungsfähigkeit unter 15 Stunden wöchentlich für eine Zeit von                           Leistungsfähigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich                                 für eine Zeit von bis zu sechs Monaten keine mehr als sechs Monaten                                                                      (kein Fall nach § 145 SGB III)                                                       Leistungsfähigkeit (Fall nach § 145 SGB III)                                                                                                                                                        (kein Fall nach § 145 SGB III) Vermittlung                                                                          Hinweis: Beurteilen der RVTr (durch Ablehnung des                                          Vermittlung Rentenantrags) und das ÄG der BA das Leistungsvermögen des LE übereinstimmend, kommt es auf die Bestands- bzw. ▪ Eröffnung und Auswertung des Gutachtens durch zuständige                                   Rechtskraft der Entscheidung des RVTr nicht an (GA                                   ▪ Gutachten mit Kunden auswerten - Verfügbarkeit liegt VFK, Kunden beraten, dass Fall nach § 145 vorliegt                                         145.33)                                                                              nicht mehr vor (Info an OS) Hinweise: ▪ Divergenzverfahren (GA 145.24)                                                                    Vermittlung                                                                   ▪ Kunde ist bereits vor Arbeitslosmeldung krank geschrieben -> Anspruch auf Alg/ Leistungsfortzahlung besteht ▪ Aufgabe legen (Ausräumung Divergenz, ggf. Ergebnis des                                     ▪ Eröffnung und Auswertung des Gutachtens durch                                               nicht, da objektive Verfügbarkeit nicht gegeben Widerspruchs/ der Klage), Kennzeichnung § 145 in VerBIS,                                     zuständige VFK                                                                        -> Kunden ggf. an zuständigen Träger der Hinweis an Team AN- L                                                                                                                                                                    Grundsicherung verweisen ▪ Kunde war vor Arbeitslosmeldung nicht krank ▪ Objektive Verfügbarkeit (anhand des ÄG und                                           geschrieben Leistung                                                                              Rentenbescheides) und subjektive Verfügbarkeit                                        -> LFZ bei Vorlage AUB beurteilen und dokumentieren; Aufklärung über                                         -> Kunden für Zeit nach LFZ ggf. an zuständigen Rechtsfolgen, wenn keine Verfügbarkeit im Rahmen                                         Träger der Grundsicherung verweisen ▪ Leistungszahlung nach § 145 (Kennzeichnung in COLIBRI) bis                                   des festgestellten Leistungsvermögens besteht zur Ausräumung der Divergenz (GA 2.5 Abs. 3), Überwachung mit WV                                                                                     ▪ Kunde nicht auffordern, sich nicht mehr krank schreiben                                     Leistung zu lassen ▪ Prüfung, ob Team AV Divergenzverfahren eingeleitet hat, ggf.                               ▪ ggf. "Erklärung Restleistungsvermögen" aushändigen ▪ AUB zur ursprünglichen Krankheit haben keine                                        ▪ Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft nach veranlassen                                                                                                                                                                        Auswertung Gutachten bzw. nach LFZ Auswirkungen; AUB zu neuen Krankheiten begründen Leistungsfortzahlung nach § 146 ▪ AG kann keinen passenden ▪ Kunde meldet sich aus dem Leistungsbezug Arbeitsplatz anbieten und ab verzichtet schriftlich auf Verfügungsbefugnis gegenüber            ▪ bei bestehendem Arbeitsverhältnis ist Kunde zwecks Wiederaufnahme einer passenden Beschäftigung an                    ▪ Kunde verweigert Tätigkeit bei AG, stellt sich dem AN - gesonderte Nachweise, AG zu verweisen. (Info über Ergebnis an OS)                          jedoch trotzdem zur Verfügung (in seinem dass es keinen passenden Beruf oder für andere Tätigkeiten): weiterhin Arbeitsplatz im Unternehmen gibt, Anspruch auf Alg, keine leistungsrechtlichen sind nicht erforderlich ▪ Wenn durch den ÄD festgestellte Leistungsfähigkeit                   Konsequenzen (weder §159 Abs.Nr.1 noch nicht marktüblich, dann trotz Leistungsfähigkeit Fall nach § 145 (Info an Team OS) ▪ Kunde verweigert sämtliche Tätigkeiten trotz Belehrung: Aufhebung ab Folgetag des Beratungsgesprächs, da keine subjektive Leistung                                                      Verfügbarkeit vorliegt ▪ Leistungen weiterzahlen, wenn Verfügbarkeit vorliegt - ggf. gemindert nach § 151 Abs. 5 SGB III ▪ Leistungsfortzahlung bei AUB wegen neuer Erkrankung ▪ Entscheidung des RVTr bei Widerspruch/ Klage: ▪ EM- Rente abgelehnt - keine Auswirkungen, weil eigene Einschätzung der Verfügbarkeit bestätigt ▪ EM- Rente bewilligt - Aufhebung der Leistung ▪ Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (GA 145.36) ▪ Wenn der RVTr den Versicherungsfall anerkennt, jedoch nur Rente auf Zeit bewilligt, die erst sechs Monate nach dem Versicherungsfall beginnt, ist Alg dennoch nach Kenntnis über den Rentenbescheid aufzuheben. § 156 findet keine Anwendung (GA 156.11) ▪ für Arbeitsmarktrente: Ruhen des Alg ab Beginn der laufenden Rentenzahlung (GA 156.12) - bis dahin Weiterzahlung des ggf. nach § 151 Abs. 5 geminderten Alg
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