Arbeitshilfe Nahtlosigkeit

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Nahtlosigkeit - Bitte um weitere Unterlagen

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GESUNDHEITLICHE EINSCHRÄNKUNGEN IM LAUFENDEN LEISTUNGSBEZUG FESTGESTELLT anfallende Arbeiten zurück Sachverhalte Vermittlung ▪ gesundheitliche Beeinträchtigungen werden im Vermittlungsprozess deutlich - z.B.: ▪ Kunde teilt mit, seine bisherigen Tätigkeiten nicht mehr ausüben zu können ▪ Hausarzt empfiehlt Berufswechsel ▪ Vermittler veranlasst ÄG aus anderen Gründen (Teilnahme Bildungsmaßnahme, ...) ▪ ÄG mit Schweigepflichtsentbindung veranlassen Zielfragen: ▪ mindestens 1. ("Kann die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiter verrichtet werden?") und 2. ("Welche der Belastungsfaktoren im beschriebenen Anforderungsprofil müssten ggf. vermieden werden, damit die zuletzt ausge übte Tätigkeit weiter verrichtet werden kann?") ▪ einzelfallbezogen weitere Zielfragen Hinweis: ▪ Kunde muss sich im Rahmen des noch festzustellenden Leistungsvermögens zur Verfügung stellen. ▪ Aufgabe Eingang ÄG 4 Wochen ▪ Sperrvermerk in VerBIS erstellen: ÄG-Prüfung Verfügbarkeit wenn ärztliches Gutachten veranlasst und Ergebnis… Leistungsfähigkeit unter 15 Stunden wöchentlich für eine Zeit          Leistungsfähigkeit liegt bis zur Dauer von 6 Monaten nicht Leistungsfähigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich Leistungseinschränkungen hinsichtlich Vermittlungsfähigkeit von mehr als sechs Monaten vor                                                        (Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitszeit)       werden beschrieben (Einschränkungen hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit(en)) Vermittlung                                                          Vermittlung                                                Vermittlung                                         Vermittlung ▪ Eröffnung des Gutachtens durch zuständige Vfk                        ▪ Eröffnung des Gutachtens durch zuständige Vfk           ▪ Eröffnung des Gutachtens durch zuständige Vfk      ▪ Eröffnung des Gutachtens durch zuständige Vfk ▪ objektive Verfügbarkeit liegt nicht mehr vor und wird                ▪ Kunde schriftlich auffordern, sich seinem               ▪ Kunde muss sich im Rahmen des mit dem ÄG           ▪ Kunde muss sich im Rahmen des mit dem ÄG durch § 145 Abs. 1 fingiert                                                                                                     festgestellten Leistungsvermögen zur Verfügung Hausarzt vorzustellen                                     stellen                                              festgestellten Leistungsvermögen zur Verfügung stellen ▪ vorrangiger KRG-Anspruch führt nur zum Ruhen Alg,                    ▪ bei Vorlage AU entsteht Anspruch auf LFZ wenn KRG-Anspruch zuerkannt ist (§ 156 Abs. 1 Nr. 2) ▪ Kunden über die Auswirkungen (möglicher KRG-Bezug                                                                              ▪ Mitteilung an OS, wenn sich Einschränkungen        ▪ Vermittlung ist für den Erwerb einer Alg- Anwartschaftszeit positiv                                                                         hinsichtlich der Arbeitszeit ergeben Hinweise: und Alg- Anspruch wird nicht verbraucht) beraten (siehe Anlage 10 zur GA § 145)                                             ▪ Die Feststellung des AA- Arztes tritt an die Stelle der ▪ bei Vorlage AU entsteht zunächst Anspruch auf                       Anzeige des Arbeitslosen über den Eintritt der Leistungsfortzahlung (GA 1.3 Abs. 1a, 2.1 Abs. 3                    Arbeitsunfähigkeit. Die Feststellung ersetzt nicht die            Leistung § 146)                                                              AU- Bescheinigung. Der Anspruch auf ▪ ohne Vorlage AU besteht Anspruch auf Alg nach §                     Leistungsfortzahlung besteht erst ab dem Tag der         ▪ Alg ggf. nach § 151 Abs. 5 gemindert zahlen; 145, da ohne Feststellung der AU kein KRG-Anspruch                  bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (GA 2.1 Abs. 3 §          ▪ Änderung wird ab Tag nach Auswertung des ÄG besteht (GA 145.78)                                                 146).                                                        wirksam ▪ Wird durch den Vertragsarzt der Beginn der Arbeitsunfähigkeit binnen 3 Tagen nach der Begutachtung durch den AA-Arzt festgestellt, ist der Arbeitslose so zu stellen, als sei die Arbeitsunfähigkeit ab dem Tag der Begutachtung durch den AA-Arzt eingetreten. Die LFZ wird insoweit ausgelöst, auch wenn der bescheinigte Beginn der AU den Tag der agenturärztlichen Begutachtung nicht abdeckt (GA 1.3 Abs. 1a § 146). ▪ Wenn nach Ende der LFZ weiterhin AU vorliegt, muss der Kunde Krankengeld beantragen. Eine Weiterzahlung von Alg ist ausgeschlossen.
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