ReplytoGestDem2018-3057_partial_access-Antwort_DE_geschwaerzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Netzwerkdurchsetzungsgesetz und E-Commerce-Richtlinie

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Ref. Ares(2019)4638467 - 17/07/2019 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN Der Generaldirektor Brüssel, den CONNECT/R.4 ███ ████████ ████████ █████████ ██████████ Vorabk opieper E-Mail: ██████████████████████████ Einschreiben mit Rückschein Ihr Antrag auf Akteneinsicht – Az. GestDem 2019/3057 ████████ ▌███████, wir nehmen Bezug auf nIhre Antrag auf Akteneinsicht vom 5. Mai 2019 , der am 24.Mai 2019 unter dem eingangs genannten Aktenzeichen registriert wurde. Ferne nehmen wir Bezug auf unsere Empfangsbestätigung vom gleichen Tag, unser Az. Ares(2019)3421717 , auf unsere-Mail E vom 19. Juni 2019, Ares(2019)3904842 , mit welcher die Frist zur Bearbeitung Ihres Antrags bis Julizum 201910. verlängert worden ist, sowie auf unsere -Mail E vom 11. Juli 2019, Ares(2019) 4457216 . I. Gegenstand ihres Antrags Sie haben Zugang erbeten zu: „[a]lle[n] Dokumente [n] zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz (Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken – NetzDG, vom deutschen Bundestag am 1. September 2017 erlassen), die Vereinbarkeit die des Gesetzes mit -Recht EU im Hinblick auf die Europ äischeMenschenrechtskonvention sowie die europarechtlichen Vorgaben im Bereich der ‚Dienste derInformationsgesellschaft ‘ (ECommerce - Richtlinie) überprüfen .“ Zu ihrem Antrag haben Dokument ermittelt : wir folgendes (nur in englischer Sprache vorliegendes)  Notification TRIS 2017/127/D – German draft law to improve law enforcement in social networks – Ares(2017)5237350 – 26/10/2017 Commission européenne/Europese Commissie, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË — Tel. +32 22991111 CNECT-PUBLIC-ACCESS -TO-DOCUMENTS@ec.europa.eu
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II. Prüfung und rechtliche Würdigung gemäß der Verordnung 1049/2001 Unsere Prüfung des o.a. Dokuments anhand der einschlägigen Verordnung (EG) 1 Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (im Weiteren „Verordnung 1049/2001“) hat ergeben, dass der Öffentlichkeit teilweiser Zugang zu dem Dokument zu gewähren ist. Bestimmte Passagen des Dokuments können nicht freigegeben werden, da einer Offenlegung eine oder mehrere der in Artikel 4 der Verordnung 1049/2001 enthaltenen Ausnahmeregelungen entgegenstehen. Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 bestimmt: „Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde: – [...] – der Schutz […] der Rechtsberatung, – [...], es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.“ In seinem Urteil in der Rechtssache T-84/03 hat das Gericht hierzu betont, dass die in Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich vorgesehene Ausnahme zwei unterschiedliche Interessen schützt: den Schutz von Gerichtsverfahren und den Schutz der 2 Rechtsberatung . Im vorliegenden Fall stützt sich die Verweigerung des Zugangs zu dem betreffenden Dokument auf die den Schutz der Rechtsberatung betreffende Ausnahmeregelung. Das oben genannte Dokument enthält rein interne rechtsgutachterliche Passagen zu sensiblen Themen, die unter der Verantwortung der verschiedenen betroffenen Kommissionsdienststellen verfasst wurden. Die Offenlegung dieser Passagen der angeforderten Dokumente würde den Schutz der Rechtsberatung gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 beeinträchtigen. Wie vom Gerichtshof herzu anerkannt, ist die letztgenannte Ausnahme so auszulegen, dass sie das Interesse eines Organs schützen soll, Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen und freie, 3 objektive und umfassende Ratschläge einzuholen . In der Tat könnte eine Offenlegung der betreffenden Rechtsberatung, die im Rahmen eines spezifischen Verfahrens erstellt wurde, die Kommission in ihren weiteren anstehenden Entscheidungen im nach wie vor sensiblen Bereich der Bekämpfung illegaler Online-Inhalte einschränken. Zudem wäre die Kommission im Falle einer Offenlegung einem unangemessenen Druck von außen ausgesetzt. In Anbetracht der verschiedenen Interessenträger und ihrer unterschiedlichen Intentionen im Bereich der Bekämpfung illegaler Online-Inhalte ist das Risiko solch externen Drucks auf die interne Entscheidungsbildung der Kommission auch real und nicht nur etwa hypothetischer Natur. 1 2 3 Amtsblatt L 145 vom 31.5.2001 S. 43. Urteil des Gerichts vom 23. November 2004 ‚Turco/ Rat, T-84/03, EU:T:2004:339 ‚ Rn. 65. Urteil vom 1. Juli 2008 ‚Königreich Schweden und Maurizio Turco gegen Rat der Europäischen Union ‚ C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374 ‚ Rn. 42. 2
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Die in Frage stehenden Passagen dürfen daher nicht freigegeben werden. III. Kein überwiegendes Interesse im Sinne der Verordnung 1049/2001 Wie bereits zuvor angedeutet, finden die4 inAbsatz Artikel 2 der Verordnung 1049/2001 festgelegten Ausnahmeregelungen lediglich, Anwendung sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe des ndenbetreffe Dokuments besteht. Vorliegend ist jedoch weder von ihrer Seite rwiegendaseines Übe derartigen öffentlich en Interesses vorgebracht worden, noch anderweitig ennbar. erk IV. Möglichkeit eines Zweitantrags Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung 1049/2001 önnen Sie keinen Zweitantrag stellen, in dem Sie die Kommission um Überprüfung ndpunkts dieses Sta ersuchen. Ein solcher Zweitantrag ist innerhalb vonstagen 15 Arbeit nach Erhalt dieses Schreibens an das Generalsekretariat der Kommission zu richten: Europäische Kommission Generalsekretariat Referat Transparenz, „ “ (SG.C.1) Dokumentenmanagement & Zugang nten zu Dokume BERL 7/076 1049 Brüssel BELGIEN oder per E-Mail an: sg-acc -doc@ec.europa.eu . Mit freundlichen Grüßen, (elektronische Unterschrift) █████████ 3 Elektronisch unterzeichnet am 17/07/2019 13:27 (UTC+02) gemäß Artikel 4.2 (Gültigkeit elektronischer Dokumente) des Beschlusses Nr.
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