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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Papierverbrauch der Bundesregierung

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Bundeskanzleramt FR Referat 131 Angelegenheiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Justiziariat, Bundeskanzleramt, 11012 Berlin Postzustellungsurkunde IFG-Koordination HAUSANSCHRIFT Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11012 Berlin rc MAIL BETREFF Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) AZ 13 IFG - 02814 - In 2019 / NA 219 BEZUG Ihre Anfrage vom 25. August 2019 Berlin, 1 S September 2019 Sehr geh mit E-Mail vom 25. August 2019 beantragen Sie auf der Grundlage desInformati- onsfreiheitsgesetzes(IFG): „Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Papierverbrauch der Bundesregierung im Kalenderjahr 2018. Bitte nen- nen Sie bei der Angabe der Menge auch das Format der Blätter (z.B. X Sei- ten DIN A4, Y Seiten DIN A3, usw.). Bitte nennen Sie außerdem das Gewicht des verwendeten Papiers in Gramm pro Quadratmeter.“ Auf Ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung: 1. Sie erhalten die nachfolgendeeinfache Auskunft. 2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt. 3. Der Bescheid ergeht kostenfrei.
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SEITE 2VON 3 8 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundeseinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Auf dieser Basis erteile ich Ihnen folgende Auskunft: Der tatsächliche Papierverbrauch pro Kalenderjahr wird im Bundeskanzleramt nicht erfasst. Ich kann Ihnen lediglich mitteilen, dass das Bundeskanzleramt im Jahr 2018 Papier wie folgt bestellt hat: DIN Grammatur g/qm Blattzahl A4 80 4.220.000 A3 80 40.000 A3 100 16.000 A3 160 28.000 Da im Bundeskanzleramt auch keine Informationen über den Papierverbrauch der gesamten Bundesregierung vorliegen, ist Ihr Antrag auch insoweit abzulehnen. Denn der Informationsanspruch gem. & 1 Abs. 1 IFG ist auf die Informationen be- schränkt, die bei der Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhandensind. Eine Informationsbeschaffungspflicht wird im IFG nicht normiert. Gemäß $ 10 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnungfallen keine Kosten an. Mit freundlichen Grüßen Im Auftra
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SEITE 3 VON 3 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider- spruch erhoben werden. Der Widerspruchist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Str. 1, 10557 Berlin, einzulegen. Ich weise darauf hin, dass für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe von mindestens 30,00 Euroanfällt.
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