RatherSee12.12.2014

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Plangenehmigungen Rather See

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Umwelt- und Verbraucherschutzamt Stadthaus Deutz - Westgebäude Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Auskunft                    , Zimmer Telefon                   , Telefax E-Mail umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de Stadt Köln - Umwelt- und Verbraucherschutzamt Internet www.stadt-koeln.de 57000          Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Sprechzeiten Fa.                                                                 Mo. u. Do. 08.00 - 16.00 Uhr Di. 08.00 - 18.00 Uhr Mi. u. Fr. 08.00 - 12.00 Uhr und nach besonderer Vereinbarung KVB Stadtbahn Linien 1, 3, 4, 9 Bus Linien 150, 153, 156 S-Bahn Linien S6, S11, S12, S13, S19 sowie RE-/RB- und Fernverkehr Haltestelle Bf. Deutz/Messe LANXESS arena Ihr Schreiben                        Mein Zeichen                                                    Datum 572/66-6.002_8-0587-220_2014-06                                 12.12.2014 Nassabgrabung der Firma                                                                      in Köln-Rath hier: Ihr Antrag vom 02.12.2014 auf Verlängerung der Plangenehmigung vom 25.06.2014 Sehr                                    , aufgrund Ihres Antrags vom 02.12.2014 sende ich Ihnen folgenden Änderungsbescheid: Änderungsbescheid I.          Entscheidung 1.        Gegenstand der wasserrechtlichen Plangenehmigung Entsprechend des Antrags der Firma                                                                        vom 02.12.2014 (Anlage 1) wird die Frist zur Herrichtung des Geländes gemäß § 68 Abs. 2 WHG i.V. mit § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG um ein Jahr bis zum 31.12.2015 verlängert. Mit wasserrechtlicher Plangenehmigung vom 05.02.1987 und den Änderungsgenehmigun- gen vom 23.08.1994, 08.12.2009 und 25.06.2014 wurde der Firma die Herstellung eines Gewässers im Zuge der Gewinnung von Kiesen und Sanden in Köln-Rath Gemarkung           Rath Flur                76 Flurstücke genehmigt. 2.        Konzentrationswirkung 1  Die Flurstücksbezeichnungen wurden entsprechend der aktuellen Flurkarte angepasst. /2 Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beant- wortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0
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Seite 2 Durch die Plangenehmigung wird, soweit nicht abweichend bestimmt, die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange genehmigt. D. h., an- dere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Ver- leihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen sind - soweit nicht abweichend be- stimmt - für das Vorhaben nicht erforderlich. Diese Plangenehmigung konzentriert folgende Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Zustimmungen, Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen: 2.0 Herstellung eines Gewässers gem. § 68 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bis zu einer Abgrabungstiefe von 25 m über NN, 2.1 Abgrabungsgenehmigung gem. §§ 3, 7 und 8 Abgrabungsgesetz NRW (AbgrG) auf den o. a . Flurstücken sowie deren Herrichtung entsprechend der genehmigten Rekultivie- rungspläne, 2.2 Straßenrechtliche Zustimmung gemäß § 25 Straßen- und Wegegesetz NRW, 2.3 Landschaftsrechtliche Befreiung von den Geboten und Verboten des Landschaftsplanes 2 der Stadt Köln gemäß § 69 Abs.1 Satz 1 Buchstabe b und Abs. 2 LG NW , 2 2.4 Eingriffsgenehmigung sowie Befreiung nach §§ 4-6 bzw. § 69 LG NW , 2.5 Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 43 BNatSchG 2.6 Befristete Zulassung der bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Arbeits- und Sozialräume (s. a. Anlagen 1 u. 2 zur Plangenehmigung aus 1987). Die Regelungen dieser Genehmigung gelten auch für und gegen einen eventuellen Rechts- nachfolger des Antragstellers. II.    Inhalt der Genehmigung Dieser Entscheidung liegen die Antragsunterlagen sowie folgende Genehmigungen, Erlaub- nisse nebst zugehörigen Genehmigungsunterlagen zugrunde. Diese werden, sofern sie den aktuellen Festsetzungen dieses Bescheides nicht widersprechen, zum Bestandteil dieser Genehmigung erklärt: Bestandteil dieser Genehmigung 1.      wasserrechtliche Plangenehmigung des Regierungspräsiden- ten Köln vom 05.02.1987, Az: 51.2.7-K 3/2 mit ihren zugehö- 2 Wurde lt. abschl. Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde vom 08.01.2008 bereits mit der Erstgenehmigung vom 1987 erteilt. /3
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Seite 3 rigen Genehmigungsanlagen Anlagen Nr. 1 - 12 2.     Planänderungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 23.08.1994 mit seinen zugehörigen Genehmigungsanlagen Anlagen Nr. 1 – 5 3.    Planänderungsbescheid vom 8.12.2009 mit seinen zugehöri- gen Genehmigungsanlagen Anlagen 1-17 4.     Planänderungsbescheid vom 25.06.2014 mit Anlagen 1-3 5.     Verlängerungsantrag vom 02.12.2014 (Anlage 1) III. Nebenbestimmungen 1.      Befristungen Die Herrichtung des Geländes ist bis zum 31.12.2015 abzuschließen. 2.      Vorbehalte 2.1.    Die Genehmigung und die wasserrechtlichen Erlaubnisse werden mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie entsprechend § 6 Abs. 3 AbgrG und §§ 13 WHG mit dem Vor- behalt der nachträglichen Aufnahme von ergänzenden oder einschränkenden Rege- lungen, Änderungen oder Ergänzungen von Nebenbestimmungen verbunden. 3.      Auflagen 3.1.    Sicherungsmaßnahmen 3.1.1. Zaunanlage Die Betriebsflächen sind während der Abgrabung und Herrichtung gegen unbefugtes Betreten dauerhaft lückenlos abzusichern. Soweit die Sicherungsmaßnahmen nicht in den Planunterlagen enthalten sind, ist ein 2,00 m hoher Maschendrahtzaun zu errich- ten. Die Zaunanlage ist mindestens einmal im Monat zu begehen. Evtl. Schäden sind um- gehend auszubessern. 3.1.2. Zufahrt Die Zufahrt zum Betriebsgelände ist durch ein 2,00 m hohes abschließbares Tor, welches außerhalb der Öffnungszeiten ständig abgeschlossen sein muss, abzusi- chern. Am Zufahrtstor ist ein Schild anzubringen, aus dem die Öffnungszeiten, und der Be- treiber der Kiesgrube bzw. der Rekultivierungsmaßnahme, ersichtlich sind. 3.1.3. Schutzstreifen Als Schutzstreifen sind, gemessen von der standsicheren Böschungsoberkante, min- destens folgende Abstände einzuhalten: - vom Zaun, unbebauten Grundstücken, Wegen und Gemeindestraßen 5 m, - von sonstigen Straßen, Bahnlinien, baulichen Anlagen, Waldflächen, Gewässern, Transportleitungen 20 m. /4
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Seite 4 Eine Verringerung der Schutzstreifen darf nur auf Antrag unter Vorlage eines Stand- sicherheitsgutachtens und schriftlicher Genehmigung erfolgen. 3.1.4. Warnschilder Auf die von der Kiesgrube ausgehenden Gefahren insbesondere „Ertrinken“ ist an den möglichen Zugangsstellen mindestens aber an den jeweiligen Anfangs- und Endbereichen jeder Böschungsseite durch Aufstellen von in Bild und Text auffällig gestalteter Warnschilder hinzuweisen. 3.2.                Anzeigepflichten 3.2.1. Herrichtungsende Der Abschluss der Herrichtungsarbeiten – auch in Teilabschnitten – sind der IWA schriftlich anzuzeigen und die Abnahme der Herrichtung zu beantragen. Der Anzeige über die Fertigstellung der entsprechenden Fläche ist eine topographi- sche Aufnahme des Abgrabungsgeländes durch ist einen öffentlich bestellten Ver- messungsingenieur in 3-facher Ausführung beizufügen. 3.2.2. Betriebsstörungen Der Betreiber hat Betriebsstörungen, die von Einfluss auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und die Umwelt sein können, unverzüglich fernmündlich und anschlie- ßend schriftlich der IWA mitzuteilen. 3.2.3. Betriebsbeauftragter Innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft dieses Genehmigungsbescheides ist ein fachkundiger Betriebsbeauftragter zu benennen, der für die Betriebsführung ver- antwortlich ist. Name und Anschrift sowie Telefonnummer (auch nach Betriebs- schluss) des Betriebsbeauftragten und seines Stellvertreters sind der IWA schriftlich mitzuteilen. Sie sind für den ordnungsgemäßen Betrieb der Abgrabung verantwort- lich. Ein Wechsel der Zuständigkeit ist der IWA rechtzeitig anzuzeigen. 3.2.4. Rechtliche Änderungen des Genehmigungsinhabers Alle die Herrichtung und Rekultivierung betreffenden rechtlichen Veränderungen z.B. Änderungen der Rechtsform des Betreibers, eine Übertragung der Rechte und Pflich- ten aus diesem Genehmigungsbescheid oder eine evtl. Veräußerung des Betriebes sind der IWA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 3.2.5. Änderung der Katasterangaben Für den Fall, dass Katasterangaben (Flurstücksangaben) umbenannt werden (z. B. Neubezeichnungen nach Flurbereinigungen , Grundstücksteilungen etc.), sind der IWA aktuelle Katasterauszüge mit der entsprechenden Gegenüberstellung der neuen und alten Katasterbezeichnungen vorzulegen. 3.3.    Überwachung des Betriebes Der Bescheid ist mit seinen Anlagen und Bestandteilen bis zur Schlussabnahme sorgfältig aufzubewahren und jederzeit zur Einsichtnahme bereit zu halten. 3.3.1. Betriebswart /5
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Seite 5 Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes ist ein Betriebswart zu bestel- len, der während der Öffnungszeiten auf dem Herrichtungsgelände anwesend und dafür verantwortlich ist, dass die Grube außerhalb der Betriebszeiten unter Ver- schluss gehalten wird. Der Betriebswart hat insbesondere darauf zu achten, dass die Herrichtung entspre- chend diesem Bescheid und der Betriebsordnung erfolgt. Der Betriebswart muss über Zuverlässigkeit und Sachkunde verfügen. Der Betriebswart kann die ihm obliegenden Aufgaben während seiner Abwesenheit vom Herrichtungsgelände an einen von ihm ausgewählten und für zuverlässig erach- teten Stellvertreter übertragen. Der Stellvertreter muss neben der Zuverlässigkeit auch über die erforderliche Sachkunde für diesen Aufgabenbereich verfügen. Der Betriebswart und der in Frage kommende Stellvertreter sowie ein evtl. Wechsel sind der IWA innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides schrift- lich mitzuteilen. 3.3.2. Betriebstagebuch Zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Betriebes ist ein Betriebstagebuch zu füh- ren, in das nachfolgend aufgeführte Informationen und Daten einzutragen sind: - Verantwortlicher diensttuender Betriebswart, - Geräteeinsatz auf dem Gelände, - Betriebsstörungen und besondere Vorkommnisse (z. B. Gewässerverunreinigungen, Brände, Unfälle, Geräteausfall), - Durchführung von Unterhaltungsarbeiten, - Überwachung durch die zuständigen Behörden Das Betriebstagebuch ist den zuständigen Behörden auf Wunsch vorzulegen. Das Betriebstagebuch ist von der verantwortlichen Person täglich vollständig auszufüllen und abschließend zu unterschreiben. Das Betriebstagebuch kann mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Das Betriebstagebuch muss für die Überwachungsbehörde jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können. Das Betriebstagebuch ist mindestens bis zur Schlussabnahme aufzubewahren. 3.3.3. Betriebsordnung Es ist eine Betriebsordnung unter Beachtung der Nebenbestimmungen dieses Be- scheides, falls erforderlich mehrsprachig, auszuarbeiten bzw. fortzuführen, den Be- diensteten zur Kenntnis zu geben und an geeigneter Stelle auszuhängen. Eine Aus- fertigung der Betriebsordnung ist der IWA innerhalb von 8 Wochen nach Rechtskraft dieses Genehmigungsbescheides vorzulegen. Die Betriebsordnung regelt den Betrieb der Anlage und gilt daher auch für den Be- nutzer. Sie ist mindestens im Eingangsbereich an gut sichtbarer Stelle aufzuhängen. 3.3.4. Eigenüberwachung /6
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Seite 6 Mindestens einmal wöchentlich ist das Herrichtungsgelände vom Betriebspersonal auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Eventuell festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Das Ergebnis ist in das Betriebstagebuch einzutra- gen. 3.4.    Herrichtung der Böschungen 3.4.1. Normalufer Die Böschungsneigungen sind entsprechend der in der Plangenehmigung aus 1987 (s. Anlagen Nr. 2 – 6 des Bescheides aus 1987), der in der Planänderung aus 1994 (s. Anlage Nr. 4 des Planänderungsbescheides) und 2009 (s. Anlage Nr. 5 des Planänderungsbescheids) genehmigten Profile auszuführen. Diese sehen – abgese- hen von den Flachwasserzonen – eine Neigung der Normalufer über und unter Was- ser von 1:3 vor. 3.4.2. Uferlinie im Bereich des Badebereichs Der Bereich im Südwesten des Sees, der in einer noch zu konkretisierenden Planung als Badestrand hergerichtet werden soll, ist mit Blick auf die geplante Badenutzung gem. den DVWK Regeln 108/1992 zur Gestaltung und Nutzung von Baggerseen bis zu einer Gewässertiefe von 2 m unter NW (38 m üNN) durch Abbaggerung aus dem gewachsenem Boden in einem Neigungsverhältnis von 1 : 10 entsprechend Abbildung 1 als Flachwasserzone herzustellen. Abbildung 1: Beispielhafte Gestaltung einer Flachwasserzone 3.4.3. Die Herrichtung der Böschungsgeometrie unter Wasser ist mit einem geeigneten Ab- baugerät profilgerecht durchzuführen. /7
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Seite 7 3.4.4. Die Herrichtungsmaßnahmen sind durch einen Sachverständigen für Geotechnik zu begleiten und zu dokumentieren. 3.5.    Sicherheit der Böschungen 3.5.1. Nachweis der Standsicherheit und Tragfähigkeit im Maßnahmenbereich A2 (An- lage 2) Die Standsicherheit der Böschungen ist gem. DIN 4084 in Verbindung DIN 1054-neu für die Bemessungssituation GEO-3 durch einen Sachverständigen für Geotechnik nachzuweisen. Außerdem ist für den geplanten Badebereich (HW bis 2m unter NW) die Trittsicherheit nachzuweisen. 3.5.2. Nachweis über die Böschungsgeometrie Die Einhaltung der Geometrie der Unterwasserböschungen sowie im Maßnahmenbe- reich A2 ist durch Echolotmessungen nachzuweisen und in entsprechenden zugehö- rigen Profilschnitten in einem geeigneten Maßstab (z. B. M 1 : 500) darzustellen. Das Ergebnis ist durch einen Sachverständigen für Geotechnik zu bewerten. 3.5.3. Maßnahmen gegen Böschungserosion und Schadstoffeintrag Die Erosion der Böschung durch abfließendes Oberflächenwasser aus dem oberhalb liegenden anschließenden Gelände ist durch eine Überhöhung des Böschungsrandes oder durch Errichtung von Fanggräben zu verhindern. Die Fanggräben sind an einen Vorflutgraben anzuschließen; alternativ kann das Wasser über belebte Bodenschich- ten versickert werden. Auftretende Erosionsschäden sind sofort zu beseitigen. 3.6.    Immissionsschutz 3.6.1. Betriebszeiten Der Anlagenbetrieb darf nur werktags während der Tagzeit in der Zeit zwischen und 6.00 und 22.00 Uhr stattfinden. 3.6.2. Lärmimmissionen Die von der Genehmigung erfassten Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die von ihnen ausgehenden Geräuschemissionen die unten aufgeführten Im- missionsrichtwerte an folgenden Immissionsorten (IO) 0,5 m vor geöffnetem Fenster nicht überschreiten (Anlage 3). Mess- und Beurteilungsgrundlage ist die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm 1998): Immissionsort                 Gebiet         Immissionsrichtwert in db(A) Tag IO 1: Rösrather Str. 335 a     Mischgebiet (MI)                  60 IO 2: Rösrather Str. 305 a     Mischgebiet (MI)                  60 3.6.3. Staubimmissionen /8
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Seite 8 Die Herrichtung ist so zu betreiben, dass Staubbelästigungen für die Nachbarschaft verhindert werden. Aufkommende Staubbelästigungen sind durch Befeuchten mit Wasser zu unterbinden. 3.6.4. Sonstige Schutzauflagen Zum Löschen von Fahrzeug- und Gerätebränden ist auf dem Betriebsgelände eine ausreichende Anzahl an Feuerlöschgeräten in Absprache mit der örtlichen Feuerwehr in verwendungsfähigem Zustand so bereitzuhalten, dass sie im Bedarfsfall schnell und sicher erreichbar sind. 3.6.5. Wilde Abfallablagerungen Evtl. durch Dritte unerlaubt auf dem Abgrabungsgelände abgelagerte Abfälle sind un- verzüglich einzusammeln und zu einer für diese Abfallstoffe zugelassenen Abfallent- sorgungsanlage auf Kosten der Genehmigungsinhaberin zur ordnungsgemäßen Ent- sorgung zu verbringen. 3.7.    Verkehrserschließung und –sicherheit Der Transport zum und vom Abgrabungs- und Herrichtungsgelände hat in der bishe- rigen Form über das übergeordnete Straßennetz zu erfolgen. Straßenverschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen und verursachte Straßen- schäden sofort auf eigene Kosten zu beheben. Die Beseitigungspflicht erstreckt sich auch auf die beauftragten Unternehmen. 3.8.    Wasserwirtschaft – Gewässerschutz Die Anlagen zur Benutzung des Gewässers sind entsprechend den geprüften An- tragsunterlagen unter Beachtung der Prüfvermerke, Regelwerken der DVGW Deut- sche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V., der Unfallverhütungsvorschriften einschließlich der Sondervorschriften, Richtlinien und Merkhefte der Berufsgenossen- schaft, der Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker und der DIN- Vorschriften (in den jeweilig gültigen Fassungen) unter Beachtung des anerkannten Standes der Technik auszuführen und zu betreiben. 3.8.1. Nachweis der geförderten Wassermenge Das Unternehmen hat anhand der Betriebsstunden oder mittels einer Wasseruhr die monatlich geförderte Wassermenge nachzuweisen. Hierüber ist Buch zu führen. Das Buch ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörden diesen vorzulegen. Die Messeinrichtung muss mindestens nach 6 Jahren durch eine geeignete Firma auf ihre Messgenauigkeit hin überprüft werden und erforderlichenfalls instandgesetzt und nachgeeicht werden. 3.8.2. Trennung Eigenwasserversorgung - öffentliches Wasserversorgungsnetz Es darf keine unmittelbare Verbindung zwischen den Anlagen der Eigenwasserver- sorgung und dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz bestehen. Wasser aus dem Netz der öffentlichen Wasserversorgung darf nur durch freien Aus- lauf über einen offenen Behälter entsprechend DIN 1988 – technische Bestimmungen für Bau und Betrieb von Wasserleitungen in Grundstücken – eingespeist werden. /9
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Seite 9 An allen Zapfstellen im Netz der Eigenwasserversorgung sind deutlich lesbare Hin- weisschilder mit der Aufschrift „Kein Trinkwasser“ anzubringen. 3.9.    Rekultivierungsschicht – Belange des Bodenschutzes Die Anforderungen des § 12 BBodSchV zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bo- denschicht im Bereich der zu rekultivierenden Restflächen sind nachweislich zu be- achten, d.h. die Vorsorgewerte der BBodSchV sind einzuhalten. Die Rekultivierungs- schicht muss eine Mächtigkeit von mind. 1m bis zu den umliegenden Geländehöhen aufweisen. Für das Material ist Bodenaushub mit den Abfallschlüsselnummern gem. AVV Erde und Steine      17 05 04 Erde und Steine      20 02 02 zu verwenden. Nach Auftrag des Mutterbodens ist die Fläche 70cm tief aufzulockern, wobei alle Herrichtungsarbeiten bei trockenem Bodenzustand ausgeführt werden sol- len. Für sie gilt DIN 18300. Darüber hinaus ist eine nutzbare Feldkapazität von mindestens 200mm einzuhalten. Nachweise über die Einhaltung dieser Anforderungen sind der IWA nach dem Einbau des Rekultivierungsbodens vorzulegen. Weitere Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Material auf oder in den Boden gem. § 12 BBodSchV werden im Merkblatt Nr. 44 des Landesamts Nordrhein-Westfalen geregelt. Dieses Merkblatt ist ebenfalls zu beachten. Die Anforderungen an die Probenahme, Analytik und Qualitätssicherung bei der Un- tersuchung der Rekultivierungsböden richten sich nach dem Anhang 1 der BBodSchV. 3.10. Naturschutzrechtliche Belange Bereits bestehende Böschungen sind zu erhalten, soweit sie der Genehmigung ent- sprechen. 3.10.1. Röhrichtzone Es sind zwei 10m breite Röhrichtzonen im östlichen Bereich des Sees herzustellen (vgl. Anhang 2). Nach Errichtung der Röhrichtzonen ist eine Abnahme durch die IWA zu beantragen. Der Beginn der Arbeiten ist der IWA schriftlich mitzuteilen. Hinweis: Die Herrichtung wird über einen privat-rechtlichen Vertrag geregelt. Die Firma stellt das erforderliche Baugerät inkl. des Bedienungspersonals für die erforderlichen Erdarbeiten zur Errichtung der Röhrichtzonen zur Verfügung. Die                                  wird die Anwuchsmatten inkl. Pflanzen, den beglei- tenden Gutachter sowie das Personal (Gärtner) zur Anbringung der Anwuchsmatten stellen und bezahlen. Die Röhrichtzonen sind von der zukünftig zu erhalten. 3.10.2. Ggf. notwendige Entfernungen von Gehölzbeständen im Rahmen der Rekultivierung müssen außerhalb der Brutzeit erfolgen (s. a. unter Hinweise Ziffer 10). / 10
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Seite 10 3.10.3. Der betroffene Ufer- und Böschungsbereich im Norden und entlang der Röhrichtzo- nen ist – umgehend nach Herrichtung der Röhrichtzone - durch Sperrung der Wege mittels Steinschüttungen, Abgrabungen, d. h. ungleichmäßigen Geländemodulationen und ggf. durch Gehölzpflanzungen, die Barrierewirkung entfalten, zu beruhigen. Die- se Maßnahmen sind sofort nach Bestandskraft dieses Bescheides unter Berücksich- tigung der gesetzlichen Verbotszeiten des § 39 (5) BNatSchG (außerhalb 01.03. – 30.09) zu realisieren (s. a. unter Hinweise Ziffer 10). Hinweis: Es ist mit der                                  abzustimmen, wie der Rückbau durchzuführen ist. 3.11. Beseitigung der Anlagen/Beendigung des Betriebes Nach Abschluss der Abgrabung sind sämtliche technische Anlagen und Bauwerke einschließlich der Fundamente zu entfernen und die Grundflächen dieser Einrichtun- gen vollständig zu rekultivieren. Die noch vorhandene Halle bleibt zum Schutz der Geräte vor Diebstahl und Vandalismus bis zum Abschluss der Herrichtungsmaßnah- men bestehen und ist bis zum 31.12.2015 zu entfernen. Die IWA ist von dem Ab- bruch der baulichen Anlagen in Kenntnis zu setzen bzw. sind dieser anzuzeigen. (Hinweis: Die Zurücklassung von Maschinen und Geräten auf dem nicht mehr in Be- trieb befindlichen Abgrabungsgelände kann mit Geldbußen geahndet werden.) 3.12.    Zwangsmittel Für den Fall des ganzen oder teilweisen Verstoßes gegen die unten aufgeführten Nebenbestimmungen unter IV. dieses Bescheides drohe ich folgende Zwangsgelder an:  Auflagen Ziffern 3.1.1 ff (Zaunanlage) - Zwangsgeld in Höhe von 250 € ,  Auflagen Ziffern 3.11ff (Beseitigung der Bauwerke und Anlagen) - Zwangsgeld in Höhe von 2000 €. IV.     Kostenentscheidung Dieser Bescheid ist gebührenpflichtig entsprechend der Gebührenordnung des Lan- des Nordrhein-Westfalens. Die Verwaltungsgebühr trägt die Firma Über die Höhe der Verwaltungsgebühr ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid. V.      Begründung 1.      Allgemeines Die Firma                                            betreibt in Rath eine ca. 40 ha große Nassabgrabung. Die Plangenehmigung auf Grundlage des § 68 WHG wurde ihr am 05.02.1987 durch die Bezirksregierung erteilt. Am 23.08.1994 erteilte die Be- zirksregierung einen Änderungsbescheid mit dem die Abgrabung bis zum 31.12.2006 befristet wurde. Im Plangenehmigungsbescheid ist die Abgrabungshöhe auf 25 m ü NN festgeschrie- ben. Dies entspricht einer durchschnittlichen Abgrabungstiefe von ca. 18 m unter / 11
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