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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Prüfberichte der Zentralabteilung/Innenrevision“
Zentralabteilung/Innenrevision Prüfungsnummer: 07-S-2 Geschäftszeichen: ZRev-1412-ZT 3/07-S-2 Sonderprüfung Referat ZT 3 März 2008 Prüfungsgegenstand: Beschaffungsvorgänge Schalttafeln sowie Herkunft Laptop und Farbdrucker Prüfbericht
Inhaltsverzeichnis A Zusammenfässünig....asennunaseeenssununssnnncnenenuunnuuunnnenns nn engennn nn -2- B Auftrag.....cennsssauneuunnauuunuunnunssunnsnunnnuonanennenssnnnnnenunsennsaEHEnanTEeaEn Senne HannnnannEnERennE -4- Cc Durchführung .....- seems runnuen sense -5- D. Ergebnisse ..........suu..0000n0e000n0n0000000000nn00020nn0n020000000nn00005n00nE4 Rn RnBE Rn Rnn ED R0R0 E00 -6- l. Laspilein Ursel Ri ni ei nenn nennen nähe insineheintnhneiiur nee -6- ll. Schallteteln ......... nennen -7- E. Empfehlungen ........-.....:..20.0i00000n00001.00000nnn00n0RnER0n nenn un npan nu nnnnen nennen an nun -10- . Laptop und Farbdrucker.............eennennnnnnenn -10- ll. SCHAMBFENN 240 een nn humanen Aa RER aaa an ran da - 10-
23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 A. Zusammenfassung Auf Bitten des Referats ZT 3 wurden zwei Beschaffungsvorgänge in einem bestimm- ten Meisterbereich des Referats aus den Jahren 2004/2005 untersucht. Zum einen konnte die Herkunft eines Laptops und eines Druckers, die von einem Mitarbeiter genutzt wurden, durch ZT 3 nicht geklärt werden. Zum anderen wurden im selbem Meisterbereich zwei identische elektrische Prüftafeln beschafft, von denen jedoch nur eine vorhanden ist. In beiden Fällen sollte die Innenrevision die Sachver- halte aufklären. Trotz Sichtung der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Auswertung des prü- fungsgegenständlichen Laptops durch die Innenrevision konnten die bereits jahre- lang zurückliegenden Sachverhalte nicht ausreichend aufgeklärt werden. Die Her- kunft der EDV-Geräte bleibt daher weiterhin unklar. Bei der Beschaffung der zwei identischen Prüftafeln wurden Mängel in der Abwick- lung der Beschaffung festgestellt. Da es hier v. a. um den Verbleib der Prüftafeln ging, fiel insbesondere auf, dass in beiden Fällen zunächst keine Lieferscheine vor- lagen. Trotz Versuchs durch ZT 3 konnte für eine Schalttafel auch nachträglich kein Lieferschein mehr beigebracht werden. Im Ergebnis konnte daher nicht mehr festge- stellt werden, ob eine der Schalttafeln gar nicht geliefert wurde oder später abhanden gekommen ist. Daraus ergibt sich die Empfehlung, zukünftig in jedem Fall sicherzustellen, dass die Lieferscheine spätestens bei Zahlungsanordnung in den Akten vorliegen. Um Risiken zu minimieren, sollte diese Nachweispflicht - zumindest bei Mitarbeitern mit Auffällig- keiten in der Vergangenheit - stichprobenmäßig durch die Vorgesetzten nachgehal- ten werden. Um Verfahrensmängel zu reduzieren, sollte auf eine einheitliche Ver- wendung von Formblättern gerade bei den dezentralen freihändigen Vergaben ge- achtet werden.
37 38 39 40 41 42 43 3: Soweit die Herkunft von EDV-Geräten in Diensträumen des Deutschen Bundestags unklar ist, wird empfohlen, im Rahmen der gestuften Verantwortlichkeit der Vorge- setzten solche Veränderungen frühzeitig kritisch zu beobachten. Darüber hinaus soll- ten alle Mitarbeiter durch die Vorgesetzten belehrt werden, dass technische Geräte, deren Herkunft unklar bzw. die nicht der Standardausstattung entsprechen, nicht ge- nutzt werden dürfen, ohne dass die Vorgesetzten darüber unaufgefordert informiert wurden.
44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 B. Auftrag Die Innenrevision wurde am 12. Oktober 2007 mit einer Sonderprüfung von zwei Be- schaffungsvorgängen im Meisterbereich des Referats ZT 3 beauftragt. Anlass war zunächst ein Telefonanruf durch den Referatsleiter am 8. Oktober 2007. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 erhielt die Innenrevision hierzu Unterlagen durch ZT 3. Gegenstand der Sonderprüfung waren zwei unterschiedliche Beschaffungsvorgänge, die aus Sicht des Referates ZT 3 prüferisch durchgesehen werden sollten. Zum einen nutzte der damalige Dienstposteninhaber ZT BE einen Laptop sowie einen Farbdrucker, ohne das deren Beschaffung durch ZT 3 nachvollzogen werden konnte. Zum anderen wurden im Jahr 2004 zwei identische elektronische Prüftafeln be- schafft, von denen jedoch nur eine tatsächlich vorhanden ist. In beiden Fällen sollte die Sonderprüfung den Sachverhalt weiter aufklären. Maßstab der Prüfung waren somit insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungs- handelns sowie das pflichtgemäße Verhalten des zuständigen Mitarbeiters.
60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 C. Durchführung Die Durchführung der Prüfung begann mit einem Einführungsgespräch am 24. Okto- ber 2007. Dort wurde um Übermittlung weiterer Unterlagen gebeten, die am 31. Ok- tober 2007 eingingen. Zugleich konnte auf Bitten der Innenrevision der Laptop, des- sen Herkunft unklar war, zur Sichtung der Daten mitgenommen werden. Die Innenrevision versuchte ferner, einen fehlenden Lieferschein für eine Schalttafel nachträglich durch Anruf beim damaligen Rechnungssteller zu beschaffen. Im Übrigen wurden die überlassenen Akten prüferisch durchgesehen, der zur Verfü- gung gestellte Laptop mit seinen Daten untersucht, sowie Fragen telefonisch direkt mit ZT 3 geklärt. Durch eine vordringliche anderweitige Sonderprüfung wurde der Prüfungsablauf zu- nächst unterbrochen und konnte erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufge- nommen werden. Die vorläufigen Prüfungsergebnisse wurden mit dem Referat ZT 3 am 13. März 2008 erörtert. Im Anschluss konnte der Prüfbericht endgültig fertig gestellt werden.
75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 D. Ergebnisse I. Laptop und Farbdrucker Anlässlich des Dienstpostenwechsels am 5. Juni 2007 sollte der bisherige Dienstpos- teninhaber (ZT 3 seine Arbeitsmittel an den Nachfolger übergeben. Dabei wur- de im Referat ZT 3 offenkundig, dass ein Laptop (Typ Dell Inspiron 9100) und ein Drucker (Typ Dell AlO 922 EMEH) seit ca. 2004 genutzt wurden, ohne dass deren Herkunft und Beschaffung bekannt waren. Auch weitere Aufklärungsversuche im Re- ferat führten zu keiner anderen Bewertung. Bei der prüferischen Auswertung des Datenbestands des Laptops durch die Innenre- vision wurde festgestellt, dass mehrere Ordner im Zeitraum von 2004 bis 2006 er- stellt wurden. Anhand des auf dem Laptop angelegten Benutzerprofils konnte dieses dem Mitarbeiter Herr zugeordnet werden. Rückschlüsse über die ge- naue Art der Nutzung des Rechners konnten wegen fehlender Dokumente nicht ge- zogen werden. Auch soweit EDV-Ausstattung über Rahmenverträge bzw. Einrichtungsfirmen von ZT 3 beschafft wurde, konnten die gegenständlichen Geräte einer solchen Beschaf- fung nicht zugeordnet werden. Nach Auskunft von ZT 3 handelt es sich bei dem Lap- top und Drucker um für diese Beschaffungsart untypische Geräte. Deutlich wurde darüber hinaus auch, dass seit Nutzung der fraglichen Geräte ab dem Jahr 2004 bis zum Dienstpostenwechsel im Jahr 2007 durch den damaligen Dienstposteninhaber trotz Unklarheit über deren Herkunft keine Nachfrage oder Klä- rungsversuche stattfanden. Abschließend kann lediglich festgestellt werden, dass beide Geräte vorhanden sind, deren Herkunft jedoch nicht geklärt werden kann.
99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 1 — 3 114 1 = 5 116 1 —_ S 118 119 120 121 122 ll. Schalttafeln Für die zwei identischen Schalttafeln fanden sich zwei Beschaffungsvorgänge in den zur Verfügung gestellten Unterlagen. Bei der zeitlich früheren Beschaffung wurden drei Angebote eingeholt und das güns- tigste Angebot mit MEN € bezuschlagt. Bei der prüferischen Durchsicht des Ver- gabevermerks vom 16. Februar 2004 fielen folgende Mängel auf: - Die Erklärung des Titelverwalters, dass Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, fehlt. Damit wurde gegen die Beschaffungsanweisung verstoßen (vgl. Nr. Il. 1.). - Es wurde ein nicht passendes Formular verwendet, das für Vergaben durch die Vergabestellen, nicht jedoch bei dezentralen Beschaffungen ohne Beteiligung der Vergabestelle (sogenannte Rückübertragung) vorgesehen ist. Dadurch wurde der Beschaffungsanweisung nicht voll entsprochen (vgl. Nr. Il. 3.). - Beim voraussichtlichen Auftragswert ist statt dem Nettobetrag der Bruttobetrag eingetragen worden. Sämtliche in den Vergabevorschriften genannten Beträge sind jedoch Nettobeträge. Bei der weiteren Vertragsabwicklung wurden darüber hinaus folgende Auffälligkeiten festgestellt: - Eine Auftragsbestätigung der bezuschlagten Firma liegt nicht vor. Bei Auftrags- vergabe wurde durch ZT 3 jedoch darum gebeten und das entsprechende Formu- lar an den Auftragnehmer übersandt. - Der mit dem Vertragsbedingungen des Deutschen Bundestags vereinbarte Skon- to von zwei Prozent konnte nicht abgezogen werden, da die Rechnung vom 24. März 2004 zwar am 29. März 2004 einging, jedoch erst am 22. April 2004 sachlich und rechnerisch richtig geprüft wurde.
130 131 132 133 134 135 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 -8- - Der Lieferschein war in den Akten nicht vorhanden und wurde von ZT 3 erst am 5. Oktober 2007 nachträglich angefordert. Zu den vollständigen Unterlagen bei der Lieferung von Waren gehört in der Regel immer ein Lieferschein. Die sachli- che Richtigzeichnung und Anordnung des Rechnungsbetrags ist zwar nicht unzu- lässig, wenn ein solcher Lieferschein fehlt, birgt jedoch bei Zweifelsfällen über die ordnungsgemäße Lieferung ein gewisses Risiko. Genau dieses Risiko hat sich im Prüfungsfall verwirklicht, da nicht mehr festgestellt werden kann, ob und welche Schalttafel tatsächlich geliefert wurde. Auch bei der zeitlich darauf folgenden Beschaffung einer zweiten identischen Schalt- tafel gab es Auffälligkeiten. So fehlte hier ebenfalls die Erklärung des Titelverwalters, dass Haushaltsmittel zur Verfügung stünden, obwohl eine entsprechende Abfrage im von ZT 3 verwendeten Formular vorgesehen war. Ungewöhnlich ist auch, dass der Auftrag von ZT 3 eine Firmen- und Ortsangabe ent- hält, die mit den Angaben des Angebots nicht in allen Punkten identisch ist. Ebenso fehlt auch hier eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, obgleich eine solche im übersandten Lieferauftrag vorgesehen war. Bei der Auftragsabwicklung wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass zwar die übersandte Rechnung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft wur- de, diese Bestätigung jedoch fehlerhaft war. In der Rechnung des Auftragnehmers war nämlich ein Additionsfehler enthalten, der auch bei Feststellung der rechneri- schen Richtigkeit nicht aufgefallen ist (berechnete Gesamtsumme: 4.731,18 € statt 4.731,58 €). Darüber hinaus fehlt auch hier ein Lieferschein in den Akten. Obwohl ZT 3 versucht hat, im Oktober 2007 nachträglich diese Unterlage vom Auftragnehmer zu erhalten, konnte das Dokument nicht beigebracht werden. Anlass der Sonderprüfung war der ungeklärte Verbleib einer der beiden bestellten und auch bezahlten Schalttafeln. Mangels des Lieferscheins kann nicht aktenmäßig