bmvi-kpmg-rahmenvereinbarung

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rahmenvertrag mit KPMG Law

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BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR UND DIGITALE INFRASTRUKTUR AzAUFTRAG: 225/263.1/4-2020                                        ~    1 Bundesministerium ~fY für Verkehr und AZ VERGABE: Z30/SEV/288.3/2014/Z25                                      ! digitale Infrastruktur STAND: 19.05.2020                                                                 SEITE 1 VON 16 Zwischen der                Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das         Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur lnvalidenstraße 44 10115 Berlin - nachstehend Auftraggeber (AG) genannt - und                         KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Ludwig-Erhard-Straße 11-17 20459 Hamburg - nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt - wird folgende RAHMENVEREI NBARUNG geschlossen.
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BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR UND DIGITALE INFRASTRUKTUR Az. AUFTRAG: 225/263. 1/4-2020                                                                    & ~t'r 1Bundesministerium für Verkehr und AZ VERGABE: Z30/SEV/288.3/2014/Z25                                                                       f,!: digitale lnfrastruktu, STAND: 19.05.2020                                                                                                     SEITE 2 VON 16 INHALTSVERZEICHNIS §1        Gegenstand der Rahmenvereinbarung ..................................................................... 3 §2        Vertragsbestandteile ................................................................................................. 3 §3        Vertragslaufzeit / Leistungszeitraum ........................................................................ 4 §4        Abrufberechtigte ....................................................................................................... 4 §5        Erteilung von Einzelaufträgen ................................................................................... 5 §6        Ansprechpartner ....................................................................................................... 6 §7        Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers .......................................................... 7 §8        Personalmanagement des Auftragnehmers .............................................................. 7 §9        Einsatz von Unterauflragnehmern/Drilten ................................................................. 8 § 10      Mitwirkung des Auftraggebers/des Auftragnehmers .................................................. 8 § 11      Vergütung und Abrechnung ...................................................................................... 9 § 12      Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit ................................................. 11 § 13      Nutzungsrechte ....................................................................................................... 12 § 14      Vertraulichkeit ......................................................................................................... 12 § 15      Datenschutz ............................................................................................................ 13 § 16      Haftung ................... :.............................................................................................. 13 § 17      Kündigung in besonderen Fällen/Rücktrittsrechte und Rechtsfolgen ....................... 14 § 18      Ergänzende Bestimmungen .................................................................................... 15 Anlagen: Anlage 1:      Verhaltenskodex für Geschäftspartner des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Anlage 2       Reisekostenregelungen Anlage 3       Muster Einzelabrufvertrag Anlage 4       Muster Arbeitszeitnachweis Anlage 5       Preisblatt
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BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR UND DIGITALE INFRASTRUKTUR Az. AUFTRAG:  Z25/263.1/4-2020                                      & '(t~• j für Bundesministerium Verkehr und AZ VERGABE: Z30/SEV/288.3/2014/Z25                                        J digitale Infrastruktur STAND: 19.05.2020                                                         '         SEITE 3 VON 16 §1     Gegenstand der Rahmenvereinbarung (1) (2) - §2     Vertragsbestandteile Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander: a) diese Vertragsunterlage, b) Leistungsbeschreibung, c) zusätzliche Auskünfte zum Vergabeverfahren (Fragen-Antwort-Katalog), d) das Angebot des AN auf Grundlage der Leistungsbeschreibung einschließlich des Preisblattes (Anlage 5) e) Reisekostenregelungen (Anlage 2), f) Rundschreiben des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschen- ken    in  der   Bundesverwaltung    vom  8.  November   2004,     einzusehen            unter http://www. verwaltungsvorschriften-im- internet.de/bsvwvbund 08112004 Dl32101701.htm g) Verhaltenskodex für Geschäftspartner des Bundesministeriums für Verkehr und digi- tale Infrastruktur (Anlage 1), h) der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOUB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder Dritter sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Einzelaufträge.
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1 . BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR UND DIGITALE INFRASTRUKTUR Az. AUFTRAG: Z25/263. 1/4-2020                                         &    1Bundesministerium ·~tW   für Verkehr und AZ VERGABE: Z30/SEV/288.3/2014/Z25                                          l digitale Infrastruktur STAND: 19.05.2020                                                           '         SEITE 4 VON 16 § 3 Vertragslaufzeit/ Leistungszeitraum (1) Mit dem Zuschlag ist zwischen dem AG und dem AN eine Rahmenvereinbarung zustande gekommen (Vertragsschluss). (2) Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung, frühestens jedoch am 01.08.2020 und endet am 31.07.2022. (3) Der AG hat das Recht, diese Rahmenvereinbarung durch einseitige Erklärung zu gleich bleibenden Konditionen um zweimal 12 Monate zu verlängern. Die Inanspruchnahme die- ser Verlängerungsoption hat der AG dem AN bis spätestens zum 31.05.2022 in Textform -oder schriftlich mitzuteilen. (4) Vom Vertragsende der Rahmenvereinbarung unberührt bleibt die ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung von während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung erteilten Ein- zelaufträgen. Einzelaufträge enden, soweit weder ein Rücktritt noch eine Kündigung er- folgt, mit der vollständigen Erfüllung der im Einzelauftrag vereinbarten Leistui:igen bzw. nach der im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Leistungszeit. Ein vor Ablauf dieses Rahmenvertrages abgeschlossener Einzelauftrag behält seine Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt des Rahmenvertrags hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Bis zur Beendigung des Einzelauftrags gelten die Regelungen des Rahmenvertrages für diesen Einzelauftrag fort. § 4 Abrufberechtigte (1) Abrufberechtigte sind die Stellen, die dem AN nach dem Zuschlag Einzelaufträge erteilen und bei Bedarf die Leistung abrufen. Abrufberechtigt aus dieser Rahmenvereinbarung ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). (2) Die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge werden entsprechend den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung erteilt. Der Abruf erfolgt durch die Beauf- tragung gemäß § 5. (3) Das Gesamtvolumen der nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem konkreten Bedarf des AG im Leistungszeitraum. Das maximale Abrufvo- lumen für die rechtliche Beratung entspricht der Vergütungsobergrenze gemäß § 11 Abs. (6). Es besteht kein Anspruch des AN gegen den AG auf Abnahme von Leistungen bis zum Erreichen des maximalen Abrufvolumens. Insbesondere verpflichtet sich der AG auch nicht, eine bestimmte Mindestmenge an Leistungen (Stunden) zu beauftragen.
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' . BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR UND DIGITALE INFRASTRUKTUR Az. AUFTRAG: 225/263. 1/4-2020                                        ü),, ·~t1· j für Bundesministerium Verkehr und AZ VERGABE: 230/SEV/288.3/2014/225                                          j digitale Infrastruktur STAND: 19.05.2020                                                           " SEITE 5 VON 16 § 5 Erteilung von Einzelaufträgen (1) Zur Einzelbeauftragung von Leistungen definiert der AG jeweils den konkreten Leistungs- inhalt/-umfang des Einzelauftrags auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung und legt in Abstimmung mit dem AN die Ausführungsfristen fest. (2) Grundsätzlich ist der AN verpflichtet, jeden Einzelauftrag anzunehmen. Soweit dem AN zur ordnungsgemäßen Ausführung des jeweiligen Einzelauftrags erforderliche Angaben fehlen, wendet er sich zur Ermittlung der erforderlichen Angaben unverzüglich an den AG oder Bedarfsträger. Die Verpflichtung zur Annahme besteht nur dann nicht, wenn dem AN die Erfüllung aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. (3) Auf der Grundlage des konkreten Leistungsinhalts/-umfangs und den Vergütungsregelun- gen gemäߧ 11 erstellt der AN eine Aufwandsschätzung mit Vorkalkulation, die alle Kos- ten umfasst. (4) Der AG prüft die Kalkulationen und erteilt einen Auftrag in Textform per E-Mail oder per Einzelabruf-Vertrag (Muster siehe Anlage 3). Ohne Beauftragung besteht kein Vergü- tungsanspruch. (5) In Ausnahmefällen können Leistungen auch mündlich durch den AG beauftragt werden. In diesem Fall ist die mündliche Beauftragung zwingend unverzüglich vom AN schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung muss den konkreten Leistungsinhalt/-umfang, den Namen der/s Beauftragenden, den Ausführungszeitraum sowie - sofern vom AG gefordert - eine Aufwandsschätzung umfassen. Die Bestätigung wird erst Vertragsinhalt, wenn• sie durch den AG schriftlich anerkannt wird. (6) Unabhängig von Abs. (3) kann der Abrufende mit dem AN innerhalb eines jeweils festzu- legenden Zeitrahmens auf Grund der in diesem Rahmen zu erbringenden Leistungen Stundenkontingente festlegen. Der AN ist verpflichtet, den Abrufenden unverzüglich zu in- formieren sofern absehbar ist, dass der jeweils geschätzte Aufwand gemäß Abs. (3) überschritten wird. In diesem Fall verständigen sich die Parteien über die weitere Vorge- hensweise. (7) Die fachliche Koordinierung der Abrufe wird durch den AG sichergestellt. Entsprechende Abrufe werden grundsätzlich über den/die hauptverantwortliche/n Ansprechpartner/in bzw. dessen/deren Vertreter/in des AN geleitet. Hiervon kann im Einzelfall mit Zustim- mung des AG abgewichen werden.
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BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR UND DIGITALE INFRASTRUKTUR Az AUFTRAG; 225/263.1 /4-2020                                         ,fJa, 1 Bundesministerium ~tY für Verkehr und AZ. VERGABE: 230/SEV/288.3/2014/225                                         j digitale Infrastruktur STAND: 19.05.2020                                                           '         SEITE 6 VON 16 § 6 Ansprechpartner (1) Der AG benennt für die Abwicklung des Auftrages folgende/n Ansprechpartner/in: - fachlich inhaltliche/r Ansprechpartner/in des BMVI: - Ansprechpartner/in für die Abrechnung: (2) Der AN benennt als hauptverantwortliche/n Ansprechpartner/in bzw. Vertreter/in - für die fachliche Koordination und Abstimmung zwischen AG und AN: (3) Der/die hauptverantwortliche/r Ansprechpartner/in bzw. dessen/deren Vertreter/in über- nimmt auf Seiten des AN die fachliche Koordination und Abstimmung zwischen AN und AG und ist befugt, für den AN rechtsverbindliche Erklärungen im Rahmen dieses Vertrags abzugeben. Der AN hat die Rechte und Interessen des AG im Rahmen der ihm übertra- genen Leistungen zu wahren. Den AG bindende Erklärungen, insbesondere solche mit fi- nanziellen Verpflichtungen, darf der AN gegenüber Dritten nicht abgeben.
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'' BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR UND DIGITALE INFRASTRUKTUR Az. AUFTRAG: Z25/263.1/4-2020                                          & Wf~- 1fürBundesministerium Verkehr und AZ VERGABE: Z30/SEV/288.3/2014/Z25                                          t digitale Infrastruktur STAND: 19.05.2020                                                           '         SEITE 7 VON 16 §7       Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers (1) Art und Umfang der Leistungen des AN bestimmen sich nach dieser Rahmenvereinbarung und den gemäß § 5 geschlossenen Einzelaufträgen sowie den in § 2 genannten Vertrags- bestandteilen. Der AN erbringt sämtliche vertraglich vereinbarte Leistungen in der verein- barten Qualität, fachgerecht und gemäß den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen. (2) Seine Leistungen erbringt der AN in enger Abstimmung mit dem AG. (3) Bei ad hoc-Beratungen kann die Frist für die Bearbeitung einen Tag betragen. (4) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in den anderen Vertragsunterlagen, erfolgt die Kommunikation und Vertragsausführung in deutscher Sprache. §8      Personalmanagement des Auftragnehmers (1) Die Leistungserbringung erfolgt während der gesamten Vertragslaufzeit durch die als ge- eignet festgestellten Personen des AN gemäß der Formblätter F-ZK-1-Team und F-ZK-1- Los 2. Sie können nur aus wichtigem Grund durch Personen mit mindestens vergleichba- rer Eignung (Qualifikation/berufliche Erfahrung) ausgetauscht werden. (2) Der/die hauptverantwortliche/r Ansprechpartner/in bzw. dessen/deren Vertreter/in steht dem AG montags bis freitags (außer an Feiertagen im Land Berlin) zwischen 9:00 und 19:00 Uhr grundsätzlich telefonisch zur Verfügung. In Ausnahmefällen (z. B. bei ad hoc- Anfragen oder in sog. ,.Spitzenzeiten") kann im gegenseitigen Einvernehmen diese Ver- fügbarkeit sowohl zeitlich als auch personell auf die in Absatz (1) genannten Personen ausgeweitet werden. Die in den Sätzen 1 und 2 geregelte Verfügbarkeit begründet für sich allein keinen An- spruch auf Vergütung. (3) Der AN hat einen beabsichtigten Austausch unverzüglich anzuzeigen, wenn z. B. die als geeignet festgestellte/n Person/en aus nachvollziehbaren Gründen nicht zur Verfügung steht/stehen. Es ist eine Ersatzperson zu benennen, die erforderlichen Eignungsnachwei- se sind vorzulegen. Der Einsatz ist erst nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. (4) Der AG kann aus nachvollziehbaren Gründen den Austausch der vom AN zur Vertragser- füllung eingesetzten Personen fordern. Der AN hat dem AG innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des AG eine gleichwertige Ersatzperson vorzuschla-
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BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR UND DIGITALE INFRASTRUKTUR Az AUFTRAG: Z25/263.1 /4-2020                                        «), '?ftY 1fürBundesministerium Verkehr und AZ VERGABE: Z30/SEV/288 3/2014/Z25                                         ;j digitale Infrastruktur i STAND: 19.05.2020                                                                     SEITE 8 VON 16 gen und die erforderlichen Eignungsnachweise vorzulegen. Der Einsatz ist erst nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. (5) Die durch einen solchen Austausch von Personen in Absatz (2), (3) und (4) entstehenden Aufwände und Kosten gehen zu Lasten des AN. (6) Unbeschadet der Absätze (1) bis (5) kann der AN bei Bedarf nach Genehmigung durch den AG zusätzliche Personen zu dem in Absatz (1) aufgeführten Team zur Leistungser- bringung heranziehen. § 9 Einsatz von Unterauftragnehmern/Dritten (1) Der AN darf die Ausführung der Leistungen oder wesentlicher Teile davon grundsätzlich nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG an Dritte übertragen. Der AG kann die Zustimmung verweigern, wenn Anlass für Zweifel besteht, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen ordnungsgemäß und vertragsgerecht erbringt, insbe- sondere wenn Ausschlussgründe gern.§§ 123 oder 124 GWB vorliegen oder Zweifel an seiner Fachkunde oder Leistungsfähigkeit (Eignung) bestehen. Zu den im Angebot mit ih- ren jeweiligen Leistungsbereichen benannten Unterauftragnehmern gilt die Zustimmung des AG bereits mit Vertragsschluss als erteilt. (2) Der Einsatz von Unterauftragnehmern lässt die Haftung des AN gegenüber dem AG un- berührt. (3) Fallen ein oder mehrere Unterauftragnehmer während der Vertragslaufzeit aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. § 10 Mitwirkung des Auftraggebers/des Auftragnehmers (1) Der AG trifft anstehende Entscheidungen und andere von ihm zu erbringende Mitwir- kungsleistungen innerhalb der für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderli- chen, angemessenen Frist. (2) Der AG stellt dem AN die für die Erbringung der beauftragten Leistung erforderlichen In- formationen und Unterlagen - soweit vorhanden und rechtlich zulässig - rechtzeitig zur Verfügung. (3) Der AN ist verpflichtet, fehlende Daten, Informationen oder Unterlagen, die zur Erfüllung der Leistungen benötigt werden, beim AG anzufordern.
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' ' BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR UND DIGITALE INFRASTRUKTUR P<z. AUFTRAG: 225/263.1/4-2020                                         &      f Bundesministerium '1:'tJ ,. für Verkehr und AZ VERGABE: 230/SEV/288.3/2014/225                                             ~  digitale Infrastruktur STAND: 19.05.2020                                                              '          SEITE 9 VON 16 § 11 Vergütung und Abrechnung (1) Bei den vereinbarten Preisen ist öffentliches Preisrecht zu beachten. (2) (3) Die Vergütung der Reisekosten zu den festgelegten Geschäftsorten des AG in Berlin und Bonn erfolgt nach Beauftragung durch den AG zu den Pauschalfestpreisen gemäß Preis- blatt Abschnitt A zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern sich die Geschäfts- räume des AN an den o.g. Geschäftsorten befinden, sind keine Reisekostenpauschalen abrechenbar. (4) Reise-/Übernachtungskosten für Reisen an andere als in der Leistungsbeschreibung fest- gelegte Geschäftsorte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung nach Zustim- mung des AG erforderlich sind, werden auf der Grundlage der in Anlage 2 aufgeführten Regelungen auf Nachweis erstattet. Tagegelder werden nicht vergütet. Die Regelungen gelten nicht für Leistungen, die örtlich am Unternehmenssitz des AN erbracht werden. (5) Für den Fall gerichtlicher Vertretung gelten die Pauschalfestpreise bzw. Stundensätze nur insoweit, als die die gesetzliche Vergütung nach RVG nicht unterschreiten (§ 49b Abs. 1 BRAO). (6)
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BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR UND DIGITALE INFRASTRUKTUR Az AUFTRAG: Z25/263. 1/4-2020                                          ~   j Bundesministerium ~fY   für Verkehr und AZ VERGABE: Z30/SEV/288.3/2014/Z25                                         } digitale Infrastruktur STAND: 19.05.2020                                                          ' SEITE 10 VON 16 (7) (8) Auf der Basis der Stundennachweise nach Abs. (2) und der gemäß den Abs. (3) und (4) angefallenen Reisekosten sind dem AG spätestens unmittelbar nach Beendigung des Einzelauftrags Abrechnungen vorzulegen. In Absprache mit dem AG kann die Zahlung der Vergütung - je nach Arbeitsanfall - für unterschiedliche Zeiträume (z.B. monatlich) festgelegt werden. (9) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie erfolgt bin- nen 30 Tagen nar::h Eingang der prüfbaren Rechnung. Die Zahlung geschieht in der Re- gel bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist. der Zugang des Überweisungsauf- trages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers. (10) Jede Zahlung setzt die Vorlage einer prüffähigen Rechnung voraus (§15 VOUB). Daher ist jede Rechnung unter Angabe der Auftragsnummer (siehe Kopfzeile) entsprechend den Leistungen aufzuschlüsseln und zusammen mit: - Arbeitszeit-/Stundennachweise je eingesetzter Person -   Reisekostenbelegen (sofern Reiseziel nicht in der Leistungsbeschreibung festgelegt), 1 Bei Unternehmen mit Sitz im Ausland wird die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren) bzw. § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb von sonstigen Leistungen, insbes. Dienstleistungen) für den Auftraggeber bestehende Steuerschuld unter der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE 12 22 68 574 im Rahmen des sog. Reverse-Charge-Verfahrens in Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abgeführt.
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