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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsförmlichkeitsprüfung BZVMdF

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LAND BRANDENBURG                                                                     Ministerium der Finanzen und für Europa I H6vicch-MaurAlee107 Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg    I 14473Potsdarn                      Heinrich-Mann-Allee 107, Haus 10 14473 Potsdam ███ ████████████ █████████                                                                                              Gesch-Z.: 11-01340/2021 W030 ███████████████ █████████████████                                                                                      Fax: 0331866-6888 ████████████ ,brandenburq.de ████████                                                                                               █████████████████████████      ▍ - ausschließlich per E- Mail - Potsdam, ) ` .. Oktober 2021 Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem Akteneinsichts- und Informationszu- gangsgesetz (AIG) in das Ergebnis der Rechtsförmlichkeitsprüfung der Ver- ordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen (Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF — BZVMdF) vom 08.05.2012 (GVB1.1112012, Nr. 34) hier: Ihre E-Mail vom 05.10.2021 █████████████████ auf Ihren Antrag auf Akteneinsicht vom 05.10.2021 ergeht folgender Bescheid 1. Es wird Ihnen Akteneinsicht in das Ergebnis der Rechtsförmlichkeitsprüfung der Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäfts- bereich des Ministeriums der Finanzen (Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF — BZVMdF) vom 08.05.2012 (GVB1. 11/2012, Nr. 34) gewährt. 2. Kosten werden nicht erhoben. ir Zertifikat sett 2012 audit bcrufundfamilic
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Seite 2                                                                          Ministerium der Finanzen und für Europa Gründe Mit Anfrage über die Seite „www.fragdenstaat.de" vom 05.10.2021, gerichtet an das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, beantragten Sie Akteneinsicht nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz des Landes Brandenburg (AIG) in das Ergebnis der Rechtsförmlichkeitsprüfung der Ver- ordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Mi- nisteriums der Finanzen (Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF — BZVMdF) vom 08.05.2012 (GVBI. 11/12, Nr. 34). Sofern das Ergebnis nicht förmlich festgehalten worden sei, baten Sie um eine (anonymisierte) Kopie der Schreiben, Aktenver- merke, Gesprächsnotizen o. ä. zur Rechtsförmlichkeitsprüfung bzw. sofern eine Rechtsförmlichkeitsprüfung nicht durch das bearbeitende Haus vorgenommen wor- den sei, um entsprechende Fehlanzeige. Das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg leitete Ihre Anfrage zuständigkeitshalber an das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg (MdFE) weiter. Sie erbaten eine Eingangsbestätigung sowie unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 AIG die Zusendung der Antwort per E- Mail, Mit E-Mail vom 11.10.2021 wurde Ihnen die begehrte Empfangsbestätigung zuge- sandt. Ihrem Antrag auf Akteneinsicht wird stattgegeben, 1. Nach § 1 AIG vom 10.03.1998 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.05.2018 (GVBI. 1 Nr. 7) - hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Einsicht in die Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach
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Seite 3                                                                           Ministerium der Finanzen und für Europa § 4 oder § 5 AIG entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifi- sche Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Der Anwendungsbereich des AIG bezieht sich gern, § 2 AIG unter anderem auf Behörden des Landes; das MdFE ist eine oberste Landesbehörde nach § 5 Lan- desorganisationsgesetz (LOG) vom 24. Mai 2004 (GVBI.I/04, Nr, 09, S.186). Damit ist der Anwendungsbereich des AIG eröffnet. Bei den begehrten Informationen han- delt es sich um eine Akte im Sinne des § 3 AIG, die ausschließlich dienstlichen und amtlichen Zwecken dient, Ihrem Akteneinsichtsgesuch stehen weder überwiegende öffentliche noch private Interessen entgegen, sodass Ihnen Akteneinsicht gewährt werden kann. Die angeforderten Unterlagen stelle ich Ihnen antragsgemäß gemäß § 7 Abs. 1 und 3 AIG auf Ihren Wunsch hin elektronisch mit dieser Mail (an: h.hof- ██████████████████████████████████ 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs, 1 AIG. Gemäß § 10 Abs. 1 AIG in Verbindung mit derAIGGebO werden fürAmtshandlungen, die aufgrund dieses Ge- setzes vorgenommen werden, grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) er- hoben. Von der Erhebung einer Gebühr wird abgesehen, weil es sich um einen einfachen Fall im Sinne des § 2 AIGGebO in Verbindung mit der Tarifstelle 1.2.1 AIGGebO handelt, Auslagen für die Übermittlungen gemäß Tarifstelle 3.2 AIGGebO sind nicht entstanden. Hinweis Gem. § 11 Abs. 2 S. 1 AIG haben Sie das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht anzurufen. Ich weise jedoch aus- drücklich darauf hin, dass zur Änderung des Bescheides nur die Behörde oder ein Gericht befugt ist.
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Seite 4                                                                          Ministerium der Finanzen und für Europa Rechtsmittelbelehrunq Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Pots- dam, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag █████
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NormaLdot                                                                                             Seite 1 von 2 ██████████ Von:          █████████ Gesendet: Mittwoch, 25. Januar 2012 13:12 An:           █████████ ▍ Cc:           █████ ██████ Betreff:      AW: BZVMdF ████████████████ zur Rechtsförmlichkeit teile ich Folgendes mit: + Abkürzungen werden im laufenden Text von Rechtsvorschriften grundsätzlich nicht verwendet. Auszuschreiben sind daher „zum Beispiel", „in Verbindung mit", „in der Fassung vom" (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Rundnummer 139). Es sind auch die Gesetze (nicht: „LBG", sondern „Landesbeamtengesetz"), und die Vorschriften (nicht: „Abs.", sondern „Absatz") auszuschreiben (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit Rd. 342). Es heißt „des Landesbeamtengesetzes", „des Beamtenstatusgesetzes", usw. Bitte korrigieren Sie dies im gesamten Text. + Die Fundstellen werden wie folgt zitiert: Zum Beispiel: „GVBI. 1 S. 26" + Zur Einqanqsformel Beim Datum für das Landesbeamtengesetz handelt es sich um das Datum der Ausfertigung des Gesetzes und nicht um eine Neubekanntmachung. Es muss also heißen:                                  ir „.... Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009...." Die Fundstelle „GVBI. 1/09, S. 26" ist zu korrigieren, siehe 2. Punkt. + Zu Nr. 1. Ich bitte Sie, alle Ermächtigungsgrundlagen zu überprüfen, zum Beispiel habe ich angesehen: Ist § 56 Absatz 1 Satz 4 Landesbeamtengesetz die Norm oder Satz 5'? Ist § 86 Absatz 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz die Norm oder            Sat ? Ist § 42 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz eine Ermächtigungsnorm?               Nom;, Außerdem heißt es: „des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. 1 S. 1010)" + Zu Nr. 2 Das Datum heißt: „28. April 2011 + Zu Nr. 3 Die Fundstelle heißt: „BGBl. 1 S. 678" + Zu Nr. 4 Ist § 8 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes vom 5. Februar 2005 durch Artikel 15 Absatz 51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 geändert worden? Wenn ja, dann wird wie folgt zitiert: „Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. 1 S. 1418), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. 1 S. 160) geändert worden ist" 25.01.2012
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NormaLdot                                                                                           Seite 2 von 2 Wenn § 8 Satz 1 nicht geändert wurde, wird wie folgt zitiert: „des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005(BLBI. 1 S. 1418)" •    Zu Nr. 5 bitte korrigieren Sie — wie auch sonst im Text — die Abkürzungen. Es hießt: „der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten vom 29. Oktober 1996             11 • Zu Nr. 6 Die Fundstelle lautet richtig: GVBI. II S. 622. • Zu Nr. 8 Es heißt: Die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. 1 S. 487) zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. 1 S. 160) Ich rege an, dass Sie nach erfolgten Korrekturen mir die VPO zur abschließenden Prüfung der Rechtsförmlichkeit senden. Mit freundlichen Grüßen ███████ Von: █████████ ██████ ████████████████████ An: █████████ Betreff: BZVMdF ███████████ anbei übersende ich Ihnen wie telefonisch besprochen die überarbeitete Fassung der Beamtenzuständigkeitsverordnung 2012 nebst Anschreiben m.d.B., sich diese im Hinblick auf eine Rechtsförmlichkeitsprüfung anzusehen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn dies kurzfristig erfolgen könnte. Vielen Dank im Voraus. ███████████████ ████████ █████████ Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Ref. 14 Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam Tel.:██████████ Fax: 0331/275486174 ███████████████████████████ Internet: www.mdf,brandenburg.de 25.01.2012
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Ministerium der Finanzen                  Potsdam, 2 S▊▎████████ 14-0 1518-2011#001                        ████████████▎ Speicher :                                App. ; 6174 ██████████ ██████████████████ V Ref. 11 z.H. Frau████ Neufassung der Beamtenzuständigkeitsverordnung Rechtsförmlichkeitsprüfung Ihre Mail vom 25.01.2012 Anlagen ████████████████ ich danke für die in Ihrer Mail vom 25.01.2012 gegebenen Hinweise zur Rechtsförmlichkeit. Die Beamtenzuständigkeitsverordnung wurde entsprechend überarbeitet. In der Anlage übersende ich Ihnen die korrigierte Version (in der Endfassung und im Änderungsmodus) und bitte Sie um eine abschließende Prüfung. Mit freundlichen Grüßen ████████ V, ,,,'I- ; 2 c . 0'1 . z 0-1 1z~ 4 4
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Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen (Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF - BZVMdF) Vom .           2012 Auf Grund des § 2 Absatz 14 in Verbindung mit § 4 Abs 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, vom 3.           Gelöscht:            Inderfassungder I April 2009 (GVBI. LS, 26) in Verbindung mit § 1 Absah 3 Satz 1 der Ernennungsverordnung vom 1. August      Bekanntmachung-109                ( ,,, ril ~ 2004 (GVBI. 11 S, 742) und auf Grund des § 9 Absah 1 Satz 1 und des § 13 AbsAx 1 Satz 3 des Landesor- , ganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBI.1 S. 186) in Verbindung mit 1. § 56 AbsA   a T Satz 4, § 57,Absft 1, Satz 2 Landesbeamtengesetz in Verbindun mi § 42 AbsA     a 2 _-   Gelöscht:           BG....v.m         arAS IG      BG       (LBG)...BG...BG... Beamtenstatusqesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl, 1 S. 1010L_§ 66 Absatz, 4 Landesbeamtemesetz,,           (BeamtSIG), BG....V'rn stq ... [21 84 Satz 2, § 86 Absgg 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, § 89 Satz 3 Landesbeamtengeset7, § 92 Abs. 2 Landesbeamtenqeset; in Verbindung mit § 41 Satz 2 Beamtenstatusgeset4, § 103 Abs. 2 Landesbeamtengesetzr in Verbindung mit§ 54 Abs. 3 Beamtenstatusgeset2, 2. § 12 AbsaX2 Satz 3 und § 66 AbsqM1 des Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekannt-               Gelöscht:           04.           (-[31 machung vom 28,A ri1 0111BGBI, 1 S. 678), 3_§ 15 Absah 2 Sad 2 Bundesbesoldungsgeset~ in der Fassung der Bekanntmachung vom 28, April                Formatiert: Einzug:. Links: 0 X2011 (BGBl 1 S. 678),                                                                             1   cm, Hängend: 0,75 cm, Nummerierte Liste + Ebene: 1 + Nummerterungsformatvorlage: 4,   § 8 Satz 1 des Bundesreisekostengesetze~ vom 26. Maj, 200 , (BGBl.1 S. 141: , in Verbindun ~ mit      1, 2, 3, ... + Beginnen bei: 1 + Ausrichtung: Links + 63 des Landesbeamtengesetzes,                                                                         Ausgerichtet an: 0,63 cm + Tabstopp nach: 1,88 cm + Einzug bei: 1,88 cm, Tabstopps: 5.   § 4 Absatz, 1 Satz 1, § 11 Absag 5, § 15 Abs 2 Satz 3, § 18 Absa~4 Salz 6, § 34 Absa. 1 Satz           0,75 cm, Listentabstopp + Nicht 2, § 35 Abs41 Satz 1, Absat42 Satz 2, Absatz,3 Satz 4, § 38 Absal32 Salz 1, § 42 Absa~3 und §         an 1,88 cm 47 Absag 4 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtert vom 29. Oktober         Gelöscht:           BesG...04..( 1996 (BGBl.1 S.1581), von denen § 15 Absg%2 und § 18 Abs, 4 durch Verordnung vom 29. Juli 2002        Gelöscht: In der Fas- (BGBl.1 S. 2917, 2918, 2919) geändert worden sind,                                                    sung...05... Februar...9...1 ... 60( ... [51 Gelöscht. s In der Fassung der Bekanntma- 6    § 9 Absat44 Satz 3 der Verordnung über die Laufbahn der Beamten des Landes Brandenburg vom            chung....                         ( ... [61 16. September2009,(GVBI.JLS.622),                                                                _    Gelöscht: . Formatiert. Schriftart: Ariat 7.   § 2 Abs4 3 Satz 2 der Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamten und             Narrow, Schriftartfarbe: Richter des Landes Brandenburg vom 16. September 2009 (GVBI. II S. 618),                              Automatisch Gelöscht:.... 109                 ( ... f71 B.   § 8 AbsgM1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Rich-           l Formatiert                        (,,, f81 j ter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März,1990 (BGBl. I S 8T), zuletzt geän-      Gelöscht:....)                    ( ... f91 dert durch Art. 15 Absatz 19 des Dienstrechtsneuordnunqsqesetzes vom 05.Februar 2009 (BGBI.1 S. -   t Gelöscht:....05.Februar...( ... [101 160) in Verbindung mit § 64 AbsA 1 des Landesbeamtengesetzes,
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9.      § 9 Absatz. 3 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni•.        Gelöscht: .                    ~ 1999,(BGBI. 1 S. 1533) in Verbindung mit § 63 Absah 1 des Landesbeamtengesetzes,                  Formatiert: Einzug: Links: 0 cm, Hängend: 1,24 cm          1 1 10.      § 54 AbsA 3 des Beamtenstatusgesetze%vom 17. Juni 2008 (BGBl.1 S.1010),                           Gelöscht: .                   ~ l Gelöscht:.                    ~ verordnet der Minister der Finanzen:                                                                    LGelöscht: .                    ~ Gelöscht: SIG                 ~ §1 Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand (1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung für die Beamten, denen ein Amt des mittleren oder des gehobenen Dienstes verliehen wird, sowie für die entsprechenden Beamten ohne Amt und die Ausübung der Befugnis zur Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für die Beamten des mittleren und des ge- hobenen Dienstes wird auf 1 1,     die Finanzämter (einschließlich des Technischen Finanzalntest                                    ( Gelöscht: TFA)                1 2.     die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg, 3,     das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg, 4.     die Landeshauptkasse jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen. (2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung für die Beamten, denen ein Amt des mittleren, des gehobe- nen Dienstes oder des höheren Dienstes verliehen wird, sowie für die entsprechenden Beamten ohne Amt und die Ausübung der Befugnis der Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird auf den Branden- burgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen für seinen Geschäftsbereich übertragen. Dies gilt nicht für die Beamten der Geschäftsführung. (3) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung für die Beamten, denen ein Amt des mittleren oder des gehobenen Dienstes verliehen wird, sowie für die entsprechenden Beamten ohne Amt und die Ausübung der Befugnis der Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes wird auf die Fachhochschule für Finanzen des Landes Brandenburg für ihren Ge- schäftsbereich sowie für die Geschäftsbereiche der Landesfinanzschule und des Fortbildungszentrums der Finanzverwaltung übertragen. Die Ernennung von Beamten, die als hauptamtlich oder nebenamtlich Leh- rende an der Fachhochschule für Finanzen des Landes Brandenburg oder der Landesfinanzschule tätig sind, durch die Fachhochschule für Finanzen des Landes Brandenburg bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 übertragene Befugnis wird im Namen des Landes Brandenburg ausge- übt. Gelöscht: ¶ §2 Allgemeine Zuständigkeiten (1) Die in § 1 AbsA 1 und _ 3 genannten Behörden und Einrichtungen sind bei Beamten des mittleren und      Gelöscht.                     ~ gehobenen Dienstes, die in § 1 Absatz2 genannte Einrichtung bei Beamten des mittleren, gehobenen und    l Gelöscht:.                    ~ höheren Dienstes — mit Ausnahme der Geschäftsführung — zuständig für:
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die Entscheidungen über die Versagung der Aussagegenehmigung gemäß § 56 Absatz,,1 Satz 2 und      l Gelöscht: .    ) 3 des Landesbeamtengesetzes; die Versagung der Aussagegenehmigung bedarf der vorherigen Zu- stimmung des Ministeriums der Finanzen, 2.    . die Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts gemäß den §§ 83 bis 89 des Lan- desbeamtengesetzes, 3.      die Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhält- nisses gemäß § 92-Absg 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 41 Sah 2 Beäm-            l Gelöscht: .     ) tenstatusgeset2,                                                                                 { Gelöscht: , l Gelöscht: SIG 4.      die Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 Absatz1 des Bundesbesoldungsgesetzes,                  l GelÖscht; . 1 5.      die Entscheidungen gemäß § 9 Absat~4 Satz 3 der Laufbahnverordnung,                                 Gelöscht: . 6,      die Anerkennung des Urlaubs gemäß § 2 Abs?X 3 Satz 2 der Erholungsurlaubs- und Dienstbefrei-     { Gelöscht.       ~ ungsverordnung und 7.      die Entscheidungen gemäß. § 8 Absah 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszu-         l Gelöscht'. wendungen an Beamte und Richter des Bundes. B.      die Entscheidung und'deri Bescheiderlass hinsichtlich. der Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes 1         gemäß § 15 Absgt42 Satz 2 Bundesbesoldunggesetz 4                                                   Gelöscht; . Gel6scht: BesG (2) Die Zustimmungsbefugnis gemäß § 57 Abspg 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung               Gelöscht: .    ) mit § 42 Absah 2 Beamtenstatusgeset7 wird auf die nachgeordnete Behörde oder Einrichtung übertragen,        Gelöscht: . in der der Beamte tätig ist oder zuletzt tätig war.                                                         Geläscht: StG §3 Zuständigkeiten der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg Die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ist zuständig für: 1.      die Zustimmung zum vollständigen oder teilweisen Verzicht einer Rückforderung gemäß § 12 Absah   CGelBscht: .      ~ 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für die Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen, 2. - die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Landes sowie von Entscheidungen über die Gewährung von Schadenersatz für Sachschäden gemäß § 66 und 67 des Landesbeamtengeset- zes für die Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums der Finanzen, 1 3.      die Gewährung von Trennungsgeld nach § 9 Abs?M3 der Trennungsgeldverordnung für die Beam-        l Gelöscht; . ten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen, 4.      die Entscheidungen gemäß § 8 Satz 1 zweiter Halbsatz des Bundesreisekostengesetzes für die Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen.
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