RechtlicherRahmenSchulpsychologie-TransparanzgesetzSeptember2015

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsgrundlagen Schulpsychologie

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1. Hinweise zur Arbeit der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen in der Regionalen Bildungs- und Beratungszentren (ReBBZ ) in Hamburg Grundsätzlich hat Hamburg im Bereich Schulpsychologie seit 1998 einen neuen multiprofessionellen Weg gewählt. Schulpsychologie ist nicht mehr alleinige Aufgabe einer speziell auf Schulpsychologie ausgerichteten Einrichtung der Schulbehörde, sondern wurde in die neu entstandenen Regionale Beratungs- und Unterstützungsstellen (REBUS) integriert. Die Berufsgruppen aus Schulpsychologie, Sonderpädagogik und Sozialpädagogik haben ein integriertes Konzept aus Beratung und Unterstützung entwickelt und umgesetzt. Rechtsnachfolger der REBUS sind seit 2013 die Regionalen Bildungs- und Beratungszentren (ReBBZ). Die Schulpsychologen und Schulpsychologinnen arbeiteten und arbeiten aktuell in den ReBBZ- Beratungsabteilungen gemeinsam mit den anderen Berufsgruppen mit einem systemischen Grundverständnis und „entwickeln Lösungshilfen auf der Grundlage von Problemklärungen mit den Beteiligten. Sie handeln auf Basis des REBUS- Konzepts und auf Weisung ihrer Fach- und Dienstaufsicht. (...) Ihren Klienten sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der REBUS (und ihrem Rechtsnachfolger ReBBZ) gegenüber Dritten zur persönlichen Verschwiegenheit verpflichtet. Im Interesse der Problemklärung und der Initiierung geeigneter Lösungshilfen bemühen sie sich problembezogen, das Einverständnis der Betroffenen zur Weitergabe und zum Einholen von Informationen zu erhalten.“ Die obenstehenden Formulierungen sind der rechtliche Rahmen für Gespräche mit Kindern und deren Eltern. 2. Rechtlicher Rahmen für die Tätigkeit von Schulpsychologinnen und Schulpsychologen der ReBBZ Die Fragestellung nach dem rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit von Schulpsychologen und Schulpsychologinnen ist in einschlägigen Gesetzen und Verordnungen zur Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Angestelltenverhältnis oder als Beamte niedergelegt. Mit Hinweisen zu Verschwiegenheit und Datenschutz und mit differenzierten Formulierungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beratungsdienst und in der Schulpsychologie. Ebenso hat der § 203‚ StGB für Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten Gültigkeit. In offiziellen Papieren zum rechtlichen Rahmen für die Schulpsychologie macht das Hamburgische Schulgesetz, die Dienstanweisung zum Datenschutz und zur Aktenführung in den Dienststellen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungsstellen (REBUS), die Schul- Datenschutzverordnung und im weiteren Sinne bezüglich des Aufgabentransfers von REBUS zu ReBBZ mit einem kurzen Absatz auch die Drucksache Inklusion entsprechende Aussagen. Unterhalb der Ebene von Verordnungen wurden 2006 die REBUS-Standards für diagnostische Prozesse entwickelt. Darüber hinaus existieren für fachspezifische Themen übergeordnete rechtliche Regelungen. Zum Beispiel zum Thema Kinderschutz (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz, §4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung) die für den Bereich Schulpsychologie und für die Beratungsabteilungen der ReBBZ allgemeine Gültigkeit haben.
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Ebenso Dienstanweisungen und Richtlinien, die Beratung und im engeren Sinne auch schulpsychologische Beratung zu Themen wie zum Beispiel Absentismus (Richtlinie Schulpflichtverletzungen) beinhalten. Die Zusammenarbeit mit dem allgemeinen Sozialen Dienst ist in der Kooperationsvereinbarung REBUS- ASD- Schule beschrieben. 3. Hinweise zu Psychologischen Grundlagen der Beratungsarbeit Der Begriff „kinderpsychologische Annahmen“ in der Anfrage bezüglich des Transparenzgesetzes ist uns nicht geläufig. Die Schulpsychologie in Hamburg ist keiner entwicklungspsychologischen Schule zuzuordnen. Allerdings ist sie einem systemischen Grundverständnis ihrer Aufgabenstellung verpflichtet: „Die Entwicklung von Hilfeansätzen basiert auf einem systemischen Verständnis der Entstehung von schwierigen Problemlagen. Danach sind Ursachen von Schwierigkeiten nicht monokausal im Kind zu suchen und nicht als linear verursacht zu verstehen. Vielmehr entstehen sie in dem dynamischen Bedingungsgefüge der individuellen und biographischen Voraussetzungen des Kindes, seines lebensweltlichen Umfelds und der schulischen Erfahrungswelt.“ Sowie das „Einbeziehen multiprofessioneller Kompetenz Problemgerechte und wirksame Unterstützungsprozesse sollen in REBUS (und ihrem Rechtsnachfolger ReBBZ) insbesondere durch das Zusammenwirken unterschiedlicher Fachkompetenzen ermöglicht werden. Konzeptionelle Bestandteile der Fallarbeit in REBUS (und ihrem Rechtsnachfolger ReBBZ) sind daher    die regelhafte Sichtung eingehender Unterstützungsanliegen aus den unterschiedlichen Perspektiven der verschiedenen Berufsgruppen heraus,    die Ergänzung unterschiedlicher Kompetenzen im Verlauf der Problemklärung und der Fallbearbeitung,    regelmäßige Beratung und Reflexion der Fallarbeit im multiprofessionellen Subteam und in 1 der Gesamtkonferenz.“ 1 REBUS- Regionale Beratungs- und Unterstützungsstellen in Hamburg- Bericht, Juli 2001
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